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EUDR 03. Juli 2025 · 8 Min Lesezeit

Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette – Wer muss wann was tun?

Die EUDR betrifft nicht nur Rohstoffimporteure, denn sie greift entlang der gesamten Lieferkette, auch für nachgelagerte Verarbeiter und Händler. Wer ist Operator, wer Trader, welche Pflichten gelten und wie lässt sich die eigene Rolle rechtssicher bestimmen? Dieser Beitrag gibt Antworten.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette – Wer muss wann was tun?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Wer gilt als Operator und wer als Trader?
Operator ist, wer relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringt oder exportiert. Trader (Händler) handeln mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten. Downstream-Operatoren verarbeiten sie weiter.
Welche Pflichten haben Operators?
Vollständige Sorgfaltspflicht: Informationssammlung inkl. Geokoordinaten, Risikobewertung, ggf. Risikominderung und Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS) im EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder Export.
Welche Pflichten haben Downstream Operators und Trader?
Keine eigene DDS, aber 5-jährige Aufbewahrung von Lieferanten- und Kundendaten, Pflicht zur Weiterführung von Referenznummern (nur für den „first downstream operator/trader"), Meldepflicht bei substantiierten Bedenken. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren und bei Bedenken aktiv verifizieren.
Reicht eine Lieferantenerklärung aus?
Nein, eine Lieferantenerklärung ersetzt nicht die DDS. Sie ist nur Input für die Sorgfaltspflicht des Operators. Maßgeblich ist die im EU-Informationssystem hinterlegte DDS bzw. SD und ihre Referenznummer.
Wann muss eine Sorgfaltserklärung der EUDR erneut abgegeben werden?
Wenn die deklarierte Menge ausgeschöpft ist, der Ein-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist, oder wenn ein Downstream Operator aus bereits abgedeckten Inputs ein neues relevantes Produkt herstellt, das nicht vollständig durch vorgelagerte DDS gedeckt ist.

Executive Summary

Die EUDR verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte entwaldungsfrei, legal erzeugt und bis zur Erzeugungsfläche rückverfolgbar sind. Entscheidend ist die Rollenlogik der Verordnung: Wer relevante Waren erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder exportiert (Operator), muss ein belastbares Sorgfaltspflichtsystem aufsetzen, Risiken bewerten und die DDS im EU-Informationssystem abgeben. Die EUDR unterscheidet außerdem klar zwischen Downstream Operators (Weiterverarbeiter, die aus bereits abgedeckten Produkten neue relevante Produkte machen) und Tradern (Weiterverkäufer unveränderter Ware). Beide tragen reduzierte Pflichten, müssen aber Informationen aufbewahren, Referenznummern weiterführen und bei substantiierten Bedenken reagieren.

In der Praxis gilt: Je stabiler Rückverfolgbarkeit, Datenqualität und interne Freigaben organisiert sind, desto eher lassen sich Pflichten effizient durchreichen. Sobald Waren weiterverarbeitet werden und ein neues relevantes Produkt entsteht oder die Rückverfolgbarkeit brüchig wird, steigt der Prüf- und Dokumentationsbedarf wieder an. Wichtig: Die EUDR erlaubt keinen Massenausgleich (Mass Balance) – Produkte aus entwaldungsfreien Quellen dürfen entlang der Kette nicht mit Material unbekannter oder nicht-konformer Herkunft vermischt werden. Der aktuelle Zeitplan verschafft zwar Vorlauf, ist aber keine Pause: Große und mittlere Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.

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EUDR-Rollen verstehen: Operator vs. Trader

Wer gilt als Operator im Sinne der EUDR ?

Im Zentrum der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) steht die Unterscheidung von drei Akteursrollen mit jeweils eigenem Pflichtenprofil. Die zum Teil verbreitete Gleichsetzung von „Marktteilnehmer" und allem, was nach dem Erstinverkehrbringen kommt, ist seit dem Trilog-Beschluss vom Dezember 2025 nicht mehr tragfähig. Wer seine Rolle nicht sauber bestimmt, riskiert entweder Über-Compliance (unnötige DDS, Doppelarbeit) oder Unter-Compliance (fehlende Registrierung, fehlende Referenzen, Bußgeldrisiko).

Mehr Infos zur EUDR-Verordnung und ihre Anforderungen finden Sie in unserem EUDR-Beitrag.

Operator ist jede natürliche oder juristische Person, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU exportiert. Das schließt Importeure aus Drittstaaten ebenso ein wie EU-Primärerzeuger (z. B. Forstwirte, Landwirte) und Hersteller, die innerhalb der EU aus Rohstoffen erstmals ein relevantes Produkt erzeugen.

Pflichten Operator

  • Vollständige Sorgfaltspflicht in drei Schritten: Informationssammlung (Art. 9 EUDR), Risikobewertung (Art. 10 EUDR), ggf. Risikominderung (Art. 11 EUDR).
  • Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS) über das EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder Export.
  • 5-jährige Aufbewahrung aller Sorgfaltsdokumente, Risikobewertungen und Mitigationsmaßnahmen.
  • Nicht-KMU-Operators: jährliche öffentliche Berichterstattung über das Due-Diligence-System (erstmals nach dem 30. Dezember 2027) und mindestens jährliche Systemüberprüfung.

Wichtig: Die Verantwortung bleibt beim Operator, auch wenn Dritte Informationen liefern oder Zertifizierungen genutzt werden. Zertifizierungssysteme können eine nützliche Informationsquelle sein, sie ersetzen aber die Due Diligence nicht. Systeme, die Massenausgleich oder das Mischen zertifizierten und nicht-zertifizierten Materials zulassen, sind für die EUDR-Compliance ausdrücklich nicht ausreichend.

Sonderkategorie: Micro or Small Primary Operator (MSPO)

Eine Unterkategorie der Operators ist der MSPO, eingeführt mit dem Trilog-Paket Ende 2025. Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen (Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU),
  • niedergelassen in einem als Niedrigrisiko eingestuften Land,
  • bringt direkt auf den EU-Markt oder exportiert,
  • Produkte stammen aus eigener Erzeugung (angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen) im Land der Niederlassung.

Statt einer DDS reichen MSPOs eine einmalige vereinfachte Erklärung (Simplified Declaration, SD) ein und dürfen statt der Geokoordinaten die Postanschrift der Produktionsfläche angeben, sofern diese den geografischen Standort eindeutig widerspiegelt. Stellt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Daten aus nationalen Datenbanken bereit, entfällt die SD ganz. Mengenschwankungen erfordern keine neue SD. Eine Aktualisierung ist nur nötig, wenn sich das Geschäft so ändert, dass völlig neue Produkte hinzukommen (z. B. ein Sojabauer beginnt zusätzlich mit Holzverkauf).

Downstream Operator (nachgelagerter Marktteilnehmer)

Ein Downstream Operator verarbeitet relevante Produkte, die bereits durch eine DDS oder SD abgedeckt sind, zu neuen relevanten Produkten weiter und bringt diese in Verkehr oder exportiert sie. Typischerweise entsteht dabei ein HS-Code-Wechsel. Klassisches Beispiel: ein Schokoladenhersteller, der aus importierten Kakaobohnen Schokolade produziert und in der EU verkauft.

Pfllichten Downstream-Operator

  • Keine eigene DDS-Abgabe für die abgedeckten Inputs.
  • Aufbewahrung aller Lieferanten- und Kundendaten (Name, Anschrift, E-Mail, ggf. Webseite) für mindestens fünf Jahre.
  • Weiterführung der DDS-Referenznummern, sofern der direkte Lieferant ein Operator ist (Konstellation „first downstream operator").
  • Nicht-KMU müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und bei substantiierten Bedenken aktiv verifizieren.
  • Meldepflicht bei Kenntnis von Nicht-Konformität oder begründeten Bedenken.

Wichtige Klarstellung: Stellt ein Downstream Operator ein neues relevantes Produkt aus mehreren Komponenten her, von denen einige nicht bereits durch eine DDS/SD abgedeckt sind, muss er für die nicht abgedeckten Bestandteile als Operator agieren – also volle Sorgfaltspflicht inkl. DDS. Diese Konstellation kommt in Mischprodukten regelmäßig vor und wird in Projekten häufig übersehen.

Trader (Händler)

Trader ist jede Person in der Lieferkette, die weder Operator noch Downstream Operator ist und ein bereits in Verkehr gebrachtes relevantes Produkt unverändert weiterverkauft. Typischerweise Groß- oder Einzelhandel.

Pflichten Trader

  • Wie bei Downstream Operators: 5-jährige Aufbewahrung von Lieferanten- und Kundendaten, Weiterführung von Referenznummern als „first downstream trader", Meldepflicht bei begründeten Bedenken.
  • Nicht-KMU-Trader: Registrierung im Informationssystem und aktive Verifizierung bei substantiierten Bedenken.

Logistikunternehmen sind nur dann Trader, wenn sie selbst als wirtschaftlicher Akteur das Produkt bereitstellen/verkaufen – reine Transport- und Lagerdienstleister fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Rollen können sich überschneiden

Eine juristische Person kann je nach Produkt und Lieferkette gleichzeitig Operator, Downstream Operator und/oder Trader sein. Klassische Konstellation: ein Möbelbetrieb importiert Rohholz aus Norwegen (Operator), verarbeitet es selbst zu Spanplatten (zugleich Downstream Operator) und verkauft die Spanplatten an einen Möbelhersteller in der EU. Innerhalb derselben juristischen Person müssen DDS-Referenznummern nicht weitergegeben werden – die Verknüpfung erfolgt intern.

Praxisregel: Klären Sie Ihre Rolle pro Produkt und pro Lieferkette – nicht pauschal für das Unternehmen. Ein Konzern kann für Soja Operator, für Kakao Downstream Operator und für Möbel Trader sein.

Mehr Detail zur Zwischenverarbeitung und HS-Code-Wechseln finden Sie in unserem Beitrag EUDR – Verkauf und Verarbeitung von Zwischenprodukten sowie zu Konzernfragen in EUDR – Konzernstrukturen und KMU.

Pflichtenunterschiede im Überblick

Der Operator trägt die Hauptverantwortung: Er muss das Due-Diligence-Verfahren aufsetzen, die Geodaten beschaffen, das Risiko bewerten und die DDS abgeben. Damit wird dokumentiert, dass die Ware entwaldungsfrei ist, die Gesetze des Erzeugerlands eingehalten wurden und die Rückverfolgbarkeit gesichert ist.

Nachgelagerte Akteure (Downstream-Operatoren und Trader) arbeiten in einer Referenz- und Nachweislogik. Ihre Kernpflichten sind:

  1. Informationen sammeln: Daten zu direkten Lieferanten und gewerblichen Kunden für fünf Jahre aufbewahren.
  2. Referenznummern sichern: Der Operator ist verpflichtet, die DDS-Referenznummer proaktiv an den ersten nachgelagerten Akteur (first downstream operator/trader) weiterzugeben. Dieser muss seine Stellung nicht aktiv erfragen – sofern keine Referenznummer eintrifft, darf er davon ausgehen, dass er kein first downstream-Akteur ist.
  3. Aktiv werden bei Bedenken: Vor allem Nicht-KMU müssen bei substanziierten Bedenken prüfen und ggf. die Behörden informieren.

Sie müssen also nicht jede vorgelagerte Prüfung "noch einmal" aufrollen, solange die internen Abläufe sauber sind und Referenzen korrekt zugeordnet werden.

Nachfolgende Akteure und die EUDR- Compliance

Grundsatz: Keine doppelte Meldepflicht

Ein zentraler Punkt zur Entlastung von Unternehmen ist der Grundsatz, dass für dieselbe Charge eines Produkts nicht mehrfach eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden muss. Wenn ein Operator eine Ware bereits mit einer DDS in den EU-Markt eingeführt hat, müssen nachfolgende Akteure für diese Charge keine erneute Erklärung abgeben.

Dieses Prinzip der „einmaligen Sorgfältigkeit“ verhindert, dass für dieselbe Ware mehrfach aufwändige Risikoanalysen und Meldungen vorgenommen werden müssen.

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Sobald die Ware nachträglich vermischt, umgearbeitet oder so weiterverarbeitet wird, dass ein neues relevantes Produkt entsteht, kann eine neue Sorgfaltspflicht ausgelöst werden. Da die EUDR keinen Massenausgleich (Mass Balance) erlaubt, muss die physische Trennung konformer von nicht-konformen Produkten jederzeit gewährleistet sein. Geht die Rückverfolgbarkeit verloren, entfällt die Entlastungswirkung.

EUDR-Doppelte-Meldepflicht
Die doppelte Meldepflicht entfällt wenn..

Sonderfälle und Ausnahmen

Eine neue Sorgfaltspflicht für nachgelagerte Akteure kann entstehen, wenn:

  • Ein neues relevantes Produkt durch Mischung oder Verarbeitung entsteht (z. B. ein Schokoladenhersteller stellt aus Kakaobohnen, die nicht alle durch eine DDS abgedeckt sind, Schokolade her; dann muss er für die nicht abgedeckten Bohnen selbst als Operator agieren).
  • Eine Ware erneut den EU-Binnenmarkt verlässt (Re-Export).
  • In Sammelstellen oder Zentrallagern verschiedene Chargen neu zusammengeführt werden und die eindeutige Rückverfolgbarkeit zur ursprünglichen DDS verloren geht.

Diese Sonderfälle zeigen: Trotz des Entlastungsprinzips müssen Unternehmen ihre Prozesse genau prüfen. Sobald es zu Änderungen an der Ware kommt, kann eine neue Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung entstehen.

Risikoanalyse: Wann ist sie erforderlich?

Risikoanalyse bei Operatoren verpflichtend

Die EUDR verpflichtet jeden Operator zur Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse. Diese muss alle verfügbaren Informationen berücksichtigen: Herkunftsnachweise, Geodaten, Nachweise der Rückverfolgbarkeit und Legalität. Zertifikate wie FSC oder PEFC können als Informationsquelle dienen, ersetzen aber nicht die eigene Due Diligence des Operators.

Vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Niedrigrisikoländern

Eine wichtige Erleichterung gibt es: Bezieht ein Operator Rohstoffe ausschließlich aus Ländern oder Regionen, die von der EU-Kommission als "geringes Risiko" eingestuft werden, ist er von der Pflicht zur Durchführung der Risikoanalyse (Art. 10) und Risikominderung (Art. 11) befreit. Die Pflicht zur Informationssammlung gemäß Art. 9 (inkl. Geodaten) bleibt jedoch bestehen.

Kein Risikoanalysebedarf bei nachgelagerten Akteuren

Trader und Downstream-Operatoren müssen in der Regel keine eigene Risikoanalyse durchführen. Sie können sich auf die vom Operator eingereichte DDS verlassen. Eine ergänzende Prüfungspflicht entsteht nur, wenn substantiierte Bedenken vorliegen (z. B. durch Medienberichte oder Hinweise auf Unstimmigkeiten). Diese Pflicht ist reaktiv, nicht proaktiv.

Risikoanalyse EUDR
Wann ist eine Risikoanalyse erforderlich?

Über die drei Standardrollen hinaus gibt es Konstellationen, die regelmäßig übersehen werden

Praxisrelevante Sonderkonstellationen

Steht „ex" vor einem HS-Code in Anhang I, ist nur der Teil der Warengruppe erfasst, der tatsächlich aus dem relevanten Rohstoff hergestellt wurde. Beispiel: Unter „ex 9401" fallen nur Holzsitze, nicht aber Sitze aus Kunststoff oder Metall mit demselben HS-Code. Eine saubere Tarifierung ist deshalb der erste Schritt jeder EUDR-Analyse.

Bringt ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen relevante Produkte auf den EU-Markt, gilt zusätzlich das erste in der EU ansässige Unternehmen, das die Ware weiterreicht, ebenfalls als Operator – mit voller Sorgfaltspflicht. Damit gibt es immer einen in der EU ansässigen Akteur, der zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Wer Produkte re-importiert, die zuvor sorgfaltsgeprüft aus der EU exportiert wurden, kann als Downstream Operator gelten – auch bei Verarbeitung im Drittland. Statt einer eigenen DDS reicht in der Zollanmeldung die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999, sofern das frühere Inverkehrbringen sauber belegbar ist (Zollanmeldungen, Verträge, Lieferscheine, CMR, Bill of Lading, Rechnungen). Ohne Nachweis: volle DDS-Pflicht.

Die EUDR kennt keine Mengen- oder Wertschwelle, unterhalb derer die Verordnung nicht gilt. Auch kleinste Mengen relevanter Produkte unterliegen den Pflichten. Die Annahme „bei dieser Menge greift die Verordnung nicht" ist einer der häufigsten Fehleinschätzungen in der Praxis.

EUDR-Pflichten gelten je juristischer Person, nicht je Konzern. Jede Tochtergesellschaft prüft Schwellenwerte und führt ein eigenes Konto im EU-Informationssystem. Ein autorisierter Vertreter nach Art. 6 EUDR kann DDS/SD für mehrere Konzerngesellschaften einreichen – die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim jeweiligen Operator. Ein EuGH-Urteil zur EUTR hat zudem klargestellt: Der bloße Zugriff auf eine konzernweite Sorgfaltspflichtregelung genügt nicht – jeder Marktteilnehmer muss eigene Risikoanalyse und Mitigation durchführen.

Ist die Lieferanten-Sorgfaltserklärung ausreichend?

Grundsatz: Nein, die DDS des Operators ist entscheidend

Eine "Lieferantenerklärung" ist in der Praxis ein wichtiger Baustein, aber nicht der EUDR-Nachweis an sich. Sie ist lediglich ein Dokument, das ein Lieferant dem Operator als Informationsgrundlage für dessen eigene Due Diligence zur Verfügung stellt.

Maßgeblich ist allein die vom Operator im EU-Informationssystem hinterlegte Sorgfaltserklärung (DDS). Nur die darin enthaltene Referenznummer belegt die Konformität.

Damit ein Operator sich auf die Daten seines Lieferanten verlassen kann, müssen dessen Angaben vollständig, konsistent und eindeutig der konkreten Warencharge zuzuordnen sein. Dazu gehören:

  • Eine eindeutige Identifikation des Produkts und der Lieferung.
  • Belastbare Herkunftsangaben inklusive der erforderlichen Geodaten.
  • Nachweise zur Legalität im Erzeugerland.

Fehlen diese Angaben oder sind sie widersprüchlich, muss der Operator nachfordern oder zusätzliche Prüfungen durchführen, bevor er seine DDS abgibt und die Ware in Verkehr bringt.

Worauf Unternehmen achten sollten

Unternehmen sollten Informationen von Lieferanten kritisch prüfen:

  • Sind alle nötigen Angaben vollständig und logisch?
  • Bezieht sich die Erklärung auf eine konkrete Charge und nicht auf das gesamte Sortiment? Pauschale Bescheinigungen sind für die EUDR wertlos.

Gerade bei einer Verordnung, bei der hohe Geldbußen drohen, reicht es nicht aus, Dokumente nur abzuheften. Eine Plausibilitätsprüfung der Inhalte ist unerlässlich.

EUDR-Lieferantenerklärung
Wann ist eine Lieferantenerklärung ausreichend?

Technische Tools zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht

Die zuverlässige Umsetzung der EUDR-Sorgfaltspflicht ist manuell kaum noch leistbar. Spezialisierte Tools wie unser EUDR-Modul setzen genau dort an, wo die Verordnung in der Praxis Druck erzeugt:

  • Geodaten-Validierung: Software prüft Standortkoordinaten automatisch auf Plausibilität und gleicht sie mit Satellitendaten ab, um Entwaldungsfreiheit nachzuweisen.
  • Plausibilitätsprüfung von Lieferantenerklärungen: Digitale Lösungen markieren widersprüchliche oder unvollständige Angaben automatisch und reduzieren so das Risiko, fehlerhafte DDS in den Warenfluss zu übernehmen.
  • Chargen- und Referenz-Tracking: Systeme zur Rückverfolgung sichern, dass Referenznummern korrekt zu Chargen, Verarbeitungsschritten und Lieferungen zugeordnet bleiben – entscheidend, sobald Waren weiterverarbeitet oder vermischt werden.
  • Audit-Trail-Funktion: Lückenlose Dokumentation von Datenherkunft, Prüfungen und Freigaben macht die Sorgfaltspflicht im Prüfungsfall belastbar nachweisbar.

Wer diese Funktionen in einer integrierten Plattform bündelt, vermeidet Datenbrüche zwischen Geodaten, Risikoanalyse und Dokumentation.

Fazit

Die regulatorischen Anforderungen der EUDR bringen neue, umfassende Sorgfaltspflichten. Anders als frühere Regelungen betrifft sie nicht nur den Erstinverkehrbringer, sondern die gesamte Lieferkette.

Das Prinzip der geteilten Verantwortung bietet Chancen, etwa durch die Entlastung nachgelagerter Akteure, birgt aber auch Risiken. Wer sich als Operator blind auf Lieferanteninformationen verlässt oder als Trader substantiierte Bedenken ignoriert, riskiert Bußgelder, Imageschäden und Haftung.

Unternehmen sollten daher dringend ihren Status unter der EUDR (Operator, Downstream Operator, Trader) klären. Auf dieser Basis lassen sich dann Lieferantenbewertung, Risikoanalyse und Dokumentation gezielt aufbauen. Digitale Tools helfen dabei, Nachweise effizient zu verwalten und die Compliance im Alltag zu stärken.

Häufige Fragen

Als Marktteilnehmer gilt jede natürliche oder juristische Person, die relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt einführt oder aus der EU exportiert. Das betrifft sowohl Importeure aus Drittstaaten als auch EU-Unternehmen, die Ware innerhalb der EU erstmalig vertreiben. Händler hingegen sind Akteure, die bereits in Verkehr gebrachte Waren innerhalb der EU weiterverkaufen, lagern oder transportieren, ohne selbst der Erstinverkehrbringer zu sein. Für sie gelten geringere Pflichten, insbesondere keine Risikoanalysepflicht.

Ja – grundsätzlich ist für jede Charge eine eigene Sorgfaltserklärung erforderlich, bevor die Ware in der EU vermarktet oder exportiert wird. Dieses Prinzip sorgt für Rückverfolgbarkeit und Rechtskonformität. Ausnahme: Wenn eine Ware bereits von einem Marktteilnehmer korrekt gemeldet wurde und die Charge unverändert bleibt, müssen nachfolgende Marktteilnehmer keine neue Erklärung abgeben. Wird die Ware jedoch vermischt, verarbeitet oder neu zusammengesetzt, entfällt diese Entlastung.

Eine eigene Risikoanalyse ist Pflicht, wenn das Unternehmen als Marktteilnehmer auftritt und die Ware erstmals in Verkehr bringt. In anderen Fällen, z. B. als Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer, kann die Sorgfaltserklärung des Vorlieferanten ausreichen, wenn diese vollständig, plausibel und bezogen auf die konkrete Charge ist. Wichtig: Bei Unklarheiten, widersprüchlichen Angaben oder Hochrisiko-Ländern empfiehlt sich eine ergänzende eigene Prüfung.

Die Erklärung muss bestimmte Mindestinhalte enthalten:

  • Eine eindeutige Produktbeschreibung
  • Erfassung von Geokoordinaten der Ursprungsfläche
  • Angaben zum Waldstatus (entwaldungsfrei)
  • Nachweis der Rechtskonformität der Produktion
  • Bestätigung der Rückverfolgbarkeit bis zur Quelle
  • Informationen über Lieferanten und Zwischenhändler

Nur wenn diese Punkte erfüllt und belegbar sind, erfüllt die Erklärung die Anforderungen der EUDR.

Händler müssen zwar keine eigene Risikoanalyse durchführen, sind aber zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen Sorgfaltserklärungen und relevante Nachweise ihrer Lieferanten aufbewahren, bei Bedarf vorlegen und an Kunden weitergeben können. Außerdem sind sie verpflichtet, die Herkunft und den Verbleib der Waren nachvollziehbar zu dokumentieren. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Hinweise auf Verstöße, müssen Händler tätig werden. Wer diese Pflichten ignoriert, kann im Ernstfall mithaftbar gemacht werden.

Unternehmen sollten die Lieferantenerklärungen systematisch prüfen: Sind alle Angaben vollständig und nachvollziehbar? Stimmen die Geodaten mit der angegebenen Ursprungsregion überein? Gibt es bekannte Risiken in der Herkunftsregion? Ergänzend können öffentlich zugängliche Datenbanken, Satellitenbilder oder Zertifikate herangezogen werden. Auch Rückfragen an den Lieferanten und Stichprobenkontrollen gehören zur guten Praxis.

Eine neue Erklärung ist erforderlich, wenn sich eine oder mehrere der folgenden Informationen ändern. Hierzu zählen etwa die Herkunft der Ware, Lieferant oder Produzent, Transportweg oder -mittel sowie erheblich geänderte Umstände in der Lieferkette, die die Bewertung der Entwaldungsfreiheit oder Legalität beeinflussen.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

EUDR CSRD / VSME HinSchG Supply Chain / CSDDD ESG-Compliance
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