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EUDR 23. Juni 2025 · 9 Min Lesezeit

Konzernstrukturen und KMU – Welche Schwellenwerte gelten bei der EU Deforestation Regulation?

Die EUDR gilt nicht nur für Großkonzerne. Auch KMU und komplexe Unternehmensgruppen sind betroffen. Besonders bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten innerhalb von Konzernstrukturen herrscht Unsicherheit. Dieser Beitrag klärt, welche Schwellenwerte gelten und was das für die Praxis bedeutet.

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Konzernstrukturen und KMU – Welche Schwellenwerte gelten bei der EU Deforestation Regulation?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße für die EUDR-Pflichten?
Die EUDR unterscheidet klar zwischen Großunternehmen und KMU. Davon hängt ab, ob vollständige oder erleichterte Sorgfaltspflichten gelten.
Wie werden KMU nach EU-Recht definiert?
Maßgeblich ist die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU: Ein Unternehmen gilt als mittleres Unternehmen, wenn es mindestens zwei der drei Schwellen nicht überschreitet: 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Nettoumsatz, 250 Beschäftigte. Eine Größenänderung tritt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein.
Wie wirkt sich die Konzernstruktur auf die Schwellenwertprüfung aus?
Die EU-Kommission hat in der 5. FAQ-Iteration ausdrücklich klargestellt: Die Schwellenwerte sind je juristischer Person zu prüfen, eine Konsolidierung auf Konzernebene findet nicht statt. Jede Tochtergesellschaft wird einzeln nach ihren eigenen Werten bewertet (FAQ 3.10 und 3.13).
Gilt eine Tochtergesellschaft als KMU, wenn sie selbst die Schwellen einhält?
Ja. Nach FAQ 3.13 der EU-Kommission entscheiden Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl der einzelnen juristischen Einheit, nicht die der Gruppe als Ganzes. Eine kleine Tochter in einem großen Konzern kann damit als KMU einzustufen sein.
Was müssen KMU-Händler konkret tun, um EUDR-konform zu handeln?
Sie müssen sicherstellen, dass sie für jedes Produkt eine gültige Referenznummer der Sorgfaltserklärung vorweisen, weitergeben und archivieren können.
Was bedeutet die Referenznummer in der Praxis?
Sie ist der Nachweis, dass ein Produkt einer EUDR-konformen Sorgfaltspflichtprüfung unterzogen wurde und muss bei jeder Transaktion mitgeführt werden.
Wie lässt sich die EUDR-Umsetzung im Konzern effizient gestalten?
Durch klare Rollenverteilung (Marktteilnehmer vs. Händler), zentrale Schwellenwertprüfung, Compliance-Prozesse und digitale Systeme zur Verwaltung der Referenznummern.

Executive Summary

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verpflichtet Unternehmen, je nach Rolle in der Lieferkette und Unternehmensgröße, zu unterschiedlichen Sorgfaltspflichten. Die Verordnung unterscheidet drei Akteursrollen: Operator (Marktteilnehmer), Downstream Operator und Trader (Händler). Während Operatoren ein vollständiges Due-Diligence-System einschließlich Risikoanalyse und Sorgfaltserklärung umsetzen müssen, gelten für Downstream Operators und Trader, insbesondere für KMU, deutlich reduzierte Anforderungen. Ob ein Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die früher häufig herangezogene KMU-Empfehlung 2003/361/EG ist für die EUDR ausdrücklich nicht anwendbar (FAQ 3.10). Entscheidend ist, dass ein Unternehmen mindestens zwei der drei Schwellen nicht überschreitet: 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Nettoumsatz oder 250 Beschäftigte. Eine Größenänderung tritt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein.

Für KMU-Händler entfallen zwar eigene Risikoanalysen, sie müssen jedoch die Sorgfaltserklärung des Marktteilnehmers dokumentieren, über eine Referenznummer nachweisen und die Informationen über mindestens fünf Jahre archivieren. Eine eindeutige Rollenklärung innerhalb von Unternehmensgruppen sowie ein dokumentierter, systemgestützter Umgang mit Referenznummern sind zentrale Voraussetzungen für eine rechtskonforme EUDR-Umsetzung. Unternehmen sollten ihre Einstufung jährlich überprüfen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Umsetzung etablieren. Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, der 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.

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EUDR: Ziele, Hintergründe und Pflichten

Die EUDR (EU Deforestation Regulation) soll Entwaldung und Waldschäden weltweit eindämmen, indem sie sicherstellt, dass nur noch entwaldungsfreie Produkte in die EU gelangen. Sie gilt für Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder Produkte in die EU einführen oder innerhalb der EU verkaufen. Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen verschiedenen Unternehmensarten.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es teils Ausnahmen oder vereinfachte Regeln. Welche Anforderungen genau gelten, hängt oft von der Größe und Struktur des jeweiligen Unternehmens ab.

Im Berufsalltag stehen vor allem Unternehmensgruppen, etwa mit Muttergesellschaften, Tochterfirmen, Holdings oder Joint Ventures, häufig vor der Frage, wie sie die Schwellenwerte und Pflichten der EUDR korrekt bestimmen und anwenden sollen. Hinzu kommt häufig die Unsicherheit, welche Rolle ein Unternehmen in der Lieferkette einnimmt, sei es als Marktteilnehmer oder als Händler, und wie sich dies auf die Umsetzung (z.B. Sorgfaltspflichten, Dokumentationen, Risikobewertung) auswirkt. Gerade bei komplexen Konzernstrukturen oder kleinen, stark arbeitsteiligen Unternehmen gilt es, die Pflichten punktgenau zu identifizieren.

Wann gelten welche Pflichten bei der EUDR?

Zum 30. Dezember 2026 müssen Unternehmen in der EU transparent machen können, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die Verordnung betrifft insbesondere Akteure, die relevante Rohstoffe wie Holz, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk, Rinderprodukte importieren oder erste Inverkehrbringer in der EU sind. Außerdem sind auch daraus hergestellte Erzeugnisse von Bedeutung und müssen berücksichtigt werden. Dabei differenziert die EUDR klar danach, ob ein Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler agiert und ob es sich um ein KMU im Sinne der EU handelt.

Operator, Downstream Operator und Trader – die drei Akteursrollen der EUDR

Die EUDR differenziert nach drei funktionalen Rollen.

Der Operator (Marktteilnehmer) bringt ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt oder exportiert es aus der EU – typischerweise Importeure oder EU-Primärerzeuger. Operators tragen die Hauptverantwortung und müssen die vollständige Sorgfaltspflicht erfüllen sowie eine Sorgfaltserklärung (DDS) einreichen.

Der Downstream Operator verarbeitet in der EU bereits vorhandene relevante Produkte zu neuen relevanten Produkten und bringt diese in Verkehr oder exportiert sie – etwa ein Schokoladenhersteller, der importierten Kakao verarbeitet. Er muss keine eigene Sorgfaltsprüfung durchführen und keine DDS einreichen, sondern „nur" Informationspflichten erfüllen: Rückverfolgbarkeit sicherstellen, DDS-Referenznummern fünf Jahre aufbewahren und bei Verdacht auf Nicht-Konformität melden.

Der Trader (Händler) verkauft ein bereits in Verkehr gebrachtes relevantes Produkt weiter, etwa im Einzel- oder Großhandel. Downstream Operators und Trader teilen sich dieselben Grundpflichten nach Art. 5 EUDR. Nicht-KMU in diesen Rollen müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren und bei substantiierten Bedenken aktiv verifizieren.

Operator, Downstream-Operator und Trader – die wichtigsten Unterschiede:

  • Operator: erstmaliges Inverkehrbringen oder Export – volle Sorgfaltspflicht inkl. DDS, Rückverfolgbarkeit und Geodaten
  • Downstream Operator: Verarbeitung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zu neuen relevanten Produkten – keine eigene DDS, aber Referenznummern aufnehmen und weitergeben
  • Trader: Weiterverkauf unveränderter Produkte – reduzierte Pflichten, KMU-Trader profitieren von zusätzlichen Erleichterungen

Die „First Downstream"-Logik – wer muss die Referenznummer aufnehmen?

Eine der wichtigsten Klarstellungen der FAQ-Iteration 5 betrifft die Frage, welcher Akteur in der Lieferkette die DDS-Referenznummer überhaupt aufnehmen muss. Antwort: nur der erste nachgelagerte Akteur (first downstream operator oder trader) und das passiv. Er muss nicht aktiv prüfen, ob sein Lieferant Operator ist, und auch nicht aktiv nach der Referenznummer fragen. Die Pflicht zur Weitergabe liegt beim Operator (Art. 4(7) EUDR).

Konkret heißt das (FAQ 3.4 und 3.5): Erhält ein Unternehmen keine Referenznummer von seinem Lieferanten, darf es im Sinne eines „good-faith"-Prinzips davon ausgehen, dass es nicht first downstream ist. Erst wenn ihm bekannt ist, dass sein Lieferant Operator ist und die Nummer nicht weitergibt, darf es das Produkt nicht in Verkehr bringen.

Praktische Konsequenz für KMU-Händler: Sie müssen einen Inbound-Prozess aufsetzen, der eingehende Referenznummern strukturiert aufnimmt, dem Produkt zuordnet und über fünf Jahre aufbewahrt – kein systematisches Prüfen, kein Hinterherlaufen, kein eigenes DDS.

Standardpflichten und Erleichterungen – die Bedeutung der Unternehmensgröße

Die Standardpflichten der EUDR treffen grundsätzlich alle Marktteilnehmer, unabhängig von der Größe. Bei Händlern ist jedoch entscheidend, ob das Unternehmen als KMU im Sinne der EU-Definition für KMU gilt oder nicht. Maßgeblich ist dabei die KMU-Einstufung nach Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (siehe unten: 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Nettoumsatz, 250 Beschäftigte – zwei von drei nicht überschritten).

Die EUDR sieht für Händler, die als KMU einzustufen sind, spürbare Erleichterungen vor, indem sie nicht für jede Lieferung eine eigene Due-Diligence-Erklärung abgeben müssen. Sie dürfen unter bestimmten Bedingungen auf die Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten Bezug nehmen. Dennoch bleiben eine Reihe an Dokumentations- und Kooperationspflichten bestehen, z. B. zur Aufbewahrung der Sorgfaltserklärungen und bei Behördenanfragen.

Aus praktischer Sicht kommt es also ganz entscheidend darauf an, ein Unternehmen die EUDR-Schwellenwerte überschreitet oder unterschreitet – und zwar jeweils auf Ebene der einzelnen juristischen Person, nicht des Konzernverbunds.

Sonderfall: Mikro- und kleine „Primary Operators“

Neben den Erleichterungen für KMU-Händler gibt es seit der gezielten Anpassung Ende 2025 noch einen zweiten Vereinfachungsbaustein, der oft übersehen wird. Er richtet sich an mikro- und kleine Primär-Operatoren, also Akteure, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse selbst produzieren und erstmals in Verkehr bringen. Für diese Gruppe ist nicht vorgesehen, dass sie für jeden Vorgang eine vollständige Sorgfaltserklärung abgibt. Stattdessen reicht eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-System, aus der dann eine Declaration Identifier erzeugt wird. Dieser Identifier dient anschließend als Nachweis- und Traceability-Anker für die betroffenen Produkte. In bestimmten Fällen dürfen diese Primär-Operatoren zudem eine postalische Adresse angeben, wenn diese die Produktion eindeutig einem Ort zuordnet.

Wichtig: MSPO-Status setzt vier Bedingungen kumulativ voraus – (1) natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen nach Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, (2) Sitz in einem als Niedrigrisikoland eingestuften Land, (3) direkte Platzierung auf dem EU-Markt oder Export, (4) Produkte aus eigener Erzeugung im Land der Niederlassung.

Die maßgebliche KMU-Definition: Bilanzrichtlinie 2013/34/EU

Häufig wird die KMU-Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission als Referenz für die KMU-Einstufung herangezogen. Für die EUDR gilt das ausdrücklich nicht. FAQ 3.10 der 5. Iteration stellt klar: Maßgeblich sind die Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (in der durch die Delegierte Richtlinie 2023/2775 angepassten Fassung). Auch die Schwellen für „kleine" und „mittlere Gruppen" aus Art. 3(5) und (6) der Bilanzrichtlinie sind für die EUDR nicht relevant.

Ein Unternehmen gilt als mittleres Unternehmen, wenn es zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Werte nicht überschreitet:

  • Bilanzsumme: 25 Mio. €
  • Nettoumsatz: 50 Mio. €
  • Durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: 250

Kleine Unternehmen liegen mindestens bei zwei von drei Werten darunter, Kleinstunternehmen entsprechend deutlich darunter. Die genauen Schwellen ergeben sich aus der nationalen Umsetzung der Bilanzrichtlinie – in Deutschland § 267 HGB. Hier gilt für kleine Unternehmen: maximal 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer (mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten).

Wichtig: Eine Größenänderung tritt erst dann ein, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Ein einmaliges „Ausreißerjahr" verändert die Einstufung nicht.

Für die zeitliche Anwendbarkeit gibt es eine wichtige Sonderregel: Ob ein Unternehmen vom späteren Anwendungsbeginn am 30. Juni 2027 profitiert (statt 30. Dezember 2026), entscheidet sich danach, ob es zum Stichtag 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen war.

Einstufung KMU Großunternehmen
Einstufung KMU vs. Großunternehmen

Konzernstrukturen und Holdinggesellschaften – wie wird gezählt?

In der Praxis sind viele Unternehmen Teil von Konzernen, agieren als Tochtergesellschaft, Holding oder verfügen über indirekte Beteiligungen durch Tochtergesellschaften. In der Praxis sind viele Unternehmen Teil von Konzernen, agieren als Tochtergesellschaft, Holding oder verfügen über indirekte Beteiligungen.

Bei der EUDR stellt sich daher die Frage: Wird jede Konzerngesellschaft einzeln bewertet, oder zählt der gesamte Verbund? Die EU-Kommission hat diese Frage in der 5. FAQ-Iteration eindeutig beantwortet und die Antwort weicht von der üblichen Logik vieler anderer EU-Regelwerke ab.

Grundprinzip: Einzelbetrachtung der juristischen Einheiten

Grundsätzlich werden nach europäischem Recht einzelne juristische Einheiten betrachtet. Eine Gesellschaft, die über eigene rechtliche Existenz und Eintragung im Handelsregister verfügt, wird demnach als eigenständig behandelt. In der Folge gilt: Die EUDR-Pflichten werden auf Ebene der jeweiligen juristischen Person ausgelöst. Für die EUDR gilt damit eine wichtige Besonderheit: Anders als bei der KMU-Empfehlung 2003/361/EG, die mit dem Konzept verbundener Unternehmen und Partnerunternehmen arbeitet, bleibt die Gruppenzugehörigkeit für die KMU-Einstufung unter der EUDR ohne Bedeutung.

Einzelbetrachtung statt Konsolidierung – die Klarstellung der EU-Kommission

Anders als bei vielen anderen EU-Regulierungen findet bei der EUDR keine konsolidierte Schwellenwertbetrachtung auf Konzernebene statt. FAQ 3.13 stellt unmissverständlich klar: Die Sorgfaltspflichten gelten für „Personen" im Sinne von Art. 2(20) EUDR – unabhängig davon, ob sie Teil einer Unternehmensgruppe sind oder nicht. Tochtergesellschaften müssen, wie jede andere juristische Person auch, anhand ihrer eigenen Bilanzsumme, ihres eigenen Nettoumsatzes und ihrer eigenen Beschäftigtenzahl prüfen, ob sie als KMU einzustufen sind. Maßgeblich ist die einzelne juristische Einheit, nicht die Gruppe als Ganzes.

Das hat eine wichtige technische Konsequenz: Jede Konzerngesellschaft, die als Operator, Nicht-KMU-Downstream-Operator oder Nicht-KMU-Trader auftritt, muss ein eigenes Konto im EU-Informationssystem führen. Das System sieht ausdrücklich keine konzernweiten Sammelkonten vor.

Auch innerhalb von Konzernlieferketten gilt: Jede juristische Einheit wird einzeln betrachtet. Bei mehreren Transaktionen innerhalb einer Gruppe kann der first downstream operator oder trader durchaus eine Schwestergesellschaft sein (FAQ 3.8).

Beispiel zur Verdeutlichung: Ein deutscher Mutterkonzern hat 200 Mitarbeiter, 60 Mio. € Umsatz und 30 Mio. € Bilanzsumme – er ist damit Nicht-KMU. Seine deutsche Tochter, die Kaffee importiert, hat 40 Mitarbeiter, 8 Mio. € Umsatz und 4 Mio. € Bilanzsumme. Nach FAQ 3.13 ist die Tochter trotz Konzernzugehörigkeit als kleines Unternehmen einzustufen. Sie profitiert damit von der späteren Anwendung am 30. Juni 2027 (sofern bereits zum 31.12.2024 als klein/Kleinst niedergelassen) und von den Erleichterungen für KMU-Akteure.

Konzernweite Effizienz trotz Einzelbetrachtung: Der autorisierte Vertreter

Auch wenn jede Konzerngesellschaft ein eigenes Konto braucht, bietet die EUDR eine zentrale Lösung: Nach Art. 6 EUDR kann ein autorisierter Vertreter (mit EU-Niederlassung und schriftlichem Mandat nach Art. 2(22)) für mehrere Konzerngesellschaften DDS und SD einreichen und gemeinsam verwalten. Die rechtliche Verantwortung bleibt bei der jeweiligen Konzerngesellschaft, die operative Last lässt sich aber zentralisieren – etwa bei einer eigens eingerichteten Compliance-Funktion auf Holding-Ebene.

Szenario: Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns

Eine deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns importiert eigenständig Kaffeeprodukte. Sie beschäftigt 40 Mitarbeiter, erwirtschaftet 8 Mio. € Umsatz und hat eine Bilanzsumme von 4 Mio. €. Die französische Muttergesellschaft hat 180 Mitarbeiter, 60 Mio. € Umsatz und 30 Mio. € Bilanzsumme.

Nach FAQ 3.13 gilt: Die deutsche Tochter wird isoliert betrachtet. Mit 40 MA, 8 Mio. € Umsatz und 4 Mio. € Bilanzsumme bleibt sie deutlich unter den Schwellen und gilt als kleines Unternehmen – unabhängig davon, dass die Mutter ein Nicht-KMU ist. Damit greift für sie die spätere Anwendung der EUDR ab 30. Juni 2027 (Voraussetzung: Status am 31.12.2024) und sie profitiert von den Erleichterungen für KMU-Akteure. Eine eigene Registrierung im Informationssystem ist als Operator dennoch erforderlich; alternativ kann die Mutter einen autorisierten Vertreter benennen, der die DDS für mehrere Konzerngesellschaften zentral einreicht.

Anforderungen an KMU-Händler in der Lieferkette

Viele kleine Unternehmen sind im Rahmen der EUDR keine Marktteilnehmer, sondern treten nur als Händler auf. Sie verkaufen Produkte, die andere, meist größere Unternehmen bereits in die EU eingeführt haben. Für solche KMU-Trader und KMU-Downstream-Operators gelten nach Art. 5 EUDR vereinfachte Regeln.

Erleichterungen für KMU-Händler gemäß EUDR

Das EUDR-Regelwerk sieht vor, dass KMU-Trader und KMU-Downstream-Operators kein eigenes Due Diligence Statement (DDS) einreichen müssen und auch keine eigene Risikoanalyse durchführen müssen. Sie sind zudem von der Registrierung im EU-Informationssystem befreit – diese trifft nur Nicht-KMU-Downstream-Operators und Nicht-KMU-Trader (Art. 5(2) EUDR). Weitergehende Prüfpflichten greifen nur bei substantiierten Bedenken („substantiated concerns") und auch dann nur für Nicht-KMU.

Die EU-Kommission begründet diese Erleichterung damit, die Belastungen für die Verwaltungspraxis kleinerer Betriebe zu vermindern. Dadurch reduziert sich für KMU-Händler der Aufwand erheblich: Sie können sich auf Kernpflichten fokussieren, ohne den umfassenden Dokumentations- und Analysepflichten der Marktteilnehmer zu unterliegen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Erleichterungen für KMU-Händler beziehen sich auf Händler, die Produkte weiterverkaufen, die bereits durch einen Operator abgedeckt wurden. Die Vereinfachung für mikro- und kleine Primär-Operatoren ist dagegen ein eigener Mechanismus am Anfang der Kette und arbeitet mit einer einmaligen vereinfachten Erklärung und einem Declaration Identifier statt einer vollständigen DDS pro Vorgang.

Pflichten, die trotzdem bestehen

Auch wenn KMU-Händler von vielen administrativen Pflichten befreit sind, sind sie nicht vollständig von der EUDR ausgenommen. Zentrale Verpflichtungen bestehen insbesondere darin, dass jeder Händler die Sorgfaltserklärung des Marktteilnehmers nachweisen und archivieren muss. Bei jeder Transaktion ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Referenznummer zur jeweiligen Sorgfaltserklärung vorliegt und diesem Produkt bzw. dessen Charge eindeutig zugeordnet werden kann.

Zudem verlangt die EUDR von KMU-Händlern, dass die Nachweise mindestens fünf Jahre lang für die zuständigen Behörden oder Prüfungen verwahrt werden. Diese Dokumentationspflicht erstreckt sich auf alle Transaktionen mit betroffenen Produkten innerhalb der Lieferkette.

Referenznummer statt vollständiger DDS – was bedeutet das konkret?

Die Referenznummer ist das zentrale Bindeglied in der EUDR-Konformität für KMU-Händler. Sie verweist auf die von Marktteilnehmern ausgestellte Sorgfaltserklärung und ist für jede Lieferung verpflichtend zu dokumentieren. In der Praxis heißt das, dass die Referenznummer pro Lieferung oder Charge intern eindeutig zuordenbar, revisionssicher archiviert und bei Bedarf weitergebbar sein muss. Viele Unternehmen lösen das, indem sie die predominante Referenz in ERP und Belegprozessen mitführen, ohne dass jede Stufe der Kette zwingend neue Nachweise erzeugen muss.

Technisch gesehen können Unternehmen bestehende ERP-, Warenwirtschafts- oder Compliance-Systeme so anpassen, dass die Erfassung, die Archivierung und das Reporting der Referenznummer automatisiert erfolgen. Organisatorisch müssen klare Prozesse etabliert werden, um zu gewährleisten, dass bei jeder relevanten Transaktion die zugehörige Sorgfaltserklärung eindeutig verknüpft und jederzeit prüfbar ist. Die Absicherung gegen Fehlerquellen, Doppelvergabe oder Verlust von Referenznummern ist entscheidend, da fehlende oder inkorrekte Angaben im Prüfungsfall zu Sanktionen führen können.

EUDR-Anforderungen KMU-Händler
Anforderungen an KMU-Händler

Handlungsempfehlungen für Unternehmensgruppen und KMU

Klärung der Rollenverteilung innerhalb von Unternehmensgruppen

Innerhalb von Konzernen oder Unternehmensgruppen ist zunächst die klare Differenzierung zwischen Marktteilnehmern und Händlern erforderlich. Wer importiert tatsächlich erstmalig in die EU? Wer vertreibt weiter? Diese Fragen sind auch für die praxisnahe Aufgabenteilung bedeutend. Bei verbundener Geschäftstätigkeit empfiehlt sich die Installation einer zuständigen Funktion (z.B. Compliance-Beauftragter), die die Zuordnung und die Überwachung der EUDR-Pflichten übernimmt und für konzernweite Konsistenz sorgt. Für jedes einzelne Unternehmen der Gruppe ist zu dokumentieren, ob es als Marktteilnehmer oder Händler im Sinne der EUDR agiert. Die klare Bestimmung der Sorgfaltspflichten und die ggf. zentrale Erledigung durch Mutter- oder Holdinggesellschaft ist sinnvoll, sofern sie gesetzeskonform möglich ist.

Einheitliche Bewertung innerhalb der Gruppe

Die Prüfung der KMU-Eigenschaft und der relevanten Schwellenwerte sollte jährlich im Rahmen der Abschlussarbeiten oder der Berichterstattung zur Unternehmensstruktur nachvollziehbar dokumentiert werden. Empfehlenswert ist die enge Abstimmung mit der internen Rechts- und Compliance-Abteilung, um eine einheitliche Auslegung der relevanten EUDR-Schwellenwerte innerhalb des Konzerns zu gewährleisten. Jede Änderung in der Unternehmensstruktur – beispielsweise durch neue Beteiligungen, Desinvestitionen oder Neugründungen – ist transparent in die Bewertung einzubeziehen. Die Dokumentation der Schwellenwertprüfung ist auch deshalb unverzichtbar, weil sie im Prüfungsfall als Nachweis für die beanspruchten Erleichterungen oder Pflichten herangezogen werden kann.

Für KMU-Händler: Effizientes System zur Verwaltung von Referenznummern

KMU-Händlern wird empfohlen, bestehende Softwarelösungen wie ERP- oder Compliance-Systeme zur Verwaltung der EUDR-Referenznummern zu nutzen. Kennen Sie schon unser EUDR-Modul? Mit diesem lassen sich alle notwendigen EUDR-relevanten Prüfungen in nur einer Plattform automatisiert durchführen. Sinnvoll ist es, die Erfassung der Referenznummer als Pflichtfeld in den Workflow für Wareneingang, Rechnungsstellung und Lagerwirtschaft zu integrieren. Gleichzeitig profitieren Unternehmen von klaren Prozessen für die Weitergabe der Nummer innerhalb der Lieferkette, der Archivierung und der revisionssicheren Speicherung. Jeder Mitarbeiter im Handel, Einkauf oder Vertrieb sollte für die Bedeutung der Referenznummer sensibilisiert werden, damit keine Nachweislücken entstehen. Ein genau dokumentierter und regelmäßig überprüfter Prozess zur Verwaltung der Referenznummern reduziert das Risiko behördlicher Beanstandungen und sorgt für Rechtssicherheit bei sämtlichen Transaktionen.

To Do:

  • Klären Sie für jedes Unternehmen der Gruppe, ob es als Operator, Downstream Operator oder Trader agiert – und dokumentieren Sie diese Rollenzuordnung nachvollziehbar.
  • Benennen Sie eine zentrale Compliance-Funktion, die EUDR-Pflichten konzernweit koordiniert und für einheitliche Auslegung sorgt.
  • Prüfen Sie die KMU-Einstufung jährlich und beziehen Sie Änderungen in der Unternehmensstruktur – etwa neue Beteiligungen – transparent in die Bewertung ein.
  • Integrieren Sie EUDR-Referenznummern als Pflichtfeld in bestehende ERP- oder Compliance-Systeme und verankern Sie deren Verwaltung fest in Wareneingang, Rechnungsstellung und Archivierung.

Fazit

Die korrekte Einordnung als Marktteilnehmer oder Händler ist der entscheidende erste Schritt, Fehler hier können gravierende rechtliche Folgen haben. KMU profitieren von Erleichterungen, bleiben aber in der Pflicht: Dokumentation und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und Referenznummern sind revisionssicher zu gestalten.

Bei Konzernstrukturen gilt die Einzelbetrachtung je juristischer Person – nicht die konsolidierte Sicht. Eine enge Abstimmung mit der Rechts- und Compliance-Abteilung bleibt dennoch unerlässlich, weil sich aus den unterschiedlichen Einstufungen der einzelnen Konzerngesellschaften unterschiedliche Pflichten ergeben können und ein autorisierter Vertreter nach Art. 6 EUDR die operative Last konzernweit bündeln kann.

Wer Rollen klar zuweist, Schwellenwerte regelmäßig prüft und effiziente Systeme zur Referenznummernverwaltung einführt, schafft die Grundlage für rechtssichere EUDR-Compliance.

Häufige Fragen

Sobald ein Unternehmen, gemeinsam mit seinen verbundenen Gesellschaften, die Schwellenwerte im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG überschreitet, verliert es den Status als KMU für die EUDR. Dies bedeutet: Es muss als Händler vollumfänglich die Sorgfaltspflichten und ggf. Risikoanalysen selbst durchführen und kann nicht mehr von den Erleichterungen profitieren.

Ja, bei der Bewertung der KMU-Schwellenwerte sind auch ausländische Gesellschaften, sofern sie verbundene Unternehmen im EU-rechtlichen Sinne sind, gemeinsam mit der in der EU ansässigen Tochter zu betrachten. Es werden stets die konsolidierten Werte des gesamten Verbunds herangezogen.

Mit einem professionellen System zur Sammlung, Verwaltung und Archivierung der EUDR-Referenznummern stellen KMU-Händler sicher, dass sie bei behördlichen Prüfungen jederzeit nachweisen können, auf welcher Sorgfaltserklärung ihre Produkte basieren. Dies beugt Sanktionen vor und vereinfacht die Nachweispflicht erheblich.

Die EUDR selbst sieht keine Übergangsfristen vor: Die Anforderungen treten aufgrund mehrerer Verschiebungen der EUDR ab dem 30. Dezember 2026 in Kraft. Unternehmen sollten also frühzeitig ihre Strukturen prüfen und erforderliche Anpassungen vornehmen, um ab diesem Stichtag rechtskonform zu agieren.

Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung der EUDR verantwortlich. Sie dürfen Prüfungen, Stichproben und Inspektionen durchführen und von Unternehmen vollständige Informationen verlangen – insbesondere Sorgfaltserklärungen, zugehörige Referenznummern und weitere Nachweise. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder andere Sanktionen.

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Karim Boukaouche berät Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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