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EUDR 03. Juli 2025 · 9 Min Lesezeit

EUDR und Verpackungen: Wann fallen Verpackung, Displays und Anleitungen unter die Verordnung?

Fallen Verpackungen, POS-Displays und Etiketten unter die EUDR – oder nicht? Seit der Präzisierung der FAQs und dem Ausschluss klassischer Druckerzeugnisse (HS 49) ist die Antwort differenzierter denn je. Dieser Beitrag schafft Klarheit und zeigt, worauf es bei der Umsetzung ankommt.

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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EUDR und Verpackungen: Wann fallen Verpackung, Displays und Anleitungen unter die Verordnung?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Gilt die EUDR auch für Verpackungen aus Papier oder Karton?
Das kommt drauf an: Nein, wenn sie ausschließlich ein anderes Produkt stützen, schützen oder tragen. Dies gilt ausdrücklich auch für wiederverwendbare Verpackungen und Container, sobald sie einmal für diesen Zweck verwendet wurden, sowie für gebrauchte Verpackungen. Bei der Reparatur von gebrauchten Verpackungen unterliegen nur die neu hinzugefügten relevanten Holzbestandteile der EUDR. Ja, wenn Verpackungen als eigenständige Ware importiert oder vertrieben werden.
Sind auch POS-Displays und Werbemittel betroffen?
Ja, wenn sie als eigenständige Produkte (z. B. Display, POS-Material als Ware) in Verkehr gebracht werden und als relevante Holz- oder Papierprodukte in Anhang I fallen.
Müssen Gebrauchsanweisungen und Broschüren berücksichtigt werden?
In der Regel nein. Gedruckte Erzeugnisse (HS 49) wurden aus dem Anwendungsbereich genommen. Unabhängig davon gilt: Manuals und ähnliche Materialien, die einer Sendung nur beiliegen oder kostenlos zu Marketing- oder Informationszwecken bereitgestellt werden, fallen ebenfalls unter eine ausdrückliche Ausnahme im Entwurf des Delegierten Rechtsakts.
Was muss dokumentiert werden?
Ob die Produkte entwaldungsfrei und legal sind, inklusive Rohstoffherkunft, Risikobewertung und Sorgfaltserklärung (DDS).
Sind digitale Anleitungen von der EUDR betroffen?
Nein. Reine digitale Inhalte wie PDFs oder Webseiten sind nicht erfasst; relevant sind physische Produkte aus den erfassten Warengruppen.

Executive Summary

Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, und ab dem 30. Juni 2027 für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen (mit Ausnahmen, z.B. für Akteure, die bereits unter der EUTR fallen). Sie stellt besondere Anforderungen an holz- und papierbasierte Produkte wie Verpackungen und POS-Displays, wenn diese als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden und unter Anhang I fallen.

Reine Schutz- oder Trägerverpackungen sind dagegen grundsätzlich ausgenommen. Klassische Druckerzeugnisse (HS 49) wurden aus Anhang I entfernt und sind somit nicht mehr der typische "Scope-Trigger". Unternehmen, die relevante Erzeugnisse als eigenständige Ware importieren oder bereitstellen, müssen die Legalität und Entwaldungsfreiheit nachweisen und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem hinterlegen.

Unternehmen sollten frühzeitig betroffene Warengruppen identifizieren, Lieferketten prüfen und klare interne Prozesse etablieren, um Compliance-Risiken zu minimieren.

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Für welche Produkte gilt die EUDR?

Die EUDR soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte beim Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die Pflichten werden ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und grundsätzlich ab dem 30. Juni 2027 für Mikro- und Kleinunternehmen angewendet. Betroffen sind nur die in der Verordnung definierten Rohstoffe und die daraus hergestellten relevanten Erzeugnisse gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes).

Unternehmen müssen dafür Sorgfaltspflichten (Due Diligence) erfüllen, Risiken bewerten und belegen, dass die betroffenen Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Zu den relevanten Rohstoffen gehören Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Was die EUDR regelt und was nicht

Die EU Deforestation Regulation gilt für eine klar definierte Rohstoff- und Produktliste (Anhang I), die sich an EU-Zolltarifnummern (CN/HS) orientiert. Erfasst sind insbesondere Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Ölpalme und Kautschuk sowie jeweils bestimmte daraus hergestellte Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind.

Wichtig: Nicht jedes Produkt aus Papier oder Holz fällt automatisch unter die EUDR. Maßgeblich sind immer die konkrete Produktart, die Einreihung nach CN-Code und der Funktionskontext. Dazu kommt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs und den aktuellen Entwürfen des Delegierten Rechtsakts: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gilt nicht als „relevantes Produkt“, und zwar unabhängig vom HS-Code.

Gleichzeitig hat sich der Anwendungsbereich zuletzt spürbar verändert: Bestimmte gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) wurden aus Anhang I entfernt. Damit sind klassische Druckerzeugnisse (z. B. viele Broschüren oder Printprodukte als solche) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im Rahmen der EUDR.

→ Als Orientierung gilt deshalb: Der sicherste Weg zur Einordnung führt über Anhang I + CN-Code, ergänzt um die FAQ-Klarstellungen der Europäischen Kommission, die regelmäßig aktualisiert werden.

Verpackungen als Sonderfall

Verpackungen stellen im Rahmen der EUDR einen besonderen Sonderfall dar und sind in der Praxis oft schwer einzuordnen. Ob sie tatsächlich unter die Verordnung fallen, hängt nicht nur davon ab, ob sie als eigenständige Produkte gehandelt werden, sondern vor allem von ihrer Funktion im konkreten Warenfluss: Wird die Verpackung als Produkt „in its own right“ (eigenständig/leer) in Verkehr gebracht oder wird sie ausschließlich verwendet, um ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen?

Nach der aktuellen FAQ-/Guidance-Linie und dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts gilt:

  • Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, fällt nicht unter die EUDR, unabhängig davon, unter welchem CN-/HS-Code es eingereiht wird (auch bei Papier-/Kartonverpackungen).
  • EUDR-relevant wird Verpackung dagegen dann, wenn sie als eigenständige Ware importiert, bereitgestellt oder exportiert wird, z. B. leere Faltschachteln, Tragetaschen, Geschenkboxen oder sonstige Verpackungskomponenten, die separat beschafft und als Artikel gehandelt werden.

Relevant sind in der Praxis häufig Warencodes wie:

  • 4819: Verpackungen aus Papier/Pappe (z. B. Faltschachteln, Tragetaschen)
  • 4821: Etiketten aus Papier (siehe Hinweis unten)
  • sowie weitere Zolltarifnummern für Holz- bzw. Papierprodukte, wobei die Funktion („standalone“ vs. „nur Verpackung für ein anderes Produkt“) die Scope-Frage in vielen Fällen überlagert.

Wichtig zu Etiketten: Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Stand Mai 2026) verankert eine eigenständige Marketing- und Informationsmaterial-Ausnahme. Danach fallen Bedienungsanleitungen, Flyer, Kataloge und ausdrücklich auch Etiketten, die einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos zu Marketing-/Informationszwecken bereitgestellt werden, nicht unter die EUDR. Relevant bleibt damit nur der eigenständige Verkauf von Etiketten als Handelsware (z. B. unbedruckte Etikettenrollen als eigenständige Ware).

Besonders knifflig bleibt es bei Serviceverpackungen und POS-Displays. Werden diese separat produziert, beschafft und als eigenständige Waren in Verkehr gebracht, können sie, je nach Material und Einreihung in Anhang I, EUDR-pflichtig sein.

Ein zentraler Punkt bei der Bewertung ist deshalb die Kombination aus Zolltarifnummer (CN/TARIC), Funktionszuordnung und der Frage, ob das Verpackungsmaterial eigenständig oder ausschließlich als Verpackung für ein anderes Produkt bereitgestellt wird.

Der operative Test: gemeinsame oder getrennte zollrechtliche Einreihung

Wer in der Praxis entscheiden muss, ob eine Verpackung als „eigenständig" oder als reines Schutz-/Trägerelement gilt, sollte sich an einer juristisch klar definierten Faustregel orientieren – nicht an der Frage, wie die Rechnung ausgestaltet ist. Die Klassifizierung von Verpackungsmaterialien basiert auf den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

  • Allgemeine Vorschrift 5a behandelt Behälter, die dem Produkt seinen „wesentlichen Charakter" geben. Solche Behälter werden eigenständig eingereiht und sind damit potenziell EUDR-relevant. Behälter dagegen, die speziell für ein bestimmtes Produkt geformt, zur Langzeitnutzung geeignet und üblicherweise zusammen mit dem Produkt verkauft werden (z. B. Schmuckschatullen, Instrumentenkoffer), werden mit dem enthaltenen Produkt eingereiht und sind damit nicht im Anwendungsbereich der EUDR.
  • Allgemeine Vorschrift 5b stellt klar: Gewöhnliche Verpackungsmaterialien, die mit der Ware präsentiert werden und der üblichen Verpackung dieser Ware entsprechen, werden zollrechtlich gemeinsam mit dem Produkt eingereiht und sind damit nicht als eigenständiges relevantes Erzeugnis im Sinne der EUDR zu behandeln. Das gilt nach der Guidance ausdrücklich auch für Einwickel- und Wickelmaterial aus Papier, sofern es dem Schutz, Tragen oder Transport eines anderen Produkts dient.

Die praktische Konsequenz: Ob die Verpackung auf der Rechnung separat ausgewiesen wird oder nicht, ist für die EUDR-Einordnung unerheblich. Entscheidend ist allein, ob sie in einem Import- oder Exportszenario zollrechtlich gemeinsam mit oder getrennt von der Ware eingereiht würde. Wäre die Einreihung gemeinsam, gilt die Verpackung als „support, protect, carry"-Material und ist nicht im Anwendungsbereich – unabhängig vom HS-Code.

Hinweis für angrenzende Materialien: Klassische Druckerzeugnisse sind durch die jüngsten Änderungen (ex 49) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im EUDR-Kontext.

EUDR-Verpackungen
EUDR und Verpackungen - was ist zu beachten?

Sind Anleitungen und Gebrauchsanweisungen EUDR-pflichtig?

Papierbasierte Produkt- und Gebrauchsanweisungen begleiten nahezu jedes technische oder elektrische Gerät. Viele Unternehmen fragen sich daher, ob diese Begleitmaterialien, oft als unscheinbarer Teil der Endverpackung betrachtet, separat von der EUDR erfasst werden können. Die korrekte Einordnung ist entscheidend, um rechtliche Risiken durch falsche Klassifizierung zu vermeiden.

Papierbasierte Anleitungen - was gilt aktuell?

Viele Anleitungen, Installationshinweise oder Garantiekarten bestehen aus bedrucktem Papier und zählen damit grundsätzlich zu Druckerzeugnissen. Für die EUDR ist jedoch entscheidend, ob ein Produkt überhaupt als ‚relevantes Erzeugnis' in Anhang I erfasst ist. Genau das ist bei klassischen Druckerzeugnissen nicht mehr der Fall. Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Anknüpfungspunkt der EUDR, sodass klassische Druckprodukte wie Broschüren, Faltblätter oder Handbücher nicht mehr pauschal als EUDR-pflichtig eingeordnet werden sollten.

Für die Praxis bedeutet das: Produktanleitungen, Beileger oder Garantiekarten, die einer Lieferung lediglich beiliegen, lösen in der Regel keine eigenständige EUDR-Pflicht aus – insbesondere dann nicht, wenn sie nicht separat gehandelt (z. B. als eigenständiges Printprodukt verkauft/importiert) werden.

Ausnahme prüfen: Handelt es sich um „Korrespondenz“?

Die EUDR enthält weiterhin eine Ausnahme für „Korrespondenz“. Gemeint sind Sendungen, die ausschließlich der Kommunikation dienen, etwa persönlich adressierte Briefe, Mitteilungen oder vergleichbare Geschäftskorrespondenz. Solche Sendungen gelten nicht als „Inverkehrbringen“ eines relevanten Produkts und sind deshalb grundsätzlich nicht EUDR-pflichtig.

In der Praxis bleibt das aber ein Randfall: Die meisten Beileger (z. B. Standard-Anleitungen, Garantiekarten, Montagehinweise) sind nicht individuell adressiert, sondern Massenware. Gleichzeitig hat sich der Rahmen zuletzt verändert: Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, sodass diese Materialien heute deutlich seltener „aus sich heraus“ EUDR-relevant sind.

Marketing- und Informationsmaterial: eigene Ausnahme im Delegierten Rechtsakt

Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Stand Mai 2026, öffentliche Konsultation bis 1. Juni 2026) ergänzt die HS-49-Streichung um eine eigenständige Klarstellung: Bedienungsanleitungen, Flyer, Kataloge, Etiketten und ähnliches Material, das einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos zu Marketing-/Informationszwecken bereitgestellt wird, fällt nicht unter die EUDR.

Diese Ausnahme ist deshalb relevant, weil sie über die HS-49-Streichung hinausgeht: Sie erfasst auch Materialien aus anderen Warenkapiteln, insbesondere Etiketten aus Papier (HS 4821), die zollrechtlich nicht zu Kapitel 49 zählen, aber funktional ebenfalls Informations-/Marketingfunktion erfüllen.

Praktische Konsequenz

Etiketten, die einem Produkt beigegeben oder daran angebracht werden, lösen typischerweise keine eigenständige EUDR-Pflicht aus. EUDR-relevant bleiben Etiketten nur dann, wenn sie als eigenständige Handelsware vertrieben werden – etwa bei unbedruckten Etikettenrollen, die ein Druckdienstleister oder Etikettenhersteller separat als Ware verkauft.

Vorbehalt: Da der Delegierte Rechtsakt noch nicht formal verabschiedet ist, sollten Unternehmen die Klassifizierung als „voraussichtlich out of scope" markieren und die finale Veröffentlichung im Amtsblatt abwarten, bevor sie Compliance-Prozesse endgültig anpassen.

Verkaufsverpackungen, Displays und POS-Materialien

Nicht nur Umverpackungen, sondern auch sogenannte POS-Materialien (Point of Sale), Verkaufsdisplays und Marketingmittel werden im Rahmen moderner Warenlogistik länderübergreifend gehandelt. Inwiefern diese unter die EUDR fallen, hängt von ihrer stofflichen Zusammensetzung, ihrer Funktion und ihrer Einzeltarifierung ab.

Verkaufsverpackungen – was fällt darunter?

Verkaufsverpackungen begegnen uns täglich: von der Faltschachtel für Lebensmittel über Versandkartonagen bis hin zur aufwendigen Geschenkbox. Im Zolltarif werden Verpackungen aus Papier, Karton und Pappe häufig unter 4819 eingereiht (z. B. Faltschachteln, Kartons, Tragetaschen). Entscheidend für die EUDR ist jedoch nicht allein der Warencode, sondern wie die Verpackung im konkreten Warenfluss verwendet und bereitgestellt wird.

Nach aktueller FAQ-/Guidance-Linie und dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts gilt: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, ist nicht von der EUDR erfasst, unabhängig davon, unter welchem HS/CN-Code es eingereiht wird. Das betrifft in der Praxis gerade typische Verkaufs- und Versandverpackungen, die mit der Ware gemeinsam geliefert werden und keinen eigenständigen Warencharakter haben.

EUDR-relevant wird eine Verpackung hingegen dann, wenn sie als eigenständige Ware (eigenständig/leer) in Verkehr gebracht, eingeführt oder vertrieben wird – etwa wenn ein Unternehmen leere Faltschachteln, Geschenkboxen oder Verpackungskomponenten als eigene Artikel beschafft oder verkauft.

Wiederverwendbare und reparierte Verpackungen: Besondere Fälle der EUDR-Anwendung

Die EUDR unterscheidet klar zwischen Verpackungsmaterial, das als eigenständiges Produkt gehandelt wird, und solchem, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Letzteres fällt nicht unter die Verordnung. Diese Ausnahme wurde durch aktuelle FAQs und Entwürfe delegierter Rechtsakte weiter präzisiert und auch auf wiederverwendbare Verpackungen ausgeweitet.

Das Guidance Document der Kommission (2026) macht hier eine wichtige operative Unterscheidung:

  • Einweg-Verpackungen (single use) sind nicht im Anwendungsbereich, sobald sie mit der Ware präsentiert und ausschließlich dazu verwendet werden, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen.
  • Mehrweg-Verpackungen (repetitive use) fallen ab dem Moment, in dem sie erstmals zum Stützen, Schützen oder Tragen eines anderen Produkts eingesetzt werden – und fortan – aus dem Anwendungsbereich heraus. Konkret: Eine Palette, die unter Last in die EU gelangt ist, bleibt auch dann ausgenommen, wenn sie anschließend leer weiterverkauft, vermietet oder innerhalb eines Paletten-Pools bzw. Closed-Loop-Systems erneut bereitgestellt wird.
  • Reparaturfall bei Verpackungen: Wird gebrauchte Verpackung (die zuvor ein anderes Produkt gestützt, geschützt oder getragen hat) mit neuen relevanten Holzbestandteilen repariert und anschließend verkauft, so gilt die EUDR nur für die neu hinzugefügten Komponenten.

POS-Displays und Werbemittel aus Papier

POS-Materialien – also Marketingmaterialien am Verkaufsort wie Aufsteller, Schaufensterdisplays, Regalwobbler oder Papplandschaften – gewinnen im Einzelhandel stetig an Bedeutung. Viele werden aus bedrucktem Karton, stabiler Wellpappe oder Holz gefertigt.

Ob diese Produkte unter die EUDR fallen, hängt heute vor allem von zwei Punkten ab:

  1. Werden sie als eigenständige Ware (standalone) in Verkehr gebracht?
  2. Fallen sie mit ihrer konkreten Einreihung unter eine in Anhang I erfasste Produktkategorie?

Wichtig ist dabei eine aktuelle Klarstellung: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gelten nicht als „relevante Produkte“ – unabhängig vom CN-Code. Das kann gerade bei bestimmten POS-Lösungen eine Rolle spielen, wenn sie funktional eher als Träger-/Verpackungslösung einzuordnen sind.

In der Praxis werden POS-Displays aus Papier/Pappe häufig unter Warencodes aus Kapitel 48 geführt (z. B. „andere Waren aus Papier und Pappe“ wie 4823, je nach konkreter Ausgestaltung). Werbedrucke als eigene Produktkategorie (Kapitel 49, z. B. 4911) sind dagegen nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, da gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) aus Anhang I entfernt wurden.

Ein Beispiel: Ein international tätiger Elektrogerätehersteller lässt zum Markteintritt großformatige Displays aus bedrucktem Karton produzieren und rollt diese zentral in Filialen aus. Werden diese Displays als eigenständige Waren beschafft und bereitgestellt, sollten Unternehmen die Einordnung über Anhang I/CN-Code sauber dokumentieren und die EUDR-Prozesse (Due Diligence, Nachweise, ggf. DDS) entsprechend aufsetzen.

EUDR-Verpackungen-POS-Material
Sonderfälle bei der EUDR: Kataloge, Broschüren und Anleitungen

Kataloge, Broschüren und Montageanleitungen

Nicht nur Verpackung, sondern auch Beilagen, Informationsmaterialien und technische Begleitunterlagen sorgen in der Praxis für Unsicherheit. Entscheidend ist jedoch: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt verändert. Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr Teil von Anhang I, weshalb klassische Druckprodukte heute in der Regel nicht als eigenständige EUDR-relevante Waren zu behandeln sind.

Kataloge und Werbebroschüren

Kataloge, Prospekte und Werbebroschüren werden häufig unter 4911 eingereiht. Diese Einordnung war lange ein häufiger Auslöser für EUDR-Diskussionen. Aktuell ist sie aber nicht mehr der maßgebliche „Scope-Trigger“, da gedruckte Produkte („ex 49“) aus dem Anhang entfernt wurden.

To Do:

Für Unternehmen bedeutet das: Werbematerialien wie Kataloge oder Broschüren sollten zwar weiterhin sauber tarifiert und dokumentiert werden, eine EUDR-Pflicht ergibt sich daraus aber in der Regel nicht mehr allein wegen ihres Druckprodukt-Charakters. Relevant werden vielmehr die Fälle, in denen andere erfasste Papier-/Holzprodukte (z. B. bestimmte Verpackungs- oder Papierwaren aus Kapitel 48) als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden.

Montageanleitungen

Montageanleitungen, Aufbauhilfen oder technische Zeichnungen sind in der Praxis meist ebenfalls klassische Druckerzeugnisse. Damit gilt auch hier: Als reine Printunterlagen sind sie typischerweise nicht mehr der zentrale EUDR-Anwendungsfall.

Zusätzlich wichtig für die Lieferpraxis: Unterlagen, die einer Warenlieferung nur beiliegen (z. B. Standardanleitung im Karton), fallen regelmäßig unter die Begleitmaterial-/Verpackungs-Exemption, solange sie nicht als eigenständige Ware vermarktet oder separat gehandelt werden.

Was ist mit digitalen Dokumentationen?

Digitale Dokumentationen (PDF, Online-Handbuch, QR-Code-Link) sind nicht Gegenstand der EUDR – die Verordnung zielt auf physische relevante Erzeugnisse. Damit kann eine konsequente Digitalisierung helfen, Komplexität im Begleitmaterial zu reduzieren.

Bei physischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks) ist, wie bisher, nicht der Datensatz relevant, sondern nur, ob im konkreten Warenfluss erfasste Papier- oder Holzbestandteile als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden.

EUDR-Katalog-Broschüren
Sonderfälle bei der EUDR: Kataloge, Broschüren und Anleitungen

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Einordnung und Umsetzung der EUDR-Pflichten ist anspruchsvoll, vor allem für Unternehmen mit komplexen oder internationalen Lieferketten. Eine saubere Risikoanalyse und wirksame interne Prozesse sind für Hersteller, Importeure und Händler zentral. Wichtig ist dabei: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt punktuell verändert (u. a. Streichung gedruckter Erzeugnisse „ex 49“).

Welche Bereiche sind betroffen?

Besonders relevant sind Unternehmen, die holz- oder papierbasierte Produkte als eigenständige Ware (standalone) importieren, herstellen, lagern oder in Verkehr bringen, etwa Verpackungen/Verpackungskomponenten, Etiketten, POS-Displays oder bestimmte Papier-/Pappewaren, sofern sie unter Anhang I fallen.

Gleichzeitig gilt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen (support/protect/carry), sind nicht als „relevantes Produkt“ zu behandeln – unabhängig vom CN-/HS-Code. Das betrifft in der Praxis viele typische Versand- und Verkaufsverpackungen sowie Begleitmaterialien, die nur „mitlaufen“.

Interne Prüfprozesse etablieren

Unternehmen sollten einen klaren Prüfprozess etablieren, der alle betroffenen Artikel systematisch bewertet, idealerweise integriert in bestehende Qualitäts-, Zoll- oder Audit-Routinen. In der Praxis haben sich drei Prüfschritte bewährt:

  1. Klassifizierung (CN-/TARIC-Code + Material)
  2. Funktionszuordnung (standalone Ware oder nur support/protect/carry)
  3. Abgleich mit Anhang I und Dokumentation der Entscheidung.

DDS & Informationssystem: Umsetzung ist jetzt ein Datenprozess

Für relevante Erzeugnisse müssen Unternehmen die Due-Diligence-Informationen so aufbereiten, dass sie in eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) überführt werden können. Das umfasst u. a. Angaben wie Produkt/CN-Code, Menge, Produktionsland und – je nach Ware – Geolokationsdaten.

Die Einreichung und Verwaltung erfolgt über das Informationssystem der Europäischen Kommission, das bereits live ist und bis zur vollständigen Anwendung der Verordnung weiterentwickelt wird. Es wird Features für die Einreichung vereinfachter Erklärungen und die Registrierung neuer Rollen (Mikro- oder Kleinbetreiber, Nicht-KMU nachgeschaltete Betreiber oder Händler) enthalten.

Dokumentation der Lieferanten ausweiten

Viele Unternehmen sind auf Informationen ihrer Vorlieferanten angewiesen. Deshalb sollten Abnehmer standardisiert EUDR-relevante Nachweise abfragen und regelmäßig aktualisieren – insbesondere dort, wo Artikel standalone beschafft und in Verkehr gebracht werden (z. B. leere Verpackungen, POS-Material als Ware, Etiketten als eigenständige Handelsware). Kern ist ein einheitliches Daten-Set, das die DDS-Pflichten abbildet (inkl. ggf. Geolokation).

To Do:

Prüfen Sie für jedes Produkt: Fällt es unter Anhang I? Wird es als eigenständige Ware in Verkehr gebracht oder dient es nur als Schutz- oder Trägerverpackung? Nur wer diese drei Fragen klar beantwortet, schafft rechtssichere EUDR-Compliance.

Exkurs: Chain-of-Custody-Zertifikate

Chain-of-Custody-Zertifikate (CoC) belegen die lückenlose Rückverfolgbarkeit eines Rohstoffs – etwa Holz oder Papier – entlang der gesamten Lieferkette, von der Herkunft bis zum fertigen Produkt. Sie bestätigen, dass das Material aus einer zertifizierten, legalen Quelle stammt und bei Verarbeitung und Handel nicht mit nicht-zertifizierten Rohstoffen vermischt wurde. Im Zusammenhang mit der EUDR können CoC-Zertifikate dabei helfen, die geforderte Nachweis- und Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Massenbilanz-CoC-Systeme, die das Mischen von entwaldungsfreien Rohstoffen mit Rohstoffen unbekannter Herkunft oder nicht entwaldungsfreien Rohstoffen erlauben, unter der EUDR nicht zulässig sind, da sie nicht garantieren können, dass die auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Produkte tatsächlich entwaldungsfrei sind. Die Rohstoffe müssen auf jeder Stufe der Lieferkette getrennt gehalten werden.

Fazit

Nicht alles, was aus Holz oder Papier besteht, fällt automatisch unter die EUDR. Entscheidend sind Anhang I, die korrekte CN-/TARIC-Einreihung und der Funktionszusammenhang. Dient das Material ausschließlich als Schutz- oder Trägerverpackung, ist es grundsätzlich nicht erfasst. Klassische Druckerzeugnisse (HS 49) sind ebenfalls nicht mehr im Anwendungsbereich.

Unternehmen sollten jetzt alle eigenständig importierten oder vertriebenen Holz- und Papierwaren gegen Anhang I prüfen und Daten sowie Nachweise so aufsetzen, dass sie in eine DDS überführt werden können. Die verbleibende Vorlaufzeit bis zum 30. Dezember 2026 (bzw. 30. Juni 2027 für die meisten Mikro- und Kleinunternehmen) sollte konsequent genutzt werden; wer früh vorbereitet ist, reduziert Compliance-Risiken und vermeidet Lieferunterbrechungen.

Häufige Fragen

Betroffen sind alle Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe oder Holz, die als eigenständige Waren in Verkehr gebracht oder importiert werden. Dazu zählen Verkaufsverpackungen, Versandkartons und oft auch Werbeverpackungen. Nicht immer EUDR-pflichtig sind reine Transportverpackungen, sofern sie integraler Bestandteil einer anderen Ware und nicht als eigenes Produkt anzusehen sind.

POS-Displays und Werbemittel aus Papier, Pappe oder Holz sind von der EUDR betroffen, sobald sie als eigenständige Waren produziert, importiert oder vertrieben werden. Unternehmen sollten die entsprechende Warengruppe und Zolltarifnummer prüfen und die nötigen Nachweise zur Lieferkette vorhalten.

Ja, sofern Gebrauchsanweisungen, Montageanleitungen oder andere Begleitdrucke als eigene Waren geführt werden, sind sie von der EUDR betroffen. Als Beispiel können Bestandteile eines Sets oder separate Broschüren genannt werden. Handelt es sich um nicht-individuelle, massenhaft erzeugte Anleitungen, sind diese regelmäßig EUDR-pflichtig.

Digitale Handbücher und digitale Anleitungen auf Webseiten, Apps oder Datenträgern sind nicht Inhalt der EUDR. Nur physisch existierende Druckwerke und Papiererzeugnisse sind von der EU Deforestation Regulation betroffen. Unternehmen können somit durch Medienumstellung teilweise die Betroffenheit reduzieren.

Es sind Nachweise für alle Stufen der Lieferkette vorzulegen, von der Fasergewinnung bis zum Endprodukt. Dazu zählen Bestätigungen von Lieferanten, Chain-of-Custody-Zertifikate und Ursprungsnachweise. Eine regelmäßige Aktualisierung und die Integration aller Nachweise in interne Compliance-Prozesse ist empfehlenswert, um rechtliche Sicherheit für alle Verpackungen und POS-Materialien zu gewährleisten.

In der Regel nein: Gedruckte Erzeugnisse (ex 49) wurden aus dem Anwendungsbereich genommen, und der Entwurf des Delegierten Rechtsakts 2026 ergänzt eine ausdrückliche Marketing-/Informationsmaterial-Ausnahme, die auch Etiketten umfasst. Manuals und ähnliches Material, die einer Sendung nur beiliegen, fallen damit aus dem Scope."

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Karim Boukaouche berät Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

EUDR Supply Chain / CSDDD HinSchG CSRD / VSME ESG-Compliance
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