Wichtige Fakten
- Wer gilt als Operator und wer als Trader?
- Operator ist, wer ein relevantes Produkt als Erster in der EU auf den Markt bringt oder es aus der EU exportiert. Trader (Händler) kaufen und verkaufen Produkte, die schon auf dem EU-Markt sind. Downstream-Operatoren verarbeiten diese Produkte weiter.
- Welche Pflichten haben Operators?
- Vollständige Sorgfaltspflicht: Informationssammlung inkl. Geokoordinaten, Risikobewertung, ggf. Risikominderung und Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS) im EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder Export.
- Welche Pflichten haben Downstream Operators und Trader?
- Downstream-Operatoren und Händler geben keine eigene DDS ab, müssen aber Lieferanten- und Kundendaten fünf Jahre aufbewahren. Der „first downstream operator/trader“ muss zudem die DDS-Referenznummern weitergeben. Bei substantiierten Bedenken besteht eine Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren und Bedenken aktiv verifizieren.
- Reicht eine Lieferantenerklärung aus?
- Nein, eine Lieferantenerklärung ersetzt nicht die DDS. Sie ist nur Input für die Sorgfaltspflicht des Operators. Maßgeblich ist die im EU-Informationssystem hinterlegte DDS bzw. SD und ihre Referenznummer.
- Wann muss eine Sorgfaltserklärung der EUDR erneut abgegeben werden?
- Eine neue DDS ist in drei Fällen erforderlich: wenn die deklarierte Menge ausgeschöpft ist, wenn der Zeitraum von einem Jahr abgelaufen ist oder wenn ein Downstream-Operator aus bereits abgedeckten Inputs ein neues relevantes Produkt herstellt, das nicht vollständig durch die vorgelagerten DDS gedeckt ist.
Executive Summary
Die EUDR verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und die daraus hergestellten Produkte entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und sich bis zur Erzeugungsfläche zurückverfolgen lassen. Welche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette die EUDR einem Unternehmen konkret auferlegt, hängt von seiner Rolle ab.
Wer relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder exportiert, ist Operator. Er muss ein belastbares Sorgfaltspflichtsystem aufbauen, Risiken bewerten und die DDS im EU-Informationssystem abgeben. Davon unterscheidet die EUDR zwei weitere Rollen: Downstream-Operatoren verarbeiten bereits abgedeckte Produkte zu neuen relevanten Produkten weiter, Trader verkaufen die Ware unverändert weiter. Für beide gelten reduzierte Pflichten. Sie müssen jedoch Informationen aufbewahren, Referenznummern weitergeben und bei substantiierten Bedenken handeln.
In der Praxis gilt: Je stabiler Rückverfolgbarkeit, Datenqualität und interne Freigaben organisiert sind, desto eher lassen sich Pflichten effizient durchreichen. Sobald Waren weiterverarbeitet werden und ein neues relevantes Produkt entsteht oder die Rückverfolgbarkeit brüchig wird, steigt der Prüf- und Dokumentationsbedarf wieder an.
Wichtig: Die EUDR erlaubt keinen Massenausgleich (Mass Balance), Produkte aus entwaldungsfreien Quellen dürfen entlang der Kette nicht mit Material unbekannter oder nicht-konformer Herkunft vermischt werden. Der aktuelle Zeitplan verschafft zwar Vorlauf, ist aber keine Pause: Große und mittlere Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
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EUDR-Rollen verstehen: Operator vs. Trader
Wer gilt als Operator im Sinne der EUDR ?
Die Entwaldungsverordnung der Europäischen Union (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) unterscheidet drei Akteursrollen, für die jeweils eigene Pflichten gelten. Häufig werden alle Unternehmen, die nach dem Erstinverkehrbringen in der Lieferkette folgen, pauschal als Marktteilnehmer behandelt. Seit dem Trilog-Beschluss vom Dezember 2025 ist diese Sichtweise nicht mehr haltbar. Wer seine Rolle nicht sauber bestimmt, riskiert zweierlei: Über-Compliance, etwa durch unnötige DDS und Doppelarbeit, oder Unter-Compliance, etwa durch fehlende Registrierung oder fehlende Referenznummern, mit entsprechendem Bußgeldrisiko.
Mehr Infos zur EUDR-Verordnung und ihre Anforderungen finden Sie in unserem EUDR-Beitrag.
Operator ist jede natürliche oder juristische Person, die ein relevantes Produkt, also ein in Anhang I der Verordnung gelistetes Erzeugnis, erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU exportiert. Das schließt Importeure aus Drittstaaten ebenso ein wie EU-Primärerzeuger (z. B. Forstwirte, Landwirte) und Hersteller, die innerhalb der EU aus Rohstoffen erstmals ein relevantes Produkt erzeugen.
Pflichten Operator
- Vollständige Sorgfaltspflicht in drei Schritten: Informationssammlung (Art. 9 EUDR), Risikobewertung (Art. 10 EUDR), ggf. Risikominderung (Art. 11 EUDR).
- Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS) über das EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder Export.
- 5-jährige Aufbewahrung aller Sorgfaltsdokumente, Risikobewertungen und Mitigationsmaßnahmen.
- Nicht-KMU-Operators: jährliche öffentliche Berichterstattung über das Due-Diligence-System (erstmals nach dem 30. Dezember 2027) und mindestens jährliche Systemüberprüfung.
Wichtig: Die Verantwortung bleibt beim Operator, auch wenn Dritte Informationen liefern oder Zertifizierungen genutzt werden. Zertifizierungssysteme können eine nützliche Informationsquelle sein, sie ersetzen aber die Due Diligence nicht. Systeme, die Massenausgleich oder das Mischen zertifizierten und nicht-zertifizierten Materials zulassen, sind für die EUDR-Compliance ausdrücklich nicht ausreichend.
Sonderkategorie: Micro or Small Primary Operator (MSPO)
Eine Unterkategorie der Operators ist der MSPO, eingeführt mit dem Trilog-Paket Ende 2025. Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen (Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU),
- niedergelassen in einem als Niedrigrisiko eingestuften Land,
- bringt direkt auf den EU-Markt oder exportiert,
- Produkte stammen aus eigener Erzeugung (angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen) im Land der Niederlassung.
Statt einer DDS reichen MSPOs eine einmalige vereinfachte Erklärung (Simplified Declaration, SD) ein und dürfen statt der Geokoordinaten die Postanschrift der Produktionsfläche angeben, sofern diese den geografischen Standort eindeutig widerspiegelt. Stellt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Daten aus nationalen Datenbanken bereit, entfällt die SD ganz. Mengenschwankungen erfordern keine neue SD. Eine Aktualisierung ist nur nötig, wenn sich das Geschäft so ändert, dass völlig neue Produkte hinzukommen (z. B. ein Sojabauer beginnt zusätzlich mit Holzverkauf).
Downstream Operator (nachgelagerter Marktteilnehmer)
Ein Downstream Operator verarbeitet relevante Produkte, die bereits durch eine DDS oder SD abgedeckt sind, zu neuen relevanten Produkten weiter und bringt diese in Verkehr oder exportiert sie. Typischerweise entsteht dabei ein HS-Code-Wechsel. Klassisches Beispiel: ein Schokoladenhersteller, der aus importierten Kakaobohnen Schokolade produziert und in der EU verkauft.
Pfllichten Downstream-Operator
- Keine eigene DDS-Abgabe für die abgedeckten Inputs.
- Aufbewahrung aller Lieferanten- und Kundendaten (Name, Anschrift, E-Mail, ggf. Webseite) für mindestens fünf Jahre.
- Weiterführung der DDS-Referenznummern, sofern der direkte Lieferant ein Operator ist (Konstellation „first downstream operator").
- Nicht-KMU müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und bei substantiierten Bedenken aktiv verifizieren.
- Meldepflicht bei Kenntnis von Nicht-Konformität oder begründeten Bedenken.
Wichtige Klarstellung: Stellt ein Downstream Operator ein neues relevantes Produkt aus mehreren Komponenten her, von denen einige nicht bereits durch eine DDS/SD abgedeckt sind, muss er für die nicht abgedeckten Bestandteile als Operator agieren, also volle Sorgfaltspflicht inkl. DDS. Diese Konstellation kommt in Mischprodukten regelmäßig vor und wird in Projekten häufig übersehen.
Trader (Händler)
Trader ist jede Person in der Lieferkette, die ein bereits in Verkehr gebrachtes relevantes Produkt unverändert weiterverkauft, ohne selbst Operator oder Downstream-Operator zu sein. Typische Beispiele sind Groß- und Einzelhändler.
Pflichten Trader
- Wie bei Downstream Operators: 5-jährige Aufbewahrung von Lieferanten- und Kundendaten, Weiterführung von Referenznummern als „first downstream trader", Meldepflicht bei begründeten Bedenken.
- Nicht-KMU-Trader: Registrierung im Informationssystem und aktive Verifizierung bei substantiierten Bedenken.
Logistikunternehmen sind nur dann Trader, wenn sie selbst als wirtschaftlicher Akteur das Produkt bereitstellen/verkaufen, reine Transport- und Lagerdienstleister fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Rollen können sich überschneiden
Ein Unternehmen kann je nach Produkt und Lieferkette mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Ein typisches Beispiel: Ein Möbelbetrieb importiert Rohholz aus Norwegen und ist damit Operator. Verarbeitet er das Holz selbst zu Spanplatten, ist er zugleich Downstream-Operator. Anschließend verkauft er die Spanplatten an einen Möbelhersteller in der EU. Innerhalb desselben Unternehmens müssen DDS-Referenznummern nicht weitergegeben werden, da die Verknüpfung intern erfolgt.
Praxisregel: Klären Sie Ihre Rolle pro Produkt und pro Lieferkette, nicht pauschal für das Unternehmen. Ein Konzern kann für Soja Operator, für Kakao Downstream Operator und für Möbel Trader sein.
Mehr Detail zur Zwischenverarbeitung und HS-Code-Wechseln finden Sie in unserem Beitrag EUDR – Verkauf und Verarbeitung von Zwischenprodukten sowie zu Konzernfragen in EUDR – Konzernstrukturen und KMU.
Pflichtenunterschiede im Überblick
Der Operator trägt die Hauptverantwortung: Er muss das Due-Diligence-Verfahren aufsetzen, die Geodaten beschaffen, das Risiko bewerten und die DDS abgeben. Damit wird dokumentiert, dass die Ware frei von Entwaldung und Waldschädigung ist, die Gesetze des Erzeugerlands eingehalten wurden und die Rückverfolgbarkeit gesichert ist.
Nachgelagerte Akteure (Downstream-Operatoren und Trader) arbeiten in einer Referenz- und Nachweislogik. Ihre Kernpflichten sind:
- Informationen sammeln: Daten zu direkten Lieferanten und gewerblichen Kunden für fünf Jahre aufbewahren.
- Referenznummern sichern: Der Operator ist verpflichtet, die DDS-Referenznummer proaktiv an den ersten nachgelagerten Akteur (first downstream operator/trader) weiterzugeben. Dieser muss seine Stellung nicht aktiv erfragen, sofern keine Referenznummer eintrifft, darf er davon ausgehen, dass er kein first downstream-Akteur ist.
- Aktiv werden bei Bedenken: Vor allem Nicht-KMU müssen bei substanziierten Bedenken prüfen und ggf. die Behörden informieren.
Sie müssen also nicht jede vorgelagerte Prüfung "noch einmal" aufrollen, solange die internen Abläufe sauber sind und Referenzen korrekt zugeordnet werden.
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Nachfolgende Akteure und die EUDR- Compliance
Grundsatz: Keine doppelte Meldepflicht
Ein zentraler Grundsatz entlastet Unternehmen deutlich: Für dieselbe Charge eines Produkts muss nur einmal eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden. Hat ein Operator eine Ware bereits mit einer DDS auf den EU-Markt gebracht, müssen nachfolgende Akteure für diese Charge keine erneute Erklärung abgeben.
Dieses Prinzip der „einmaligen Sorgfältigkeit“ verhindert, dass für dieselbe Ware mehrfach aufwändige Risikoanalysen und Meldungen vorgenommen werden müssen.
Dieser Grundsatz hat jedoch Grenzen. Wird die Ware später vermischt oder zu einem neuen relevanten Produkt verarbeitet, kann eine neue Sorgfaltspflicht entstehen. Außerdem erlaubt die EUDR keinen Massenausgleich (Mass Balance): Konforme Ware darf nicht mit nicht-konformer Ware vermischt werden, sondern muss jederzeit getrennt bleiben. Lässt sich die Herkunft nicht mehr nachverfolgen, gilt die Entlastung nicht mehr.

Sonderfälle und Ausnahmen
Eine neue Sorgfaltspflicht für nachgelagerte Akteure kann entstehen, wenn:
- Ein neues relevantes Produkt durch Mischung oder Verarbeitung entsteht (z. B. ein Schokoladenhersteller stellt aus Kakaobohnen, die nicht alle durch eine DDS abgedeckt sind, Schokolade her; dann muss er für die nicht abgedeckten Bohnen selbst als Operator agieren).
- Eine Ware erneut den EU-Binnenmarkt verlässt (Re-Export).
- In Sammelstellen oder Zentrallagern verschiedene Chargen neu zusammengeführt werden und die eindeutige Rückverfolgbarkeit zur ursprünglichen DDS verloren geht.
Diese Sonderfälle zeigen: Trotz des Entlastungsprinzips müssen Unternehmen ihre Prozesse genau prüfen. Sobald es zu Änderungen an der Ware kommt, kann eine neue Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung entstehen.
Risikoanalyse: Wann ist sie erforderlich?
Risikoanalyse bei Operatoren verpflichtend
Die EUDR verpflichtet jeden Operator zur Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse. Diese muss alle verfügbaren Informationen berücksichtigen: Herkunftsnachweise, Geodaten, Nachweise der Rückverfolgbarkeit und Legalität. Zertifikate wie FSC oder PEFC können als Informationsquelle dienen, ersetzen aber nicht die eigene Due Diligence des Operators.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Niedrigrisikoländern
Eine wichtige Erleichterung gibt es: Bezieht ein Operator Rohstoffe ausschließlich aus Ländern oder Regionen, die von der europäischen Kommission als "geringes Risiko" eingestuft werden, ist er von der Pflicht zur Durchführung der Risikoanalyse (Art. 10) und Risikominderung (Art. 11) befreit. Die Pflicht zur Informationssammlung gemäß Art. 9 (inkl. Geodaten) bleibt jedoch bestehen.
Kein Risikoanalysebedarf bei nachgelagerten Akteuren
Trader und Downstream-Operatoren müssen in der Regel keine eigene Risikoanalyse durchführen. Sie können sich auf die vom Operator eingereichte DDS verlassen. Eine ergänzende Prüfungspflicht entsteht nur, wenn substantiierte Bedenken vorliegen (z. B. durch Medienberichte oder Hinweise auf Unstimmigkeiten). Diese Pflicht ist reaktiv, nicht proaktiv.

Über die drei Standardrollen hinaus gibt es Konstellationen, die regelmäßig übersehen werden
Praxisrelevante Sonderkonstellationen
Steht „ex" vor einem HS-Code in Anhang I, ist nur der Teil der Warengruppe erfasst, der tatsächlich aus dem relevanten Rohstoff hergestellt wurde. Beispiel: Unter „ex 9401" fallen nur Holzsitze, nicht aber Sitze aus Kunststoff oder Metall mit demselben HS-Code. Eine saubere Tarifierung ist deshalb der erste Schritt jeder EUDR-Analyse.
Bringt ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen relevante Produkte auf den EU-Markt, gilt zusätzlich das erste in der EU ansässige Unternehmen, das die Ware weiterreicht, ebenfalls als Operator – mit voller Sorgfaltspflicht. Damit gibt es immer einen in der EU ansässigen Akteur, der zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Wer Produkte re-importiert, die zuvor sorgfaltsgeprüft aus der EU exportiert wurden, kann als Downstream Operator gelten – auch bei Verarbeitung im Drittland. Statt einer eigenen DDS reicht in der Zollanmeldung die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999, sofern das frühere Inverkehrbringen sauber belegbar ist (Zollanmeldungen, Verträge, Lieferscheine, CMR, Bill of Lading, Rechnungen). Ohne Nachweis: volle DDS-Pflicht.
Die EUDR kennt keine Mengen- oder Wertschwelle, unterhalb derer die Verordnung nicht gilt. Auch kleinste Mengen relevanter Produkte unterliegen den Pflichten. Die Annahme „bei dieser Menge greift die Verordnung nicht" ist einer der häufigsten Fehleinschätzungen in der Praxis.
EUDR-Pflichten gelten je juristischer Person, nicht je Konzern. Jede Tochtergesellschaft prüft Schwellenwerte und führt ein eigenes Konto im EU-Informationssystem. Ein autorisierter Vertreter nach Art. 6 EUDR kann DDS/SD für mehrere Konzerngesellschaften einreichen – die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim jeweiligen Operator. Ein EuGH-Urteil zur EUTR hat zudem klargestellt: Der bloße Zugriff auf eine konzernweite Sorgfaltspflichtregelung genügt nicht – jeder Marktteilnehmer muss eigene Risikoanalyse und Mitigation durchführen.
Ist die Lieferanten-Sorgfaltserklärung ausreichend?
Grundsatz: Nein, die DDS des Operators ist entscheidend
Eine "Lieferantenerklärung" ist in der Praxis ein wichtiger Baustein, aber nicht der EUDR-Nachweis an sich. Sie ist lediglich ein Dokument, das ein Lieferant dem Operator als Informationsgrundlage für dessen eigene Due Diligence zur Verfügung stellt.
Maßgeblich ist allein die vom Operator im EU-Informationssystem hinterlegte Sorgfaltserklärung (DDS). Nur die darin enthaltene Referenznummer belegt die Konformität.
Damit ein Operator sich auf die Daten seines Lieferanten verlassen kann, müssen dessen Angaben vollständig, konsistent und eindeutig der konkreten Warencharge zuzuordnen sein. Dazu gehören:
- Eine eindeutige Identifikation des Produkts und der Lieferung.
- Belastbare Herkunftsangaben inklusive der erforderlichen Geodaten.
- Nachweise zur Legalität im Erzeugerland.
Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, muss der Operator nachfordern oder zusätzliche Prüfungen durchführen, bevor er seine DDS abgibt und die Ware in Verkehr bringt.
Worauf Unternehmen achten sollten
Unternehmen sollten Informationen von Lieferanten kritisch prüfen:
- Sind alle nötigen Angaben vollständig und logisch?
- Bezieht sich die Erklärung auf eine konkrete Charge und nicht auf das gesamte Sortiment? Pauschale Bescheinigungen sind für die EUDR wertlos.
Gerade bei einer Verordnung, bei der hohe Geldbußen drohen, reicht es nicht aus, Dokumente nur abzuheften. Eine Plausibilitätsprüfung der Inhalte ist unerlässlich.

Technische Tools zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht
Die zuverlässige Umsetzung der EUDR-Sorgfaltspflicht ist manuell kaum noch leistbar. Spezialisierte Tools wie unser EUDR-Modul setzen genau dort an, wo die Verordnung in der Praxis Druck erzeugt:
- Geodaten-Validierung: Software prüft Standortkoordinaten automatisch auf Plausibilität und gleicht sie mit Satellitendaten ab, um Entwaldungsfreiheit nachzuweisen.
- Plausibilitätsprüfung von Lieferantenerklärungen: Digitale Lösungen markieren widersprüchliche oder unvollständige Angaben automatisch und reduzieren so das Risiko, fehlerhafte DDS in den Warenfluss zu übernehmen.
- Chargen- und Referenz-Tracking: Systeme zur Rückverfolgung sichern, dass Referenznummern korrekt zu Chargen, Verarbeitungsschritten und Lieferungen zugeordnet bleiben – entscheidend, sobald Waren weiterverarbeitet oder vermischt werden.
- Audit-Trail-Funktion: Lückenlose Dokumentation von Datenherkunft, Prüfungen und Freigaben macht die Sorgfaltspflicht im Prüfungsfall belastbar nachweisbar.
Wer diese Funktionen in einer integrierten Plattform bündelt, vermeidet Datenbrüche zwischen Geodaten, Risikoanalyse und Dokumentation und kann entwaldungsfreie Lieferketten jederzeit belastbar nachweisen.
Fazit
Die EUDR bringt neue, umfassende Sorgfaltspflichten mit sich. Anders als frühere Regelungen betrifft sie nicht nur den Erstinverkehrbringer, sondern die gesamte Lieferkette.
Die Verantwortung ist dabei auf mehrere Schultern verteilt. Das entlastet nachgelagerte Akteure, schafft aber auch Risiken. Ein Operator, der Lieferantenangaben ungeprüft übernimmt, macht sich ebenso angreifbar wie ein Trader, der begründete Zweifel ignoriert. Mögliche Folgen sind Bußgelder, Haftung und Imageschäden.
Unternehmen sollten deshalb zuerst klären, welche Rolle sie unter der EUDR einnehmen: Operator, Downstream-Operator oder Trader. Darauf aufbauend lassen sich Lieferantenbewertung, Risikoanalyse und Dokumentation gezielt aufsetzen. Digitale Tools helfen, Nachweise effizient zu verwalten und die Compliance im Alltag abzusichern.
Häufige Fragen
Marktteilnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte erstmals auf den EU-Markt bringt oder aus der EU exportiert. Dazu zählen Importeure, die Ware aus Drittstaaten einführen, ebenso wie EU-Unternehmen, die Ware innerhalb der EU erstmals vertreiben. Händler verkaufen dagegen Ware weiter, die bereits auf dem EU-Markt ist. Für sie gelten geringere Pflichten; insbesondere müssen sie keine Risikoanalyse durchführen.
Ja – grundsätzlich ist für jede Charge eine eigene Sorgfaltserklärung erforderlich, bevor die Ware in der EU vermarktet oder exportiert wird. Dieses Prinzip sorgt für Rückverfolgbarkeit und Rechtskonformität. Ausnahme: Wenn eine Ware bereits von einem Marktteilnehmer korrekt gemeldet wurde und die Charge unverändert bleibt, müssen nachfolgende Marktteilnehmer keine neue Erklärung abgeben. Wird die Ware jedoch vermischt, verarbeitet oder neu zusammengesetzt, entfällt diese Entlastung.
Wer eine Ware als Marktteilnehmer erstmals in Verkehr bringt, muss selbst eine Risikoanalyse durchführen. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer müssen das nicht. Ihnen reicht die Sorgfaltserklärung des Vorlieferanten, wenn sie vollständig und schlüssig ist und zur jeweiligen Charge passt. Gibt es Unklarheiten, widersprüchliche Angaben oder stammt die Ware aus einem Hochrisiko-Land, sollten sie trotzdem selbst nachprüfen.
Die Erklärung muss bestimmte Mindestinhalte enthalten:
- Eine eindeutige Produktbeschreibung
- Erfassung von Geokoordinaten der Ursprungsfläche
- Angaben zum Waldstatus (entwaldungsfrei)
- Nachweis der Rechtskonformität der Produktion
- Bestätigung der Rückverfolgbarkeit bis zur Quelle
- Informationen über Lieferanten und Zwischenhändler
Nur wenn diese Punkte erfüllt und belegbar sind, erfüllt die Erklärung die Anforderungen der EUDR.
Händler müssen zwar keine eigene Risikoanalyse durchführen, sind aber zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen Sorgfaltserklärungen und relevante Nachweise ihrer Lieferanten aufbewahren, bei Bedarf vorlegen und an Kunden weitergeben können. Außerdem sind sie verpflichtet, die Herkunft und den Verbleib der Waren nachvollziehbar zu dokumentieren. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Hinweise auf Verstöße, müssen Händler tätig werden. Wer diese Pflichten ignoriert, kann im Ernstfall mithaftbar gemacht werden.
Unternehmen sollten Lieferantenerklärungen systematisch prüfen. Drei Fragen helfen dabei: Sind alle Angaben vollständig und nachvollziehbar? Passen die Geodaten zur angegebenen Herkunftsregion? Gibt es in dieser Region bekannte Risiken? Zusätzlich können öffentliche Datenbanken, Satellitenbilder oder Zertifikate genutzt werden. Auch Rückfragen beim Lieferanten und Stichproben gehören zur guten Praxis.
Eine neue Erklärung ist nötig, sobald sich wichtige Angaben ändern. Dazu zählen die Herkunft der Ware, der Lieferant oder Produzent sowie der Transportweg oder das Transportmittel. Auch wenn sich die Umstände in der Lieferkette so stark ändern, dass die Bewertung von Entwaldungsfreiheit oder Legalität neu ausfallen könnte, muss eine neue Erklärung her.

Alexander Hilmar
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.





