Wichtige Fakten
- Gilt die EUDR auch für Verpackungen aus Papier oder Karton?
- Nein, wenn sie nur ein anderes Produkt stützen, schützen oder tragen. Das gilt auch für wiederverwendbare und gebrauchte Verpackungen. Bei Reparaturen unterliegen nur die neu hinzugefügten Holzteile der EUDR. Ja, wenn Verpackungen als eigenständige Ware importiert oder vertrieben werden.
- Sind auch POS-Displays und Werbemittel betroffen?
- Ja, wenn sie als eigenständige Produkte (z. B. Display, POS-Material als Ware) in Verkehr gebracht werden und als relevante Holz- oder Papierprodukte in Anhang I fallen.
- Müssen Gebrauchsanweisungen und Broschüren berücksichtigt werden?
- In der Regel nein: Gedruckte Erzeugnisse (HS 49) fallen nicht unter die EUDR. Auch Manuals und ähnliche Materialien sind ausgenommen, wenn sie einer Sendung nur beiliegen oder kostenlos zu Marketing- bzw. Informationszwecken bereitgestellt werden. Diese Ausnahme ist im Entwurf des Delegierten Rechtsakts ausdrücklich vorgesehen.
- Was muss dokumentiert werden?
- Ob die Produkte entwaldungsfrei und legal sind, inklusive Rohstoffherkunft, Risikobewertung und Sorgfaltserklärung (DDS).
- Sind digitale Anleitungen von der EUDR betroffen?
- Nein. Reine digitale Inhalte wie PDFs oder Webseiten sind nicht erfasst. Relevant sind physische Produkte aus den erfassten Warengruppen.
Executive Summary
Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, und ab dem 30. Juni 2027 für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen (mit Ausnahmen, z.B. für Akteure, die bereits unter der EUTR fallen). Sie stellt besondere Anforderungen an holz- und papierbasierte Produkte wie Verpackungen und POS-Displays, wenn diese als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden und unter Anhang I fallen.
Reine Schutz- oder Trägerverpackungen sind grundsätzlich ausgenommen. Klassische Druckerzeugnisse (HS 49) wurden aus Anhang I gestrichen und lösen damit in der Regel keine EUDR-Pflicht mehr aus. Wer relevante Erzeugnisse jedoch als eigenständige Ware importiert oder bereitstellt, muss Legalität und Entwaldungsfreiheit nachweisen und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem hinterlegen.
Unternehmen sollten frühzeitig betroffene Warengruppen identifizieren, Lieferketten prüfen und klare interne Prozesse etablieren, um Compliance-Risiken zu minimieren.
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Für welche Produkte gilt die EUDR?
Die EUDR soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte beim Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die Pflichten werden ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und grundsätzlich ab dem 30. Juni 2027 für Mikro- und Kleinunternehmen angewendet. Betroffen sind nur die in der Verordnung definierten Rohstoffe und die daraus hergestellten relevanten Erzeugnisse gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes).
Unternehmen müssen dafür ihre Sorgfaltspflichten erfüllen: Sie bewerten Risiken und weisen nach, dass die betroffenen Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Zu den relevanten Rohstoffen zählen Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Was die EUDR regelt und was nicht
Die EU Deforestation Regulation gilt für eine klar definierte Liste von Rohstoffen und Produkten (Anhang I). Diese Liste orientiert sich an den EU-Zolltarifnummern (CN/HS). Erfasst sind vor allem Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Ölpalme und Kautschuk sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte, die ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind.
Wichtig: Nicht jedes Produkt aus Papier oder Holz fällt automatisch unter die EUDR. Maßgeblich sind immer die konkrete Produktart, die Einreihung nach CN-Code und der Funktionskontext. Dazu kommt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs und dem Delegierten Rechtsakt: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gilt nicht als „relevantes Produkt“, und zwar unabhängig vom HS-Code.
Gleichzeitig hat sich der Anwendungsbereich zuletzt spürbar verändert: Bestimmte gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) wurden aus Anhang I entfernt. Damit sind klassische Druckerzeugnisse (z. B. viele Broschüren oder Printprodukte als solche) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im Rahmen der EUDR.
→ Als Orientierung gilt deshalb: Der sicherste Weg zur Einordnung führt über Anhang I + CN-Code, ergänzt um die FAQ-Klarstellungen der Europäischen Kommission, die regelmäßig aktualisiert werden.
Fällt Verpackung unter die EUDR? Verpackungen als Sonderfall
Verpackungen stellen im Rahmen der EUDR einen besonderen Sonderfall dar und sind in der Praxis oft schwer einzuordnen. Ob sie tatsächlich unter die Verordnung fallen, hängt nicht nur davon ab, ob sie als eigenständige Produkte gehandelt werden, sondern vor allem von ihrer Funktion im konkreten Warenfluss: Wird die Verpackung als Produkt „in its own right“ (eigenständig/leer) in Verkehr gebracht oder wird sie ausschließlich verwendet, um ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen?
Nach der aktuellen FAQ-/Guidance-Linie und dem Delegierten Rechtsakts gilt:
- Verpackungsmaterial fällt nicht unter die EUDR, wenn es ausschließlich ein anderes Produkt stützt, schützt oder trägt. Das gilt unabhängig vom CN-/HS-Code, auch bei Papier- oder Kartonverpackungen.
- Verpackung fällt unter die EUDR, wenn sie selbst als Ware verkauft wird, also nicht nur ein anderes Produkt umhüllt, sondern separat gehandelt wird. Beispiele: leere Faltschachteln, Tragetaschen oder Geschenkboxen, die man einzeln kauft.
Relevant sind in der Praxis häufig Warencodes wie:
- 4819: Verpackungen aus Papier/Pappe (z. B. Faltschachteln, Tragetaschen)
- 4821: Etiketten aus Papier (siehe Hinweis unten)
- sowie weitere Zolltarifnummern für Holz- bzw. Papierprodukte, wobei die Funktion („standalone“ vs. „nur Verpackung für ein anderes Produkt“) die Scope-Frage in vielen Fällen überlagert.
Wichtig zu Etiketten: Etiketten, die einem Produkt nur beiliegen oder kostenlos zu Marketing- bzw. Informationszwecken mitgegeben werden, fallen nicht unter die EUDR. Das gilt genauso für Bedienungsanleitungen, Flyer und Kataloge. Grundlage dafür ist eine eigene Ausnahme Delegierten Rechtsakt. EUDR-relevant bleiben Etiketten nur dann, wenn sie selbst als Handelsware verkauft werden, zum Beispiel unbedruckte Etikettenrollen als eigenständiges Produkt.
Besonders knifflig bleibt es bei Serviceverpackungen und POS-Displays. Werden diese separat produziert, beschafft und als eigenständige Waren in Verkehr gebracht, können sie, je nach Material und Einreihung in Anhang I, EUDR-pflichtig sein.
Für die Bewertung sind drei Fragen entscheidend: Welche Zolltarifnummer (CN/TARIC) hat das Material? Welche Funktion erfüllt es? Und wird es eigenständig verkauft oder dient es ausschließlich als Verpackung für ein anderes Produkt?
Der operative Test: gemeinsame oder getrennte zollrechtliche Einreihung
Wer entscheiden muss, ob eine Verpackung „eigenständig" ist oder nur schützt/trägt, sollte sich an einer klaren juristischen Faustregel orientieren, nicht daran, wie die Rechnung gestaltet ist. Maßgeblich ist die Klassifizierung nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.
- Allgemeine Vorschrift 5a unterscheidet zwei Fälle: Gibt der Behälter dem Produkt seinen „wesentlichen Charakter", wird er eigenständig eingereiht. Dann ist er potenziell EUDR-relevant. Ist der Behälter dagegen speziell für ein Produkt gemacht, hält er lange und wird meist zusammen mit dem Produkt verkauft (z. B. Schmuckschatulle, Instrumentenkoffer), zählt er zum Produkt dazu. Dann fällt er nicht unter die EUDR.
- Allgemeine Vorschrift 5b stellt klar: Gewöhnliche Verpackungsmaterialien, die mit der Ware präsentiert werden und der üblichen Verpackung dieser Ware entsprechen, werden zollrechtlich gemeinsam mit dem Produkt eingereiht und sind damit nicht als eigenständiges relevantes Erzeugnis im Sinne der EUDR zu behandeln. Das gilt nach der Guidance ausdrücklich auch für Einwickel- und Wickelmaterial aus Papier, sofern es dem Schutz, Tragen oder Transport eines anderen Produkts dient.
Die praktische Konsequenz: Ob die Verpackung auf der Rechnung separat ausgewiesen wird oder nicht, ist für die EUDR-Einordnung unerheblich. Entscheidend ist allein, ob sie in einem Import- oder Exportszenario zollrechtlich gemeinsam mit oder getrennt von der Ware eingereiht würde. Wäre die Einreihung gemeinsam, gilt die Verpackung als „support, protect, carry"-Material und ist nicht im Anwendungsbereich, unabhängig vom HS-Code.
Hinweis für angrenzende Materialien: Klassische Druckerzeugnisse sind durch die jüngsten Änderungen (ex 49) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im EUDR-Kontext.

Sind Anleitungen und Gebrauchsanweisungen EUDR-pflichtig?
Papierbasierte Produkt- und Gebrauchsanweisungen gehören zu fast jedem technischen oder elektrischen Gerät dazu. Viele Unternehmen fragen sich: Fallen diese Begleitmaterialien unter die EUDR, auch wenn sie oft nur als kleiner Teil der Verpackung wahrgenommen werden? Die richtige Einordnung ist wichtig, um rechtliche Risiken durch falsche Klassifizierung zu vermeiden.
Papierbasierte Anleitungen - was gilt aktuell?
Viele Anleitungen, Installationshinweise oder Garantiekarten bestehen aus bedrucktem Papier und zählen damit grundsätzlich zu Druckerzeugnissen. Für die EUDR ist jedoch entscheidend, ob ein Produkt überhaupt als ‚relevantes Erzeugnis' in Anhang I erfasst ist. Genau das ist bei klassischen Druckerzeugnissen nicht mehr der Fall. Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Anknüpfungspunkt der EUDR, sodass klassische Druckprodukte wie Broschüren, Faltblätter oder Handbücher nicht mehr pauschal als EUDR-pflichtig eingeordnet werden sollten.
Für die Praxis heißt das: Produktanleitungen, Beileger oder Garantiekarten, die einer Lieferung nur beiliegen, lösen in der Regel keine eigene EUDR-Pflicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht separat gehandelt werden, also nicht als eigenständiges Printprodukt verkauft oder importiert werden.
Ausnahme prüfen: Handelt es sich um „Korrespondenz“?
Die EUDR enthält außerdem eine Ausnahme für „Korrespondenz". Gemeint sind Sendungen, die nur der Kommunikation dienen, etwa persönlich adressierte Briefe, Mitteilungen oder ähnliche Geschäftspost. Solche Sendungen gelten nicht als „Inverkehrbringen" eines relevanten Produkts und sind deshalb grundsätzlich nicht EUDR-pflichtig.
In der Praxis bleibt das aber ein Randfall: Die meisten Beileger (z. B. Standard-Anleitungen, Garantiekarten, Montagehinweise) sind nicht individuell adressiert, sondern Massenware. Gleichzeitig hat sich der Rahmen zuletzt verändert: Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, sodass diese Materialien heute deutlich seltener „aus sich heraus“ EUDR-relevant sind.
Marketing- und Informationsmaterial: eigene Ausnahme im Delegierten Rechtsakt
Der delegierte Rechtsakt brachte zuletzt eine weitere wichtige Klarstellung. So fallen bestimmte Materialien nicht mehr unter die EUDR: Bedienungsanleitungen, Flyer, Kataloge und Etiketten. Voraussetzung: Sie liegen einem anderen Produkt nur bei, oder sie werden kostenlos zu Marketing- oder Informationszwecken mitgegeben.
Diese Ausnahme ist wichtig, weil sie weiter reicht als die HS-49-Streichung. Sie gilt auch für Materialien aus anderen Warenkapiteln, etwa für Papieretiketten (HS 4821), die zollrechtlich nicht zu Kapitel 49 gehören, aber genauso Informations- oder Marketingzwecken dienen.
Praktische Konsequenz
Etiketten, die einem Produkt beigegeben oder daran angebracht werden, lösen normalerweise keine eigene EUDR-Pflicht aus. EUDR-relevant werden Etiketten nur dann, wenn sie selbst als Handelsware verkauft werden, zum Beispiel unbedruckte Etikettenrollen, die ein Druckdienstleister oder Etikettenhersteller separat als Ware anbietet.
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Verkaufsverpackungen, Displays und POS-Materialien
Nicht nur Umverpackungen, sondern auch sogenannte POS-Materialien (Point of Sale), Verkaufsdisplays und Marketingmittel werden im Rahmen moderner Warenlogistik länderübergreifend gehandelt. Inwiefern diese unter die EUDR fallen, hängt von ihrer stofflichen Zusammensetzung, ihrer Funktion und ihrer Einzeltarifierung ab.
Verkaufsverpackungen – was fällt darunter?
Verkaufsverpackungen begegnen uns täglich: von der Faltschachtel für Lebensmittel über Versandkartonagen bis hin zur aufwendigen Geschenkbox. Im Zolltarif werden Verpackungen aus Papier, Karton und Pappe häufig unter 4819 eingereiht (z. B. Faltschachteln, Kartons, Tragetaschen). Entscheidend für die EUDR ist jedoch nicht allein der Warencode, sondern wie die Verpackung im konkreten Warenfluss verwendet und bereitgestellt wird.
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 und der aktuellen FAQ- und Guidance-Linie der Kommission gilt: Verpackungsmaterial, das mit einer Ware präsentiert wird und ausschließlich dazu dient, diese zu stützen, zu schützen oder zu tragen, fällt nicht unter die EUDR. Die Einreihung unter einen bestimmten HS- oder CN-Code spielt dabei keine Rolle. Das gilt für Einweg- und für wiederverwendbare Verpackungen, in der Praxis also gerade für typische Verkaufs- und Versandverpackungen, die mit der Ware geliefert werden.
Anders ist es, wenn Verpackungen als eigenständige Ware gehandelt werden. Wer leere Faltschachteln, Kartons oder Geschenkboxen einführt, herstellt oder verkauft, bringt ein eigenes Erzeugnis in Verkehr. Für ihn gelten die EUDR-Pflichten, wenn der Code in Anhang I gelistet ist, etwa bei Papier und Pappe aus Kapitel 48.
Wiederverwendbare und reparierte Verpackungen: Besondere Fälle der EUDR-Anwendung
Die EUDR unterscheidet klar: Wird Verpackungsmaterial als eigenständiges Produkt gehandelt, fällt es unter die Verordnung. Dient es dagegen nur dazu, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, fällt es nicht darunter.
Das Guidance Document der EU-Kommission (2026) macht hier eine wichtige operative Unterscheidung:
- Einweg-Verpackungen (single use) sind nicht im Anwendungsbereich, sobald sie mit der Ware präsentiert und ausschließlich dazu verwendet werden, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen.
- Mehrweg-Verpackungen (repetitive use) fallen ab dem Moment, in dem sie erstmals zum Stützen, Schützen oder Tragen eines anderen Produkts eingesetzt werden, und fortan, aus dem Anwendungsbereich heraus. Konkret: Eine Palette, die unter Last in die EU gelangt ist, bleibt auch dann ausgenommen, wenn sie anschließend leer weiterverkauft, vermietet oder innerhalb eines Paletten-Pools bzw. Closed-Loop-Systems erneut bereitgestellt wird.
- Reparaturfall bei Verpackungen: Wird eine gebrauchte Verpackung (die zuvor ein anderes Produkt gestützt, geschützt oder getragen hat) mit neuen Holzteilen repariert und dann verkauft, gilt die EUDR nur für die neu hinzugefügten Teile.
POS-Displays und Werbemittel aus Papier
POS-Materialien sind Marketingmaterialien am Verkaufsort, zum Beispiel Aufsteller, Schaufensterdisplays, Regalwobbler oder Papplandschaften. Sie werden im Einzelhandel immer wichtiger und oft aus bedrucktem Karton, stabiler Wellpappe oder Holz gefertigt.
Ob diese Produkte unter die EUDR fallen, hängt heute vor allem von zwei Punkten ab:
- Werden sie als eigenständige Ware (standalone) in Verkehr gebracht?
- Fallen sie mit ihrer konkreten Einreihung unter eine in Anhang I erfasste Produktkategorie?
Wichtig ist dabei eine aktuelle Klarstellung: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gelten nicht als „relevante Produkte“, unabhängig vom CN-Code. Das kann gerade bei bestimmten POS-Lösungen eine Rolle spielen, wenn sie funktional eher als Träger-/Verpackungslösung einzuordnen sind.
In der Praxis werden POS-Displays aus Papier/Pappe häufig unter Warencodes aus Kapitel 48 geführt (z. B. „andere Waren aus Papier und Pappe“ wie 4823, je nach konkreter Ausgestaltung). Werbedrucke als eigene Produktkategorie (Kapitel 49, z. B. 4911) sind dagegen nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, da gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) aus Anhang I entfernt wurden.
Ein Beispiel: Ein international tätiger Elektrogerätehersteller lässt zum Markteintritt großformatige Displays aus bedrucktem Karton produzieren und in Filialen ausrollen. Werden solche Displays als eigenständige Ware beschafft und bereitgestellt, sollten Unternehmen zwei Dinge tun: die Einordnung über Anhang I und CN-Code sauber dokumentieren, und die passenden EUDR-Prozesse aufsetzen (Due Diligence, Nachweise, ggf. Sorgfaltserklärung/DDS).

Kataloge, Broschüren und Montageanleitungen
Nicht nur Verpackung, sondern auch Beilagen, Informationsmaterialien und technische Begleitunterlagen sorgen in der Praxis für Unsicherheit. Entscheidend ist jedoch: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt verändert. Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr Teil von Anhang I, weshalb klassische Druckprodukte heute in der Regel nicht als eigenständige EUDR-relevante Waren zu behandeln sind.
Kataloge und Werbebroschüren
Kataloge, Prospekte und Werbebroschüren werden häufig unter 4911 eingereiht. Diese Einordnung war lange ein häufiger Auslöser für EUDR-Diskussionen. Aktuell ist sie aber nicht mehr der maßgebliche „Scope-Trigger“, da gedruckte Produkte („ex 49“) aus dem Anhang entfernt wurden.
To Do:
Für Unternehmen bedeutet das: Werbematerialien wie Kataloge oder Broschüren sollten zwar weiterhin sauber tarifiert und dokumentiert werden, eine EUDR-Pflicht ergibt sich daraus aber in der Regel nicht mehr allein wegen ihres Druckprodukt-Charakters. Relevant werden vielmehr die Fälle, in denen andere erfasste Papier-/Holzprodukte (z. B. bestimmte Verpackungs- oder Papierwaren aus Kapitel 48) als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden.
Montageanleitungen
Montageanleitungen, Aufbauhilfen oder technische Zeichnungen sind in der Praxis meist ebenfalls klassische Druckerzeugnisse. Damit gilt auch hier: Als reine Printunterlagen sind sie typischerweise nicht mehr der zentrale EUDR-Anwendungsfall.
Zusätzlich wichtig für die Lieferpraxis: Unterlagen, die einer Warenlieferung nur beiliegen (z. B. eine Standardanleitung im Karton), fallen normalerweise unter die Ausnahme für Begleitmaterial. Voraussetzung ist, dass sie nicht als eigenständige Ware vermarktet oder separat gehandelt werden.
Was ist mit digitalen Dokumentationen?
Digitale Dokumentationen (PDF, Online-Handbuch, QR-Code-Link) sind nicht Gegenstand der EUDR, die Verordnung zielt auf physische relevante Erzeugnisse. Damit kann eine konsequente Digitalisierung helfen, Komplexität im Begleitmaterial zu reduzieren.
Bei physischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks) gilt wie bisher: Nicht die gespeicherten Daten sind relevant, sondern nur, ob Papier- oder Holzbestandteile als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die Einordnung und Umsetzung der EUDR-Pflichten ist anspruchsvoll, vor allem für Unternehmen mit komplexen oder internationalen Lieferketten. Eine saubere Risikoanalyse und wirksame interne Prozesse sind für Hersteller, Importeure und Händler zentral. Wichtig ist dabei: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt punktuell verändert (u. a. Streichung gedruckter Erzeugnisse „ex 49“).
Welche Bereiche sind betroffen?
Die EUDR betrifft vor allem Unternehmen, die holz- oder papierbasierte Produkte eigenständig importieren, herstellen, lagern oder verkaufen. Beispiele: Verpackungen, Etiketten, POS-Displays oder bestimmte Papier- und Pappwaren. Voraussetzung ist, dass sie unter Anhang I fallen.
Gleichzeitig gilt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen (support/protect/carry), sind nicht als „relevantes Produkt“ zu behandeln, unabhängig vom CN-/HS-Code. Das betrifft in der Praxis viele typische Versand- und Verkaufsverpackungen sowie Begleitmaterialien, die nur „mitlaufen“.
Interne Prüfprozesse etablieren
Unternehmen sollten einen klaren Prüfprozess einführen, der alle betroffenen Artikel systematisch bewertet, am besten eingebunden in bestehende Qualitäts-, Zoll- oder Audit-Routinen. In der Praxis haben sich drei Prüfschritte bewährt:
- Klassifizierung (CN-/TARIC-Code + Material)
- Funktionszuordnung (standalone Ware oder nur support/protect/carry)
- Abgleich mit Anhang I und Dokumentation der Entscheidung.
DDS & Informationssystem: Umsetzung ist jetzt ein Datenprozess
Für relevante Erzeugnisse müssen Unternehmen die Due-Diligence-Informationen so aufbereiten, dass sie in eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) überführt werden können. Das umfasst u. a. Angaben wie Produkt/CN-Code, Menge, Produktionsland und, je nach Ware, Geolokationsdaten.
Die Einreichung und Verwaltung läuft über das Informationssystem der Europäischen Kommission. Es ist bereits live und wird bis zur vollständigen Anwendung der Verordnung weiterentwickelt. Geplant sind unter anderem Funktionen für vereinfachte Erklärungen sowie die Registrierung neuer Rollen, etwa für Mikro- oder Kleinbetreiber sowie für nachgelagerte Marktteilnehmer (nachgeschaltete Nicht-KMU-Betreiber oder Händler).
Dokumentation der Lieferanten ausweiten
Viele Unternehmen sind auf Informationen ihrer Vorlieferanten angewiesen. Deshalb sollten Abnehmer regelmäßig die nötigen EUDR-Nachweise abfragen und aktuell halten. Das gilt besonders für Artikel, die eigenständig gehandelt werden, etwa leere Verpackungen, POS-Material oder Etiketten als eigene Ware. Dafür braucht es ein einheitliches Set an Daten, das die Anforderungen der Sorgfaltserklärung (DDS) abdeckt, wenn nötig auch mit Geolokation.
To Do:
Prüfen Sie für jedes Produkt: Fällt es unter Anhang I? Wird es als eigenständige Ware in Verkehr gebracht oder dient es nur als Schutz- oder Trägerverpackung? Nur wer diese drei Fragen klar beantwortet, schafft rechtssichere EUDR-Compliance.
Exkurs: Chain-of-Custody-Zertifikate
Chain-of-Custody-Zertifikate (CoC) belegen die lückenlose Rückverfolgbarkeit eines Rohstoffs, etwa Holz oder Papier, entlang der gesamten Lieferkette, von der Herkunft bis zum fertigen Produkt. Sie bestätigen, dass das Material aus einer zertifizierten, legalen Quelle stammt und bei Verarbeitung und Handel nicht mit nicht-zertifizierten Rohstoffen vermischt wurde. Im Zusammenhang mit der EUDR können CoC-Zertifikate dabei helfen, die geforderte Nachweis- und Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
Ausdrücklich nicht zulässig sind unter der EUDR Massenbilanz-CoC-Systeme, die entwaldungsfreie Rohstoffe mit Rohstoffen unbekannter oder nicht entwaldungsfreier Herkunft mischen. Solche Systeme können nicht garantieren, dass die auf dem EU-Markt verkauften Produkte wirklich entwaldungsfrei sind. Deshalb müssen die Rohstoffe auf jeder Stufe der Lieferkette getrennt gehalten werden.
Fazit
Nicht alles, was aus Holz oder Papier besteht, fällt automatisch unter die EUDR. Entscheidend sind Anhang I, die korrekte CN-/TARIC-Einreihung und der Funktionszusammenhang. Dient das Material ausschließlich als Schutz- oder Trägerverpackung, ist es grundsätzlich nicht erfasst. Klassische Druckerzeugnisse (HS 49) sind ebenfalls nicht mehr im Anwendungsbereich.
Unternehmen sollten jetzt alle eigenständig importierten oder verkauften Holz- und Papierwaren gegen Anhang I prüfen. Daten und Nachweise sollten so vorbereitet werden, dass sie später direkt in eine Sorgfaltserklärung (DDS) einfließen können.
Die verbleibende Zeit bis zum 30. Dezember 2026, für die meisten Mikro- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2027, sollte dafür konsequent genutzt werden. Wer früh vorbereitet ist, senkt Compliance-Risiken und vermeidet Lieferunterbrechungen.
Häufige Fragen
Betroffen sind alle Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe oder Holz, die als eigenständige Waren in Verkehr gebracht oder importiert werden. Dazu zählen Verkaufsverpackungen, Versandkartons und oft auch Werbeverpackungen. Nicht immer EUDR-pflichtig sind reine Transportverpackungen, sofern sie integraler Bestandteil einer anderen Ware und nicht als eigenes Produkt anzusehen sind.
POS-Displays und Werbemittel aus Papier, Pappe oder Holz sind von der EUDR betroffen, sobald sie als eigenständige Waren produziert, importiert oder vertrieben werden. Unternehmen sollten die entsprechende Warengruppe und Zolltarifnummer prüfen und die nötigen Nachweise zur Lieferkette vorhalten.
Ja, sofern Gebrauchsanweisungen, Montageanleitungen oder andere Begleitdrucke als eigene Waren geführt werden, sind sie von der EUDR betroffen. Als Beispiel können Bestandteile eines Sets oder separate Broschüren genannt werden. Handelt es sich um nicht-individuelle, massenhaft erzeugte Anleitungen, sind diese regelmäßig EUDR-pflichtig.
Digitale Handbücher und digitale Anleitungen auf Webseiten, Apps oder Datenträgern sind nicht Inhalt der EUDR. Nur physisch existierende Druckwerke und Papiererzeugnisse sind von der EU Deforestation Regulation betroffen. Unternehmen können somit durch Medienumstellung teilweise die Betroffenheit reduzieren.
Es sind Nachweise für alle Stufen der Lieferkette vorzulegen, von der Fasergewinnung bis zum Endprodukt. Dazu zählen Bestätigungen von Lieferanten, Chain-of-Custody-Zertifikate und Ursprungsnachweise. Eine regelmäßige Aktualisierung und die Integration aller Nachweise in interne Compliance-Prozesse ist empfehlenswert, um rechtliche Sicherheit für alle Verpackungen und POS-Materialien zu gewährleisten.
In der Regel nein: Gedruckte Erzeugnisse (ex 49) wurden aus dem Anwendungsbereich genommen. Der delegierte Rechtsakts 2026 ergänzt eine ausdrückliche Marketing-/Informationsmaterial-Ausnahme, die auch Etiketten umfasst. Manuals und ähnliches Material, die einer Sendung nur beiliegen, fallen damit aus dem Scope."

Karim Boukaouche
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Karim Boukaouche berät Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.





