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EUDR 16. Juni 2024 · 20 Min Lesezeit

EU Deforestation Regulation (EUDR) im Überblick

Mitten im dichten Wald aus Vorschriften und Regulierungen des EU-Rechts: die EUDR. Mit der EU Deforestation Regulation (VO 2023/1115) müssen Unternehmen künftig nachweisen, dass ihre Lieferketten, von Holz über Kakao bis Palmöl, entwaldungsfrei und rechtskonform sind. Was das konkret bedeutet und wie Sie sich vorbereiten, erfahren Sie hier.

Larissa Ragg

Larissa Ragg

Marketing Managerin · lawcode GmbH

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EU Deforestation Regulation (EUDR) im Überblick
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Was ist die EUDR Verordnung?
Die EU Deforestation Regulation (VO 2023/1115), auch als EU DR bekannt, verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Produkte entwaldungsfrei und gesetzeskonform sind.
Ab wann gilt die Verordnung?
Große und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, für Klein- und Kleinstunternehmen gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027.
Welche Produkte sind betroffen?
Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse: Holz, Rind, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl und Kautschuk.
Was bedeutet entwaldungsfrei?
Produkte gelten als entwaldungsfrei, wenn sie nicht von Flächen stammen, die seit dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden.
Wen betrifft die EUDR?
Alle Unternehmen, die relevante Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
Was sind die Hauptpflichten?
Unternehmen müssen Anbauflächen geolokalisieren, Risiken analysieren und mindern sowie eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Was passiert bei Verstößen?
Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, ein Handelsverbot für die betroffenen Produkte sowie eine öffentliche Nennung durch die EU.

Kurzfassung - EUDR im Überblick

Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) löst die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab und geht deutlich weiter: Sie verpflichtet Unternehmen, vor dem Inverkehrbringen von sieben Rohstoffen eine umfassende Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Konkret betroffen sind Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rind und Kautschuk sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse. Große Unternehmen müssen die Regelungen ab Dezember 2026 vollständig umsetzen, kleine und mittlere Unternehmen erst im Juli 2027. Der dreistufige Prozess umfasst Informationssammlung, Risikobewertung und Risikominderung, wobei Transparenz und Rückverfolgbarkeit bis zur Anbaufläche entscheidend sind.

Unter Entwaldung versteht die Verordnung die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2020: Produkte dürfen nicht von Flächen stammen, die seitdem entwaldet oder geschädigt wurden. Sie legt dabei klare Verantwortlichkeiten fest, nicht nur in Bezug auf Entwaldung, sondern auch hinsichtlich fairer Arbeitsbedingungen, Menschenrechten und insbesondere der Rechte indigener Völker.

Unternehmen müssen ihre Lieferketten analysieren, Zuständigkeiten klären, Geodaten korrekt erfassen und gesetzliche Entwicklungen kontinuierlich im Blick behalten. Die Verordnung bringt zwar zusätzlichen Aufwand mit sich, bietet aber auch echte Chancen: Wer frühzeitig handelt, kann nachhaltige Lieferketten aufbauen, langfristige Partnerschaften stärken und sich im Wettbewerb besser positionieren.

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Update vom 04.05.2026: FAQ-Version 5 der EU-Kommission

Die europäische Kommission hat im April 2026 die fünfte Iteration ihres FAQ-Dokuments zur Umsetzung veröffentlicht. Rechtlich noch nicht bindend, aber wichtige Auslegungshilfe für die Praxis.

Neue Kategorie "Micro or Small Primary Operator" (MSPO)

Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die selbst produzieren (z. B. Land- oder Forstwirte) und ihre Produkte direkt auf dem EU-Markt platzieren, profitieren von vereinfachten Pflichten. Vorausgesetzt, sie sind in einem Niedrigrisikoland ansässig. Statt einer Sorgfaltserklärung (DDS) reicht eine einmalige vereinfachte Erklärung (SD), eine Risikobewertung ist grundsätzlich nicht nötig. Unter Umständen darf die Postanschrift die Geolokalisierung ersetzen. Stellt ein Mitgliedstaat die nötigen Daten aus nationalen Datenbanken bereit, entfällt die SD ganz.

Klare Regeln für Online-Handel und B2C-Geschäfte

Die EUDR gilt für alle Lieferungen "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit", unabhängig davon, ob B2B oder B2C. Verantwortlich ist immer die Stelle, die das Produkt tatsächlich an den Kunden liefert, Hersteller, Online-Händler oder Fulfillment-Dienstleister. EU-Konsumenten sind dagegen nie Operatoren, auch nicht bei Direktbestellungen aus dem Ausland. Reine Online-Marktplätze ohne Liefer-Funktion haben keine Pflichten.

Re-Import zuvor exportierter Ware

Wer Produkte re-importiert, die zuvor sorgfaltsgeprüft aus der EU exportiert wurden, kann als Downstream Operator gelten, auch bei Verarbeitung im Drittland. Statt einer eigenen DDS reicht eine konventionelle Referenznummer (Format: 99EU9999999999) in der Zollanmeldung, sofern das frühere Inverkehrbringen sauber belegbar ist.

Konkretisierung "begründete Bedenken" (Substantiated Concern)

Eine Meldung muss objektiv, überprüfbar und auf ein konkretes Unternehmen oder eine konkrete Lieferkette bezogen sein, allgemeine Hinweise auf Probleme im Erzeugerland genügen nicht. Bei Kenntniserlangung gilt:

  • Unverzügliche Meldung an zuständige Behörde und nachgelagerte Akteure
  • Nicht-KMU: Vertriebsstopp bis zur Sorgfaltsprüfung
  • Mitgliedstaaten gewährleisten Identitätsschutz für Hinweisgeber

Außerdem sind folgende Anpassungen im Scope geplant:

  • Neu: gefrorene Rinderzungen (HS ex 0206 21 00), löslicher Kaffee (HS 2101 11 00), zusätzliche Palmöl-Oleochemie-Derivate (u. a. ex 1516 20, ex 2905 16, ex 3401 11 00)
  • Gestrichen: Häute, Felle und Leder von Rindern (ex 4101, ex 4104, ex 4107)
  • Eingeschränkt: runderneuerte Reifen, Pflichten nur noch für die neue Gummilauffläche (ex 4012 90 30)
EUDR Neuerungen FAQ Version 5
Neuerungen bei der EUDR - Stand Mai 2026

Alle Updates: EUDR aktueller Stand

Neue Fristen: Die Anwendung wurde weiter nach hinten verschoben:

  • Mittlere & große Unternehmen: ab 30. Dezember 2026
  • Kleinst- & Kleinunternehmen: ab 30. Juni 2027
  • Sonderfall: Kleinst- & Kleinunternehmen, die bereits unter der EUTR erfasst waren, starten ab 30. Dezember 2026

Entlastung nachgelagerter Akteure

Künftig gibt nur noch der Erstinverkehrbringer die Due-Diligence-Erklärung (DDS) im EU-System ab. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler arbeiten stattdessen mit Referenz- und Identifikationsnummern, die sie erfassen, speichern und auf Anfrage vorlegen müssen. So wird doppelte Dateneingabe reduziert. Aber Vorsicht: Entlastung heißt nicht Entwarnung. Saubere Rückverfolgbarkeit und funktionierende interne Kontrollen bleiben Pflicht, sonst wird es im Prüfungsfall schnell problematisch.

Länder-Benchmarking

Länder sind offiziell in Risikokategorien eingeteilt (niedrig / Standard / hoch). Das beeinflusst Prüftiefe und Aufwand direkt und sollte in Beschaffungsstrategie und Lieferantenmanagement berücksichtigt werden. Unverändert bleibt der Kern: Stichtag 31.12.2020, legale Produktion im Erzeugerland und der dreistufige Due-Diligence-Prozess (Informationen sammeln, Risiko bewerten, Risiko mindern).

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Definition, Ziele & Bedeutung

Was ist die EUDR und warum wurde sie eingeführt?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR/VO 2023/1115) reagiert auf ein Problem, das uns alle betrifft: Entwaldung hängt eng mit globalen Lieferketten zusammen – und damit auch mit Produkten, die wir in Europa täglich kaufen und nutzen. Die Verordnung schreibt vor, dass Unternehmen bei bestimmten Rohstoffen und Produkten zwei Dinge nachweisen müssen: Sie dürfen nicht zur Entwaldung beitragen, und sie müssen im Herkunftsland legal produziert worden sein. Was dabei genau als Wald zählt, regelt der Waldbegriff nach EU-Verordnung.

Dabei stützt sich die Verordnung auf Artikel 3

Ein Produkt darf nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Entwaldungsfrei: Die Rohstoffe dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Legal produziert: Die Erzeugung muss im Erzeugerland im Einklang mit den dort geltenden Gesetzen erfolgt sein (z. B. Landnutzungsrechte, relevante Genehmigungen, Arbeits- und Sozialvorgaben).

Sorgfaltspflicht nachweisbar: Es muss eine gültige Sorgfaltspflicht vorliegen, inklusive einer (je nach Rolle) erforderlichen Sorgfaltserklärung (DDS) und einer prüffähigen Dokumentation.

EUDR Infos Artikel 3
Die EU Entwaldungsverordnung stützt sich auf Artikel 3. Der beinhaltet folgendes:

Im Zentrum stehen sieben Rohstoffe, die nach EU-Logik besonders relevant für Entwaldungsrisiken sind: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk. Dazu zählen auch Produkte, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden z. B. Möbel, Leder, Schokolade, jeweils abhängig von den in der Verordnung genannten Zoll-/Produktkategorien).

Dabei setzt die Entwaldungsverordnung auf einen klaren Dreiklang aus Sorgfaltspflichten:

  • Informationen sammeln (u. a. Lieferkette, Lieferanten, Produktdaten und vor allem Geolokationsdaten zur Anbau-/Erzeugungsfläche),
  • Risiko bewerten,
  • Risiko mindern (wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist).

Hintergrund und Entstehung der Verordnung

Die Entwaldungsverordnung ist kein Schnellschuss, sondern Ergebnis eines mehrjährigen politischen Prozesses: Nach dem Kommissionsentwurf im November 2021 und der politischen Einigung zwischen EU-Parlament und Rat im Dezember 2022 trat die Verordnung am 29. Juni 2023 formal in Kraft. Entscheidend für Unternehmen ist dabei die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung. Letztere wurde im Dezember 2024 und nochmals im Dezember 2025 angepasst, um die Einführung umsetzbarer zu machen, ohne die Grundlogik aufzugeben.

Der aktuelle Zeitplan (Stand Mai 2026) lautet:

  • Große & mittlere Unternehmen: Anwendung ab 30. Dezember 2026
  • Kleinst- & Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027
  • Sonderfall: Kleinst-/Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren EU-Holzhandelslogik (EUTR) erfasst waren: 30. Dezember 2026

Zeitgleich hat die EU gezielte Vereinfachungen eingeführt, um unnötige Doppelarbeit in der Lieferkette zu vermeiden. Ein Beispiel ist die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement): Sie soll grundsätzlich nur noch das Unternehmen abgeben, das die Ware erstmals auf den EU-Markt bringt. Laut der Änderung im Delegierten Rechtsakt von Mai 2026 soll der Zeitplan nicht mehr angepasst werden.

Bedeutung der EUDR für Umwelt- und Klimaschutz

Die EU Deforestation Regulation ist mehr als ein weiteres Compliance-Projekt: Sie verbindet Umwelt- und Klimaschutz direkt mit Marktregeln. Wälder sind nicht nur Rohstoffquelle, sondern auch Kohlenstoffspeicher, Schutzraum für Biodiversität und Lebensgrundlage vieler Gemeinschaften. Entwaldung zerstört Ökosysteme und verstärkt den Klimawandel gleichermaßen.

Die Entwaldungsverordnung soll sicherstellen, dass nur Produkte in der EU gehandelt werden, die nicht mit Entwaldung seit dem 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Außerdem müssen die Produkte im Erzeugerland legal hergestellt worden sein, einschließlich der dort geltenden Umwelt- und Menschenrechtsvorgaben.

Unterm Strich schafft die Verordnung damit einen neuen Mindeststandard. Wer in der EU handeln will, muss Entwaldungsrisiken nicht nur kennen, sondern belegen, steuern und dokumentieren.

Ursachen Waldrückgang
Weltweite Ursachen für Waldrückgang

Ziele der EUDR

Verringerung der globalen Entwaldung durch verantwortungsvolle Beschaffung

Ziel der EUDR ist es, dass sich Entwaldung nicht mehr auszahlt. Dafür gilt das Prinzip Marktzugang nur für entwaldungsfreie Produkte. Das senkt den Entwaldungsdruck, macht Risikolieferketten durch belastbare Daten sichtbar und stärkt die Verantwortung entlang der Lieferkette, denn Risiken sollen aktiv gesteuert statt einfach weitergereicht werden.

Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken

Neben dem Waldschutz verändert die EUDR auch die landwirtschaftlichen Lieferketten. Der EU-Markt legt neu fest, welche Produkte überhaupt noch verkauft werden dürfen. Wer nachvollziehbar produziert, sauber dokumentiert und Risiken vermeidet, hat weiterhin Zugang zum europäischen Markt.

Das bedeutet: Nachhaltigkeit lässt sich künftig klarer messen, gute Lieferantenbeziehungen werden wichtiger, und schnelles Einkaufen ohne genaue Prüfung wird schwieriger. Aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung wird gelebte Praxis, etwa im Einkauf, im Qualitätsmanagement und in der Zusammenarbeit mit Lieferanten.

Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele

Wälder sind wichtige Klimastabilisatoren: Weniger Entwaldung bedeutet mehr Kohlenstoffspeicher, weniger Emissionen und mehr Biodiversität. Für Unternehmen zeigt sich der Klimabezug vor allem in zwei Punkten: Entwaldung wird zum Lieferkettenrisiko, da sie Verfügbarkeit, Preise und Reputation gefährdet, und Nachweise werden entscheidend, da die EUDR Klimaziele über die Lieferkette prüfbar macht. Die Verordnung ist damit mehr als eine Waldschutzregel. Sie ist ein Baustein wirksamer Klimapolitik entlang globaler Lieferketten.

Nachhaltige Entwicklung als Querschnittsziel

Die EUDR macht klar: Nachhaltigkeit ist mehr als grün. Es geht nicht nur um Waldschutz, sondern auch um rechtlich saubere Lieferketten und soziale Standards, denn Entwaldung ist oft mit Landkonflikten, ungeklärten Rechten und schlechten Arbeitsbedingungen verbunden. Die Verordnung zielt damit auf drei Dinge: verantwortungsvolle Beschaffung als Standard statt Zusatz, besser abgesicherte Lieferketten durch klare Anforderungen und mehr Glaubwürdigkeit gegenüber Markt, Stakeholdern und Regulatorik.

Pflichten für Unternehmen

Einführung von Sorgfaltspflichten und Risikobewertungen

Im Alltag bedeutet das vor allem: Unternehmen müssen ihren Einkauf so aufstellen, dass Entwaldungs- und Rechtsrisiken früh erkannt und bei Bedarf reduziert werden. Dafür braucht es ein Due-Diligence-System, das wirklich funktioniert, nicht nur als Dokument, sondern in den Abläufen von Einkauf, Qualität, Compliance und IT.

Im Kern besteht die Sorgfaltspflicht aus vier Bausteinen:

  1. Informationssammlung
  2. Risikobewertung
  3. ggf. Risikominderung
  4. Sorgfaltspflichtenerklärung (DDS)

Was das in der Praxis bedeutet

Die Sorgfaltspflicht beginnt mit der Erhebung aller relevanten Herkunftsinformationen zur Lieferung. In der Praxis scheitert es dabei häufig an Datenqualität, -formaten und fehlender Systematik. Besonders Geolokationsdaten müssen strukturiert erfasst sein, um sie später im EU-System weiterverarbeiten zu können. Folgende Informationen sollten pro Warenfluss bzw. Charge vorliegen und über 5 Jahre abrufbar sein:

  1. Nachweis über Entwaldungsfreiheit
  2. Ursprungsangaben: Erzeugerland sowie Geolokalisierung der Anbau- oder Erzeugungsflächen und der Erzeugungszeitraum.
  3. Mengenangaben: Warenmenge (z. B. kg, Volumen, Stückzahl).
  4. Lieferanteninformationen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Lieferanten
  5. Produktbeschreibung: Handelsname, Produktart, enthaltene Rohstoffe und Verwendungszweck.
  6. Rechtskonformität der Produktion: Beleg, dass Rohstoffe gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden.
  7. Kundeninformationen: Name, Anschrift und E-Mail der belieferten Unternehmen oder Händler.

Praxis-Implikation: Diese Informationen müssen so abgelegt sein, dass sie im Prüfungsfall schnell verwendet werden können.

Auf Basis der gesammelten Informationen prüfen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, ob ein Risiko eines Verstoßes besteht. Wird ein Risiko festgestellt, müssen Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden, bis nur noch ein vernachlässigbares Risiko verbleibt.

To-Dos, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  • Risikobewertungen dokumentieren
  • regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen bzw. aktualisieren
  • Ergebnisse Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen

Kriterien, die in die Risikobewertung gehören

  1. Erzeugerland & Regionen: Risikostatus, Vorkommen von Wäldern oder indigenen Gruppen, Konsultation oder Kooperation, berechtigte Landnutzungs- oder Eigentumsansprüche.
  2. Umweltrisiken: Ausmaß von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen.
  3. Politische & soziale Faktoren: Korruption, Dokumentenfälschung, mangelnde Strafverfolgung, Menschenrechtsverletzungen, Konflikte oder bestehende Sanktionen.
  4. Lieferkette & Verarbeitung: Komplexität der Kette und Verarbeitungsstufen, Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Produkten unbekannten Ursprungs.
  5. Zusätzliche Informationen: Schlussfolgerungen von Sachverständigengruppen, Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen verifizierten Systemen.

Ergebnis der Risikobewertung:

  • Kein oder nur vernachlässigbares Risiko: Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
  • Nicht vernachlässigbares Risiko: Vor Vermarktung oder Ausfuhr sind Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Diese Logik ist wichtig, weil sie EUDR-Compliance in einen operativen Takt zwingt: Ohne klare Kriterien, Freigaben und Eskalationswege wird die Bewertung zur Einzelfall-Diskussion und genau das skaliert in echten Lieferketten nicht.

Wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist, reicht eine Richtlinie nicht. Dann werden konkrete, dokumentierte Maßnahmen benötigt. Typische Schritte sind:

  1. Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
  2. Unabhängige Untersuchungen oder Audits
  3. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Informationsanforderungen
  4. Unterstützung der Lieferanten bei der Einhaltung

Wichtig als Praxisregel: Ohne dokumentierte Risikominderung bei relevantem Risiko darf kein Produkt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Wenn Maßnahmen nicht umgesetzt sind, wird aus der Verordnung schnell ein Blocker für Vertrieb und Supply.

Die Sorgfaltserklärung (DDS) ist der formale Schritt, mit dem EUDR-Compliance wirksam wird: Sie wird digital im EU-Informationssystem abgegeben. Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Nummer ist nicht nur ein interner Nachweis, sie die Voraussetzung für Import oder Export relevanter Erzeugnisse und wird entlang der Lieferkette weitergegeben.

So läuft es praktisch ab:

  1. Zugang & Anmeldung
    Es braucht die Registrierung bzw. den Zugang zum EU-Informationssystem. Ohne Zugang können keine Erklärungen erstellt oder verwaltet werden.
  2. DDS anlegen
    Im System wird eine neue Sorgfaltserklärung angelegt. Je nach Fall kann man eine bestehende Erklärung als Vorlage nutzen.
  3. Angaben und Geodaten erfassen
    Dann werden die erforderlichen Unternehmens- und Produktdaten eingetragen, inklusive der Geokoordinaten der Ursprungsflächen. Geodaten können je nach Konstellation manuell erfasst oder per GeoJSON-Upload eingebracht werden.
  4. Einreichen
    Sind alle Angaben vollständig, wird die DDS im System eingereicht. Ab diesem Moment ist sie Teil der behördlich prüffähigen Dokumentation.
  5. Referenznummer erhalten, speichern und weitergeben
    Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Referenznummer muss intern gespeichert werden und wird an nachgelagerte Akteure weitergegeben. Für Import oder Export ist sie praktisch der Schlüssel, ohne den es nicht weitergeht.

Sonderfall: Bezug auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung

In vielen Lieferketten geben nicht alle Unternehmen eine eigene DDS ab. Stattdessen wird auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung Bezug genommen. In dem Fall wird im System die Referenznummer der vorgelagerten DDS eingetragen und zusätzlich die Prüfnummer. Beide Nummern sind im System abrufbar und dienen der eindeutigen Verknüpfung.

Praxisregel: Auch wenn man nur referenziert, bleibt die Pflicht, die Informationen so vorzuhalten, dass sie bei Prüfungen nachvollziehbar sind. Entscheidend ist, dass Referenznummern, Chargen und interne Freigaben sauber zusammenpassen.

Sorgfaltspflichten EUDR
Die Sorgfaltspflichten der Entwaldungsverordnung auf einen Blick.

Seit der Anpassung Ende 2025 ist klar geregelt, wer welche Rolle in der Lieferkette hat: Das Unternehmen, das die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt, gibt die Sorgfaltserklärung (DDS) ab. Nachgelagerte Akteure nutzen diese über DDS-Referenznummern oder Identifikatoren der vereinfachten Erklärung (SD).

Ganz zurücklehnen können sie sich dabei aber nicht: Informationspflichten bei begründeten Bedenken bleiben bestehen, und Nicht-KMU müssen zusätzlich Verifizierungspflichten erfüllen, um die Konformität der Produkte sicherzustellen.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Schritte in der Lieferkette nachvollziehbar sind. Das ist die EUDR-Grundanforderungen - lückenlose Rückverfolgbarkeit.

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte

Die Rückverfolgbarkeit ist das Rückgrat der Entwaldungsverordnung. Sie wird deutlich konkreter verstanden als klassische Chargen- oder Lieferantennachweise. Entscheidend ist, dass ein Produkt bis zur Fläche, auf der der Rohstoff erzeugt wurde, nachvollziehbar wird. Dafür müssen Unternehmen die relevanten Informationen so erfassen, dass sie im Informationssystem der europäischen Union als Teil der Sorgfaltserklärung verarbeitet werden können.

Was dafür in der Praxis besonders wichtig ist:

  • Geolokation auf Parzellenebene: In der Sorgfaltserklärung werden die geografischen Koordinaten der plots of land angegeben, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, mit mindestens sechs Nachkommastellen für Längen- und Breitengrad. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt beim Operator, auch wenn sie vom Lieferanten geliefert wurden.
  • Punkt oder Polygon, je nach Fläche: Für Flächen über 4 Hektar sind Polygone Pflicht, für kleinere Flächen reicht ein Punkt. Bei Rindern genügt ein Geo-Punkt pro Haltungsbetrieb, allerdings müssen alle Haltungsorte über die gesamte Lebensdauer erfasst werden. Kleinst- und Kleinerzeuger (MSPOs) aus Niedrigrisikoländern dürfen unter Umständen die Postanschrift statt der Geokoordinaten angeben.
  • Technisches Format & Uploadfähigkeit: Geodaten müssen ausschließlich im GeoJSON-Format (WGS-84 / EPSG-4326) bereitgestellt werden. Bei vielen Flächen ist eine manuelle Eingabe kaum realistisch, das System unterstützt deshalb den Datei-Upload.
  • Zeitlicher Bezug der Produktion: Neben dem "wo" wird auch das "wann" relevant. Für die meisten Rohstoffe gilt das Erntedatum bzw. der Produktionszeitraum, bei Rindern die gesamte Lebensdauer von der Geburt bis zur Schlachtung. Tiere, die vor dem 29. Juni 2023 geboren wurden, fallen grundsätzlich nicht unter die Verordnung.

Kurz gesagt: Rückverfolgbarkeit ist nicht nur wir kennen unseren Lieferanten, sondern eine Kombination aus Flächenbezug, Datenstruktur (Geo-Daten) und systemtauglicher Dokumentation. Geo-Daten in der EUDR - das wird gefordert.

EUDR-Rückverfolgbarkeit
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Überprüfung der Lieferketten auf Entwaldungsrisiken

Die Verordnung verlangt keine Garantie für „Null Risiko", aber eine Prüfung und Steuerung, sodass am Ende nur Ware gehandelt wird, deren Risiko vernachlässigbar ist oder ausreichend reduziert wurde. Vernachlässigbar bedeutet: Nach vollständiger Prüfung aller Informationen gibt es keinen Anlass zur Sorge bezüglich Entwaldungsfreiheit oder Legalität.

EU-Instrumente wie das Länder-Benchmarking unterstützen dabei, ersetzen aber nicht die eigene Risikobewertung. Nicht gelistete Länder gelten automatisch als Standardrisiko. Und selbst bei Bezug aus Niedrigrisikoländern bleibt die Informationssammlung Pflicht, nur die umfassende Risikobewertung und -minderung kann entfallen, sofern keine Risikohinweise vorliegen.

Worauf es bei der Risikoprüfung typischerweise hinausläuft:

  • Risikotreiber strukturiert bewerten: Länder-/Regionenrisiko (Benchmarking), Komplexität der Lieferkette, bekannte Hotspots, Governance-/Rechtsdurchsetzung, sowie Plausibilität der Lieferantendaten und Flächendaten.
  • Entwaldungsprüfung flächenbezogen denken: In der Praxis läuft vieles auf eine Flächenprüfung hinaus, also die Frage, ob und wann auf der angegebenen Fläche Waldverlust/Waldschädigung stattgefunden hat. Das ist häufig gestützt durch Satelliten-/Monitoringdaten und Plausibilitätschecks.
  • Risikominderung als „handfeste“ Maßnahmen: Wenn Risiken nicht vernachlässigbar sind, braucht es konkrete Schritte wie zusätzliche Nachweise, engere Lieferantenauflagen, unabhängige Prüfungen, Monitoring, Segmentierung von Warenströmen oder, wenn nötig, die Neuausrichtung von Sourcing-Entscheidungen.

Seit der Anpassung Ende 2025 gilt: Die DDS wird meist vom Erstinverkehrbringer abgegeben, nachgelagerte Akteure arbeiten vor allem mit Referenznummern. Das spart Doppelarbeit, aber die Prüfungen davor müssen trotzdem sitzen, denn bei schlampiger Risikoprüfung wird die DDS schnell zum Problem statt zur Absicherung.

Bei begründeten Bedenken müssen Nicht-KMU zudem aktiv prüfen, ob die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, bis dahin gilt ein Vertriebsstopp für die betroffene Ware. Hier finden Sie einen Guide zur schrittweisen Umsetzung der EUDR.

EUDR im Zollprozess: Was muss in die Anmeldung?

In der Praxis entscheidet sich Compliance nicht erst in der Auditmappe, sondern oft ganz konkret am Zoll: Für den Import oder Export EUDR-relevanter Waren müssen in der Zollanmeldung bestimmte Angaben gemacht werden, sonst wird die Ware nicht freigegeben. Wichtig: Die DDS (oder gegebenenfalls die SD) muss vor der Abgabe der Zollanmeldung im EU-Informationssystem eingereicht und die Referenznummer erhalten worden sein.

Pflichtangaben bei Import & Export

Für relevante Waren sind in der Zollanmeldung immer folgende Informationen erforderlich:

  • Zolltarifnummer (inkl. TARIC): die 10-stellige EU-Zolltarifnummer, die auf HS-/KN-Systematik basiert und um TARIC ergänzt wird.
  • Menge: in Kilogramm Nettogewicht (das Gewicht des Produkts ohne Verpackung), gegebenenfalls plus Zusatzeinheit.
  • Unterlagencodierung (TARIC-Dokumentencode): ein Code, der dem Zoll signalisiert, dass die Anforderung erfüllt ist. Typisches Beispiel: C716 („Sorgfaltserklärung liegt vor, Ware darf in Verkehr gebracht, importiert oder exportiert werden“).
  • Unterlagennummer = Referenznummer der Sorgfaltserklärung (DDS): Die Referenznummer aus dem EU-Informationssystem muss als Unterlagennummer angegeben werden. Es können auch mehrere DDS-Referenznummern in einer Zollanmeldung kombiniert werden.
  • ggf. Y-Codes (Ausnahmeregelungen): In bestimmten Fällen werden zusätzliche Y-Codes genutzt, um Ausnahmen/Erleichterungen in der Anmeldung korrekt abzubilden (z. B. KMU-Konstellationen, Übergangszeiträume, „ex“-HS-Codes aus Anhang I oder Erzeugnisse aus recyceltem Material).

Wichtig: Nur bei vollständiger Codierung (inkl. Referenznummer) wird die Ware freigegeben. Fehlt etwas, kann der Import/Export im Zweifel nicht abgewickelt werden.

Sonderfälle, die in der Praxis oft übersehen werden

  • Re-Import: Bei Produkten, die nachweislich zuvor auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und exportiert wurden, kann eine konventionelle Referenznummer (99EU9999999999) statt einer eigenen DDS verwendet werden.
  • Export durch Downstream Operator: Beim Export muss in der Regel keine eigene DDS-Referenznummer angegeben werden, stattdessen genügt ein dedizierter TARIC-Zertifikatscode.

Berichts- und Dokumentationspflichten

Ohne saubere Dokumentation klappt EUDR-Compliance nicht. Unternehmen müssen zeigen können, wie sie zu ihren Entscheidungen gekommen sind. Dafür braucht es Nachweise, die bei einer Prüfung wirklich standhalten, und einen verlässlichen Prozess, der diese Unterlagen laufend erstellt, aktualisiert und schnell auffindbar macht.

Zentral sind dabei drei Ebenen:

  • Dokumentation der Due Diligence: Unternehmen müssen belegen können, welche Informationen vorlagen, wie Risiken bewertet wurden und welche Maßnahmen umgesetzt wurden. Das Sorgfaltspflichtsystem muss zudem mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
  • Aufbewahrung und Nachweisführung: Sämtliche Unterlagen, Sorgfaltserklärungen, Risikobewertungen, Lieferantendaten und Referenznummern, müssen mindestens fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen oder Export der Produkte abrufbar sein. Auch Downstream Operators und Trader sind dazu verpflichtet: Es reicht, wenn die Daten innerhalb angemessener Zeit auf Behördenanfrage zusammengestellt werden können.
  • Jährliche öffentliche Berichterstattung (für Nicht-KMU): Nicht-KMU-Operatoren müssen jährlich öffentlich über ihr Sorgfaltspflichtsystem berichten. Der erste Bericht ist nach dem 30. Dezember 2027 fällig und deckt das Jahr 2027 ab. Wer bereits unter CSRD oder CSDDD berichtet, kann die EUDR-relevanten Informationen dort integrieren, um Doppelarbeit zu vermeiden, das sollte frühzeitig in Governance- und Reporting-Strukturen eingeplant werden.
EUDR-Berichtspflicht
Berichts- und Dokumentationspflicht der Entwaldungsverordnung

Praktisch hilfreich ist es, Dokumentationspflichten nicht als Ablageproblem zu behandeln, sondern als Designfrage:

  • Welche Mindestnachweise müssen pro Produktfluss vorliegen?
  • Wo werden sie systemseitig gespeichert?
  • Wie wird verhindert, dass unterschiedliche Teams mit unterschiedlichen Versionen arbeiten?
  • Und wie lässt sich auf Knopfdruck zeigen, dass ein Vorgang EUDR-konform freigegeben wurde?

Für viele Unternehmen wird hier das EU-Informationssystem zum Dreh- und Angelpunkt, weil dort Due-Diligence-Statements erstellt und verwaltet werden, inklusive Referenzen, die in der Kette weitergenutzt werden.

Zusammenarbeit mit Lieferanten zur Einhaltung der EUDR

Kein Unternehmen erfüllt die EUDR allein – die entscheidenden Informationen entstehen fast immer vorgelagert bei den Lieferanten. Deshalb wird die Zusammenarbeit mit ihnen zum Erfolgsfaktor: nicht als Kommunikationsmaßnahme, sondern als strukturierter, vertraglich abgesicherter Datenaustausch. Faktisch entsteht so eine klare Abhängigkeit, ohne Daten kein Handel.

Dreistufiger Ansatz bei der Zusammenarbeit mit Lieferanten

  • Welche Daten sind Pflicht (inkl. Geodatenformat, Referenzen, Nachweise)?
  • Welche Qualitätskriterien gelten (Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität)?
  • Welche Fristen und Eskalationslogiken greifen, wenn Daten fehlen?

Gerade kleinere Lieferanten scheitern oft nicht am Willen, sondern an Technik und Abläufen. Wenn man sie mit Schulungen, einfachen Vorlagen, passenden Tools und klaren Ansprechpartnern unterstützt, läuft es deutlich reibungsloser und der Einkauf steht nicht kurz vor Schluss plötzlich ohne Daten da.

  • EUDR-Klauseln (Datenpflichten, Audit-/Prüfrechte, Mitwirkungspflichten)
  • Mechanismen zur Korrektur/Abhilfe, wenn Risiken auftreten
  • Konsequenzen bei wiederholter Nichtlieferfähigkeit (bis hin zu Sourcing-Entscheidungen)

Seit den Vereinfachungen kommt es noch mehr darauf an, dass die Zusammenarbeit in der Lieferkette sauber organisiert ist. Wenn die DDS beim Erstinverkehrbringer liegt und andere vor allem mit Referenzen arbeiten, müssen die Lieferantendaten wirklich stimmen. Nur so passen Referenznummern, Chargen und interne Freigaben zusammen und es geht nichts unterwegs verloren. Darauf sollte bei Chargen, Lieferungen und der DDS geachtet werden.

Viele unterschätzen, dass die EUDR vor allem Daten und Systeme betrifft, nicht nur Legal und Einkauf. Das EU-Informationssystem ist die zentrale Plattform für Due-Diligence-Erklärungen und Referenzen. Wer früh klare Zuständigkeiten festlegt und Daten wie Legalitätsnachweise, GeoJSON-Uploads sauber strukturiert spart später viel Aufwand.

Länder-Benchmarking

Mit dem Länder-Benchmarking hat die EU ein zentrales Instrument geschaffen, um das Entwaldungsrisiko je Herkunftsland einzuordnen. Seit dem 22. Mai 2025 liegt eine offizielle Einstufung in drei Kategorien vor: niedriges Risiko, Standardrisiko und hohes Risiko. Sie entscheidet, wie tief die Sorgfaltsprüfung ausfallen muss und wo vereinfachte Anforderungen greifen.

Die EU veröffentlicht dabei explizite Listen für Low Risk und High Risk, alle nicht gelisteten Länder gelten automatisch als Standardrisiko. Mehr Details zum Länder-Benchmarking finden Sie hier.

Risikokategorien im Überblick

Niedriges Risiko: Länder dieser Kategorie gelten als vergleichsweise geringes Risiko für entwaldungsbezogene Verstöße. Unternehmen profitieren hier von vereinfachten Sorgfaltspflichten: Die Informationssammlung bleibt Pflicht, eine umfassende Risikobewertung und Risikominderung ist in der Regel nicht erforderlich. Typische Beispiele (Auszug) sind u. a.:

  • viele EU-Mitgliedstaaten (als Low Risk eingestuft) außerdem die USA
  • sowie einzelne Länder, die häufig überraschend wirken, aber ausdrücklich als Low Risk geführt werden (z. B. Laos oder die Dominikanische Republik)

Standardrisiko: Diese Kategorie ist die „Default“-Einstufung: Sie gilt für alle Länder, die nicht explizit als low oder high gelistet sind. Für Importe aus Standardrisiko-Ländern gelten weiterhin die vollständigen Sorgfaltspflichten der EUDR Regulation, einschließlich Risikobewertung und bei Bedarf Risikominderungsmaßnahmen.

Hohes Risiko: Länder dieser Kategorie unterliegen besonders strengen Erwartungen, nicht nur wegen der vollständigen Sorgfaltspflichten, sondern auch, weil sie mit einer erhöhten behördlichen Kontrolldichte einhergehen. In der ersten offiziellen Einstufung wurden nur vier Länder als High Risk gelistet:

  • Belarus
  • Myanmar
  • Nordkorea
  • Russland
EUDR-Benchmarking-Risikokategorien
Länder-Benchmarking: Die drei Risikokategorien

EUDR-relevante Produkte und Rohstoffe

Liste der betroffenen Rohstoffe (z. B. Holz, Soja, Palmöl)

Für die EUDR (Verordnung EU 2023/1115) zählt vor allem wie der Rohstoff rechtlich eingeordnet ist. Entscheidend ist, ob es zu den relevanten Rohstoffen gehört und ob das konkrete Produkt in Anhang I steht. Dort sind die betroffenen Waren über CN-/Zolltarifcodes festgelegt, teilweise nur für bestimmte Untergruppen („ex“-Codes). Das gilt für HS-Codes und TARIC-Codes nach der Deforestation Regulation.

Die Entwaldungsverordnung knüpft an sieben Rohstoffe an:

  • Holz
  • Soja
  • Palmöl
  • Rind
  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk (Naturkautschuk)

Wichtig für die Praxis: Sobald ein Produkt einen dieser Rohstoffe enthält, damit gefüttert wurde oder daraus hergestellt wurde, lohnt sich der Blick in Anhang I. Nur wenn die Produktkategorie dort explizit erfasst ist, fällt sie in den Scope. Auch zusammengesetzte Produkte sind betroffen - das gilt für für zusammengesetzte Produkte.

EUDR-Rohstoffe
Relevante Rohstoffe die unter die Richtlinie fallen

Produktgruppen und deren spezifische Anforderungen

Die Verordnung arbeitet nicht mit Branchen, sondern mit Zolltarifcodes für Produktgruppen. Das wirkt sperrig, sorgt aber für Klarheit: Je nach Einreihung kann dasselbe Material in oder out of Scope sein. Die korrekte Tarifierung (CN-Code) ist deshalb ein zentraler Schritt jeder EUDR-Analyse. Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig:

  • „ex"-Codes: Steht „ex" vor einem Code in Anhang I, ist nur ein Auszug der Warengruppe erfasst. So fallen unter „ex 9401" zum Beispiel nur Holzsitze, nicht aber Sitze aus anderen Materialien.
  • Keine Mengen- oder Wertschwelle: Auch kleinste Mengen relevanter Produkte unterliegen den Pflichten.

Typische Produktgruppen, die (je nach CN-Code) unter Anhang I fallen, sind z. B.:

Holz & Holzprodukte: Rundholz, Schnittholz, Plattenwerkstoffe, Möbel, bestimmte Papier-/Papp-Erzeugnisse
Soja: Bohnen, Sojaschrot/-mehl, Sojaöl
Palmöl: Palmöl und bestimmte palmölbasierte Erzeugnisse
Rind: Rinderhaltung/Erzeugnisse inkl. bestimmte Leder-/Haut-Produktgruppen (Häute, Felle und Leder sollen laut Entwurf Mai 2026 aus dem Scope fallen)
Kakao & Kaffee: Rohware und ausgewählte verarbeitete Produktformen (z. B. bestimmte Kakaoprodukte, Kaffeeprodukte). Löslicher Kaffee soll laut Entwurf Mai 2026 zusätzlich aufgenommen werden.
Kautschuk: Naturkautschuk und ausgewählte daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. bestimmte Reifen-/Gummiwaren). Das gilt bei Natur- und synthetischem Kautschuk.

Was sich zuletzt geändert hat: Im Zuge der gezielten Revision wurde Anhang I technisch angepasst, u. a. indem bestimmte Druckerzeugnisse aus dem Scope genommen wurden (Anhang-I-Anpassung „ex 49“).

Ausnahmen und besondere Regelungen

Neben dem Grundsatz Anhang I entscheidet gibt es in der EU Deforestation Regulation und der begleitenden Guidance/FAQ eine Reihe von Sonderfällen, die in Projekten regelmäßig übersehen werden.

Wichtige Ausnahmen und Abgrenzungen sind u. a.:

  • Reine Recyclingprodukte (100 % recycled): Produkte, die vollständig aus recyceltem Material bestehen, sind grundsätzlich nicht betroffen. Sobald jedoch Neuware beigemischt ist (z. B. neues Holz zur Reparatur einer Palette oder Frischzellstoff in Papier), gilt die Verordnung für diese Anteile.
  • Abfall, gebrauchte oder Second-hand Produkte: Produkte, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und als Abfall entsorgt würden, sind ausgenommen. Das gilt z. B. auch für die Altreifenkarkasse runderneuerter Reifen; nur die neue Gummilauffläche bleiben betroffen.
  • Verpackungen, wenn sie nur „mitlaufen“: Verpackungsmaterialien oder Behälter, die ausschließlich der Transport- oder Schutzfunktion dienen, sind out of scope, auch wiederverwendbare Verpackungen wie Paletten-Pools oder Mehrweg-Container. Anders ist es, wenn Verpackungen als eigenständiges Produkt gehandelt werden.
  • Druckerzeugnisse (HS 49): Seit der Revision Ende 2025 sind viele gedruckte Erzeugnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das umfasst auch Marketing- und Informationsmaterial (z. B. Bedienungsanleitungen, Flyer, Kataloge), das einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos bereitgestellt wird. Wird solches Material aber eigenständig verkauft, greift die Verordnung weiterhin.
  • Muster oder Proben zu Test- oder Analysezwecken: Produktmuster von vernachlässigbarem Wert und in vernachlässigbarer Menge, die ausschließlich der Anbahnung neuer Lieferantenbeziehungen oder Test-/Analysezwecken dienen, sind ausgenommen.

Diese Sonderfälle führen in der Praxis häufig zu Fehlklassifizierungen. Hier sind die wichtigsten Abgrenzungen.

Für Holz und Holzerzeugnisse gelten unter der EU Deforestation Regulation einige Besonderheiten.

Besonderheiten bei Holz & Holzerzeugnissen

In der Umsetzung treffen Unternehmen bei Holz besonders häufig auf drei wiederkehrende Engpässe:

  • Rückverfolgbarkeit: Je mehr Handels- und Verarbeitungsschritte, desto häufiger fehlen konsistente Daten bis zur Ursprungsfläche.
  • Vermischung / Massenbilanzierung: In Sägewerken, Pelletwerken oder Papierfabriken werden Rohstoffe aus verschiedenen Quellen gemischt. Danach ist eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen oft nicht mehr möglich. Für gemischte Produkte müssen jedoch alle Bestandteile EUDR-konform sein.
  • Flächenherkunft: Forstflächen bestehen oft aus vielen Parzellen, Kleinstbesitzern oder gemeinschaftlicher Bewirtschaftung. Die exakte Herkunft einzelner Holzpartien sauber zu bestimmen, ist daher anspruchsvoll, besonders außerhalb der EU.

Ein häufiger Stolperstein: Bei Holz spielt die Übergangsregelung zwischen EUTR und EUDR eine große Rolle. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 produziert wurden und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin die EUTR und zwar bis einschließlich 31. Dezember 2028. Erst danach greift ausschließlich die Entwaldungsverordnung. Entscheidend sind also Erzeugungsdatum und Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Wichtig dabei: Diese Holz-Übergangsregeln laufen unabhängig von den allgemeinen EUDR-Fristen nach Unternehmensgröße, Holz ist hier ein Sonderfall.

Auch FLEGT sorgt in der Praxis für Missverständnisse. Die FLEGT-Regelungen bleiben weiterhin in Kraft und sollen sicherstellen, dass nur legal geschlagenes Holz aus Partnerländern in die EU gelangt. Eine FLEGT-Genehmigung bestätigt daher die Legalität – sie ersetzt aber nicht die EUDR-Anforderungen an Entwaldungsfreiheit und die Sorgfaltspflicht (inkl. DDS).

Merksatz: FLEGT kann bei „legal“ helfen, die Entwaldungsverordnung verlangt zusätzlich „entwaldungsfrei“ und „DDS/prüffähige Sorgfaltspflicht“.

Betroffene Unternehmen & Zeitplan

Anwendungsbereich nach Unternehmensgröße und Tätigkeit

Ob ein Unternehmen unter die EU Entwaldungsverordnung fällt, hängt weniger von der Branche ab, sondern davon, welche Rolle es im Warenfluss hat. Grob unterscheidet die Verordnung zwischen „Operatoren“ und „Traders“. Seit der Anpassung Ende 2025 zusätzlich zwischen Erstinverkehrbringern, Händlern und nachgelagerten Marktteilnehmern:

  • Erstinverkehrbringer / Exporteur (Operator): Wer ein relevantes Erzeugnis oder Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU exportiert, fällt in die Operator-Rolle, etwa ein Importeur von Kakaobohnen oder ein Rinderhalter in der EU. Operatoren tragen die volle Sorgfaltspflicht und müssen eine DDS einreichen.
  • Händler (Trader): Wer ein relevantes Produkt weiterverkauft, nachdem es bereits in der EU platziert wurde, gilt als Trader. Keine eigene DDS-Pflicht, aber Informations- und Aufbewahrungspflichten zu Lieferanten und Kunden.
  • Nachgelagerter Marktteilnehmer (Downstream Operator): Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die bereits durch eine DDS oder vereinfachte Erklärung abgedeckt sind, etwa nach einer Verarbeitung mit HS-Code-Wechsel. Beispiel: ein Schokoladenhersteller, der aus importierten Kakaobohnen Schokolade produziert. Pflichten im Kern wie bei Händlern: keine DDS-Abgabe, aber Informations- und Aufbewahrungspflichten (Registrierungspflicht im EU-Informationssystem für Nicht-KMU).

Ob Eigenimport, Eigenverbrauch oder Zwischenhändler – wann die EUDR konkret gilt und wann nicht, erklärt unser Beitrag Eigenverbrauch, Eigenimport, Zwischenlösung – Wann gilt die EUDR und wann nicht.

Das sind die Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler im Detail.

Zwei Sonderfälle, die in der Praxis oft auftreten:

  • Nicht-EU-Operator (Art. 7 EUDR): Bringt ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen relevante Produkte auf den EU-Markt, gilt zusätzlich auch das erste in der EU ansässige Unternehmen, das die Ware weiterreicht, als Operator. Es gibt also zwei Operatoren mit voller Pflicht.
  • Dual-Rolle Operator + Downstream Operator: Eine juristische Person kann beide Rollen gleichzeitig haben, z. B. wenn sie Rohholz importiert (Operator) und es selbst zu Schnittholz verarbeitet und verkauft (Downstream Operator). Innerhalb derselben juristischen Person müssen DDS-Referenznummern dann nicht weitergegeben werden.

Eine eigene Subkategorie der Operatoren ist der Micro or Small Primary Operator (MSPO), Kleinst- und Kleinerzeuger aus Niedrigrisikoländern mit deutlich vereinfachten Pflichten. Details dazu im Update-Abschnitt oben.

EUDR Verschiebung: Der aktuelle Zeitplan

Beim Zeitplan ist ein Punkt entscheidend: Die Regulierung gilt zwar seit 2023, wird aber erst ab den Anwendungsstichtagen verpflichtend. Nach den Änderungen im Dezember 2024 und Dezember 2025 und der EUDR Verschiebung ist der aktuell maßgebliche Fahrplan folgender:

  • Große und mittlere Unternehmen (large/medium operators): ab 30. Dezember 2026
  • Kleinst- und Kleinunternehmen (micro/small operators): ab 30. Juni 2027
  • Sonderregel für „EUTR-Erzeugnisse“: Für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren, gilt der spätere Start 30.06.2027 grundsätzlich. Ausgenommen für Erzeugnisse, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen. Hier greift die Anwendung bereits ab 30.12.2026.

EUDR und der Stichtag: Wie man mit Lagerware und späterem Inverkehrbringen umgehen sollte erfahren Sie hier.

Was die Fristen praktisch heißen: Die zusätzliche Zeit ist keine Pause, sondern die Chance, das Thema sauber aufzusetzen, denn Rollenklärung, Datenflüsse und interne Freigaben dauern meist länger als die reine Rechtsprüfung. Zudem regelt die Änderungsverordnung eine EUTR-Weitergeltung bis 31.12.2029 für „Altware" (Holz, produziert vor dem 29.06.2023, in Verkehr ab 30.12.2026).

EUDR-Zeitplan-Umsetzung
Zeitplan der Umsetzung

Unterschiede zwischen großen Unternehmen und KMUs

Die Verordnung unterscheidet bewusst nach Unternehmensgröße und Rolle. Große und mittlere Unternehmen müssen meist mehr formale Pflichten erfüllen. KMU werden in einigen Fällen entlastet. Das gilt vor allem dort, wo die Regeln verhindern sollen, dass in der Lieferkette dieselbe Arbeit mehrfach gemacht wird. Diese Schwellenwerte gelten bei Konzernen und KMU im Detail.

Was typischerweise für große und mittlere Unternehmen stärker ins Gewicht fällt:

  • Mehr formale Governance und mehr Transparenz: Für Nicht-KMU gehört dazu eine jährliche öffentliche Berichterstattung über das Due-Diligence-System, der erste Bericht ist nach dem 30. Dezember 2027 fällig. Zusätzlich muss das System mindestens einmal jährlich überprüft werden. Nicht-KMU-Downstream-Operators und -Trader sind außerdem zur Registrierung im EU-Informationssystem verpflichtet.
  • Höhere Erwartung an Systematik und Skalierbarkeit: Große Organisationen müssen Due Diligence so aufsetzen, dass sie über Produktgruppen, Länder und Geschäftseinheiten hinweg konsistent funktioniert, inkl. Auditfähigkeit.

Wo KMU typischerweise entlastet werden:

  • Verlängerte Übergangsfrist: Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt die EUDR erst ab dem 30. Juni 2027, ein halbes Jahr später als für Nicht-KMU.
  • Weniger Reporting-Last: KMU haben nicht in allen Fällen dieselben öffentlichkeitsbezogenen Berichtspflichten wie Nicht-KMU.
  • Vereinfachungen entlang der Kette: Die Pflicht zur DDS-Abgabe liegt grundsätzlich beim Erstinverkehrbringer. Besonders relevant: Nur die erste nachgelagerte Stelle (first downstream) muss die Referenznummern aufnehmen und das passiv, also nur wenn sie vom Operator weitergegeben werden, ohne aktive Nachfragepflicht.
  • Sonderkategorie MSPO: Kleinst- und Kleinerzeuger aus Niedrigrisikoländern, die ihre Produkte selbst erzeugen und direkt auf den EU-Markt bringen, profitieren von besonders weitreichenden Erleichterungen, Details dazu im Update-Abschnitt oben.

Wo KMU trotzdem unter Druck geraten

Weniger Pflichten heißt nicht weniger Arbeit, denn besonders kleine Unternehmen stoßen schnell an ihre Grenzen: Geolokalisierungsdaten von Lieferanten aus Drittländern sind schwer zu bekommen, oft fehlen die Ressourcen für Risikoanalysen, und eine eigene Compliance-Abteilung gibt es meist nicht. Dazu kommt: Auch kleine Unternehmen geraten zunehmend unter Druck, weil größere Abnehmer EUDR-konforme Nachweise von ihnen verlangen, ganz egal, was die Verordnung formal vorschreibt.

Was KMU jetzt konkret tun können

  • Lieferkette prüfen: Welche der sieben Rohstoffe sind im eigenen Sortiment enthalten, direkt oder als Bestandteil verarbeiteter Produkte?
  • Lieferanten ansprechen: Frühzeitig klären, welche Geodaten und Herkunftsnachweise Lieferanten bereitstellen können.
  • Rolle in der Kette klären: Bin ich Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Akteur? Davon hängt ab, welche Pflichten konkret gelten.

Ein Punkt, der in der Praxis gerne übersehen wird: Trotz Erleichterungen brauchen auch KMU saubere Prozesse. Wenn Informationen fehlen oder intern nicht ordentlich dokumentiert wird, wird es schnell schwierig, zum Beispiel bei Kundenanforderungen, bei Prüfungen oder in Lieferketten mit vielen Zwischenstufen.

Kontrolle der Einhaltung der EUDR

Zuständige Behörden und Überwachungsmechanismen

Die EU überträgt die Durchsetzung der EUDR den Mitgliedstaaten: Jeder Staat benennt eigene Behörden, die vor Ort kontrollieren und eng mit Zoll- und Marktüberwachung verzahnt ist.

Die Kontrollen sind risikobasiert: Je nach Risikokategorie des Herkunftslands prüfen Behörden mindestens 1 % (niedriges Risiko), 3 % (Standardrisiko) oder 9 % (hohes Risiko) der Fälle. Für Unternehmen heißt das: Die Prüfwahrscheinlichkeit hängt stark von der Herkunft der Rohstoffe ab. Daten und Nachweise sollten deshalb jederzeit vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Durchführung von Inspektionen und Audits

Kontrollen sind mehr als Papierarbeit. Behörden prüfen, ob die Angaben stimmig sind, ob die internen Bewertungen wirklich Sinn ergeben und ob die Abläufe im Unternehmen die Regeln in der Praxis auch einhalten. Das passiert entweder aus konkretem Anlass, etwa bei Hinweisen, oder regelmäßig im Rahmen fester Mindestquoten.

Eine Prüfung läuft meist so ab: Behörden gleichen Unterlagen ab, machen Plausibilitätschecks und schauen sich besonders genau die Angaben zu Herkunft und Geodaten an. Oft kommen Stichproben dazu, manchmal auch Kontrollen vor Ort. Besteht ein akutes Risiko, können Behörden sofort handeln, zum Beispiel Ware sicherstellen oder den Verkauf bzw. Export vorübergehend stoppen.

Rolle digitaler Systeme zur Überwachung

Ohne digitale Infrastruktur lässt sich die EUDR kaum umsetzen. Genau deshalb spielt das EU-Informationssystem eine zentrale Rolle. Dort werden Sorgfaltserklärungen erfasst und in der Lieferkette weitergenutzt: Nachgelagerte Unternehmen übernehmen einfach die Referenz- und Verifikationsnummern, manuell oder per CSV-Upload. Für große Datenmengen steht zudem eine API zur Verfügung.

Für Behörden wird das System zum zentralen Zugriffspunkt: Es erleichtert das Screening, unterstützt risikobasierte Auswahl und schafft eine einheitliche Basis für nachvollziehbare Prüfungen. Nutzerleitfäden helfen zusätzlich beim operativen Umgang mit dem System.

Sanktionen und Strafen bei Verstößen gegen die EUDR

Die Sanktionslogik der EUDR ist bewusst scharf, weil sie den Marktzugang als Hebel nutzt. Neben Geldbußen stehen vor allem marktwirksame Maßnahmen im Vordergrund: Ware kann vom Markt genommen werden, Vertriebs- oder Bereitstellungsverbote sind möglich, in bestimmten Fällen auch Beschlagnahme, um Risiken sofort zu stoppen.

Auch der finanzielle Rahmen ist spürbar: Sanktionen können bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes erreichen. Entscheidend ist dabei weniger die genaue Prozentzahl als die Botschaft: Verstöße sollen ein echtes Compliance-Risiko sein, finanziell und operativ.

Die Durchsetzung übernehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie können nicht nur Strafen verhängen, sondern auch sofort handeln, zum Beispiel Produkte zurückrufen, vom Markt nehmen oder bei akutem Risiko vorläufige Maßnahmen ergreifen.

Dazu kommt ein Punkt, den viele unterschätzen: die öffentliche Sichtbarkeit. Unter dem Stichwort „Naming-and-Shaming" können rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht werden. Sanktionen treffen Unternehmen damit nicht nur finanziell, sondern auch bei ihrem Ruf.

Bei der EUDR ist das Reputationsrisiko kein Randthema. Werden Verfahren öffentlich, entsteht schnell Druck von Behörden, Kunden, Investoren, NGOs und Medien – ein Verstoß gilt dann oft als Zeichen fehlender Kontrolle, selbst wenn nur ein einzelner Prozess nicht sauber lief.

Neben Bußgeldern und Verkaufsverboten drohen wackelnde Geschäftsbeziehungen, Vertragsstrafen oder Rückabwicklungen sowie interne Fragen nach Verantwortlichkeit. EUDR-Verstöße sind deshalb selten nur juristisch – sie werden schnell zum Geschäftsrisiko für die ganze Wertschöpfungskette.

Fazit

Die Umsetzung der EUDR ist ein wichtiger Schritt für Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Gleichzeitig stellt sie Unternehmen vor klare Aufgaben: Lieferketten prüfen, für Transparenz sorgen, die Herkunft der Rohstoffe lückenlos dokumentieren. Entwaldungsfreiheit wird damit zum festen Teil des Tagesgeschäfts. Digitale Tools und gute Daten helfen dabei, Risiken früh zu erkennen und die Vorgaben systematisch zu erfüllen.

Die zusätzliche Zeit durch die Verschiebung ist kein Grund zum Aufschieben, sondern eine echte Chance. Wer die EUDR konsequent umsetzt, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten. Er zeigt sich auch als verlässlicher Partner in nachhaltigen, entwaldungsfreien Lieferketten. Das schützt die Wälder und ist gleichzeitig ein echter Wettbewerbsvorteil.

Häufige Fragen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll verhindern, dass Produkte mit Bezug zu Entwaldung auf den EU-Markt gelangen. Sie betrifft sieben Rohstoffe – Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk – sowie daraus hergestellte Produkte wie Leder, Schokolade, Möbel oder Papier.

Die EUDR ist ein bedeutender Schritt für Nachhaltigkeit und stellt Unternehmen zugleich vor klare Aufgaben: Lieferketten prüfen, Transparenz sicherstellen, Herkunft lückenlos dokumentieren. Entwaldungsfreiheit wird damit zum festen Bestandteil des Tagesgeschäfts.

Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, EU 995/2010) ab. Diese verbot ab 2010 erstmals den Import illegal geschlagenen Holzes in die EU und verpflichtete Importeure zum Nachweis legaler Herkunft.

Für Holzprodukte aus Bäumen, die vor Inkrafttreten der EUDR gefällt wurden und in der Übergangszeit auf den EU-Markt gelangen, bleibt die EUTR jedoch noch drei Jahre gültig (Artikel 37 Absatz 2).

Der Übergangszeitraum reicht vom Erlass der Verordnung am 30. Juni 2023 bis zum Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 (für Kleinst- und Kleinunternehmen bis 30. Juni 2027). Relevant wird das für Rohstoffe nach EUDR Anhang 1, die in dieser Phase eingeführt, aber erst später in verarbeiteter Form in Verkehr gebracht werden.

Beispiel: Kakao wird während der Übergangsphase ohne Geolokalisierungsdaten importiert, die daraus hergestellte Schokolade soll aber erst ab dem 30. Dezember 2026 verkauft werden. Hier muss der Marktteilnehmer nur nachweisen, dass der Rohstoff vor Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt war. Wird die Ware dagegen erst nach dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder exportiert, gelten die vollen EUDR-Pflichten.

Betroffen sind alle „Marktteilnehmer", also Unternehmen, die relevante Produkte in der EU verkaufen, verarbeiten oder ausführen.

Große und mittlere Unternehmen müssen die volle Sorgfaltspflicht erfüllen (Risikoanalyse, Maßnahmen). KMU sind teilweise befreit, müssen aber trotzdem entwaldungsfreie Herstellung sicherstellen und Referenznummern 5 Jahre aufbewahren. Kleine Unternehmen: bis 4 Mio. € Bilanzsumme, bis 8 Mio. € Umsatz, max. 50 Beschäftigte. Mittlere Unternehmen: bis 20 Mio. € Bilanzsumme, bis 40 Mio. € Umsatz, max. 250 Beschäftigte.

Diesen Fall beschreibt Artikel 7 EUDR näher. Insofern ist zu beachten, dass die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, gilt. Das heißt, das erste in der EU ansässige Unternehmen, dass die Produkte dann auf den Markt bringt, muss den Sorgfaltspflichten nachkommen.

Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Holz, Kaffee, Soja, Palmöl, Kakao, Rind und Kautschuk sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse gemäß Anhang I. Die Liste ist abschließend, es gelten keine Schwellenwerte, und die Anforderungen gelten unabhängig vom Herstellungsort. Die Kommission kann die Liste per delegiertem Rechtsakt anpassen; eine erste Überprüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen.

Der vollständige Verordnungstext mit Anhang I und den HS-Codes steht als PDF bei EUR-Lex zur Verfügung. Für Unternehmen empfiehlt sich die konsolidierte Fassung, da sie bereits alle Änderungen , einschließlich der Fristverschiebung durch Verordnung (EU) 2025/2650, enthält.

Die Rohstoffe und Produkte müssen nach Artikel 3 EUDR folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

  1. Sie dürfen keine Entwaldung aufweisen und müssen den Stichtag vom 31.12.2020 einhalten.
  2. Zudem müssen die Erzeugnisse gemäß den geltenden Gesetzen des Herstellungslandes produziert werden.
  3. Abschließend ist eine Sorgfaltserklärung für die entsprechenden Produkte erforderlich.

Deforestation (Deutsch: Entwaldung) meint die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Flächen, egal ob menschengemacht oder nicht. Wichtig: Die EUDR schließt nicht nur illegale, sondern jede Form von Entwaldung aus. Produkte gelten als entwaldungsfrei, wenn die Anbauflächen seit dem 31. Dezember 2020 weder entwaldet noch geschädigt wurden.

Als Wald gilt nach FAO-Definition eine Fläche über 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und mehr als 10 % Überschirmung, ausgenommen überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzte Flächen. Waldschädigung liegt vor, wenn sich die Waldstruktur grundlegend verändert, etwa durch Umwandlung von Primärwäldern in Plantagen.

„Sonstige bewaldete Flächen" sind Flächen über 0,5 Hektar mit 5–10 % Überschirmung oder über 10 % Bewuchs mit Sträuchern, Büschen und Bäumen. Die EU-Kommission prüft regelmäßig eine Ausweitung des Schutzbereichs darauf.

Nach 1 Jahr: Prüfung dieser Flächen. Nach 2 Jahren: Prüfung weiterer Ökosysteme (Torf-, Feuchtgebiete) und Rohstoffe (Mais, Biokraftstoffe). Nach 5 Jahren: erste Gesamtüberprüfung, mit Fokus auf Produzentenländer, Kleinproduzenten und indigene Völker.

Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 erfüllen, bevor sie Produkte in Verkehr bringen oder exportieren. Ohne das geht es nicht. Nicht-KMU-Händler haben dabei dieselben Pflichten wie Marktteilnehmer.

KMU müssen die Sorgfaltsprüfung nicht selbst machen, wenn für die Produkte bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Dann reicht es, die Referenznummer vorzulegen. Gibt es für einzelne Bestandteile noch keine solche Erklärung, müssen aber auch KMU dafür die volle Prüfung durchführen.

Der aktuelle Stand der EUDR wurde Ende 2025 grundlegend angepasst: Am 23. Dezember 2025 erschien die überarbeitete Fassung im EU-Amtsblatt. Die verbindliche Anwendung gilt nun ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.

Inhaltlich bringt die Revision den Once-only-Ansatz: Nur noch der Erstinverkehrbringer muss eine vollständige Sorgfaltserklärung abgeben, nachgelagerte Akteure werden entlastet. Zudem wurden Druckerzeugnisse aus dem Geltungsbereich gestrichen. Bis April 2026 prüft die EU-Kommission weitere Vereinfachungen. Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, um Sorgfaltspflichten und Geodaten-Erfassung praxistauglich aufzubauen.

Das Sorgfaltspflichtverfahren hat drei Schritte. Sie müssen abgeschlossen sein, bevor ein Produkt in Verkehr gebracht oder exportiert wird.

  1. Informationen sammeln: Angaben zu Produkt, Menge, Lieferant, Herkunftsland, Legalität und Geokoordinaten der Anbauflächen. Fehlen diese Infos, darf das Produkt nicht verkauft werden.
  2. Risiko bewerten: Bei Standard- und Hochrisikoländern ist eine umfassende Risikobewertung Pflicht. Bei Niedrigrisikoländern reicht eine vereinfachte Prüfung, Informationen sammeln muss man trotzdem. Am Ende muss feststehen: Das Entwaldungsrisiko ist vernachlässigbar.
  3. Risiko mindern: Ist das Risiko nicht vernachlässigbar, braucht es zusätzliche Maßnahmen, etwa mehr Nachweise, unabhängige Audits oder engere Kontrolle der Lieferanten. Erst danach darf die Sorgfaltserklärung abgegeben und das Produkt verkauft werden.

Alle Belege müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Das Verfahren muss mindestens einmal im Jahr überprüft werden.

Das Länder-Benchmarking (Artikel 29) teilt Herkunftsländer nach Entwaldungsrisiko in drei Stufen ein: niedrig, standard, hoch. Grundlage sind Kriterien wie das Ausmaß der Entwaldung, die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen und Trends bei der Erzeugung. Auch nationale Gesetze, der Schutz indigener Völker oder internationale Sanktionen können eine Rolle spielen.

Die Einstufung entscheidet, wie streng kontrolliert wird. Bei Niedrigrisikoländern reicht eine vereinfachte Prüfung. Aber: Woher die Ware kommt und dass keine Entwaldung oder illegale Praktiken vorliegen, muss immer nachgewiesen werden.

Die Kontrolle der Sorgfaltserklärungen übernehmen die Behörden der Mitgliedstaaten. Wie oft geprüft wird, hängt vom Risiko des Herkunftslandes ab: 9 % bei Hochrisiko, 3 % bei Standardrisiko, 1 % bei Niedrigrisiko.

Geprüft werden die Sorgfaltserklärungen mit Risikobewertung und -minderung. Dazu kommen Stichproben und Kontrollen vor Ort. Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler müssen dabei mithelfen, zum Beispiel Zugang zum Betriebsgelände geben und alle wichtigen Unterlagen bereitstellen.

Rückverfolgbarkeit heißt: der Weg eines Produkts vom Ursprung bis zur Vermarktung muss lückenlos nachvollziehbar sein. Kern ist die Geolokalisierung aller Anbauflächen per Koordinaten, bei Flächen über vier Hektar als Polygone.

Ausnahmen gibt es keine, auch nicht für lange Lieferketten, Massengüter wie Soja oder zusammengesetzte Produkte wie Holzmöbel. Eine Vermischung mit Rohstoffen unbekannter Herkunft ist nicht erlaubt; ist auch nur ein Teil nicht konform und nicht trennbar, gilt das ganze Produkt als nicht konform.

Erfasst werden die Koordinaten per Handy, GNSS-Gerät oder GIS-Anwendung.

Es ist zu betonen, dass es keine Ausnahmen gibt. Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist immer entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) regelt die Geolokalisierung. Zusätzlich nötig: Erntedatum bzw. Produktionszeitraum, um die Entwaldungsfreiheit nach Artikel 3 Buchstabe a) zum Stichtag 31.12.2020 zu prüfen.

Bei Rindern gilt eine Besonderheit: Die Geolokalisierung muss alle Haltungsorte umfassen, auch Weideflächen und Schlachthöfe.

Artikel 31 räumt natürlichen und juristischen Personen das Recht ein, begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie einen Verstoß gegen die EUDR vermuten. Die Behörden sind verpflichtet, solche Hinweise zu prüfen, betroffene Marktteilnehmer anzuhören und bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten, einschließlich eines Handelsstopps für betroffene Erzeugnisse. Über die ergriffenen Maßnahmen werden die Hinweisgeber innerhalb von 30 Tagen informiert.

Bei Verdacht können Behörden sofort handeln: Ware beschlagnahmen oder den Verkauf stoppen. Bei bestätigten Verstößen muss das Unternehmen reagieren – Ware zurückrufen, entsorgen oder Vorkehrungen für die Zukunft treffen.

Die Strafen: Geldbußen, Einziehung von Ware und Gewinnen, Handelsverbote. Bei Wiederholung bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Zusätzlich veröffentlicht die EU-Kommission die Namen der betroffenen Unternehmen.

Larissa Ragg

Larissa Ragg

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Marketing Managerin · lawcode GmbH

Larissa Ragg verantwortet die Content-Strategie bei lawcode und erstellt Fachbeiträge zu den Themen EUDR, ESG-Compliance, HinSchG, Supply Chain und CSRD. Ihre Beiträge auf dem lawcode Blog machen komplexe regulatorische Anforderungen verständlich und liefern Unternehmen praxisnahe Orientierung.

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