Inhaltsverzeichnis

5. Juni 2024 • Lesezeit: 11 Min

EU Deforestation Regulation (EUDR) im Überblick

Mitten im dichten Wald aus Vorschriften und Regulierungen des EU-Rechts: die EUDR. Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) bringt neue Anforderungen für Unternehmen entlang der Lieferkette von Holz- und Waldprodukten. Dies erfordert von den betroffenen Unternehmen eine umfassende Überprüfung ihrer Lieferketten sowie die Implementierung effektiver Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der strengen Auflagen. Hierbei ist insbesondere die Transparenz und Nachverfolgbarkeit entscheidend, um sicherzustellen, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Unternehmen stehen somit vor der Herausforderung, ihre Beschaffungspraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den Anforderungen der EUDR gerecht zu werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen frühzeitig mit der Umsetzung der geforderten Maßnahmen beginnen, um mögliche Risiken und Sanktionen zu vermeiden und gleichzeitig einen Beitrag zum Schutz der Wälder und zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten. In unserem Blogbeitrag erhalten Sie einen Überblick über alle wichtigen Themen dieser Verordnung, ihre Auswirkungen und wie Unternehmen sich auf die neuen Sorgfaltspflichten vorbereiten können.

Update vom 02.10.2024: EUDR Verschiebung

Am 02.10.2024 schlug die EU-Kommission vor, den Anwendungsbeginn der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung (EUDR) um 12 Monate zu verschieben. Grund für diesen Vorschlag sind Rückmeldungen internationaler Partner und Mitgliedstaaten, die zusätzliche Zeit benötigen, um sich angemessen auf die Umsetzung vorzubereiten. So soll die Verordnung für große Unternehmen statt ab dem 30. Dezember 2024 erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten, während Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2026 Zeit erhalten.

Die Verschiebung betrifft auch die Fristen für andere miteinander verknüpfte Bestimmungen, einschließlich der Ermächtigung der Kommission zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem Entwaldungsrisiko. Diese Einstufung soll nun sechs Monate später, im Juni 2025, erfolgen, um Unternehmen und Händlern ausreichend Vorlaufzeit zu geben, bevor ihre Sorgfaltspflichten greifen.

Wichtige Bemerkung: Das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen dem Vorschlag der Kommission jedoch noch zustimmen. Unternehmen können daher noch nicht davon ausgehen, dass die Fristverlängerung tatsächlich umgesetzt wird. Es wird dringend empfohlen, die Vorbereitungen auf die EUDR weiterhin fortzusetzen, um mögliche Verzögerungen oder Verstöße zu vermeiden.

Trotz der vorgeschlagenen Verlängerung bleiben die Ziele und Inhalte der EUDR unverändert. Die EU-Kommission betont, dass die Verlängerung eine ausgewogene Lösung darstellt, um eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Sie reagiert damit auf Bedenken globaler Partner, die zuletzt auf der UN-Generalversammlung in New York geäußert wurden, sowie auf den uneinheitlichen Vorbereitungsstand innerhalb Europas. Die zusätzlichen 12 Monate sollen den Marktteilnehmern eine Einführungsphase ermöglichen, um einen reibungslosen Start zu gewährleisten.

Kurzfassung: Die EUDR

Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR/EU 995/2010) ab, die erstmals 2010 den Import illegal erzeugten Holzes in die EU verbot. Die EUDR trat im Juni 2023 in Kraft, große Unternehmen müssen die Regelungen ab Dezember 2024 vollständig umsetzen. Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Produkte wie Holz, Kaffee, Soja, Palmöl und anderen ist eine umfassende Sorgfaltspflicht erforderlich.

Die EUDR legt klare Verantwortlichkeiten für Unternehmen fest, um den Schutz der Wälder und die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst die Überprüfung der Herkunft der Produkte sowie die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und Menschenrechte. Besonders die Rechte indigener Völker gewinnen an Bedeutung. Transparenz und Rückverfolgbarkeit sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Produkte frei von Entwaldung sind und allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Sorgfaltspflichtverfahren gliedern sich in drei Stufen und erfordern Informationen zur Ware, Risikobewertung und -minderung. Eine frühzeitige Umsetzung dieser Maßnahmen wird empfohlen, um potenzielle Risiken und Sanktionen zu vermeiden sowie zum Schutz der Wälder beizutragen.

Die Einführung der EUDR bringt Chancen und Herausforderungen für Unternehmen mit sich. Durch die Einhaltung der Vorschriften können Unternehmen zum Umweltschutz beitragen, nachhaltige Praktiken fördern und langfristige Partnerschaften aufbauen. Gleichzeitig bedarf es zusätzlicher Investitionen, erhöhter Komplexität entlang der Lieferkette, Kostensteigerungen und bürokratischem Aufwand. Um die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erfolgreich umzusetzen, sind einige Kernpunkte zu beachten. Dazu zählen die Analyse der Lieferkette und vorhandener Lösungen, Konzeption und Implementierung von Due-Diligence-Anforderungen, Klarstellung von Zuständigkeiten sowie Überwachung und Berichterstattung zur Umsetzung. Zudem ist eine effiziente Kommunikation mit Partnern, korrekte Erfassung und Nutzung von Geodaten sowie Einsatz von Technologien und Tools zur Compliance-Unterstützung entscheidend. Es gilt darüber hinaus, gesetzliche Entwicklungen im Blick zu behalten.

Insgesamt bietet die EUDR klare Richtlinien für Unternehmen, um den Schutz der Wälder zu gewährleisten und nachhaltige Entwicklung zu fördern. Es ist wichtig, die Auswirkungen auf Unternehmen und Lieferketten zu verstehen, angemessen darauf zu reagieren und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Einhaltung der Verordnung wird durch Kontrollen überprüft, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt wird. Bei Verstößen gegen die Verordnung sind Sanktionen vorgesehen.

Sie möchten mehr zum Thema erfahren?

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter und erhalten Sie regelmäßig Einblicke und Updates zu den neuesten Entwicklungen in den Bereichen LkSG, CSDDD, CSRD, ESRS, Compliance, ESG und Whistleblowing.

schedule
Wöchentliche Artikel
Unsere Experten versorgen Sie wöchentlich mit hochwertigen Inhalten, praxiserprobten Best Practices und den neuesten Entwicklungen.
dangerous
Kein Spam
Wir setzen auf Qualität statt Quantität. Sie erhalten von uns ausschließlich Inhalte von Substanz, die echten Mehrwert bieten – ohne unnötigen Spam.

Hintergrund und Zielsetzung der EU Deforestation Regulation

Rohstoffe nach EU Deforestation Regulation

Inmitten des globalen Waldverlusts und der zunehmenden Bedrohung der biologischen Vielfalt hat die EU-Kommission die EU Deforestation Regulation (EUDR/ VO 2023/1115) eingeführt. Die EU-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die Produkte in den EU-Markt einführen, dazu, Ware aus Risikogebieten wie beispielsweise Soja, Rindfleisch, Palmöl und Kakao streng zu überwachen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Entwicklung durch die Bekämpfung von Entwaldung und illegalen Holzprodukten zu fördern, sowie die durch den EU-Konsum und die Produktion der betreffenden Waren verursachten Kohlenstoffemissionen, um mindestens 32 Millionen metrische Tonnen pro Jahr zu reduzieren.

Unternehmen entlang der Lieferkette werden mit umfassenden Anforderungen konfrontiert, um die Sorgfaltspflicht in Bezug auf ihre Produkte und Rohstoffe zu erfüllen. Die EUDR fordert von Marktteilnehmern eine umfassende Transparenz und Dokumentation ihrer Beschaffungsprozesse von Forstprodukten sowie die Einhaltung strenger Compliance-Richtlinien. Durch die Implementierung von Maßnahmen zur Einhaltung der EUDR-Vorschriften können Unternehmen nicht nur den Schutz der Wälder unterstützen, sondern auch langfristige Chancen für nachhaltiges Wirtschaften schaffen. Die Verordnung bietet somit eine klare Richtlinie für Unternehmen, um ihre Verantwortlichkeiten im Kontext der Erhaltung der Wälder und Schutz der Umwelt gerecht zu werden. Im Ergebnis soll die Umweltzerstörung reduziert und die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten bewahrt werden.

Wälder sind lebenswichtig für Mensch und Umwelt. Sie bieten vielfältige Nutzen wie Holzgewinnung, Klimaschutz, Wasserspeicherung und Erhalt der Artenvielfalt. Die Entwaldung bedroht nicht nur die Lebensgrundlage vieler Menschen und indigener Gemeinschaften, sondern reduziert auch wichtige Kohlenstoffsenken und erhöht das Risiko von Krankheitsausbrüchen aufgrund des Kontakts mit wild lebenden Tieren.

Zwischen 1990 und 2020 sind nach Schätzungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) weltweit etwa 420 Mio. Hektar Wald verloren gegangen, was rund 10 % der verbleibenden Wälder der Welt entspricht. Diese Entwaldung ist eine Ursache für Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt, zwei zentrale ökologische Herausforderungen. Jährlich gehen weitere 10 Mio. Hektar Wald verloren, was die Dringlichkeit des Handelns verdeutlicht.

Die Europäische Union setzt sich mit einer Verordnung dafür ein, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und Umweltschäden durch EU-Importe zu reduzieren. Der EU-Verbrauch trägt maßgeblich zur weltweiten Entwaldung bei, insbesondere von sechs Rohstoffen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Holz. Ohne angemessene regulatorische Maßnahmen könnte die Entwaldung allein bis 2030 um etwa 248.000 Hektar pro Jahr zunehmen.

Wann tritt die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft?

Im November 2021 präsentierte die EU-Kommission einen Gesetzesentwurf für entwaldungsfreie Lieferketten. Am 5. Dezember 2022 wurde ein finaler Gesetzesentwurf zu den Anforderungen für Unternehmen von der EU-Kommission, dem Minister:innenrat und dem Europäischen Parlament vereinbart. Im Folgejahr, am 29. Juni 2023, trat die EUDR in Kraft. Große Unternehmen müssen die Regelungen ab dem 30. Dezember 2024 vollständig umsetzen, während Kleinst- und Kleinunternehmen sechs weitere Monate Zeit haben und die Regelungen somit ab dem 30. Juni 2025 für sie gelten. Eine Überprüfung wichtiger Punkte ist bereits nach einem Jahr vorgesehen.

Die Bedeutung von nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz im Kontext der Verordnung

Im Rahmen der EUDR gewinnt die Förderung nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz zunehmend an Bedeutung. Unternehmen müssen verstärkt auf die Auswirkungen ihrer Lieferketten auf Wälder und Ökosysteme achten. Die EU-Kommission legt klare Anforderungen fest, um die Entwaldung zu bekämpfen und den Handel mit illegalen Holzprodukten zu unterbinden. Die Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette wird dadurch verstärkt, um sicherzustellen, dass nur Produkte aus legalen und nachhaltigen Quellen verwendet werden. Marktteilnehmer sind aufgefordert, transparente Informationen über den Ursprung ihrer Rohstoffe bereitzustellen und verantwortungsbewusst zu handeln. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften leisten Unternehmen einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Wälder und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Im Detail muss die Produktion der Waren auch den Umwelt-, Arbeits- und Menschenrechtsvorschriften des Herstellungslandes entsprechen. Dies wird durch Artikel 3 Buchstabe b) verankert, der als absolute Voraussetzung für den Handel vorschreibt, dass die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlands erzeugt wurden. Solche einschlägigen Rechtsvorschriften sind nach Artikel 2 Nummer 40 u.a. Arbeitnehmerrechte, völkerrechtlich geschützte Menschenrechte und die Rechte indigener Völker.

Arbeitsrechte

Der Schutz der Arbeitsrechte gewinnt im Rahmen der EU Deforestation Regulation immer mehr an Bedeutung. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Auswirkungen der Entwaldung auf die globalen Lieferketten zu reduzieren und illegale Entwaldung sowie Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen.

Im Zuge dessen sind auch die Arbeitsrechte von großer Bedeutung, da die Entwaldung häufig mit missbräuchlichen Arbeitsbedingungen einhergeht. Dabei geht es unter anderem um faire Arbeitsbedingungen, angemessene Entlohnung, Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz sowie die Achtung der Menschenrechte. Darüber hinaus betont die Verordnung die Bedeutung der Einhaltung von internationalen Arbeitsstandards. Dies schließt Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung ein.

Arbeitsrechte sind unerlässlich, um eine gerechte und nachhaltige Wirtschaftsweise sicherzustellen. Durch die Einhaltung entsprechender Vorschriften können Unternehmen dazu beitragen, ethisch korrekte Arbeitspraktiken zu fördern und soziale Verantwortung zu übernehmen. Dies trägt nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bei, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher und Investoren in die Unternehmen.

Menschenrechte und die Rechte indigener Völker

Die EU Deforestation Regulation schützt in erster Linie die Menschenrechte der indigenen Völker, die oft direkt von der Abholzung der Wälder betroffen sind. Durch die Verordnung werden ihre Rechte auf Landbesitz, Selbstbestimmung und traditionelle Lebensweisen gestärkt, da sie oft unter großem Druck stehen, wenn ihre Lebensgrundlagen durch Entwaldung zerstört werden. Das Bewusstsein für die Verbindung zwischen Menschenrechten und Umweltschutz hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Auch immer mehr Unternehmen erkennen die Bedeutung sozialer Verantwortung und nachhaltigen Handelns. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen dazu, diese Werte in praktische Maßnahmen umzusetzen und die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette sicherzustellen.

Die Bedeutung und Wertschätzung der indigenen Völker nimmt eine zentrale Rolle in der Verordnung ein. Die Anerkennung ihrer traditionellen Kenntnisse und ihr nachhaltiger Umgang mit natürlichen Ressourcen dienen als wichtige Grundlage für einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt. Die EU Deforestation Regulation stellt sicher, dass die Abholzung von Wäldern durch Unternehmen streng reglementiert wird, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und den Schutz indigener Gemeinschaften zu gewährleisten. Durch die Einbeziehung indigener Perspektiven werden innovative Lösungsansätze entwickelt, die eine nachhaltige Entwicklung fördern und gleichzeitig die Rechte und Interessen indigener Völker respektieren. Die Verordnung schafft somit eine Plattform für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren, um gemeinsame Ziele für den Schutz der Umwelt und die Achtung indigener Lebensweisen zu erreichen.

Die Rechte indigener Völker, wie beispielsweise das "Free, Prior and Informed Consent" (FPIC), sind von entscheidender Bedeutung und dürfen keineswegs vernachlässigt werden. FPIC gewährt indigenen Gemeinschaften das Recht, über alle Entscheidungen, die sie betreffen, informiert zu werden und diesen vorab zuzustimmen. Diese Zustimmung muss frei, vorhersehbar und informiert sein, um zu garantieren, dass ihre Rechte und Interessen gewahrt werden.

Die Anerkennung und Umsetzung der FPIC-Norm ist essenziell, um die Rechte indigener Völker zu schützen und sicherzustellen, dass ihre Stimmen gehört werden. Dieser Grundsatz ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch rechtlich verankert, sowohl auf internationaler Ebene als auch in zahlreichen nationalen Gesetzgebungen. Es liegt in der Verantwortung aller Akteure – Regierungen, Unternehmen, NGOs und der Gesellschaft insgesamt – zu gewährleisten, dass die FPIC-Regelungen respektiert und umgesetzt werden.

Indigene Rechte sind unveräußerlich und müssen mit größtem Respekt behandelt werden. Die Achtung ihrer Selbstbestimmung, Traditionen und Lebensweisen sind von höchster Wichtigkeit für eine gerechte und respektvolle Zusammenarbeit.

Anwendungsbereich und Auswirkungen der EUDR auf Unternehmen und Lieferketten

Sorgfaltsprüfung nach EU Deforestation Regulation

Die EUDR hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Lieferketten. Unternehmen, die Produkte auf den Markt bringen, die mit der Abholzung von Wäldern in Verbindung stehen, müssen strenge Anforderungen erfüllen. Dies betrifft nicht nur den direkten Waldverlust, sondern auch indirekte Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Bedingungen in den Lieferketten. Die EU-Kommission legt großen Wert auf Transparenz und Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Produktionskette. Marktteilnehmer sind daher aufgefordert, ihre Lieferketten genau zu überprüfen und sicherzustellen, dass keine illegalen Holz- oder Forstprodukte verwendet werden.

Die EU-Verordnung zur Entwaldung legt klare Verantwortlichkeiten für Unternehmen fest, um nachhaltige Entwicklung in ihren Geschäftsabläufen zu gewährleisten. Die Sorgfaltspflichten sind in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 verankert und absolut einzuhalten, ansonsten droht ein Verbot nach Artikel 3.

Die betroffenen Unternehmen müssen demnach einen dreistufigen Sorgfaltsprozess durchlaufen: Dieser umfasst die Informationssammlung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10) und Maßnahmen zur Risikominderung (Art. 11). Die Einhaltung dieser Pflichten muss jährlich überprüft und öffentlich dokumentiert werden, wobei alle relevanten Unterlagen fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen durch EUDR-Compliance

Chancen und Herausforderungen der EUDR

Mit der Einführung der Verordnung ergeben sich für Unternehmen zahlreiche Potenziale und Hürden, die es zu meistern gilt. Es ist entscheidend, die Chancen zu identifizieren und zu nutzen, um sich erfolgreich am Markt zu positionieren. Gleichzeitig müssen auch die damit verbundenen Herausforderungen bewältigt werden, um langfristigen Erfolg zu gewährleisten.

Die EUDR bietet Unternehmen Anreize, innovative Lösungen zu entwickeln und sich als Vorreiter im Umweltschutz zu positionieren. Zu den Vorteilen gehören die Stärkung des Umweltschutzes, die Förderung nachhaltiger Forstwirtschaftspraktiken sowie die Reduzierung von Waldrodungen und Entwaldung. So können Unternehmen einen Beitrag leisten, um die Biodiversität zu schützen und den Klimawandel einzudämmen.

Auch das Wahren der Menschenrechte in der Lieferkette bringt zahlreiche Vorteile für Unternehmen mit sich. Indem Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen und Rechte der Arbeitnehmer in ihren Lieferketten respektiert werden, können sie nicht nur ethisch korrekt handeln, sondern auch ihr Ansehen bei Kunden, Investoren und anderen Interessengruppen stärken. Denn immer mehr Verbraucher legen Wert darauf, dass die Produkte, die sie kaufen, unter fairen Bedingungen hergestellt werden. Durch die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette können Unternehmen auch das Risiko von Reputations- und Rechtsstreitigkeiten verringern, was sich langfristig positiv auf ihren Unternehmenserfolg auswirken kann.

Zudem können durch transparente Lieferketten und verantwortungsvolles Handeln langfristige Partnerschaften mit Lieferanten aufgebaut werden, die auf Vertrauen und gemeinsamen Werten basieren. Unternehmen, die sich für die Einhaltung von Menschenrechten in ihrer Lieferkette engagieren, setzen ein starkes Signal für soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit.

Des Weiteren schafft die Verordnung einen klaren rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Waldprodukten, was zu mehr Transparenz und Verantwortlichkeit in den Lieferketten führt. Durch die proaktive Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Verordnung können Unternehmen langfristig von einem positiven Markenimage, einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit und einem nachhaltigen Unternehmenswachstum profitieren.

Die Umsetzung der EU-Verordnung bezüglich der Lieferkettensorgfaltspflicht erweist sich für Unternehmen aber auch als äußerst anspruchsvoll und herausfordernd. Die Herkunft von Erzeugnissen wird zu einem zentralen Thema, da die Nachverfolgung bis zur Ursprungsquelle oft schwierig ist. Die geforderten Änderungen und Anpassungen entlang der gesamten Lieferkette können zu einer deutlichen Steigerung der Komplexität führen. Dies wirkt sich direkt auf die Beschaffung von Rohstoffen aus und stellt somit die betrieblichen Abläufe vor große Herausforderungen. Es bedarf einer transparenten und nachhaltigen Prüfung aller Prozesse. Das Management von Lieferantenbeziehungen und die Überwachung von Arbeitsbedingungen werden zu zentralen Aspekten, die Unternehmen sorgfältig im Blick behalten müssen. Ein strukturierter Ansatz zur Implementierung dieser Verordnung ist unerlässlich, um die Komplexität zu bewältigen und gleichzeitig die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Kostensteigerungen sind ein zentraler Aspekt, der bei der Umstellung auf entwaldungsfreie Lieferketten berücksichtigt werden muss. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die Einhaltung der verschärften Anforderungen zusätzliche Investitionen erfordert. Diese Investitionen könnten vorübergehend zu höheren Kosten führen, die die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen können. Es ist entscheidend, langfristige Strategien zur Effizienzsteigerung zu entwickeln, um diese Kostenbelastung zu minimieren und gleichzeitig den Waldschutz zu gewährleisten.

Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt, der unbedingt beachtet werden muss, betrifft die potenziellen Risiken für Lieferanten, insbesondere in Entwicklungsländern. Diese könnten durch die EU-Verordnung negativ beeinflusst werden, da sie möglicherweise nicht in der Lage sind, die neuen Standards zu erfüllen, um weiterhin mit europäischen Unternehmen zusammenzuarbeiten. Eine solche Situation könnte ihre Existenzgrundlage aufs Spiel setzen und erfordert daher eine äußerst gründliche Abwägung der Chancen und Risiken im Zuge der Umsetzung dieser neuen Vorschriften.

Der bürokratische Aufwand, der mit der Einhaltung der Dokumentationspflichten und Berichterstattungsanforderungen gemäß der Verordnung einhergeht, sollte ebenfalls nicht unterschätzt werden. Unternehmen müssen sich auf zusätzliche administrative Prozesse einstellen, die Ressourcen binden und die Geschäftsabläufe verkomplizieren können. Es ist wichtig, effiziente Systeme zur Datenerfassung und -verwaltung zu implementieren, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren und die Compliance mit den Vorschriften sicherzustellen.

Um all diese Herausforderungen zu bewältigen, sind innovative Lösungsansätze und Technologien erforderlich. Die Implementierung von digitalen Tools zur Überwachung und Analyse der Lieferkette kann Unternehmen dabei unterstützen, den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden und gleichzeitig ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die EU Deforestation Regulation sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf Unternehmen haben kann. Daher ist es wichtig für Unternehmen, eine fundierte Bewertung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, um angemessen auf die Regulierung zu reagieren und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Durch eine sorgfältige Planung und Umsetzung können jedoch viele der potenziellen Probleme bewältigt werden, während die langfristigen Vorteile im Sinne des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung überwiegen.

Implementierung von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften in Unternehmen

EUDR

Fast jeder fünfte europäische Holzimporteur ist sich der bevorstehenden Gültigkeit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten nicht bewusst, wie eine Studie des Technologieunternehmens iov42 ergab. Obwohl rund 27% der Befragten angeben, gut vorbereitet zu sein, gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Ländern. In Großbritannien fühlen sich 44% einigermaßen vorbereitet, während in Belgien fast ein Viertel noch nicht einmal mit den Vorbereitungen begonnen hat. Unternehmen müssen die EUDR strikt einhalten, da bei Verstößen hohe Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes drohen - eine Herausforderung für die Branche.

Auch der Global Forests Report 2024 von CDP und AFI zeigt, dass viele Unternehmen Schwierigkeiten haben, transparente Informationen zur Entwaldung in ihren Lieferketten bereitzustellen. Europäische Unternehmen sind zwar führend bei der Implementierung entwaldungsfreier Lieferketten, aber die allgemeine Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen auf Wald und Land ist nach wie vor unzureichend. Obwohl 881 Unternehmen über CDP Informationen zu Rohstofflieferketten offenlegten, zeigten nur 186 Unternehmen klare Beweise für ihre Fortschritte im Kampf gegen Entwaldung. Nur 64 Unternehmen berichteten, mindestens eine entwaldungsfreie Lieferkette zu erreichen.

Diese Daten unterstreichen das dringende Erfordernis für Unternehmen, mit Hochdruck an der Umsetzung der Verordnung zu arbeiten.

8 Kernpunkte, die zu beachten sind

8 Kernpunkte zur EU Deforestation Regulation

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Lieferketten. Unternehmen, die Produkte vertreiben, die mit der Abholzung von Wäldern in Verbindung stehen, müssen strenge Anforderungen erfüllen. Daher sind Marktteilnehmer dazu verpflichtet, ihre Lieferketten sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass keinerlei illegale Holz- oder Forstprodukte verwendet werden.

Hier sind acht wesentliche Punkte, die sorgfältig berücksichtigt werden sollten:

  1. Analyse der Lieferkette und bestehender Lösungen: Bei der Analyse der Lieferkette und der Identifizierung von relevanten Rohstoffen und Produkten, die importiert, vermarktet oder exportiert werden, ist es entscheidend, die Rückverfolgung der Lieferkette im Blick zu behalten. Die Länge und Komplexität der Lieferkette spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Transparenz und Nachhaltigkeit in den Geschäftsabläufen. Es gilt, bestehende Due-Diligence- und Risikomanagement-Prozesse sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um mögliche Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Lieferkette und eine effektive Rückverfolgung können Unternehmen sicherstellen, dass ethische Standards eingehalten werden und Risiken frühzeitig erkannt und minimiert werden. Die kontinuierliche Überwachung und Optimierung dieser Prozesse sind unerlässlich, um nicht nur den aktuellen Anforderungen gerecht zu werden, sondern auch künftige Entwicklungen im Bereich der Lieferkettenverantwortung proaktiv zu gestalten.
  2. Konzeption und Implementierung der Due-Diligence-Anforderungen: Die Verordnung legt klare Sorgfaltspflichten fest, die von Marktteilnehmern erfüllt werden müssen, um die Entwaldung zu bekämpfen und nachhaltige Praktiken zu fördern. Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen in Bezug auf die Beschaffung von Rohstoffen und die Entwicklung von Compliance-Strategien. Eine strikte Konformitätsgarantie ist erforderlich, um möglichen Bußgeldern und Reputationsschäden vorzubeugen.

    Daher sollte rechtzeitig im Rahmen eines umfassenden Unternehmenskonzepts die konkrete Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung der Due-Diligence-Anforderungen erarbeitet werden. Durch eine sorgfältige Planung und strukturierte Implementierung dieser Anforderungen können potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und minimiert werden. Es gilt, ein ganzheitliches Konzept zu entwickeln, das die verschiedenen Aspekte der Due Diligence adressiert und auch effektive Maßnahmen zur Risikominderung vorsieht. Mit einer präzisen Analyse, einer transparenten Kommunikation und einer konsequenten Umsetzung können Unternehmen sicherstellen, dass sie den Anforderungen gerecht werden.
  3. Klärung von Zuständigkeiten: Die Verordnung betrifft Unternehmen und Organisationen aller Größenordnungen in allen Sektoren. Geschäftsführer, IT-Verantwortliche, Marketing-Verantwortliche und alle Mitarbeiter, die mit Produkten entlang der Lieferkette arbeiten, sind von den Compliance-Anforderungen betroffen. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten die Anforderungen der EUDR kennen und umsetzen.
  4. Überwachung der Umsetzung: Es ist unerlässlich, dass Unternehmen nicht nur Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten ergreifen, sondern auch eine detaillierte Dokumentation dieser Schritte vornehmen. Die regelmäßige Überprüfung und Berichterstattung der durchgeführten Maßnahmen sind entscheidend, um den Erfolg des Nachhaltigkeitsmanagements zu gewährleisten und transparent aufzuzeigen. Nur durch eine strukturierte Dokumentation und eine kontinuierliche Evaluierung können Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen prüfen, mögliche Verbesserungen identifizieren und die Stakeholder informieren.
  5. Abhängigkeiten klären und effiziente Kommunikation mit Partnern: Indem Unternehmen aktiv mit ihren Lieferanten kommunizieren, können sie sicherstellen, dass die Produkte, die sie beziehen, aus legalen und nachhaltigen Quellen stammen. Eine offene und ehrliche Kommunikation mit Lieferanten und Partnern ermöglicht es Unternehmen zudem, gemeinsam an Lösungen zu arbeiten und innovative Ansätze zur Reduzierung von Waldrodungen zu entwickeln. Letztendlich ist die Kommunikation mit Lieferanten im Rahmen der EU-Deforestation Regulation auch deshalb so wichtig, weil ohne Zusammenarbeit auch kein Vertrieb möglich ist. Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler müssen die geforderten Informationen von Vorlieferanten erhalten, um Rohstoffe in Verkehr zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf nicht gehandelt werden. Es bestehen also oftmals absolute Abhängigkeiten.
  6. Korrekte Erfassung und Nutzung von Geodaten: Die korrekte Erfassung und Nutzung von Geodaten sind entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Geodaten aktuell, genau und verlässlich sind, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Integration von Geolokalisierungstechnologien in bestehende Prozesse kann eine komplexe Aufgabe darstellen. Es erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der Technologien sowie eine strategische Herangehensweise, um die Vorteile optimal nutzen zu können. Eine gute Planung und Implementierung sind daher unerlässlich, um die Effizienz zu steigern und Kosten zu minimieren. Um die neuen Anforderungen im Bereich der Geolokalisierung erfolgreich zu bewältigen, sollten Unternehmen auf innovative Lösungen setzen und kontinuierlich in die Weiterentwicklung ihrer Geodatensysteme investieren. Nur so können sie den steigenden Ansprüchen an Genauigkeit, Aktualität und Verfügbarkeit gerecht werden und sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
  7. Die Rolle von Technologien und Tools: In der heutigen digitalen Welt spielen Technologien und Tools eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen bei der Einhaltung der EUDR-Compliance. Durch den Einsatz von innovativen Lösungen können Marktteilnehmer Informationen entlang ihrer Lieferketten effizient verfolgen und überwachen. Diese Instrumente ermöglichen es, Rohstoffe und Produkte auf ihre Herkunft und Einhaltung von Sorgfaltspflichten zu prüfen und die Kommunikation sowie Informationsaustausch in der Lieferkette zu vereinfachen. Unternehmen, die auf diese Weise ihre Prozesse optimieren, eröffnen sich gleichzeitig Chancen, ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen und das Image als verantwortungsbewusste Akteure im Markt zu stärken. Die Integration von Technologien wird somit zu einem Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Umsetzung der EUDR-Anforderungen.
  8. Gesetzliche Entwicklungen im Auge behalten: Die EUDR legt fest, dass Produkte gemäß den Gesetzen des Produktionslandes hergestellt werden müssen, die Aspekte wie Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Forstmanagement, Arbeitsrechte, Menschenrechte und Anti-Korruptionsvorschriften regeln.

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Einhaltung des einschlägigen Rechts mit größter Sorgfalt verfolgt wird. Denn nur so können wir sicherstellen, dass grundlegende Prinzipien wie Menschenrechte, Arbeitsrechte und Umweltschutz gewahrt bleiben und kein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt.

    Mit der ständigen Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es von entscheidender Bedeutung, diese Entwicklungen stets im Blick zu behalten und sicherzustellen, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Es gilt, sich kontinuierlich über aktuelle gesetzliche Entwicklungen zu informieren und sicherzustellen, dass sämtliche Prozesse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass ethische und rechtliche Standards eingehalten werden und die Produktion im Einklang mit den geltenden Gesetzen erfolgt.

Fazit: Verantwortungsvolle Rechenschaftspflichten für nachhaltige Entwicklung durch die EUDR

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten markiert einen bedeutenden Fortschritt hin zu mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Unternehmen und Marktteilnehmer sind gefordert, die Vorgaben der Verordnung umzusetzen, um den negativen Folgen der Abholzung entgegenzuwirken.

Die erfolgreiche Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung erfordert von Unternehmen eine präzise Implementierung entsprechender Maßnahmen. Die Regeln der EUDR müssen nahtlos in die betrieblichen Abläufe integriert werden, um den Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählt die Prüfung und Anpassung der Lieferketten sowie die gewissenhafte Beschaffung von Holz, Produkten und Rohstoffen. Unternehmen sind dazu aufgerufen, Transparenz entlang der Lieferkette sicherzustellen und Informationen über die Herkunft ihrer Produkte bereitzustellen.

Die Nutzung innovativer Technologien erweist sich als Schlüsselaspekt, um den stetig steigenden gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien gerecht zu werden. Durch gezielten Einsatz von Technologien können Unternehmen effizienter arbeiten, Prozesse optimieren und gleichzeitig die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben sicherstellen. Mit einer modernen technologischen Infrastruktur können Unternehmen nicht nur ihre Compliance-Anforderungen erfüllen, sondern auch führend in Bezug auf Rechtskonformität agieren.

Durch konsequente Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften können Unternehmen nicht nur gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch aktiv zum Schutz der Wälder beitragen - ein bedeutsamer Schritt in Richtung einer nachhaltigen Zukunft für uns alle.

FAQ

Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR EU 995/2010) ab. Die EUTR verbot erstmals 2010 den Import illegal erzeugten Holzes in die EU und verpflichtete Importeure zur Nachweiserbringung für legal geschlagenes Holz. Ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des illegalen Holzeinfuhrrisikos.

Allerdings bleibt sie für Holzprodukte, die aus Bäumen stammen, die vor Inkrafttreten der EUDR gefällt wurden und während der Übergangszeit zwischen EUDR und EUTR auf den EU-Markt gelangen, noch drei Jahre gültig (Artikel 37 Absatz 2).

Der Übergangszeitraum erstreckt sich von der Verordnungserlassung am 30.06.2023 bis zu ihrer Anwendung ab dem 30.12.2024.

Fraglich ist insofern, was mit Rohstoffen passiert, die vor Anwendung der Verordnung auf den Markt gekommen sind, aber 2025 in anderer Form in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Beispiel

Beispielhaft wurde während der Übergangsphase ein relevanter Rohstoff, nämlich Kakao, eingeführt. Dabei wurden keine Geolokalisierungsdaten erfasst. Nun soll die aus diesen Bohnen hergestellte Schokolade (relevantes abgeleitetes Erzeugnis) mit dem KN-Code 1806 ab dem 30.12.2024 auf den Markt gebracht werden.

Während des Übergangszeitraums vor der Anwendung der EUDR muss ein Marktteilnehmer (und Nicht-KMU-Händler), der ein abgeleitetes Erzeugnis in Verkehr bringt, beweisen können, bspw. durch Belege, dass der relevante Rohstoff vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt war. Wenn der Rohstoff nach dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht oder exportiert wird, gelten die Standardverpflichtungen gemäß EU-Verordnung.

Betroffen sind “Marktteilnehmer”. Die Definition findet sich in Artikel 2 Nummer 15 EUDR, demnach ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt (u.a. über einen Import) oder ausführt. Unter gewerblicher Tätigkeit ist die Verarbeitung, der Vertrieb und die Verwendung zu verstehen, vgl. Artikel 2 Nummer 19.

Ein Beispiel für die Weiterverarbeitung wäre, wenn Unternehmen A Kakaobutter (HS-Code 1804) einführen und Unternehmen B diese zur Herstellung von Schokolade (HS-Code 1806) verwenden - in diesem Fall gelten beide als Marktteilnehmer. Marktteilnehmer, die Produkte gemäß Anhang I ohne vorherige Sorgfaltspflicht in die Lieferkette einführen (so z.B. Importeure von Kakao), sind verpflichtet, unabhängig von ihrer Unternehmensgröße, eine Sorgfaltserklärung abzugeben.

Im Rahmen der EUDR sind Unternehmen, die Produkte auf den EU-Markt bringen, verpflichtet, die volle Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Diese Pflicht gilt auch für Händler und beinhaltet die Übernahme der Sorgfaltspflicht von Kleinstunternehmen und natürlichen Personen, wenn diese weitergegeben wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt vom Herkunftsland der Waren ab und erfordert eine Risikoanalyse sowie gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen.

KMU haben weniger strenge Sorgfaltspflichten als Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Händler. Bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Marktteilnehmer), die den Handel betreiben, ist keine eigene Sorgfaltsprüfung erforderlich, aber sie müssen sicherstellen, dass die gehandelte Ware entwaldungsfrei und gesetzeskonform hergestellt wurde. Dafür sind Informationen über An- bzw. Verkäufer sowie Referenznummern der Sorgfaltserklärung erforderlich, die fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten definiert kleine und mittlere Unternehmen anhand von Bilanzsumme, Nettoumsatzerlösen und Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU. So sind kleine Unternehmen solche mit einer Bilanzsumme von 4 Mio. EUR und Nettoumsatzerlösen von 8 Mio. EUR sowie nicht mehr als 50 Beschäftigten während eines Geschäftsjahres. Mittlere Unternehmen sind definiert als solche, die eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro und nicht mehr als 250 Beschäftigte haben.

Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass es in der Verantwortung jedes Unternehmens liegt, den Sorgfaltsverpflichtungen nachzukommen.

Diesen Fall beschreibt Artikel 7 EUDR näher. Insofern ist zu beachten, dass die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, gilt.

Das heißt, das erste in der EU ansässige Unternehmen, dass die Produkte dann auf den Markt bringt, muss den Sorgfaltspflichten nachkommen.

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sind im Anhang I aufgeführt. Gemäß Artikel 2 Nummer 2 EUDR werden als „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I definiert, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

Folgend die relevanten Rohstoffe:

  • Holz
  • Kaffee
  • Soja
  • Palmöl
  • Kakao
  • Rind
  • Kautschuk

Dies stellt eine abschließende Liste dar. Hierbei gelten keine Schwellenwerte. Die Anforderungen gelten sowohl für in der EU hergestellte als auch außerhalb der EU hergestellte Erzeugnisse. Die Regelung betrifft also für alle Produkte, die im Anhang I aufgeführt sind, unabhängig von ihrem Herstellungsstandort.

Die Liste kann jedoch von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Die Europäische Kommission wird prüfen, ob es sinnvoll ist, den Anwendungsbereich der Verordnung auf weitere Rohstoffe auszudehnen. Dies soll auf Basis einer Folgenabschätzung geschehen, die die Auswirkungen der Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung berücksichtigt. Die erste Überprüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung geplant.

Die Rohstoffe und Produkte müssen nach Artikel 3 EUDR folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

  1. Sie dürfen keine Entwaldung aufweisen und müssen den Stichtag vom 31.12.2020 einhalten.
  2. Zudem müssen die Erzeugnisse gemäß den geltenden Gesetzen des Herstellungslandes produziert werden.
  3. Abschließend ist eine Sorgfaltserklärung für die entsprechenden Produkte erforderlich.

Der Begriff Entwaldung wird gemäß Artikel 2 Nummer 3 EUDR wie folgt definiert: „Entwaldung“ bezeichnet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.

Unter „landwirtschaftlicher Nutzung“ hingegen ist die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen, sowie für Flächen für die Aufzucht von Tieren zu verstehen, so Artikel 2 Nummer 5. Das bedeutet beispielsweise, dass Holz aus einem legal geschlagenen Waldgebiet für den Straßenbau nicht unter die Definition von Entwaldung fällt.

Bei der EUDR ist nicht nur illegale Entwaldung ausgeschlossen, sondern generell jede Form von Entwaldung. Produkte gelten dann als entwaldungsfrei, wenn sie auf Flächen hergestellt werden, die ab dem 31.12.2020 nicht mehr entwaldet oder geschädigt wurden, vgl. Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a) und b).

Was den Wald angeht, greift Artikel 2 Nummer 4 auf die Definition nach FAO zurück. Somit handelt es sich um Land mit einer Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden.

Ein Wald gilt dann als geschädigt, wenn strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung, wie die Umwandlung von Primärwäldern in Plantagen oder Pflanzwald vorgenommen wird (Artikel 2 Nummer 7).

Die EU-Kommission wird die Effektivität der EUDR regelmäßig prüfen und gegebenenfalls anpassen (Artikel 34 EUDR). Nach einem Jahr muss eine Folgenabschätzung zeigen, ob die Verordnung auch "other wooded land" Ökosysteme schützen sollte, um weitere biodiverse Landschaften vor Entwaldung für den EU-Konsum zu bewahren (vgl. Absatz 1). Unter “other wooded land” ist nach Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und Artikel 2 Nummer 12 EUDR zu verstehen:

Als „sonstige bewaldete Flächen“ gelten nicht als „Wald“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden.

Die EU überprüft zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, ob weitere Ökosysteme, wie beispielsweise Torf- und Feuchtgebiete, geschützt werden sollen (vgl. Absatz 2). Auch die Einbeziehung zusätzlicher Risikorohstoffe wie Mais und Biokraftstoffe sowie die mögliche Verpflichtung von Finanzinstitutionen zur Verhinderung von Investitionen in abholzende Unternehmen wird untersucht (vgl. Absatz 3 und 4). Dies soll dazu beitragen, die Förderung der Abholzung durch den Finanzsektor einzudämmen.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgt die erste allgemeine Überprüfung mit Bericht an das EU-Parlament und -Rat. Schwerpunkte sind die Auswirkungen auf Produzentenländer, insbesondere Kleinproduzenten, sowie indigene Völker und lokale Gemeinschaften (vgl. Absatz 6). Es wird auch untersucht, ob weitere handelserleichternde Instrumente erforderlich sind. Ein wichtiger Aspekt ist die mögliche Verlagerung von Handelsströmen mit potenziellen Umgehungsversuchen.

Die wesentlichen Verpflichtungen sind in Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 13 der EUDR zu finden. So müssen Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, Artikel 4 Absatz 1. In anderen Worten ist es nicht erlaubt, das Produkt in Umlauf zu bringen, ohne zuvor dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein. Genauso müssen Händler, die keine KMU sind („nicht-KMU-Händler“) in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, den Verpflichtungen der Artikeln 8 bis 13 Folge leisten, Artikel 5 Absatz 1.

Für KMU-Marktteilnehmer ist keine eigene Sorgfaltsprüfung erforderlich, wenn diese Erzeugnisse bereits gemäß Absatz 1 der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde (Artikel 4 Absatz 8). In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor. Achtung: Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht gemäß Absatz 1 von KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen.

Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen gemäß EUDR ein dreistufiges Sorgfaltspflichtverfahren durchführen, um das Entwaldungsrisiko zu minimieren (Artikel 8). Nur nach Abschluss des Verfahrens darf das Produkt im Unionsmarkt verkauft oder exportiert werden.

Gemäß Artikel 6 ist es auch möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, die Sorgfaltserklärung abzugeben. Für die Konformität bleiben aber die Beauftragenden verantwortlich.

  1. Schritt: Im ersten Schritt des Lieferkettensorgfaltspflichtverfahrens sind alle Marktteilnehmer sowie nicht-KMU-Händler dazu verpflichtet, Informationen zu sammeln (Artikel 9). Hierbei muss der Marktteilnehmer genaue Angaben zu Produkt, Menge, Lieferant, Herkunftsland und legaler Ernte machen, bevor es auf den Markt gebracht, bereitgestellt oder exportiert wird. Zu diesen Angaben gehören insbesondere die Geokoordinaten zur Angabe der Warenherkunft, um sicherzustellen, dass diese entwaldungsfrei ist und den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes entspricht. KMU-Händler hingegen sammeln Informationen zu ihren Handelspartnern, wie die relevanten Erzeugnisse sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (Artikel 5 Abs. 3). Wenn der Marktteilnehmer oder nicht-KMU-Händler keine erforderlichen Informationen beschaffen kann, darf er das Produkt nicht auf den Markt bringen. Andernfalls drohen Verstöße gegen die Verordnung und damit verbundene Sanktionen.
  2. Schritt: Im zweiten Schritt des Sorgfaltspflichtverfahrens müssen alle Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die Ware aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko beziehen, eine umfangreiche Risikobewertung durchführen (Artikel 10). Diese obligatorische Risikoprüfung umfasst verschiedene Kriterien wie zum Beispiel die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d)). Für den Fall, dass aus Niedrigrisikoländern bezogen wird, sind ebenfalls Kontrollen zur Lieferkettenkomplexität und Umgehungs- und Vermischungsrisiken erforderlich. Zwar liegt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 vor, dennoch müssen die relevanten Informationen nach Artikel 9 erfasst werden, aber die Risikobewertung nach Artikel 10 und ggf. 11 darf unterbleiben. Bei Hinweisen auf Nichtkonformität muss nach Artikel 13 Absatz 2 jedoch auch für Ware aus diesen Ländern eine vollständige Risikoanalyse erfolgen. Letztendlich sollte die Überprüfung des Risikos zeigen, dass entweder kein oder nur ein sehr geringes Risiko der Entwaldung besteht.
  3. Schritt: Nach einer Risikoprüfung, die Entwaldungsrisiken bzw. ein mehr als vernachlässigbares Risiko aufdeckt, sind angemessene und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen erforderlich (Artikel 11). Dies beinhaltet die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen; die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits und das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 (Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-c)). Ein umfassendes Risikomanagementsystem mit angemessenen Strategien und Kontrollverfahren ist notwendig (Absatz 2). Zusätzlich müssen Marktteilnehmer und große Händler jährliche unabhängige Audits vorlegen sowie einen Compliance-Beauftragten nachweisen können.

Nachdem Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt und auf ein minimales Niveau reduziert wurden, ist es möglich, die Sorgfaltserklärung abzugeben und das Produkt auf dem Binnenmarkt zu vertreiben. Die Informationen bzw. Sorgfaltserklärungen werden über das Informationssystem gemäß Artikel 33 an Behörden und Zoll übermittelt, um den Austausch zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern. Die genauen Anforderungen und Inhalte einer Sorgfaltserklärung sind in Annex II der Verordnung festgelegt.

Wichtig ist es zu beachten, dass die Belege für fünf Jahre aufbewahrt werden müssen (Artikel 9 Absatz 1). Dies ist besonders wichtig, da Unternehmen verpflichtet sind, den Prozess der Risikobewertung sowie ggf. ergriffene Maßnahmen zur Risikominderung transparent darzulegen und regelmäßige Überprüfungen (mindestens jährlich) durchzuführen (Artikel 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 3). Bei Bedarf müssen die Maßnahmen angepasst werden.

Die Einführung der Verordnung bringt ein Länder-Benchmarking (Artikel 29) mit sich, das von der EU-Kommission bis spätestens zum 30.12.2024 veröffentlicht werden soll. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 ist die Kommission dazu angehalten, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Regionen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, sobald die wesentlichen Verpflichtungen der Verordnung wirksam werden. Dieses System basiert auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse, die sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien berücksichtigt.

Das bedeutet es erfolgt eine Risikoanalyse bzw. Risikokategorisierung nach Herkunftsland. Anfangs werden alle Länder grundsätzlich einem normalen Risiko zugeordnet. Mithilfe von Bewertungskriterien, die quantitative, objektive und international anerkannte Daten berücksichtigen, wird zukünftig zwischen Ländern mit niedrigem, normalem und hohem Risiko unterschieden.

Liste der Kriterien nach Artikel 29 Absatz 3 EUDR:

a) Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung;

b) Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe;

c) Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen.

Bei der Bewertung gemäß der Verordnung können nach Artikel 29 Absatz 4 zusätzliche Kriterien wie Bereitstellung von Informationen durch Regierungen, NGOs und die Industrie, Abkommen zur Entwaldungsbekämpfung, nationale Gesetze, transparente Datenverfügbarkeit, Schutzgesetze für indigene Völker und internationale Sanktionen berücksichtigt werden.

Der Risikoeinstufung entsprechend soll der Umfang der Kontrolle durch die Behörden ausfallen. Entsprechend sind die Anforderungen an die Risikoanalyse geringer, wenn es sich um ein Niedrigrisikoland handelt. Das befreit aber nicht von genaue Kenntnis der Warenherkunft und der damit verbundene Ausschluss von Entwaldung und illegalen Praktiken bleibt. Das entbindet jedoch nicht von der genauen Kenntnis der Herkunft der Waren, wobei der Ausschluss von Entwaldung und illegalen Praktiken weiterhin gewährleistet bleibt.

Die Kontrolle der Sorgfaltspflichterklärung und zugehörigen Dokumente vor der Zollfreigabe obliegt den Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaats nach Artikel 14 EUDR. Die Häufigkeit von Kontrollen hängt vom Risiko der Nichtverordnungskonformität ab, wobei das Länder-Benchmarking eine Rolle spielt. Dies ist als risikobasierter Ansatz (Artikel 16 Absatz 3) bekannt: Die Risikokriterien basieren auf einer umfassenden Analyse, die Faktoren wie die relevanten Rohstoffe, Lieferkettenlänge und -komplexität, Verarbeitungsstufe, Waldgrenzen, vergangene Verstöße, Risiken der Umgehung und andere relevante Informationen berücksichtigt. Bei Ware aus Hochrisikoländern beträgt die Kontrolle 9 Prozent der Wirtschaftsbeteiligten und Erzeugnisse; bei Standard- und Niedrigrisikoländern sind es 3 Prozent bzw. 1 Prozent (Artikel 16 Absatz 8 bis 10). Weitere Faktoren können die Kontrollhäufigkeit beeinflussen.

Der Prüfungsumfang richtet sich nach Artikel 18. So werden vorwiegend die von den Parteien bereitgestellten Informationen wie die Sorgfaltsprüfungen, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, geprüft (Absatz 1 Buchstabe a)), aber es sind auch Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, möglich (Absatz 2 Buchstabe e)). Gemäß Artikel 19 Absatz 1 werden auch die Unterlagen und Aufzeichnungen von KMU-Händler kontrolliert.

Die Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler sind verpflichtet, den Behörden bei der Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 18 zu unterstützen (Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 6). Dazu gehören die unter anderem Zugang zum Betriebsgelände sowie die Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.

Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist ein entscheidender Faktor, wenn es um den Schutz unserer Wälder geht. Durch transparente Prozesse und klare Dokumentation können wir sicherstellen, dass Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger und legaler Quelle stammen. Doch wie genau funktioniert die Rückverfolgbarkeit und was bedeutet Geolokalisierung?

Die Rückverfolgbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, den gesamten Weg eines Produkts vom Ursprung bis zum Endverbraucher nachverfolgen zu können. Dies umfasst alle Stationen der Lieferkette, angefangen bei der Holzernte bis hin zur Verarbeitung und Vermarktung. Durch ein effektives Rückverfolgbarkeitssystem können Unternehmen garantieren, dass ihre Produkte den Richtlinien für Umweltschutz und Nachhaltigkeit entsprechen.

Insofern definiert Artikel 2 Nummer 28 EUDR klar, was unter „Geolokalisierung“ zu verstehen ist: Die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von mindestens sechs Dezimalstellen;
bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als vier Hektar, die für die Erzeugung der anderen relevanten Rohstoffen als Rinder genutzt werden, wird dies in Gestalt von Polygonen, unter Verwendung von genügend Breitengrad- und Längengradwerten angegeben, um den Umriss jedes Grundstücks zu beschreiben.

Die Geolokalisierung aller relevanten Grundstücke nach Artikel 9 Absatz 1 bildet einen Schwerpunkt der Anforderungen nach EUDR. In diesem Bereich ergeben sich vielfältige Herausforderungen, denen Unternehmen gegenüberstehen. Insbesondere da keinerlei Erleichterungen hinsichtlich der Länge oder Komplexität ihrer Lieferketten möglich sind.

Denn auch bei Massengütern wie Soja müssen alle beteiligten Grundstücke bei der Lieferung identifiziert werden und keine Vermischung mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus geschädigten Gebieten darf erfolgen. Dies gilt ebenfalls für zusammengesetzte Erzeugnisse, wie beispielsweise Holzmöbel.

Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.

Der Ursprung jedes Rohstoffes und Erzeugnisses muss ohne Ausnahmen nachgewiesen werden.

Die Geolokalisierung eines Grundstücks kann mithilfe von Mobiltelefonen, tragbaren GNSS-Geräten und digitalen Anwendungen wie GIS erfolgen.

Es ist zu betonen, dass es keine Ausnahmen gibt. Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist immer entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) erläutert die Anforderungen an die Geolokalisierung. Dabei ist es auch wichtig, den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung zu erfassen bzw. das Erntedatum und den Produktionszeitraum. Dies ist erforderlich, um nach Artikel 3 Buchstabe a) zu prüfen, dass das Produkt auch tatsächlich entwaldungsfrei ist. Der Stichtag zum 31.12.2020 ist somit relevant.

In Bezug auf Rinder gibt es Besonderheiten: Die Geolokalisierung muss alle Betriebe beinhalten, in denen die Rinder gehalten wurden, das heißt u.a. auch Weideflächen und Schlachthöfe.

Die EUDR ermöglicht es natürlichen oder juristischen Personen, begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen (Artikel 31 Absatz 1).

Die Behörden prüfen mögliche Verstöße gegen die Verordnung. Bei begründeten Bedenken führen sie Kontrollen durch, hören Marktteilnehmer und Händler an und ergreifen ggf. erforderliche Maßnahmen, um den Handel mit betroffenen Erzeugnissen zu stoppen (Abs. 2). Die zuständige Behörde informiert innerhalb von 30 Tagen die Personen, die begründete Bedenken geäußert haben, über getroffene Maßnahmen (Abs. 3).

Die Gewährleistung von Transparenz und Effizienz bei der Durchsetzung der genannten Verordnung bildet das zentrale Anliegen der behördlichen Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen soll die Integrität des Marktes sichergestellt und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden. In Anbetracht dessen sehen sich Unternehmen mit einer bedeutenden Herausforderung konfrontiert. Es gilt, die gesetzlichen Vorgaben umfassend zu erfüllen und dabei stets im Einklang mit den gesellschaftlichen Erwartungen zu agieren.

Die Mitgliedstaaten können bei möglichen Verstößen gegen die Verordnung einstweilige Maßnahmen ergreifen, wie die Beschlagnahme von Rohstoffen oder Erzeugnissen, das Aussetzen des Inverkehrbringens; der Bereitstellung oder der Ausfuhr (Artikel 23).

Bei festgestellten Verstößen fordern Behörden Marktteilnehmer oder Händler dazu auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Artikel 24 Absatz 1). Diese Maßnahmen umfassen u.a. die Behebung der Verstöße, Verhinderung der Weiterverbreitung des betroffenen Erzeugnisses und gegebenenfalls das Zurückrufen oder Entsorgen des Produkts (Abs. 2). Zusätzlich muss der Marktteilnehmer präventiv handeln, um zukünftige Verstöße zu vermeiden (Abs. 3). Falls erforderliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, greifen die Behörden ein, um die Umsetzung sicherzustellen (Abs. 4).

Bei Verstößen sind auch Sanktionen zu verhängen, diese müssen nach Artikel 25 Absatz 2 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen u.a. Geldbußen, die Einziehung der Erzeugnisse und Einnahmen sowie Handelsverbote.

Dabei ist insbesondere Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a) hervorzuheben: In Bezug auf die Geldbußen soll ein angemessenes Verhältnis zu Umweltschäden und Warenwert vorliegen. Die Höhe richtet sich danach, dass der wirtschaftliche Nutzen aus den Verstößen entzogen wird. Bei wiederholten Verstößen steigen die Strafzahlungen schrittweise an, mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des Umsatzes oder Gesamtjahresumsatzes.

EU-Mitgliedsstaaten werden bis zum 20.12.2024 spezifische Strafmaßnahmen festlegen. Die EU-Kommission veröffentlicht Listen sanktionierter Unternehmen zur Risikobewertung und Verbraucherinformation.

arrow_left_alt Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag arrow_right_alt