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EU Deforestation Regulation (EUDR) im Überblick

EUDR - Lesezeit: 16 Min

EUDR

Mitten im dichten Wald aus Vorschriften und Regulierungen des EU-Rechts: die EUDR. Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) bringt neue Anforderungen für Unternehmen entlang der Lieferkette von Holz- und Waldprodukten. Dies erfordert von den betroffenen Unternehmen eine umfassende Überprüfung ihrer Lieferketten sowie die Implementierung effektiver Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der strengen Auflagen. Hierbei ist insbesondere die Transparenz und Nachverfolgbarkeit entscheidend, um sicherzustellen, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

Die wichtigsten Fakten zur EU-Entwaldungsverordnung

Die EU Deforestation Regulation (VO 2023/1115) verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Produkte entwaldungsfrei und gesetzeskonform sind.

Große und mittlere Unternehmen: Ab 30. Dezember 2026
Klein- und Kleinstunternehmen: Ab 30. Juni 2027

  • Holz
  • Rind
  • Kaffee
  • Kakao
  • Soja
  • Palmöl
  • Kautschuk

Produkte dürfen nicht von Flächen stammen, die seit dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden.

Alle Unternehmen, die relevante Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.

  • Geolokalisierung der Anbauflächen
  • Risikoanalyse und Risikominderung
  • Sorgfaltserklärung abgeben (jährlich für Großunternehmen)
  • Strafen bis zu 4 % des Jahresumsatzes
  • Handelsverbot der betroffenen Produkte
  • Öffentliche Nennung durch die EU

Update: Was sich bei der EUDR geändert hat (Stand: Februar 2026)

Vor allem bei der EUDR Verschiebung, den Fristen, den Rollen in der Lieferkette und dem Country-Benchmarking hat sich zuletzt einiges getan. Die zentrale Stoßrichtung bleibt dabei gleich: entwaldungsfreie, rechtskonforme Lieferketten, aber mit mehr Klarheit und weniger Doppelarbeit in der Umsetzung.

Die wichtigsten Neuerungen der EUDR Regulation gebündelt:

  • Neue Startdaten (erneut verschoben): Die Anwendung wurde weiter nach hinten geschoben.
    • Mittlere & große Unternehmen: ab 30. Dezember 2026
    • Kleinst- & Kleinunternehmen: ab 30. Juni 2027
    • Sonderfall: Kleinst- & Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren Holzhandelsregelwelt (EUTR) erfasst waren, starten ab 30. Dezember 2026.

Damit ist klar: Viele Unternehmen haben mehr Zeit, gleichzeitig lohnt sich jetzt umso mehr, die zusätzlichen Monate für eine saubere, skalierbare Umsetzung zu nutzen.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Entlastung nachgelagerter Akteure. Die EUDR bleibt streng, aber die administrative Logik entlang der Kette wird praktikabler:

  • Zentrale Sorgfaltserklärung (DDS): Im Grundsatz soll nur noch der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das Ware erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, die Due-Diligence-Statement im EU-System abgeben. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine DDS ab. Sie müssen stattdessen die erforderlichen Referenz- und Identifikationsnummern und Lieferketteninfos erfassen, speichern und auf Anfrage vorlegen.
  • Weniger Doppelarbeit in der Kette: Die Änderung reduziert Wiederholungen, weil nachgelagerte Akteure überwiegend mit DDS-Referenznummern bzw. Identifikationsnummern arbeiten, ohne eigene DDS-Abgabe.

Wichtig ist: Entlastung heißt nicht, dass alles erledigt ist. Auch nachgelagerte Unternehmen brauchen verlässliche Prozesse für Rückverfolgbarkeit, gute Daten und interne Kontrollen. Ohne diese Informationen kann man am Ende nicht sicher handeln.

Zusätzlich ist das Länder-Benchmarking inzwischen operativ relevant. Die EU klassifiziert Länder nach Risiko (niedrig/Standard/hoch), das wirkt sich auf die Erwartung an Risikotiefe, Prüfintensität und Kontrollen aus:

  • Benchmarking ist veröffentlicht: Länder sind offiziell in Risikokategorien eingestuft.
  • High-Risk-Kategorie (erste Liste): u. a. Belarus, Myanmar, Nordkorea, Russland.
  • Praktische Bedeutung: Je nach Herkunftsland kann der Aufwand für Risikobewertung und Risikominderung deutlich variieren, das sollte in der Beschaffungsstrategie und im Lieferantenmanagement abgebildet werden.

Und was bleibt unverändert?

  • Der Kern der Verordnung steht weiterhin: Produkte dürfen nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung verbunden sein (Stichtag 31.12.2020) und müssen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Erzeugerlands produziert worden sein (inkl. Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsbezug).
  • Der Due-Diligence-Prozess bleibt dreistufig: Informationen sammeln → Risiko bewerten → Risiko mindern. Neu ist vor allem, wer welche Pflichten in welcher Tiefe übernehmen muss und wie Informationen entlang der Kette effizienter genutzt werden.

Alle Updates: EUDR aktueller Stand

Am 21. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission neue Maßnahmen vorgestellt, um eine reibungslose Einführung der EU-Entwaldungsverordnung sicherzustellen. Ziel der Anpassungen ist es, die Umsetzung für Unternehmen zu erleichtern, ohne die zentralen Verpflichtungen der Verordnung abzuschwächen. In der offiziellen Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie alle Informationen aus erster Hand.

Die Verordnung soll wie ursprünglich geplant am 30. Dezember 2025 in Kraft treten. Eine Fristverlängerung soll ausschließlich für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten, die ihre Pflichten erst bis Dezember 2026 vollständig umsetzen müssen. Mittlere und große Unternehmen bleiben dagegen verpflichtet, ihre Sorgfaltspflichten bis Ende 2025 vollständig zu erfüllen.

Das ändert sich außerdem:

  • Zentrale Sorgfaltserklärung: Nur noch das Unternehmen, das Waren erstmals auf den EU-Markt bringt, muss eine Erklärung abgeben.
  • Entlastung nachgelagerter Akteure: Händler und Hersteller müssen keine zusätzlichen Sorgfaltserklärungen mehr einreichen.
  • Datenintegration: Informationen aus nationalen Datenbanken (z. B. zu Herkunft, Lieferanten oder Geokoordinaten) können automatisch übernommen werden.
  • Weniger Doppelarbeit: Identische Daten müssen nicht erneut im EUDR-IT-System hinterlegt werden.

Der Vorschlag muss noch vom EU-Rat und Parlament angenommen werden, bevor die nächsten Schritte ins Rollen gebracht werden.

Am 02.10.2024 schlug die EU-Kommission vor, den Anwendungsbeginn der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung um 12 Monate nach hinten zu verschieben. Grund für diesen Vorschlag sind Rückmeldungen internationaler Partner und Mitgliedstaaten, die zusätzliche Zeit benötigen, um sich angemessen auf die Umsetzung vorzubereiten. Am 14.11.2024 stimmte das EU-Parlament für die Verschiebung um ein Jahr. Die Verordnung soll somit für große und mittlere Unternehmen statt ab dem 30. Dezember 2024 erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen die Richtlinie statt ab dem 30. Juni 2025 erst ab dem 30. Juni 2026 umsetzen. Diese Anpassungen sollen globalen Akteuren mehr Zeit geben, um die Vorschriften reibungslos umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu gefährden.

Neben der Abstimmung über die Verschiebung des Gesetzes schlugen die Abgeordneten Änderungen im Gesetzestext vor. Zusätzlich zu den bisherigen Risikokategorien "niedrig", "standard" und "hoch" soll eine neue Kategorie eingeführt werden: "kein Risiko". Länder mit stabiler oder wachsender Waldfläche fallen beispielsweise in diese Kategorie und unterliegen somit weniger strengen Anforderungen, da ihr Entwaldungsrisiko als minimal eingestuft wird.

Nach intensiven Gesprächen zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Rat wurde in der Sitzung am 03.12.2024 beschlossen, die Anwendung der EUDR um ein Jahr zu verzögern. Der neue Termin für die Umsetzung ist nun der 30. Dezember 2025.

Die vorgeschlagene Erweiterung einer 4-stufigen Risikobewertung und einer Kategorie für „Kein-Risiko-Länder“ wurde nun ausgeschlossen. Der endgültige Text wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht, wodurch die formale Umsetzung der Verschiebung wirksam wird.

Die Verschiebung betrifft auch die Fristen für andere miteinander verknüpfte Bestimmungen, einschließlich der Ermächtigung der Kommission zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem Entwaldungsrisiko. Diese Einstufung soll nun sechs Monate später, im Juni 2025, erfolgen, um Unternehmen und Händlern ausreichend Vorlaufzeit zu geben, bevor ihre Sorgfaltspflichten greifen.

Kurzfassung

Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR/EU 995/2010) ab, die erstmals 2010 den Import illegal erzeugten Holzes in die EU verbot. Die Entwaldungsverordnung trat im Juni 2023 in Kraft, große Unternehmen müssen die Regelungen voraussichtlich ab Dezember 2026 vollständig umsetzen. Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Produkte wie Holz, Kaffee, Soja, Palmöl, Rindern, Kautschuk und Kakao ist eine umfassende Sorgfaltspflicht erforderlich.

Die EUDR legt klare Verantwortlichkeiten für Unternehmen fest, um den Schutz der Wälder und die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst die Überprüfung der Herkunft der Produkte sowie die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und Menschenrechte. Besonders die Rechte indigener Völker gewinnen an Bedeutung. Transparenz und Rückverfolgbarkeit sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Produkte frei von Entwaldung sind und allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Sorgfaltspflichtverfahren gliedern sich in drei Stufen und erfordern Informationen zur Ware, Risikobewertung und -minderung. Eine frühzeitige Umsetzung dieser Maßnahmen wird empfohlen, um potenzielle Risiken und Sanktionen zu vermeiden sowie zum Schutz der Wälder beizutragen.

Die Einführung des Waldschutzgesetzes bringt Chancen und Herausforderungen für Unternehmen mit sich. Durch die Einhaltung der Vorschriften können Unternehmen zum Umweltschutz beitragen, nachhaltige Praktiken fördern und langfristige Partnerschaften aufbauen. Gleichzeitig bedarf es zusätzlicher Investitionen, erhöhter Komplexität entlang der Lieferkette, Kostensteigerungen und bürokratischem Aufwand.

Um die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erfolgreich umzusetzen, sind einige Kernpunkte zu beachten. Dazu zählen die Analyse der Lieferkette und vorhandener Lösungen, Konzeption und Implementierung von Due-Diligence-Anforderungen, Klarstellung von Zuständigkeiten sowie Überwachung und Berichterstattung zur Umsetzung. Zudem ist eine effiziente Kommunikation mit Partnern, korrekte Erfassung und Nutzung von Geodaten sowie Einsatz von Technologien und Tools zur Compliance-Unterstützung entscheidend. Es gilt darüber hinaus, gesetzliche Entwicklungen im Blick zu behalten.

Insgesamt bietet die EU Deforestation Regulation klare Richtlinien für Unternehmen, um den Schutz der Wälder zu gewährleisten und nachhaltige Entwicklung zu fördern. Es ist wichtig, die Auswirkungen auf Unternehmen und Lieferketten zu verstehen, angemessen darauf zu reagieren und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Einhaltung der Verordnung wird durch Kontrollen überprüft, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird. Bei Verstößen gegen die Verordnung sind Sanktionen vorgesehen.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Ein Überblick

Was ist die EUDR und warum wurde sie eingeführt?

Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) ist die Antwort der EU auf ein Problem, das längst nicht mehr weit weg stattfindet: Entwaldung und Waldschädigung hängen direkt mit globalen Lieferketten zusammen und damit auch mit Produkten, die täglich in Europa gehandelt, verarbeitet und konsumiert werden. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, bei bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen nachzuweisen, dass diese entwaldungsfrei sind und rechtskonform im Erzeugerland produziert wurden. Das ist der Waldbegriff nach EUDR.

Dabei stützt sich die Verordnung auf Artikel 3: Ein Produkt darf nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Entwaldungsfrei: Die Rohstoffe dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Legal produziert: Die Erzeugung muss im Erzeugerland im Einklang mit den dort geltenden Gesetzen erfolgt sein (z. B. Landnutzungsrechte, relevante Genehmigungen, Arbeits- und Sozialvorgaben).

Sorgfaltspflicht nachweisbar: Es muss eine gültige Sorgfaltspflicht vorliegen, inklusive einer (je nach Rolle) erforderlichen Sorgfaltserklärung (DDS) und einer prüffähigen Dokumentation.

Im Zentrum stehen sieben Rohstoffe, die nach EU-Logik besonders relevant für Entwaldungsrisiken sind: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk. Dazu zählen auch Produkte, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden z. B. Möbel, Leder, Schokolade, jeweils abhängig von den in der Verordnung genannten Zoll-/Produktkategorien).

Dabei setzt die Entwaldungsverordnung auf einen klaren Dreiklang aus Sorgfaltspflichten:

  • Informationen sammeln (u. a. Lieferkette, Lieferanten, Produktdaten und vor allem Geolokationsdaten zur Anbau-/Erzeugungsfläche),
  • Risiko bewerten (inkl. Länder- und Kontextfaktoren),
  • Risiko mindern (wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist).

Warum dieser Schritt nötig ist, zeigen auch die Realitäten auf Unternehmensseite: Eine iov42-Studie kam zu dem Ergebnis, dass rund 18 % europäischer Holzimporteure die EUDR nicht einmal kennen und nur ein Teil sich wirklich vorbereitet fühlt.

Und auch die Transparenzlücke ist groß: Im Global Forests Report 2024 von CDP und der Accountability Framework initiative zeigen von 881 Unternehmen zwar viele Aktivität, aber nur 186 lieferten wirklich umfassende, qualitativ hochwertige Informationen. Nur 64 berichteten, mindestens eine vollständig entwaldungsfreie Lieferkette erreicht zu haben.

Hintergrund und Entstehung der Verordnung

Die Entwaldungsverordnung ist kein Schnellschuss, sondern Ergebnis eines mehrjährigen politischen Prozesses. Der Entwurf wurde von der Europäische Kommission im November 2021 vorgelegt. Im Dezember 2022 folgte die politische Einigung zwischen Kommission, Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. Am 29. Juni 2023 trat die Verordnung formal in Kraft.

Wichtig, und für Unternehmen entscheidend, ist die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung. Gerade hier hat sich zuletzt viel bewegt: Die EU hat die Entwaldungsverordnung im Dezember 2024 und nochmals im Dezember 2025 angepasst. Das Ziel dabei, die Einführung umsetzbarer zu machen, ohne die Grundlogik aufzugeben.

Der aktuelle Zeitplan (Stand Februar 2026) lautet:

  • Große & mittlere Unternehmen: Anwendung ab 30. Dezember 2026
  • Kleinst- & Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027
  • Sonderfall: Kleinst-/Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren EU-Holzhandelslogik (EUTR) erfasst waren: 30. Dezember 2026

Zeitgleich hat die EU gezielte Vereinfachungen eingeführt, um unnötige Doppelarbeit in der Lieferkette zu vermeiden. Ein Beispiel ist die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement): Sie soll grundsätzlich nur noch das Unternehmen abgeben, das die Ware erstmals auf den EU-Markt bringt.

Bedeutung der EUDR für Umwelt- und Klimaschutz

Die EUDR ist mehr als ein weiteres Compliance-Projekt: Sie verbindet Umwelt- und Klimaschutz direkt mit Marktregeln. Denn Wälder sind nicht nur Rohstoffquelle, sondern auch Kohlenstoffspeicher, Schutzraum für Biodiversität und Lebensgrundlage vieler Gemeinschaften. Entwaldung wirkt damit gleich doppelt: Sie zerstört Ökosysteme und verstärkt den Klimawandel.

Die Entwaldungsverordnung soll sicherstellen, dass nur Produkte in die EU kommen und hier verkauft werden, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung seit dem 31. Dezember 2020 verbunden sind. Außerdem müssen die Produkte im Erzeugerland legal hergestellt worden sein, einschließlich der dort geltenden Umwelt- und Menschenrechtsvorgaben.

Unterm Strich schafft die Verordnung damit einen neuen Mindeststandard. Wer in der EU handeln will, muss Entwaldungsrisiken nicht nur kennen, sondern belegen, steuern und dokumentieren. Die Zahlen aus der Praxis zeigen, dass genau diese Fähigkeit, Transparenz, Datenqualität und belastbare Nachweise, in vielen Lieferketten noch nicht dort ist, wo sie sein müsste.

Ziele der EUDR

Verringerung der globalen Entwaldung durch verantwortungsvolle Beschaffung

Die EUDR verfolgt das Ziel, dass Entwaldung und Waldschädigung nicht länger mitgekauft werden sollen. Dafür setzt die Verordnung auf ein Prinzip, das in der Praxis besonders wirksam ist: Marktzugang nur für entwaldungsfreie Produkte, die den Anforderungen entsprechen. So wird verantwortungsvolle Beschaffung vom Best Practice-Thema zur konkreten Erwartung an Unternehmen.

Ziel ist, dass Unternehmen Entwaldungsrisiken in der Lieferkette früh erkennen und vermeiden. Dafür braucht der Einkauf künftig verlässliche Nachweise, gute Daten und zuverlässige Lieferanten. Das sollte kein Sonderprojekt sein, sondern zum normalen Tagesgeschäft gehören.

Die Zielrichtung dahinter lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:

  • Entwaldungsdruck senken: Wo der EU-Markt klare Anforderungen stellt, werden Anreize gesetzt, Produktion ohne Entwaldung zu organisieren.
  • Risikolieferketten sichtbar machen: Intransparenz wird zum Engpass. Genau das verschiebt die Prioritäten in Richtung belastbarer Daten und sauberer Herkunft.
  • Verantwortung entlang der Lieferkette stärken: Die Verordnung zielt darauf ab, dass Risiken nicht weitergereicht werden, sondern aktiv gesteuert werden, von der Beschaffung bis zum Marktzugang.

Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken

Neben dem Waldschutz hat die Regulierung noch einen zweiten Effekt, denn sie verändert, wie landwirtschaftliche Lieferketten künftig funktionieren. Wenn der EU-Markt klare Anforderungen an Herkunft, Flächennutzung und Nachweise stellt, wird neu definiert, was überhaupt noch als lieferfähig gilt. Dabei geht es nicht darum, Landwirtschaft pauschal zu regulieren.

Ziel ist vielmehr, nachhaltigere Praktiken zu fördern, weil sie sich wirtschaftlich stärker lohnen. In der Praxis bedeutet das: Wer nachvollziehbar produziert, sauber dokumentiert und Risiken reduziert, kann den Zugang zu europäischen Lieferketten leichter sichern oder sogar ausbauen.

Dadurch verändert sich vieles entlang der Lieferkette. Nachhaltigkeit wird messbarer, weil Herkunft und Anbauflächen nicht nur behauptet, sondern nachweisbar sein müssen. Unternehmen schauen genauer hin, wie Flächen genutzt wurden und welche Risiken damit verbunden sind – besonders in sensiblen Regionen. Und statt Lieferanten bei Problemen sofort zu wechseln, wird Lieferantenentwicklung wichtiger: gute Daten, Schulungen, gemeinsame Standards und stabile Prozesse zählen künftig mehr als kurzfristiges Sourcing.

Insgesamt verschiebt die EUDR damit das Verständnis von Nachhaltigkeit weg von reinen Selbstverpflichtungen hin zu einer Umsetzung, die im Einkauf, im Qualitätsmanagement und in der Zusammenarbeit mit Lieferanten dauerhaft funktioniert.

Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele

Wälder sind Klimastabilisatoren, und genau deshalb ist die EU Deforestation Regulation auch als Klimaschutzinstrument relevant. Denn wenn Entwaldung reduziert wird, bleiben Kohlenstoffspeicher erhalten und Emissionen werden vermieden. Gleichzeitig schützt der Erhalt von Wald und Ökosystemen die Biodiversität und Resilienz, also die Fähigkeit von Natur- und Wirtschaftssystemen, mit Krisen umzugehen.

Für Unternehmen ist der Klimabezug vor allem in zwei Punkten spürbar:

  • Klimarisiken werden Lieferkettenrisiken: Entwaldung ist nicht nur ein Umweltthema, sondern ein Risiko für Verfügbarkeit, Preise, Reputation und regulatorische Anschlussanforderungen.
  • Nachweise werden entscheidend: Klimaziele sind politisch gesetzt. Die Verordnung macht sie über Lieferkettenlogik in Teilen prüfbar.

Die EUDR ist damit nicht nur eine Waldschutzregel, sondern ein Baustein, der dazu beitragen soll, Klimapolitik entlang globaler Lieferketten wirksam zu machen.

Nachhaltige Entwicklung als Querschnittsziel

Die europäische Entwaldungsverordnung macht klar: Nachhaltigkeit ist mehr als grün. Es geht nicht nur um den Schutz der Wälder, sondern auch darum, dass Lieferketten rechtlich sauber sind und soziale Standards eingehalten werden, gerade weil Entwaldung in der Praxis oft mit Landkonflikten, ungeklärten Rechten und schlechten Arbeitsbedingungen verbunden ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Es reicht nicht, ein paar Umweltkennzahlen zu reporten. Entscheidend sind klare Standards und verlässliche Partnerschaften, besonders in komplexen Lieferketten, in denen Risiken nicht die Ausnahme, sondern eher die Regel sind.

In der Praxis zielt sie damit auf:

  • Verantwortungsvolle Beschaffung als Standard, nicht als Zusatz
  • Bessere Absicherung von Lieferketten durch klare Anforderungen
  • Mehr Glaubwürdigkeit gegenüber Markt, Stakeholdern und Regulatorik, weil Nachweise und Prozesse nachvollziehbar werden

Was müssen Unternehmen im Rahmen der EUDR tun?

Einführung von Sorgfaltspflichten und Risikobewertungen

Im Alltag bedeutet die EUDR vor allem: Unternehmen müssen ihren Einkauf so aufstellen, dass Entwaldungs- und Rechtsrisiken früh erkannt und bei Bedarf reduziert werden. Dafür braucht es ein Due-Diligence-System, das wirklich funktioniert, nicht nur als Dokument, sondern in den Abläufen von Einkauf, Qualität, Compliance und IT.

Im Kern besteht die Sorgfaltspflicht aus vier Bausteinen:

  1. Informationssammlung
  2. Risikobewertung
  3. ggf. Risikominderung
  4. Sorgfaltspflichtenerklärung (DDS)

Was das in der Praxis bedeutet

Die Sorgfaltspflicht startet mit der Erhebung aller relevanten Informationen zur Herkunft der Lieferung. In der Praxis scheitert es hier selten am Willen sondern an Datenqualität, Datenformaten und fehlender Systematik. Gerade Geolokationsdaten müssen strukturiert vorliegen und technisch so erfasst sein, dass sie später sauber weiterverarbeitet und im EU-System genutzt werden können.

Mindestens folgende Informationspakete sollten pro Warenfluss bzw. Charge sauber vorliegen und über 5 Jahre abrufbar sein:

  1. Nachweis über Entwaldungsfreiheit: Beleg, dass die Produkte entwaldungsfrei sind.
  2. Ursprungsangaben: Erzeugerland sowie Geolokalisierung der Anbau- oder Erzeugungsflächen und der Erzeugungszeitraum.
  3. Mengenangaben: Warenmenge (z. B. kg, Volumen, Stückzahl).
  4. Lieferanteninformationen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Lieferanten (je nach Kette: bis zum relevanten Ursprung).
  5. Produktbeschreibung: Handelsname, Produktart, enthaltene Rohstoffe und Verwendungszweck.
  6. Rechtskonformität der Produktion: Beleg, dass Rohstoffe gemäß den einschlägigen Gesetzen des Erzeugerlands produziert wurden.
  7. Kundeninformationen: Name, Anschrift und E-Mail der belieferten Unternehmen oder Händler.

Praxis-Implikation: Diese Informationen müssen so abgelegt sein, dass sie im Prüfungsfall schnell verwendet werden können.

Auf Basis der gesammelten Informationen prüfen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler im Rahmen der Risikobewertung, ob ein Risiko eines Verstoßes gegen die Verordnung besteht. Wenn ein Risiko festgestellt wird, müssen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden, bis nur noch ein vernachlässigbares Risiko verbleibt.

To-Dos, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  • Risikobewertungen dokumentieren (inkl. Datenbasis, Kriterien, Entscheidung, Freigabe)
  • regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen bzw. aktualisieren
  • Ergebnisse Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen (und zwar nachvollziehbar, nicht als „Zusammenfassung“)

Kriterien, die in die Risikobewertung gehören

  1. Erzeugerland & Regionen: Risikostatus (Länder-Benchmarking), Vorkommen von Wäldern oder indigenen Gruppen, Konsultation oder Kooperation, berechtigte Landnutzungs- oder Eigentumsansprüche.
  2. Umweltrisiken: Ausmaß von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland; Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen.
  3. Politische & soziale Faktoren: Korruption, Dokumentenfälschung, mangelnde Strafverfolgung, Menschenrechtsverletzungen, Konflikte oder bestehende Sanktionen.
  4. Lieferkette & Verarbeitung: Komplexität der Kette und Verarbeitungsstufen; Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Produkten unbekannten Ursprungs.
  5. Zusätzliche Informationen: Schlussfolgerungen von Sachverständigengruppen/begründete Bedenken; Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen verifizierten Systemen.

Ergebnis der Risikobewertung:

  • Kein oder nur vernachlässigbares Risiko: Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
  • Nicht vernachlässigbares Risiko: Vor Vermarktung oder Ausfuhr sind Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Diese Logik ist wichtig, weil sie EUDR-Compliance in einen operativen Takt zwingt: Ohne klare Kriterien, Freigaben und Eskalationswege wird die Bewertung zur Einzelfall-Diskussion und genau das skaliert in echten Lieferketten nicht.

Wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist, reicht eine Richtlinie nicht. Dann brauchst du konkrete, dokumentierte Maßnahmen. Typische Schritte sind:

  1. Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
  2. Unabhängige Untersuchungen oder Audits
  3. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Informationsanforderungen (z. B. engeres Monitoring, engmaschigere Nachweislogik)
  4. Unterstützung der Lieferanten bei der Einhaltung (z. B. Kapazitätsaufbau, Trainings, Investitionen)

Wichtig als Praxisregel: Ohne dokumentierte Risikominderung bei relevantem Risiko darf kein Produkt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Das ist der Punkt, an dem viele Programme „kippen“: Wenn Maßnahmen nicht operationalisiert sind, wird aus EUDR schnell ein Blocker für Vertrieb und Supply.

Die Sorgfaltserklärung (DDS) ist der formale Schritt, mit dem EUDR-Compliance „wirksam“ wird: Sie wird digital im EU-Informationssystem abgegeben. Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Referenznummer ist nicht nur ein interner Nachweis – sie ist in der Praxis die Voraussetzung für Import oder Export relevanter Erzeugnisse und wird entlang der Lieferkette weitergegeben.

So läuft es im EU-System praktisch ab:

  1. Zugang & Anmeldung
    Zunächst braucht es die Registrierung bzw. den Zugang zum EU-Informationssystem. Ohne Zugang können keine Erklärungen erstellt oder verwaltet werden.
  2. DDS anlegen (neu oder als Vorlage)
    Im System wird eine neue Sorgfaltserklärung angelegt. Je nach Fall kann man eine bestehende Erklärung als Vorlage nutzen oder neu starten.
  3. Angaben und Geodaten erfassen
    Dann werden die erforderlichen Unternehmens- und Produktdaten eingetragen – inklusive der Geokoordinaten der Ursprungsflächen. Geodaten können je nach Konstellation manuell erfasst oder per GeoJSON-Upload eingebracht werden.
  4. Einreichen
    Sind alle Angaben vollständig, wird die DDS im System eingereicht. Ab diesem Moment ist sie Teil der behördlich prüffähigen Dokumentation.
  5. Referenznummer erhalten, speichern und weitergeben
    Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Referenznummer muss intern gespeichert werden und wird – je nach Rolle – an nachgelagerte Akteure weitergegeben. Für Import oder Export ist sie praktisch der Schlüssel, ohne den es nicht weitergeht.

Sonderfall: Bezug auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung

In vielen Lieferketten geben nicht alle Unternehmen eine eigene DDS ab. Stattdessen wird auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung Bezug genommen. In diesem Fall wird im System die Referenznummer der vorgelagerten DDS eingetragen und zusätzlich die Prüfnummer. Beide Nummern sind im System abrufbar und dienen der eindeutigen Verknüpfung.

Praxisregel: Auch wenn man „nur“ referenziert, bleibt die Pflicht, die Informationen so vorzuhalten, dass sie bei Prüfungen nachvollziehbar sind. Entscheidend ist, dass Referenznummern, Chargen und interne Freigaben sauber zusammenpassen.

Seit der Anpassung Ende 2025 ist vor allem wichtig, die Rollen in der Lieferkette klar zu ziehen: In der Regel gibt das Unternehmen, das die Ware erstmals in der EU auf den Markt bringt, die Sorgfaltserklärung (DDS) ab. Nachgelagerte Akteure greifen auf diese Erklärung über Referenzen zurück. Trotzdem bleibt die Verantwortung, dass die eigenen Prozesse sauber laufen, niemand kann sich komplett zurücklehnen.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Schritte in der Lieferkette nachvollziehbar sind. Das ist die EUDR-Grundanforderungen - lückenlose Rückverfolgbarkeit.

EUDR im Zollprozess: Was muss in die Anmeldung?

In der Praxis entscheidet sich EUDR-Compliance nicht erst in der Auditmappe, sondern oft ganz konkret am Zoll: Für den Import oder Export EUDR-relevanter Waren müssen in der Zollanmeldung bestimmte Angaben gemacht werden, sonst wird die Ware nicht freigegeben.

Pflichtangaben bei Import & Export

Für relevante Waren sind in der Zollanmeldung immer folgende Informationen erforderlich:

  • Zolltarifnummer (inkl. TARIC): die 10-stellige EU-Zolltarifnummer, die auf HS-/KN-Systematik basiert und um TARIC ergänzt wird.
  • Unterlagencodierung (TARIC-Dokumentencode): ein Code, der dem Zoll signalisiert, dass die EUDR-Anforderung erfüllt ist. Typisches Beispiel: C716 („Sorgfaltserklärung liegt vor, Ware darf in Verkehr gebracht, importiert oder exportiert werden“).
  • Unterlagennummer = Referenznummer der Sorgfaltserklärung (DDS): Die Referenznummer aus dem EU-Informationssystem muss als Unterlagennummer angegeben werden.
  • ggf. Y-Codes (Ausnahmeregelungen): In bestimmten Fällen werden zusätzliche Y-Codes genutzt, um Ausnahmen/Erleichterungen in der Anmeldung korrekt abzubilden (z. B. KMU-Konstellationen, Übergangszeiträume, „ex“-HS-Codes aus Anhang I oder Erzeugnisse aus recyceltem Material).

Wichtig: Nur bei vollständiger Codierung (inkl. Referenznummer) wird die Ware freigegeben. Fehlt etwas, kann der Import/Export im Zweifel nicht abgewickelt werden.

Berichts- und Dokumentationspflichten

Ohne saubere Dokumentation klappt EUDR-Compliance nicht. Unternehmen müssen zeigen können, wie sie zu ihren Entscheidungen gekommen sind. Dafür braucht es zwei Dinge: erstens Nachweise, die bei einer Prüfung wirklich standhalten, und zweitens einen verlässlichen Prozess, der diese Unterlagen laufend erstellt, aktualisiert und schnell auffindbar macht.

Zentral sind dabei drei Ebenen:

  • Dokumentation der Due Diligence: Unternehmen müssen belegen können, welche Informationen vorlagen, wie Risiken bewertet wurden und welche Maßnahmen ggf. umgesetzt wurden, inklusive der jeweils verantwortlichen Stellen und Freigaben.
  • Aufbewahrung und Nachweisführung: Der Nachweis ist nicht „nice to have“, sondern muss über Jahre abrufbar sein, gerade weil Prüfungen zeitversetzt erfolgen können. In der Praxis ist das weniger eine juristische, sondern vor allem eine Daten- und Prozessfrage.
  • Jährliche öffentliche Berichterstattung (für bestimmte Unternehmen): Für nicht-kleine Unternehmen ist die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über das Due-Diligence-System ein wiederkehrender Pflichtpunkt, der frühzeitig in Governance- und Reporting-Strukturen eingeplant werden sollte. Idealerweise so, dass er mit bestehenden Nachhaltigkeits- und Compliance-Reportings konsistent ist.

Praktisch hilfreich ist es, Dokumentationspflichten nicht als Ablageproblem zu behandeln, sondern als Designfrage:

  • Welche Mindestnachweise müssen pro Produktfluss vorliegen?
  • Wo werden sie systemseitig gespeichert?
  • Wie wird verhindert, dass unterschiedliche Teams mit unterschiedlichen Versionen arbeiten?
  • Und wie lässt sich auf Knopfdruck zeigen, dass ein Vorgang EUDR-konform freigegeben wurde?

Für viele Unternehmen wird hier das EU-Informationssystem zum Dreh- und Angelpunkt, weil dort Due-Diligence-Statements erstellt und verwaltet werden, inklusive Referenzen, die in der Kette weitergenutzt werden.

Zusammenarbeit mit Lieferanten zur Einhaltung der EUDR

Kein Unternehmen erfüllt die Entwaldungsverordnung allein. Die entscheidenden Informationen fast immer vor der eigenen Organisation entstehen. Genau deshalb wird die Zusammenarbeit mit Lieferanten zu einem wichtigen Erfolgsfaktor: nicht als Kommunikationsmaßnahme, sondern als strukturierter, vertraglich und prozessual abgesicherter Datenaustausch. Und ja: In vielen Lieferketten sind das faktisch Abhängigkeiten, ohne Daten kein Handel. Was sich bewährt, ist ein dreistufiger Ansatz:

  1. Lieferantenanforderungen klar definieren
    • Welche Daten sind Pflicht (inkl. Geodatenformat, Referenzen, Nachweise)?
    • Welche Qualitätskriterien gelten (Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität)?
    • Welche Fristen und Eskalationslogiken greifen, wenn Daten fehlen?
  1. Onboarding & Enablement statt nur Anfordern
    Gerade kleinere Lieferanten scheitern oft nicht am Willen, sondern an Technik und Abläufen. Wenn man sie mit Schulungen, einfachen Vorlagen, passenden Tools und klaren Ansprechpartnern unterstützt, läuft es deutlich reibungsloser und der Einkauf steht nicht kurz vor Schluss plötzlich ohne Daten da.
  2. Vertragliche und operative Absicherung
    • EUDR-Klauseln (Datenpflichten, Audit-/Prüfrechte, Mitwirkungspflichten)
    • Mechanismen zur Korrektur/Abhilfe, wenn Risiken auftreten
    • Konsequenzen bei wiederholter Nichtlieferfähigkeit (bis hin zu Sourcing-Entscheidungen)

Seit den Vereinfachungen kommt es noch mehr darauf an, dass die Zusammenarbeit in der Lieferkette sauber organisiert ist. Wenn die DDS beim Erstinverkehrbringer liegt und andere vor allem mit Referenzen arbeiten, müssen die Lieferantendaten wirklich stimmen. Nur so passen Referenznummern, Chargen und interne Freigaben zusammen und es geht nichts unterwegs verloren. Darauf sollte bei Chargen, Lieferungen und der DDS geachtet werden.

Viele unterschätzen, dass die Entwaldungsverordnung nicht nur Legal und Einkauf betrifft, sondern vor allem auch Daten und Systeme. Das EU-Informationssystem ist die zentrale Arbeitsplattform für Due-Diligence-Erklärungen und Referenzen. Wer früh klare Zuständigkeiten festlegt und die Daten sauber strukturiert (zum Beispiel für Uploads wie GeoJSON), spart später viel Aufwand und macht deutlich weniger Fehler.

Länder-Benchmarking

Mit dem Länder-Benchmarking hat die EU ein zentrales Instrument geschaffen, um das Entwaldungsrisiko je Herkunftsland systematisch einzuordnen. Seit dem 22. Mai 2025 liegt erstmals eine offizielle Einstufung vor, die Länder in drei Kategorien einteilt: niedriges Risiko, Standardrisiko und hohes Risiko. Das Benchmarking ist damit ein entscheidender Hebel für die Frage, wie tief die Sorgfaltsprüfung ausfallen muss – und wo Unternehmen mit vereinfachten Anforderungen arbeiten können.

Wichtig ist dabei die Logik der Einstufung: Die EU veröffentlicht explizite Listen für Low Risk und High Risk. Alle Länder, die nicht ausdrücklich auf diesen Listen stehen, gelten automatisch als Standardrisiko. Damit wird „Standard“ zur Grundkategorie – und die Risikoklassifizierung steuert, wie umfangreich Risikoanalyse und Risikominderung in der Praxis ausgestaltet werden müssen. Das gilt für das Länder-Benchmarking im Detail.

Risikokategorien im Überblick

Niedriges Risiko: Länder dieser Kategorie gelten als vergleichsweise geringes Risiko für entwaldungsbezogene Verstöße. Unternehmen profitieren hier von vereinfachten Sorgfaltspflichten: Die Informationssammlung bleibt Pflicht, eine umfassende Risikobewertung und Risikominderung ist in der Regel nicht erforderlich. Typische Beispiele (Auszug) sind u. a.:

  • viele EU-Mitgliedstaaten (als Low Risk eingestuft) außerdem die USA
  • sowie einzelne Länder, die häufig überraschend wirken, aber ausdrücklich als Low Risk geführt werden (z. B. Laos oder die Dominikanische Republik)

Standardrisiko: Diese Kategorie ist die „Default“-Einstufung: Sie gilt für alle Länder, die nicht explizit als low oder high gelistet sind. Für Importe aus Standardrisiko-Ländern gelten weiterhin die vollständigen Sorgfaltspflichten der EUDR, einschließlich Risikobewertung und bei Bedarf Risikominderungsmaßnahmen.

Hohes Risiko: Länder dieser Kategorie unterliegen besonders strengen Erwartungen, nicht nur wegen der vollständigen Sorgfaltspflichten, sondern auch, weil sie mit einer erhöhten behördlichen Kontrolldichte einhergehen. In der ersten offiziellen Einstufung wurden nur vier Länder als High Risk gelistet:

  • Belarus
  • Myanmar
  • Nordkorea
  • Russland

Produkte und Rohstoffe, die unter die EUDR fallen

Liste der betroffenen Rohstoffe (z. B. Holz, Soja, Palmöl)

Für die EUDR (Verordnung EU 2023/1115) zählt vor allem wie der Rohstoff rechtlich eingeordnet ist. Entscheidend ist, ob es zu den relevanten Rohstoffen gehört und ob das konkrete Produkt in Anhang I steht. Dort sind die betroffenen Waren über CN-/Zolltarifcodes festgelegt, teilweise nur für bestimmte Untergruppen („ex“-Codes). Das gilt für HS-Codes und TARIC-Codes nach der EUDR.

Die Entwaldungsverordnung knüpft an sieben Rohstoffe an:

  • Holz
  • Soja
  • Palmöl
  • Rind
  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk (Naturkautschuk)

Wichtig für die Praxis: Sobald ein Produkt einen dieser Rohstoffe enthält, damit gefüttert wurde oder daraus hergestellt wurde, lohnt sich der Blick in Anhang I. Nur wenn die Produktkategorie dort explizit erfasst ist, fällt sie in den Scope. Auch zusammengesetzte Produkte sind von der EUDR betroffen - das gilt für für zusammengesetzte Produkte.

Produktgruppen und deren spezifische Anforderungen

Die Verordnung arbeitet nicht mit Branchen, sondern mit Produktgruppen über Zolltarifcodes. Das ist auf den ersten Blick sperrig, sorgt aber für Klarheit: Ein und dasselbe Material kann je nach Einreihung in Scope oder out of Scope sein, und genau deshalb ist die korrekte Tarifierung (CN-Code) ein zentraler Schritt in jeder EUDR-Analyse.

Typische Produktgruppen, die (je nach CN-Code) unter Anhang I fallen, sind z. B.:

  • Holz & Holzprodukte: Rundholz, Schnittholz, Plattenwerkstoffe, Möbel, bestimmte Papier-/Papp-Erzeugnisse
  • Soja: Bohnen, Sojaschrot/-mehl, Sojaöl (je nach Einreihung)
  • Palmöl: Palmöl und bestimmte palmölbasierte Erzeugnisse
  • Rind: Rinderhaltung/Erzeugnisse inkl. bestimmte Leder-/Haut-Produktgruppen
  • Kakao & Kaffee: Rohware und ausgewählte verarbeitete Produktformen (z. B. bestimmte Kakaoprodukte, Kaffeeprodukte)
  • Kautschuk: Naturkautschuk und ausgewählte daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. bestimmte Reifen-/Gummiwaren). Das gilt bei Natur- und synthetischem Kautschuk.

Was sich zuletzt geändert hat: Im Zuge der gezielten Revision wurde Anhang I technisch angepasst, u. a. indem bestimmte Druckerzeugnisse aus dem Scope genommen wurden (Anhang-I-Anpassung „ex 49“).

Ausnahmen und besondere Regelungen

Neben dem Grundsatz Anhang I entscheidet gibt es in der EU Deforestation Regulation und der begleitenden Guidance/FAQ eine Reihe von Sonderfällen, die in Projekten regelmäßig übersehen werden.

Wichtige Ausnahmen und Abgrenzungen sind u. a.:

  • Reine Recyclingprodukte (100 % recycled): Produkte, die vollständig aus recyceltem Material bestehen, sind grundsätzlich nicht EUDR-pflichtig. Sobald jedoch Neuware beigemischt ist, kann die Ausnahme entfallen.
  • Abfall, gebrauchte oder Second-hand Produkte: Bestimmte Second-hand-Produkte, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und ansonsten als Abfall entsorgt würden, sind ausgenommen.
  • Verpackungen, wenn sie nur „mitlaufen“: Verpackungsmaterialien oder Behälter, die ausschließlich als Verpackung eines anderen Produkts verwendet werden (Transport-/Schutzfunktion), sind typischerweise out of scope. Anders kann es sein, wenn Verpackungen als eigenständiges Produkt gehandelt werden.
  • Seit der Revision Ende 2025 sind zudem viele gedruckte Erzeugnisse unter Kapitel/HS 49 vom EUDR-Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Muster oder Proben zu Test- oder Analysezwecken: Produktmuster von vernachlässigbarem Wert (z. B. für Tests/Analysen) sind ausgenommen.

Diese Sonderfälle führen in der Praxis häufig zu Fehlklassifizierungen. Hier sind die wichtigsten Abgrenzungen.

Besonderheiten bei Holz & Holzerzeugnissen: Warum Holz unter der EUDR „anders tickt“

Für Holz und Holzerzeugnisse gelten unter der EU Deforestation Regulation einige Besonderheiten. Das liegt vor allem daran, dass Holzlieferketten häufig viele Verarbeitungs- und Handelsstufen durchlaufen und damit genau dort herausfordernd werden, wo die EUDR am strengsten ist: Rückverfolgbarkeit bis zur Ursprungsfläche und belastbare Geolokalisierungsdaten.

In der Umsetzung treffen Unternehmen bei Holz besonders häufig auf drei wiederkehrende Engpässe:

  • Rückverfolgbarkeit: Je mehr Handels- und Verarbeitungsschritte, desto häufiger fehlen konsistente Daten bis zur Ursprungsfläche – vor allem bei Geodaten.
  • Vermischung / Massenbilanzierung: In Sägewerken, Pelletwerken oder Papierfabriken werden Rohstoffe aus verschiedenen Quellen gemischt. Danach ist eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen oft nicht mehr möglich. Für gemischte Produkte müssen jedoch alle Bestandteile EUDR-konform sein.
  • Flächenherkunft: Forstflächen bestehen oft aus vielen Parzellen, Kleinstbesitzern oder gemeinschaftlicher Bewirtschaftung. Die exakte Herkunft einzelner Holzpartien sauber zu bestimmen, ist daher anspruchsvoll, besonders außerhalb der EU.

Ein häufiger Stolperstein: Bei Holz spielt die Übergangsregelung zwischen EUTR und EUDR eine große Rolle. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 produziert wurden und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin die EUTR und zwar bis einschließlich 31. Dezember 2028. Erst danach greift ausschließlich die Entwaldungsverordnung. Entscheidend sind also Erzeugungsdatum und Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Wichtig dabei: Diese Holz-Übergangsregeln laufen unabhängig von den allgemeinen EUDR-Fristen nach Unternehmensgröße, Holz ist hier ein Sonderfall.

Auch FLEGT sorgt in der Praxis für Missverständnisse. Die FLEGT-Regelungen bleiben weiterhin in Kraft und sollen sicherstellen, dass nur legal geschlagenes Holz aus Partnerländern in die EU gelangt. Eine FLEGT-Genehmigung bestätigt daher die Legalität – sie ersetzt aber nicht die EUDR-Anforderungen an Entwaldungsfreiheit und die Sorgfaltspflicht (inkl. DDS).

Merksatz: FLEGT kann bei „legal“ helfen, die Entwaldungsverordnung verlangt zusätzlich „entwaldungsfrei“ und „DDS/prüffähige Sorgfaltspflicht“.

Betrifft die EUDR auch Ihr Unternehmen?

In unserem Leitfaden haben wir Ihnen alle Informationen ausführlich zusammengestellt. In diesem Leitfaden erfahren Sie alles über die Relevanz und Hintergründe der EUDR, welche Unternehmen betroffen sind und welche Pflichten sie zu erfüllen haben.

Leitfaden-EUDR

Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann gilt die EUDR?

Anwendungsbereich nach Unternehmensgröße und Tätigkeit

Ob ein Unternehmen unter die EUDR fällt, hängt weniger von der Branche ab, sondern davon, welche Rolle es im Warenfluss hat. Grob unterscheidet die Verordnung zwischen „Operatoren“ und „Traders“. Seit der Anpassung Ende 2025 zusätzlich zwischen Erstinverkehrbringern, Händlern und nachgelagerten Marktteilnehmern:

  • Erstinverkehrbringer / Exporteur: Wer ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU exportiert, fällt typischerweise in die Operator-Rolle.
  • Händler: Wer ein relevantes Produkt nachdem es bereits in der EU platziert wurde weiterverkauft oder weiterbereitstellt, gilt als Trader.
  • Nachgelagerter Marktteilnehmer (neu): Unternehmen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen/ausführen, die bereits durch eine DDS oder vereinfachte Erklärung abgedeckt sind. Ihre Pflichten sind – laut Änderung – im Kern wie bei Händlern: keine DDS-Abgabe, aber Informations-/Aufbewahrungspflichten (und Registrierungspflicht für Nicht-KMU).

Das sind die Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler im Detail.

Übergangsfristen und Zeitplan zur Umsetzung

Beim Zeitplan ist heute vor allem ein Punkt entscheidend: Die Regulierung gilt zwar seit 2023, wird aber erst ab den Anwendungsstichtagen verpflichtend scharf geschaltet. Nach den Änderungen im Dezember 2024 und Dezember 2025 ist der aktuell maßgebliche Fahrplan (Stand: Februar 2026) folgender:

  • Große und mittlere Unternehmen (large/medium operators): ab 30. Dezember 2026
  • Kleinst- und Kleinunternehmen (micro/small operators): ab 30. Juni 2027
  • Sonderregel für „EUTR-Erzeugnisse“: Für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren, gilt der spätere Start 30.06.2027 grundsätzlich – ausgenommen für Erzeugnisse, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen. Hier greift die Anwendung bereits ab 30.12.2026.

EUDR und der Stichtag: Wie man mit Lagerware und späterem Inverkehrbringen umgehen sollte erfahren Sie hier.

Was die Fristen praktisch heißen: Die zusätzliche Zeit ist keine Pause. Sie ist die Chance, das Thema sauber aufzusetzen, denn Rollenklärung (Operator/Trader/Downstream), Datenflüsse und interne Freigaben dauern in der Praxis meist länger als die reine Rechtsprüfung. Die Änderungsverordnung regelt außerdem EUTR-Weitergeltung bis 31.12.2029 für bestimmte „Altware“ Holz bzw. Holzerzeugnisse (produziert vor 29.06.2023, ab 30.12.2026 in Verkehr gebracht).

Hintergrund

Im November 2021 präsentierte die EU-Kommission einen Gesetzesentwurf für entwaldungsfreie Lieferketten. Am 5. Dezember 2022 wurde ein finaler Gesetzesentwurf zu den Anforderungen für Unternehmen von der EU-Kommission, dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament vereinbart. Im Folgejahr, am 29. Juni 2023, trat die EUDR in Kraft. Nachdem die Länder und Minister darauf plädierten, das Gesetz zu verschieben um mehr Zeit für die Umsetzung zu haben, wurde nun am 03. Dezember 2024 im EU-Parlament die offizielle Verschiebung des Gesetzes verkündet.

Ende 2025 wurde die Anwendung erneut um ein Jahr verschoben. Große Unternehmen müssen die Regelungen nun ab dem 30. Dezember 2026 vollständig umsetzen, während Kleinst- und Kleinunternehmen sechs weitere Monate Zeit haben und die Regelungen somit ab dem 30. Juni 2027 für sie gelten. Dabei gibt es ein Sonderfall: Kleinst-/Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) erfasst waren, müssen die EUDR ebenfalls ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen. Eine Überprüfung wichtiger Punkte ist bereits nach einem Jahr vorgesehen.

Unternehmen sollen künftig sicherstellen, dass ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind. Das dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Konkret heißt das: Die Flächen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt worden sein.

Unterschiede zwischen großen Unternehmen und KMUs

Die Verordnung unterscheidet bewusst nach Unternehmensgröße und Rolle. Große und mittlere Unternehmen müssen meist mehr formale Pflichten erfüllen. KMU werden in einigen Fällen entlastet. Das gilt vor allem dort, wo die Regeln verhindern sollen, dass in der Lieferkette dieselbe Arbeit mehrfach gemacht wird. Diese Schwellenwerte gelten bei Konzernen und KMU im Detail.

Was typischerweise für große/mittlere Unternehmen stärker ins Gewicht fällt:

  • Mehr formale Governance und mehr Transparenz: Für Nicht-KMU gehört dazu zum Beispiel ein fester Pflichttermin pro Jahr – eine öffentliche Berichterstattung über das Due-Diligence-System. Zusätzlich müssen Unternehmen ihr System intern jährlich überprüfen.
  • Höhere Erwartung an Systematik und Skalierbarkeit: Große Organisationen müssen Due Diligence so aufsetzen, dass sie über Produktgruppen, Länder und Geschäftseinheiten hinweg konsistent funktioniert, inkl. Auditfähigkeit.

Wo KMU typischerweise entlastet werden (ohne „Entwarnung“):

  • Weniger Reporting-Last: KMU haben nicht in allen Fällen dieselben öffentlichkeitsbezogenen Berichtspflichten wie Nicht-KMU.
  • Vereinfachungen entlang der Kette: Die Pflicht zur Abgabe der Due-Diligence-Statement (DDS) liegt im Grundsatz beim Erstinverkehrbringer. Nachgelagerte Akteure sollen nicht mehr in gleicher Weise noch einmal DDS abgeben müssen. Besonders relevant ist hier die Idee des first downstream: Nur die erste nachgelagerte Stelle muss Referenzen strukturiert aufnehmen und vorhalten, statt dass sich diese Pflicht endlos durch die Lieferkette zieht.

Ein Punkt, der in der Praxis gerne übersehen wird: Trotz Erleichterungen brauchen auch KMU saubere Prozesse. Wenn Informationen fehlen oder intern nicht ordentlich dokumentiert wird, wird es schnell schwierig, zum Beispiel bei Kundenanforderungen, bei Prüfungen oder in Lieferketten mit vielen Zwischenstufen.

Verpflichtungen für Unternehmen: Was schreibt die EUDR vor?

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte

Die Rückverfolgbarkeit ist das Rückgrat der Entwaldungsverordnung. Sie wird deutlich konkreter verstanden als klassische Chargen- oder Lieferantennachweise. Entscheidend ist, dass ein Produkt bis zur Fläche, auf der der Rohstoff erzeugt wurde, nachvollziehbar wird. Dafür müssen Unternehmen die relevanten Informationen so erfassen, dass sie im EU-Informationssystem als Teil der Sorgfaltserklärung verarbeitet werden können.

Was dafür in der Praxis besonders wichtig ist:

  • Geolokation auf Parzellenebene: In der Sorgfaltserklärung werden die geografischen Koordinaten der plots of land angegeben, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden.
  • Punkt oder Polygon, je nach Fläche: Für kleinere Flächen kann in bestimmten Fällen ein einzelner Punkt ausreichend sein. Ansonsten werden Polygone genutzt, um die Anbau- bzw. Erzeugungsfläche sauber abzubilden.
  • Technisches Format & Uploadfähigkeit: Bei vielen Flächen ist eine manuelle Eingabe kaum realistisch. Das System unterstützt deshalb den Upload von Geodaten (z. B. über GeoJSON), was Anforderungen an Datenformat, Struktur und Qualität mit sich bringt.
  • Zeitlicher Bezug der Produktion: Neben wo wird auch das wann relevant. Damit lässt sich die entwaldungsbezogene Prüfung belastbar an der Produktionsperiode festmachen.

Kurz gesagt: Rückverfolgbarkeit ist nicht nur wir kennen unseren Lieferanten, sondern eine Kombination aus Flächenbezug, Datenstruktur (Geo-Daten) und systemtauglicher Dokumentation. Geo-Daten in der EUDR - das wird gefordert.

Überprüfung der Lieferketten auf Entwaldungsrisiken

Die Verordnung verlangt keine Garantie für „Null Risiko“. Sie verlangt aber, dass Unternehmen Risiken so prüfen und steuern, dass am Ende nur Ware gehandelt wird, bei der das Risiko vernachlässigbar ist – oder durch Maßnahmen entsprechend reduziert wurde. EU-Instrumente wie das Länder-Benchmarking helfen dabei, ersetzen aber nicht die eigene Risikobewertung des Unternehmens.

Worauf es bei der Risikoprüfung typischerweise hinausläuft:

  • Risikotreiber strukturiert bewerten: Länder-/Regionenrisiko (Benchmarking), Komplexität der Lieferkette, bekannte Hotspots, Governance-/Rechtsdurchsetzung, sowie Plausibilität der Lieferantendaten und Flächendaten.
  • Entwaldungsprüfung flächenbezogen denken: In der Praxis läuft vieles auf eine Flächenprüfung hinaus, also die Frage, ob und wann auf der angegebenen Fläche Waldverlust/Waldschädigung stattgefunden hat. Das ist häufig gestützt durch Satelliten-/Monitoringdaten und Plausibilitätschecks.
  • Risikominderung als „handfeste“ Maßnahmen: Wenn Risiken nicht vernachlässigbar sind, braucht es konkrete Schritte wie zusätzliche Nachweise, engere Lieferantenauflagen, unabhängige Prüfungen, Monitoring, Segmentierung von Warenströmen oder, wenn nötig, die Neuausrichtung von Sourcing-Entscheidungen.

Seit der Anpassung Ende 2025 gilt in der Praxis: Die Sorgfaltserklärung (DDS) wird meist vom Erstinverkehrbringer abgegeben, nachgelagerte Akteure arbeiten dann vor allem mit Referenznummern. Das spart zwar Doppelarbeit, aber die Prüfungen davor müssen trotzdem sitzen. Wenn die Risikoprüfung schlampig ist, wird die DDS schnell zum Problem statt zur Absicherung. Hier haben wir einen Guide für Sie zusammengestellt, wie sich die EUDR schrittweise umsetzen lässt.

Einhaltung gesetzlicher Standards und Berichtspflichten

Die EUDR prüft nicht nur, ob ein Produkt entwaldungsfrei ist. Es gibt noch eine zweite, oft unterschätzte Anforderung: Die Ware muss im Erzeugerland legal produziert worden sein. Dazu zählen je nach Land zum Beispiel Regeln zu Landnutzungsrechten, Umweltauflagen, Arbeitsrechten, Menschenrechten und den Rechten indigener Völker.

Für Unternehmen ergeben sich daraus drei robuste Compliance-Bausteine:

Es reicht nicht, nur Entwaldung auszuschließen. Je nach Rohstoff und Herkunft müssen Unternehmen auch zeigen, dass die Ware im Erzeugerland legal hergestellt wurde. Dazu gehören zum Beispiel Landtitel und Landnutzung, notwendige Genehmigungen sowie Arbeits- und Sozialvorgaben.

Die Verordnung ist so gebaut, dass Behörden Kontrollen durchführen können. Deshalb müssen Nachweise, Entscheidungen und Freigaben sauber dokumentiert sein und über Jahre abrufbar bleiben. Dazu gehört auch die vollständige Dokumentation des eigenen Due-Diligence-Systems.

Für KMU gibt es in Teilen Erleichterungen (u. a. keine jährlichen Reportingpflichten über das Due-Diligence-System), während Nicht-KMU hier deutlich mehr formale Anforderungen tragen.

So wird aus EUDR-Compliance am Ende ein Dreiklang: rechtlich sauber, nachweisbar und intern so organisiert, dass das Ganze wiederholbar funktioniert, nicht nur einmalig für ein Projekt, sondern als laufender Standardprozess.

Kontrolle der Einhaltung der EUDR

Zuständige Behörden und Überwachungsmechanismen

Die EU setzt bei der Durchsetzung der EUDR auf die Mitgliedstaaten. Jeder Staat benennt eigene Behörden, die die Regeln überwachen und im Alltag durchsetzen. Die Kontrolle läuft also nicht zentral aus Brüssel, sondern vor Ort, idealerweise mit einheitlichen Standards und eng verzahnt mit Zoll- und Marktüberwachung.

Die Kontrollen sind risikobasiert. Je nach Risikokategorie des Herkunftslands müssen Behörden eine Mindestzahl an Prüfungen durchführen: mindestens 1 % bei niedrigem Risiko, 3 % bei Standardrisiko und 9 % bei hohem Risiko. Für Unternehmen heißt das: Die Chance auf eine Prüfung hängt stark von der Herkunft der Rohstoffe bzw. des Produkts ab. Deshalb müssen Daten, Nachweise und interne Entscheidungen jederzeit vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Durchführung von Inspektionen und Audits

Kontrollen nach der EUDR sind mehr als reine Papierarbeit. Behörden schauen, ob die Angaben nachvollziehbar sind und ob die internen Bewertungen wirklich schlüssig gemacht wurden. Sie prüfen auch, ob die Abläufe im Unternehmen so aufgesetzt sind, dass die Regeln am Ende tatsächlich eingehalten werden. Das kann anlassbezogen passieren, zum Beispiel bei Hinweisen oder Auffälligkeiten, und es gibt auch reguläre Kontrollen im Rahmen der festgelegten Mindestquoten.

In der Praxis besteht eine Prüfung meist aus mehreren Teilen. Behörden gleichen Unterlagen ab, machen Plausibilitätschecks und schauen besonders genau auf Angaben zur Herkunft und zu Geodaten. Oft gibt es Stichproben, die tiefer geprüft werden. Je nach Fall sind auch Vor-Ort-Maßnahmen möglich. Wenn ein Risiko akut ist, können Behörden außerdem sofort eingreifen und den Warenfluss vorübergehend stoppen, zum Beispiel indem Ware gesichert wird oder das Inverkehrbringen bzw. der Export vorläufig ausgesetzt wird.

Rolle digitaler Systeme zur Überwachung

Ohne digitale Infrastruktur lässt sich die EUDR kaum umsetzen. Deshalb spielt das EU-Informationssystem eine zentrale Rolle. Dort werden Sorgfaltserklärungen erfasst und verwaltet, und sie können in der Lieferkette weitergenutzt werden. Nachgelagerte Unternehmen können auf bestehende Einträge verweisen, indem sie die Referenz- und Verifikationsnummern übernehmen, entweder manuell oder über einen CSV-Upload.

Für große Datenmengen ist zudem eine technische Skalierung vorgesehen: Das System unterstützt eine maschinelle Anbindung über eine API, um Erklärungen und Datensätze in Bulk zu managen. Für die Behörden wird das System damit zum zentralen Zugriffspunkt: Es erleichtert das zielgerichtete Screening, unterstützt risikobasierte Auswahlentscheidungen und schafft eine einheitliche Basis, auf der Prüfungen nachvollziehbar dokumentiert und wiederholbar durchgeführt werden können. Als Hilfestellung für die Praxis existieren zudem Nutzerleitfäden, die den operativen Umgang mit dem System beschreiben.

Sanktionen und Strafen bei Verstößen gegen die EUDR

Die EUDR Verordnung ist in ihrer Sanktionslogik bewusst scharf, weil sie den Marktzugang als Hebel nutzt. Neben der finanziellen Dimension stehen vor allem marktwirksame Maßnahmen im Vordergrund: Ware kann vom Markt genommen werden, es können Vertriebs- bzw. Bereitstellungsverbote ausgesprochen werden, und in bestimmten Konstellationen ist auch die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung relevant, um Risiken sofort zu stoppen.

Auch bei Geldbußen ist der Rahmen so angelegt, dass er spürbar ist. In vielen Zusammenfassungen wird darauf verwiesen, dass Sanktionen bis zu 4 % des (EU-weiten) Jahresumsatzes erreichen können. Entscheidend ist dabei weniger die Prozentzahl als die Botschaft: Verstöße sollen nicht kalkulierbar sein, sondern ein echtes Compliance-Risiko darstellen, finanziell und operativ.

Die Durchsetzung übernehmen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. Sie können nicht nur Strafen verhängen, sondern auch sofort Maßnahmen anordnen, um Probleme zu beheben. Dazu kann gehören, dass Produkte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. Wenn ein Risiko akut ist, können sie auch vorläufige Schritte anstoßen, um Schäden zu verhindern.

Zusätzlich ist ein Element vorgesehen, das in der Praxis oft unterschätzt wird: öffentliche Sichtbarkeit. Unter dem „Naming-and-Shaming“-Gedanken wird in der Fachliteratur zur EUDR hervorgehoben, dass rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht werden können, was Sanktionen um eine kommunikative und reputationsbezogene Ebene erweitert.

Bei der EUDR ist das Risiko für Reputationsschäden kein Randthema. Wenn Verfahren oder Entscheidungen öffentlich werden, entsteht schnell Druck von vielen Seiten. Nicht nur von Behörden, sondern auch von Kunden, Investoren, NGOs und Medien. Verstöße werden oft sofort als Zeichen gewertet, dass Kontrollen fehlen, Daten nicht stimmen oder Lieferanten nicht gut genug gesteuert werden. Das kann selbst dann passieren, wenn am Ende „nur“ ein interner Prozess oder ein System an einer Stelle nicht sauber funktioniert hat.

Neben Bußgeldern und Verkaufsverboten können noch andere Folgen dazukommen. Geschäftsbeziehungen können schnell wackeln, weil Kunden keine Risiken eingehen wollen. Vertragsstrafen oder Rückabwicklungen werden wahrscheinlicher, und intern stellen sich Fragen nach Verantwortlichkeiten in Führung und Organisation. EUDR-Verstöße sind deshalb selten nur ein juristisches Problem. Sie können sich sehr schnell zu einem echten Geschäftsrisiko entwickeln, das sich durch die ganze Wertschöpfungskette zieht.

Auswirkungen der EUDR auf den internationalen Handel

Auswirkungen auf Importeure und Exporteure

Für Importeure und Exporteure verändert die EUDR vor allem den Handel. Handel wird stärker zu einer Frage von Datenfähigkeit und Prozessstabilität. Wer Warenströme in die EU hinein oder aus der EU heraus bewegt, muss sich darauf einstellen, dass lieferfähig nicht mehr nur Preis, Qualität und Verfügbarkeit bedeutet, sondern auch belastbare Nachweise entlang des Warenflusses. Das wirkt sich unmittelbar auf Vertragsgestaltung, Lieferantenportfolios, Beschaffungsstrategien und Logistik aus, insbesondere dort, wo Lieferketten bislang mit Zwischenhändlern, Mischströmen oder unvollständiger Dokumentation gearbeitet haben.

In der Praxis verschiebt sich damit auch das Risikomanagement. Waren aus komplexen Herkunftsregionen werden häufiger nur noch dann beschafft, wenn Daten, Geoinformationen und Legality-Nachweise in ausreichender Qualität verfügbar sind. Gleichzeitig steigt der Druck, Informationsflüsse so zu standardisieren, dass sie auch bei großen Volumina funktionieren (Stichwort: digitale Schnittstellen, strukturierte Datenuploads und konsistente Referenzen).

Nicht unterschätzen sollte man außerdem die handelspolitische Dimension. Mehrere Handelspartner haben die EUDR in internationalen Foren als potenziell handelshemmend kritisiert. Diese Debatte führt zwar nicht automatisch zu einer Abschwächung der Anforderungen, sie ist aber ein Hinweis darauf, dass EUDR-Compliance künftig ein dauerhafter Faktor in Handelsbeziehungen, Verhandlungen und Marktzugangsdiskussionen sein wird.

Herausforderungen für Entwicklungsländer

Für viele Lieferländer ist weniger das Ziel der EUDR-Verordnung das Problem, sondern die Umsetzung im Alltag. Gerade dort, wo Millionen Kleinbauern in kleinteiligen Strukturen produzieren, fehlen oft die Mittel und die Infrastruktur. Geodaten erfassen, digital dokumentieren, Farmen registrieren und Daten laufend pflegen kostet Zeit und Geld. Kleine Kooperativen, lokale Exporteure und einzelne Produzenten schaffen das häufig nicht ohne Unterstützung. In Ländern wie Côte d’Ivoire wird diese Sorge besonders deutlich. Dort sagen kleinere Kakaounternehmen, dass die Kosten und der organisatorische Aufwand schnell existenzbedrohend werden können, während große Konzerne solche Anforderungen meist leichter stemmen.

Auch Indonesien weist immer wieder darauf hin, dass vor allem Kleinbauern ohne digitale Infrastruktur oder verlässliches Internet schnell aus EU-Lieferketten herausfallen können. Nicht, weil sie automatisch schlechter produzieren, sondern weil sie die geforderten Nachweise kurzfristig oft nicht liefern können.

Damit entsteht ein Risiko, das in der Diskussion immer wieder auftaucht. Wenn die Umsetzung nicht inklusiv gedacht ist, können am Ende vor allem große, datenstarke Unternehmen profitieren, während kleinere Anbieter aus dem Markt gedrängt werden. Deshalb ist Unterstützung für Produzentenländer so wichtig. Es braucht technische Hilfe, Finanzierung und praktische Begleitung, damit die EUDR im internationalen Handel wirklich funktioniert.

Chancen für nachhaltige Handelspraktiken

So anspruchsvoll die Anforderungen sind: Für den internationalen Handel eröffnet die EUDR auch eine neue Chance, nämlich Wettbewerb über nachweisbare Nachhaltigkeit. Wo heute noch Intransparenz einen Preisvorteil erzeugen kann, verschiebt sich das langfristig hin zu Lieferketten, die Datenqualität, Legalität und stabile Partnerschaften nachweisen können. Das ist genau die Art von „Level Playing Field“, die nachhaltige Praktiken wirtschaftlich attraktiver macht, insbesondere in Branchen, in denen Entwaldungsrisiken bislang schwer greifbar waren.

Hinzu kommt: Die EU begleitet die Umsetzung zunehmend über Kooperations- und Unterstützungsformate. Ein Beispiel ist die von der Europäische Kommission mitgetragene „Team Europe Initiative“ zu entwaldungsfreien Wertschöpfungsketten, die Partnerschaften mit Produzentenländern stärken und die Umstellung auf entwaldungsfreie Lieferketten erleichtern soll. Solche Programme sind ein Signal, dass die EUDR nicht nur als Kontrollinstrument verstanden wird, sondern auch als Impuls für Investitionen, Capacity Building und resilientere Lieferbeziehungen.

Und schließlich wirkt die EUDR über die EU hinaus. Sie setzt einen Standard, an dem sich andere Märkte, Abnehmer und Finanzierungslogiken orientieren können. Das kann mittelfristig dazu führen, dass entwaldungsfreie und legale Lieferketten nicht nur „EU-Compliance“ sind, sondern ein globaler Referenzpunkt – mit positiven Effekten für Unternehmen, die früh strukturiert investieren, und für Produzentenregionen, die nachweisbar nachhaltige Produktion skalieren können.

Fazit: Verantwortungsvolle Rechenschaftspflichten für nachhaltige Entwicklung durch das Waldschutzgesetz

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten markiert einen bedeutenden Fortschritt hin zu mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Unternehmen und Marktteilnehmer sind gefordert, die Vorgaben der Verordnung umzusetzen, um den negativen Folgen der Abholzung entgegenzuwirken.

Die erfolgreiche Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung erfordert von Unternehmen eine präzise Implementierung entsprechender Maßnahmen. Die Regeln der Entwaldungsverordnung müssen nahtlos in die betrieblichen Abläufe integriert werden, um den Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählt die Prüfung und Anpassung der Lieferketten sowie die gewissenhafte Beschaffung von Holz, Produkten und Rohstoffen. Unternehmen sind dazu aufgerufen, Transparenz entlang der Lieferkette sicherzustellen und Informationen über die Herkunft ihrer Produkte bereitzustellen.

Die Nutzung innovativer Technologien erweist sich als Schlüsselaspekt, um den stetig steigenden gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien gerecht zu werden. Durch gezielten Einsatz von Technologien können Unternehmen effizienter arbeiten, Prozesse optimieren und gleichzeitig die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben sicherstellen. Mit einer modernen technologischen Infrastruktur können Unternehmen nicht nur ihre Compliance-Anforderungen erfüllen, sondern auch führend in Bezug auf Rechtskonformität agieren.

Durch konsequente Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften können Unternehmen nicht nur gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch aktiv zum Schutz der Wälder beitragen - ein bedeutsamer Schritt in Richtung einer nachhaltigen Zukunft für uns alle.

FAQ

Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR EU 995/2010) ab. Die EUTR verbot erstmals 2010 den Import illegal erzeugten Holzes in die EU und verpflichtete Importeure zur Nachweiserbringung für legal geschlagenes Holz. Ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des illegalen Holzeinfuhrrisikos.

Allerdings bleibt sie für Holzprodukte, die aus Bäumen stammen, die vor Inkrafttreten der Entwaldungsverordnung gefällt wurden und während der Übergangszeit zwischen EUDR und EUTR auf den EU-Markt gelangen, noch drei Jahre gültig (Artikel 37 Absatz 2).

Der Übergangszeitraum erstreckt sich von der Verordnungserlassung am 30.06.2023 bis zu ihrer Anwendung ab dem 30.12.2025.

Fraglich ist insofern, was mit Rohstoffen passiert, die vor Anwendung der Verordnung auf den Markt gekommen sind, aber 2026 in anderer Form in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Beispiel

Beispielhaft wurde während der Übergangsphase ein relevanter Rohstoff, nämlich Kakao, eingeführt. Dabei wurden keine Geolokalisierungsdaten erfasst. Nun soll die aus diesen Bohnen hergestellte Schokolade (relevantes abgeleitetes Erzeugnis) mit dem KN-Code 1806 ab dem 30.12.2025 auf den Markt gebracht werden.

Während des Übergangszeitraums vor der Anwendung der EUDR muss ein Marktteilnehmer (und Nicht-KMU-Händler), der ein abgeleitetes Erzeugnis in Verkehr bringt, beweisen können, bspw. durch Belege, dass der relevante Rohstoff vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt war. Wenn der Rohstoff nach dem 30.12.2025 in Verkehr gebracht oder exportiert wird, gelten die Standardverpflichtungen gemäß EU-Verordnung.

Betroffen sind “Marktteilnehmer”. Die Definition findet sich in Artikel 2 Nummer 15 EUDR, demnach ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt (u.a. über einen Import) oder ausführt. Unter gewerblicher Tätigkeit ist die Verarbeitung, der Vertrieb und die Verwendung zu verstehen, vgl. Artikel 2 Nummer 19.

Ein Beispiel für die Weiterverarbeitung wäre, wenn Unternehmen A Kakaobutter (HS-Code 1804) einführen und Unternehmen B diese zur Herstellung von Schokolade (HS-Code 1806) verwenden - in diesem Fall gelten beide als Marktteilnehmer. Marktteilnehmer, die Produkte gemäß Anhang I ohne vorherige Sorgfaltspflicht in die Lieferkette einführen (so z.B. Importeure von Kakao), sind verpflichtet, unabhängig von ihrer Unternehmensgröße, eine Sorgfaltserklärung abzugeben.

Im Rahmen des Waldschutzgesetzes sind Unternehmen, die Produkte auf den EU-Markt bringen, verpflichtet, die volle Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Diese Pflicht gilt auch für Händler und beinhaltet die Übernahme der Sorgfaltspflicht von Kleinstunternehmen und natürlichen Personen, wenn diese weitergegeben wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt vom Herkunftsland der Waren ab und erfordert eine Risikoanalyse sowie gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen.

KMU haben weniger strenge Sorgfaltspflichten als Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Händler. Bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Marktteilnehmer), die den Handel betreiben, ist keine eigene Sorgfaltsprüfung erforderlich, aber sie müssen sicherstellen, dass die gehandelte Ware entwaldungsfrei und gesetzeskonform hergestellt wurde. Dafür sind Informationen über An- bzw. Verkäufer sowie Referenznummern der Sorgfaltserklärung erforderlich, die fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten definiert kleine und mittlere Unternehmen anhand von Bilanzsumme, Nettoumsatzerlösen und Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU. So sind kleine Unternehmen solche mit einer Bilanzsumme von 4 Mio. EUR und Nettoumsatzerlösen von 8 Mio. EUR sowie nicht mehr als 50 Beschäftigten während eines Geschäftsjahres. Mittlere Unternehmen sind definiert als solche, die eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro und nicht mehr als 250 Beschäftigte haben.

Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass es in der Verantwortung jedes Unternehmens liegt, den Sorgfaltsverpflichtungen nachzukommen.

Diesen Fall beschreibt Artikel 7 EUDR näher. Insofern ist zu beachten, dass die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, gilt.

Das heißt, das erste in der EU ansässige Unternehmen, dass die Produkte dann auf den Markt bringt, muss den Sorgfaltspflichten nachkommen.

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sind im Anhang I aufgeführt. Gemäß Artikel 2 Nummer 2 EUDR werden als „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I definiert, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Folgend die relevanten Rohstoffe:

  • Holz
  • Kaffee
  • Soja
  • Palmöl
  • Kakao
  • Rind
  • Kautschuk

Dies stellt eine abschließende Liste dar. Hierbei gelten keine Schwellenwerte. Die Anforderungen gelten sowohl für in der EU hergestellte als auch außerhalb der EU hergestellte Erzeugnisse. Die Regelung betrifft also für alle Produkte, die im Anhang I aufgeführt sind, unabhängig von ihrem Herstellungsstandort.

Die Liste kann jedoch von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Die Europäische Kommission wird prüfen, ob es sinnvoll ist, den Anwendungsbereich der Verordnung auf weitere Rohstoffe auszudehnen. Dies soll auf Basis einer Folgenabschätzung geschehen, die die Auswirkungen der Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung berücksichtigt. Die erste Überprüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung geplant.

Die Rohstoffe und Produkte müssen nach Artikel 3 EUDR folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

  1. Sie dürfen keine Entwaldung aufweisen und müssen den Stichtag vom 31.12.2020 einhalten.
  2. Zudem müssen die Erzeugnisse gemäß den geltenden Gesetzen des Herstellungslandes produziert werden.
  3. Abschließend ist eine Sorgfaltserklärung für die entsprechenden Produkte erforderlich.

Der Begriff Entwaldung wird gemäß Artikel 2 Nummer 3 EUDR wie folgt definiert: „Entwaldung“ bezeichnet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Unter „landwirtschaftlicher Nutzung“ hingegen ist die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen, sowie für Flächen für die Aufzucht von Tieren zu verstehen, so Artikel 2 Nummer 5. Das bedeutet beispielsweise, dass Holz aus einem legal geschlagenen Waldgebiet für den Straßenbau nicht unter die Definition von Entwaldung fällt.

Bei der EUDR ist nicht nur illegale Entwaldung ausgeschlossen, sondern generell jede Form von Entwaldung. Produkte gelten dann als entwaldungsfrei, wenn sie auf Flächen hergestellt werden, die ab dem 31.12.2020 nicht mehr entwaldet oder geschädigt wurden, vgl. Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a) und b).

Was den Wald angeht, greift Artikel 2 Nummer 4 auf die Definition nach FAO zurück. Somit handelt es sich um Land mit einer Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden.

Ein Wald gilt dann als geschädigt, wenn strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung, wie die Umwandlung von Primärwäldern in Plantagen oder Pflanzwald vorgenommen wird (Artikel 2 Nummer 7).

Die EU-Kommission wird die Effektivität der Entwaldungsverordnung regelmäßig prüfen und gegebenenfalls anpassen (Artikel 34 EUDR). Nach einem Jahr muss eine Folgenabschätzung zeigen, ob die Verordnung auch "other wooded land" Ökosysteme schützen sollte, um weitere biodiverse Landschaften vor Entwaldung für den EU-Konsum zu bewahren (vgl. Absatz 1). Unter “other wooded land” ist nach Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und Artikel 2 Nummer 12 EUDR zu verstehen:

Als „sonstige bewaldete Flächen“ gelten nicht als „Wald“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden.

Die EU überprüft zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, ob weitere Ökosysteme, wie beispielsweise Torf- und Feuchtgebiete, geschützt werden sollen (vgl. Absatz 2). Auch die Einbeziehung zusätzlicher Risikorohstoffe wie Mais und Biokraftstoffe sowie die mögliche Verpflichtung von Finanzinstitutionen zur Verhinderung von Investitionen in abholzende Unternehmen wird untersucht (vgl. Absatz 3 und 4). Dies soll dazu beitragen, die Förderung der Abholzung durch den Finanzsektor einzudämmen.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgt die erste allgemeine Überprüfung mit Bericht an das EU-Parlament und -Rat. Schwerpunkte sind die Auswirkungen auf Produzentenländer, insbesondere Kleinproduzenten, sowie indigene Völker und lokale Gemeinschaften (vgl. Absatz 6). Es wird auch untersucht, ob weitere handelserleichternde Instrumente erforderlich sind. Ein wichtiger Aspekt ist die mögliche Verlagerung von Handelsströmen mit potenziellen Umgehungsversuchen.

Die wesentlichen Verpflichtungen sind in Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 13 der EUDR zu finden. So müssen Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, Artikel 4 Absatz 1. In anderen Worten ist es nicht erlaubt, das Produkt in Umlauf zu bringen, ohne zuvor dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein. Genauso müssen Händler, die keine KMU sind („nicht-KMU-Händler“) in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, den Verpflichtungen der Artikeln 8 bis 13 Folge leisten, Artikel 5 Absatz 1.

Für KMU-Marktteilnehmer ist keine eigene Sorgfaltsprüfung erforderlich, wenn diese Erzeugnisse bereits gemäß Absatz 1 der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde (Artikel 4 Absatz 8). In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor. Achtung: Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 1 von KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen.

Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen gemäß EUDR ein dreistufiges Sorgfaltspflichtverfahren durchführen, um das Entwaldungsrisiko zu minimieren (Artikel 8). Nur nach Abschluss des Verfahrens darf das Produkt im Unionsmarkt verkauft oder exportiert werden.

Gemäß Artikel 6 ist es auch möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, die Sorgfaltserklärung abzugeben. Für die Konformität bleiben aber die Beauftragenden verantwortlich.

  1. Schritt: Im ersten Schritt des Lieferkettensorgfaltspflichtverfahrens sind alle Marktteilnehmer sowie nicht-KMU-Händler dazu verpflichtet, Informationen zu sammeln (Artikel 9). Hierbei muss der Marktteilnehmer genaue Angaben zu Produkt, Menge, Lieferant, Herkunftsland und legaler Ernte machen, bevor es auf den Markt gebracht, bereitgestellt oder exportiert wird. Zu diesen Angaben gehören insbesondere die Geokoordinaten zur Angabe der Warenherkunft, um sicherzustellen, dass diese entwaldungsfrei ist und den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes entspricht. KMU-Händler hingegen sammeln Informationen zu ihren Handelspartnern, wie die relevanten Erzeugnisse sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (Artikel 5 Abs. 3). Wenn der Marktteilnehmer oder nicht-KMU-Händler keine erforderlichen Informationen beschaffen kann, darf er das Produkt nicht auf den Markt bringen. Andernfalls drohen Verstöße gegen die Verordnung und damit verbundene Sanktionen.
  2. Schritt: Im zweiten Schritt des Sorgfaltspflichtverfahrens müssen alle Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die Ware aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko beziehen, eine umfangreiche Risikobewertung durchführen (Artikel 10). Diese obligatorische Risikoprüfung umfasst verschiedene Kriterien wie zum Beispiel die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d)). Für den Fall, dass aus Niedrigrisikoländern bezogen wird, sind ebenfalls Kontrollen zur Lieferkettenkomplexität und Umgehungs- und Vermischungsrisiken erforderlich. Zwar liegt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 vor, dennoch müssen die relevanten Informationen nach Artikel 9 erfasst werden, aber die Risikobewertung nach Artikel 10 und ggf. 11 darf unterbleiben. Bei Hinweisen auf Nichtkonformität muss nach Artikel 13 Absatz 2 jedoch auch für Ware aus diesen Ländern eine vollständige Risikoanalyse erfolgen. Letztendlich sollte die Überprüfung des Risikos zeigen, dass entweder kein oder nur ein sehr geringes Risiko der Entwaldung besteht.
  3. Schritt: Nach einer Risikoprüfung, die Entwaldungsrisiken bzw. ein mehr als vernachlässigbares Risiko aufdeckt, sind angemessene und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen erforderlich (Artikel 11). Dies beinhaltet die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen; die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits und das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 (Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-c)). Ein umfassendes Risikomanagementsystem mit angemessenen Strategien und Kontrollverfahren ist notwendig (Absatz 2). Zusätzlich müssen Marktteilnehmer und große Händler jährliche unabhängige Audits vorlegen sowie einen Compliance-Beauftragten nachweisen können.

Nachdem Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt und auf ein minimales Niveau reduziert wurden, ist es möglich, die Sorgfaltserklärung abzugeben und das Produkt auf dem Binnenmarkt zu vertreiben. Die Informationen bzw. Sorgfaltserklärungen werden über das Informationssystem gemäß Artikel 33 an Behörden und Zoll übermittelt, um den Austausch zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern. Die genauen Anforderungen und Inhalte einer Sorgfaltserklärung sind in Annex II der Verordnung festgelegt.

Wichtig ist es zu beachten, dass die Belege für fünf Jahre aufbewahrt werden müssen (Artikel 9 Absatz 1). Dies ist besonders wichtig, da Unternehmen verpflichtet sind, den Prozess der Risikobewertung sowie ggf. ergriffene Maßnahmen zur Risikominderung transparent darzulegen und regelmäßige Überprüfungen (mindestens jährlich) durchzuführen (Artikel 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 3). Bei Bedarf müssen die Maßnahmen angepasst werden.

Die Einführung der Verordnung bringt ein Länder-Benchmarking (Artikel 29) mit sich, das von der EU-Kommission bis spätestens zum 30.12.2025 veröffentlicht werden soll. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 ist die Kommission dazu angehalten, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Regionen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, sobald die wesentlichen Verpflichtungen der Verordnung wirksam werden. Dieses System basiert auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse, die sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien berücksichtigt.

Das bedeutet es erfolgt eine Risikoanalyse bzw. Risikokategorisierung nach Herkunftsland. Anfangs werden alle Länder grundsätzlich einem normalen Risiko zugeordnet. Mithilfe von Bewertungskriterien, die quantitative, objektive und international anerkannte Daten berücksichtigen, wird zukünftig zwischen Ländern mit niedrigem, normalem und hohem Risiko unterschieden.

Liste der Kriterien nach Artikel 29 Absatz 3 EUDR:

a) Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung;

b) Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe;

c) Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen.

Bei der Bewertung gemäß der Verordnung können nach Artikel 29 Absatz 4 zusätzliche Kriterien wie Bereitstellung von Informationen durch Regierungen, NGOs und die Industrie, Abkommen zur Entwaldungsbekämpfung, nationale Gesetze, transparente Datenverfügbarkeit, Schutzgesetze für indigene Völker und internationale Sanktionen berücksichtigt werden.

Der Risikoeinstufung entsprechend soll der Umfang der Kontrolle durch die Behörden ausfallen. Entsprechend sind die Anforderungen an die Risikoanalyse geringer, wenn es sich um ein Niedrigrisikoland handelt. Das befreit aber nicht von genaue Kenntnis der Warenherkunft und der damit verbundene Ausschluss von Entwaldung und illegalen Praktiken bleibt. Das entbindet jedoch nicht von der genauen Kenntnis der Herkunft der Waren, wobei der Ausschluss von Entwaldung und illegalen Praktiken weiterhin gewährleistet bleibt.

Die Kontrolle der Sorgfaltspflichterklärung und zugehörigen Dokumente vor der Zollfreigabe obliegt den Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaats nach Artikel 14 EUDR. Die Häufigkeit von Kontrollen hängt vom Risiko der Nichtverordnungskonformität ab, wobei das Länder-Benchmarking eine Rolle spielt. Dies ist als risikobasierter Ansatz (Artikel 16 Absatz 3) bekannt: Die Risikokriterien basieren auf einer umfassenden Analyse, die Faktoren wie die relevanten Rohstoffe, Lieferkettenlänge und -komplexität, Verarbeitungsstufe, Waldgrenzen, vergangene Verstöße, Risiken der Umgehung und andere relevante Informationen berücksichtigt. Bei Ware aus Hochrisikoländern beträgt die Kontrolle 9 Prozent der Wirtschaftsbeteiligten und Erzeugnisse; bei Standard- und Niedrigrisikoländern sind es 3 Prozent bzw. 1 Prozent (Artikel 16 Absatz 8 bis 10). Weitere Faktoren können die Kontrollhäufigkeit beeinflussen.

Der Prüfungsumfang richtet sich nach Artikel 18. So werden vorwiegend die von den Parteien bereitgestellten Informationen wie die Sorgfaltsprüfungen, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, geprüft (Absatz 1 Buchstabe a)), aber es sind auch Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, möglich (Absatz 2 Buchstabe e)). Gemäß Artikel 19 Absatz 1 werden auch die Unterlagen und Aufzeichnungen von KMU-Händler kontrolliert.

Die Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler sind verpflichtet, den Behörden bei der Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 18 zu unterstützen (Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 6). Dazu gehören die unter anderem Zugang zum Betriebsgelände sowie die Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.

Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist ein entscheidender Faktor, wenn es um den Schutz unserer Wälder geht. Durch transparente Prozesse und klare Dokumentation können wir sicherstellen, dass Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger und legaler Quelle stammen. Doch wie genau funktioniert die Rückverfolgbarkeit und was bedeutet Geolokalisierung?

Die Rückverfolgbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, den gesamten Weg eines Produkts vom Ursprung bis zum Endverbraucher nachverfolgen zu können. Dies umfasst alle Stationen der Lieferkette, angefangen bei der Holzernte bis hin zur Verarbeitung und Vermarktung. Durch ein effektives Rückverfolgbarkeitssystem können Unternehmen garantieren, dass ihre Produkte den Richtlinien für Umweltschutz und Nachhaltigkeit entsprechen.

Insofern definiert Artikel 2 Nummer 28 EUDR klar, was unter „Geolokalisierung“ zu verstehen ist: Die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von mindestens sechs Dezimalstellen;
bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als vier Hektar, die für die Erzeugung der anderen relevanten Rohstoffen als Rinder genutzt werden, wird dies in Gestalt von Polygonen, unter Verwendung von genügend Breitengrad- und Längengradwerten angegeben, um den Umriss jedes Grundstücks zu beschreiben.

Die Geolokalisierung aller relevanten Grundstücke nach Artikel 9 Absatz 1 bildet einen Schwerpunkt der Anforderungen nach EUDR. In diesem Bereich ergeben sich vielfältige Herausforderungen, denen Unternehmen gegenüberstehen. Insbesondere da keinerlei Erleichterungen hinsichtlich der Länge oder Komplexität ihrer Lieferketten möglich sind.

Denn auch bei Massengütern wie Soja müssen alle beteiligten Grundstücke bei der Lieferung identifiziert werden und keine Vermischung mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus geschädigten Gebieten darf erfolgen. Dies gilt ebenfalls für zusammengesetzte Erzeugnisse, wie beispielsweise Holzmöbel.

Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.

Der Ursprung jedes Rohstoffes und Erzeugnisses muss ohne Ausnahmen nachgewiesen werden.

Die Geolokalisierung eines Grundstücks kann mithilfe von Mobiltelefonen, tragbaren GNSS-Geräten und digitalen Anwendungen wie GIS erfolgen.

Es ist zu betonen, dass es keine Ausnahmen gibt. Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist immer entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) erläutert die Anforderungen an die Geolokalisierung. Dabei ist es auch wichtig, den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung zu erfassen bzw. das Erntedatum und den Produktionszeitraum. Dies ist erforderlich, um nach Artikel 3 Buchstabe a) zu prüfen, dass das Produkt auch tatsächlich entwaldungsfrei ist. Der Stichtag zum 31.12.2020 ist somit relevant.

In Bezug auf Rinder gibt es Besonderheiten: Die Geolokalisierung muss alle Betriebe beinhalten, in denen die Rinder gehalten wurden, das heißt u.a. auch Weideflächen und Schlachthöfe.

Die EUDR ermöglicht es natürlichen oder juristischen Personen, begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen (Artikel 31 Absatz 1).

Die Behörden prüfen mögliche Verstöße gegen die Verordnung. Bei begründeten Bedenken führen sie Kontrollen durch, hören Marktteilnehmer und Händler an und ergreifen ggf. erforderliche Maßnahmen, um den Handel mit betroffenen Erzeugnissen zu stoppen (Abs. 2). Die zuständige Behörde informiert innerhalb von 30 Tagen die Personen, die begründete Bedenken geäußert haben, über getroffene Maßnahmen (Abs. 3).

Die Gewährleistung von Transparenz und Effizienz bei der Durchsetzung der genannten Verordnung bildet das zentrale Anliegen der behördlichen Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen soll die Integrität des Marktes sichergestellt und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden. In Anbetracht dessen sehen sich Unternehmen mit einer bedeutenden Herausforderung konfrontiert. Es gilt, die gesetzlichen Vorgaben umfassend zu erfüllen und dabei stets im Einklang mit den gesellschaftlichen Erwartungen zu agieren.

Die Mitgliedstaaten können bei möglichen Verstößen gegen die Verordnung einstweilige Maßnahmen ergreifen, wie die Beschlagnahme von Rohstoffen oder Erzeugnissen, das Aussetzen des Inverkehrbringens; der Bereitstellung oder der Ausfuhr (Artikel 23).

Bei festgestellten Verstößen fordern Behörden Marktteilnehmer oder Händler dazu auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Artikel 24 Absatz 1). Diese Maßnahmen umfassen u.a. die Behebung der Verstöße, Verhinderung der Weiterverbreitung des betroffenen Erzeugnisses und gegebenenfalls das Zurückrufen oder Entsorgen des Produkts (Abs. 2). Zusätzlich muss der Marktteilnehmer präventiv handeln, um zukünftige Verstöße zu vermeiden (Abs. 3). Falls erforderliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, greifen die Behörden ein, um die Umsetzung sicherzustellen (Abs. 4).

Bei Verstößen sind auch Sanktionen zu verhängen, diese müssen nach Artikel 25 Absatz 2 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen u.a. Geldbußen, die Einziehung der Erzeugnisse und Einnahmen sowie Handelsverbote.

Dabei ist insbesondere Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a) hervorzuheben: In Bezug auf die Geldbußen soll ein angemessenes Verhältnis zu Umweltschäden und Warenwert vorliegen. Die Höhe richtet sich danach, dass der wirtschaftliche Nutzen aus den Verstößen entzogen wird. Bei wiederholten Verstößen steigen die Strafzahlungen schrittweise an, mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des Umsatzes oder Gesamtjahresumsatzes.

EU-Mitgliedsstaaten werden bis zum 20.12.2025 spezifische Strafmaßnahmen festlegen. Die EU-Kommission veröffentlicht Listen sanktionierter Unternehmen zur Risikobewertung und Verbraucherinformation.

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