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EUDR 30. Juli 2025 · 8 Min Lesezeit

Sonderfälle bei Materialien: Bambus Verpackung und Kartonagen unter der EUDR – Was gilt?

Ist Bambus Holz? Fällt Karton unter die EUDR? Solche Fragen klingen simpel sind in der Praxis aber alles andere als trivial. Dieser Beitrag klärt, was im Rahmen der EUDR für Bambus und Kartonagen gilt, und gibt konkrete Orientierung für Compliance, Einkauf und Lieferkettenmanagement.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Sonderfälle bei Materialien: Bambus Verpackung und Kartonagen unter der EUDR – Was gilt?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Fällt Bambus unter die EUDR?
Nein, Bambus ist ein verholztes Gras und kein Baum. Er fällt daher nicht unter die EUDR-Holzvorschriften.
Wann ist eine Bambus Verpackung EUDR-relevant?
Nur wenn sie Holzanteile enthält. Die Sorgfaltspflicht gilt dann ausschließlich für die Holzkomponenten.
Werden Kartonagen und Papierverpackungen von der EUDR erfasst?
Papierverpackungen sind von der EUDR ausgenommen, wenn sie nur als Verpackung dienen oder aus 100 % recycelten Materialien bestehen.
Können Papierverpackungen dennoch betroffen sein?
Werden sie als eigenständige Produkte gehandelt, können sie betroffen sein.
Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Unternehmen?
Unternehmen sollten die genaue zolltarifliche Einordnung ihrer Materialien überprüfen. Eine vollständige Dokumentation der Prüfungen ist unerlässlich.
Warum sollten Unternehmen ihre Materialien frühzeitig prüfen?
Eine präzise Einordnung von Materialien kann Compliance-Aufwand reduzieren und Haftungsrisiken minimieren.

Executive Summary

Bambus und Kartonagen zählen zu den EUDR-Sonderfällen: Materialien, deren Einordnung in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit sorgt. Mit der FAQ Version 5 (April 2026) und dem Delegierten Rechtsakt liegen inzwischen ausdrückliche Klarstellungen vor.

Bambus ist botanisch kein Holz, sondern ein verholztes Gras, und gilt nach FAO-Definition als „non-wood forest product". Reine Bambusprodukte fallen nicht unter die EUDR. Bei Holz-Bambus-Verbundprodukten unterliegen ausschließlich die Holzkomponenten der Sorgfaltspflicht.

Kartonagen fallen nicht unter die EUDR, wenn sie nur dazu dienen, ein Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Der Delegierte Rechtsakt weitet diese Ausnahme aus: Sie gilt jetzt für alle Verpackungen, egal aus welchem Material, und auch für wiederverwendbare Verpackungen. Anders sieht es aus, wenn die Verpackung selbst als Ware verkauft wird. Dann gelten die EUDR-Pflichten. Ob eine Verpackung betroffen ist, hängt also von zwei Dingen ab: von der richtigen Zolltarifnummer und davon, wofür die Verpackung tatsächlich genutzt wird.

→ Bambus fällt als verholztes Gras nicht unter die EUDR-Holzvorschriften, es sei denn, es handelt sich um Mischmaterialien mit Holzanteilen, die eine genauere Materialprüfung erfordern.
→ Kartonagen sind als reine Verpackung oder aus Recyclingmaterial grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware in Verkehr gebracht, können EUDR-Pflichten greifen.

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EUDR und die Liste der relevanten Rohstoffe

Die zentralen Rohstoffe der EUDR

Die Europäische Entwaldungsverordnung zielt auf eine Reduzierung des Risikos ab, dass in der EU bereitgestellte Produkte mit globaler Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung gebracht werden können. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist dabei anhand einer Liste von Rohstoffen und deren Derivaten definiert, die im Anhang I der EUDR explizit aufgeführt werden. Zu den Hauptrohstoffen gehören unter anderem Soja, Rindfleisch, Palmöl, Kaffee, Kakao, Gummi und vor allem Holz. Holz und seine Derivate nehmen dabei eine herausragende Bedeutung ein, da sie in zahlreichen Produkten und Produktionsprozessen eine fundamentale Rolle spielen. Für Holz tritt die EUDR an die Stelle der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.

Die EUDR listet hierzu eine Vielzahl konkreter HS-Codes (Harmonisiertes System, bzw. KN-Positionen für den Zolltarif) auf, anhand derer Unternehmen prüfen können, ob Ihre Ware melde- oder dokumentationspflichtig ist. So sind beispielsweise unter den Holzprodukten neben Rohholz und Bauholz auch Zellstoffe, Papier und Papierwaren mit bestimmten Zollcodes explizit benannt. Die klare Nennung dieser Codes verschafft Sicherheit. Doch was ist mit Produkten, die in der Praxis nicht eindeutig unter diese Kategorien subsumiert werden können?

Wie mit nicht explizit genannten Materialien umgehen?

Unternehmen sind oft unsicher, wenn ein Material zwar ähnlich wie Holz ist oder ähnlich funktioniert wie andere Rohstoffe, aber nicht ausdrücklich im Anhang der EUDR steht. Dasselbe gilt, wenn nicht klar ist, woraus ein Material pflanzlich oder chemisch genau besteht. Das betrifft vor allem Ersatzmaterialien wie Bambus und Verbundstoffe, aber auch klassische Produkte aus recyceltem oder verarbeitetem Material wie Kartonagen.

Ob ein Material unter die EUDR fällt, ist entscheidend: Davon hängt ab, ob ein Unternehmen Sorgfaltspflichten erfüllen muss, also Nachweise erbringen, eine Sorgfaltserklärung abgeben und die Lieferkette prüfen. Dieser Beitrag schaut sich deshalb zwei Fälle genauer an: Verpackungen aus Bambus und Verpackungen aus Karton oder Papier. Beide Materialgruppen werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

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Fallbeispiel 1: Bambus

Botanische Einordnung: Bambus ist kein Baum

Um die EUDR-rechtliche Bewertung von Bambus zu ermöglichen, ist zunächst eine botanische Klarstellung notwendig. Botanisch betrachtet gehört Bambus zur Familie der Süßgräser (Poaceae). Es handelt sich nicht um einen Baum, sondern um ein verholztes Gras, das in tropischen und subtropischen Regionen oft beeindruckende Größen erreicht und als Rohstoff in vielen Industriezweigen eine wachsende Bedeutung hat. Seine ökologische Eigenschaft, schnell zu wachsen und vergleichsweise wenig Fläche zu beanspruchen, macht Bambus aus Nachhaltigkeitsperspektive und in Bioökonomie-Kreisläufen besonders attraktiv. Entsprechend wird Bambus insbesondere als Ersatz für Holz in Bereichen wie Möbelbau, Bauwesen, Verpackungen und Konsumgütern nachgefragt.

Zolltariflich betrachtet: Wird Bambus wie Holz behandelt?

Für die Einordnung beim Zoll muss man klären, unter welche HS-Position Bambus und Bambusprodukte fallen. Der EU-Zolltarif unterscheidet dabei zwischen „Holz“ (Kapitel 44) und anderen holzartigen Pflanzen. Bambus gehört meist nicht zum Holz-Kapitel, sondern hat eigene Codes, zum Beispiel HS-Position 1401 10 für „Bambus“. Produkte aus Bambus können aber auch anders eingeordnet werden. Je nachdem, wie sie verarbeitet sind und um welches Produkt es sich handelt, fallen sie zum Beispiel unter die Kapitel für Papier oder unter bestimmte Positionen für Fertigwaren.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Bambus aufgrund seiner holzähnlichen Eigenschaften gelegentlich als „Holz“ bezeichnet. Das Zollrecht folgt jedoch maßgeblich der botanischen Einordnung. Im Sinne des Zolltarifs gilt Bambus daher nicht als klassische Holzware. Für die EUDR ist diese Abgrenzung von zentraler Bedeutung, da die meisten Pflichten ausdrücklich an zollrechtlich definierte Holzkategorien anknüpfen.

Konsequenz für die EUDR

Die EU-Kommission hat in der FAQ Version 5 (April 2026, Ziffer 2.12) ausdrücklich klargestellt, dass Produkte, die ausschließlich aus Bambus bestehen, nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Begründet wird dies mit Artikel 1 Absatz 1 EUDR, relevant sind nur Produkte, die Rohstoffe aus Anhang I enthalten oder mit diesen hergestellt wurden, sowie mit der FAO-Einstufung von Bambus als „non-wood forest product". Bambus fällt damit nicht unter den Rohstoff Holz im Sinne der EUDR. Das gilt sowohl für Bambusrohmaterial als auch für Produkte aus Bambus (zum Beispiel Schneidebretter, Möbelstücke, Bambusparkett oder Einweggeschirr aus Bambus). Unternehmen, die Bambusprodukte importieren, verarbeiten oder in der EU in Verkehr bringen, sind nicht dazu verpflichtet die EUDR-Sorgfaltspflichten für Holzerzeugnisse (wie Nachweisführung zur Entwaldungsfreiheit) zu erfüllen.

Wichtig ist die Klarstellung für Verbundprodukte: Enthält ein Produkt sowohl Holz- als auch Bambuskomponenten, unterliegen nach FAQ 2.12 ausschließlich die Holzkomponenten der Sorgfaltspflicht. Die Bambusanteile bleiben ausdrücklich ausgenommen, auch wenn das Endprodukt unter einen holzbezogenen HS-Code fällt. Maßgeblich ist also nicht eine pauschale „Wiederauflebens-Logik", sondern die konkrete Differenzierung nach Materialanteilen. Unternehmen müssen bei Verbundprodukten dokumentieren, welche Komponenten aus Holz stammen, und für diese die EUDR-Sorgfaltspflichten erfüllen, nicht für das Bambussubstrat.

Der Delegierte Rechtsakt, der seit dem 18. September 2026 in Kraft ist, bestätigt und erweitert die Klarstellung zu Bambus und geht zugleich darüber hinaus. Neben Bambus nimmt er ausdrücklich weitere Materialien aus dem Holz-Scope der EUDR heraus: Rattan, Schilf, Binsen, Weidenrute (Osier), Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh sowie Lindenrinde. Die Kommission schafft damit Rechtssicherheit für eine Reihe von Ersatz- und Naturmaterialien, deren Einordnung in der Praxis bislang unklar war.

Hinweis zum Stand: Die Kommission hat den Delegierten Rechtsakt nach Abschluss der öffentlichen Konsultation am 13. Juli 2026 angenommen. Nach Ablauf der Prüffrist durch Parlament und Rat wurde er am 17. September 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 18. September 2026 in Kraft getreten. Die Klarstellungen zu Bambus, weiteren holzartigen Naturmaterialien und Verpackungen sind damit verbindlich. Unternehmen sollten ihre HS-Code-Zuordnungen und die Kommunikation mit Lieferanten entsprechend anpassen.

EUDR-Fallbeispiel-Bambus
Fallbeispiel Bambus und die EUDR

Fallbeispiel 2 zur EUDR: Kartonagen

HS-Code 48191000 – was ist darunter zu verstehen?

Kartonagen und Papierverpackungen werden im Zollsystem differenziert kategorisiert. Unter der Position HS-Code 48191000 werden Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe geführt, die primär als Verpackungsmaterial für unterschiedlichste Produkte dienen. Die Position ist relevant für Importeure und Produzenten, die Papierverpackungen jeglicher Art zur Verpackung, Lagerung und Transport ihrer Waren nutzen. Gerade im Hinblick auf die EUDR stellt sich die Frage, ob Papierverpackungen auf Basis von Holz meldepflichtig sind oder ob sie eine Ausnahme darstellen und aus dem Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen bleiben.

EUDR-Logik: Papierprodukte und Holzrohstoffe

Die EUDR umfasst mit ihren Vorgaben nicht nur reines Holz oder Holzwerkstoffe, sondern explizit auch eine Reihe von Papierprodukten. Dies betrifft insbesondere Produkte des Kapitels 48 im Zolltarif (Papier und Pappe sowie Waren daraus). Die Erfassung erfolgt dabei auf Basis klar benannter HS-Codes. So sind unter anderem bestimmte Zellstoffe (KN-Positionen 4701-4706), Papier- und Pappwaren (z.B. KN 4802, 4804, 4806) sowie bedruckte Erzeugnisse oder Halbwaren aus Holz(derivaten) dokumentationspflichtig.

Abgrenzung unter Holz, HS-Code 4415

Nicht betroffen ist Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird. Diese Ausnahme galt ursprünglich für HS 4415 (Holzverpackungen). Der delegierte Rechtsakts erweitert sie ausdrücklich auf alle Verpackungsmaterialien und -behälter unabhängig vom Material, also auch auf Kartonagen unter HS 4819, Papierwaren und andere Verpackungs-HS-Codes. Auch wiederverwendbare Verpackungen wie Mehrweg-Container oder Paletten-Pools fallen aus dem Scope, sobald sie zum Schutz oder Tragen eines anderen Produkts genutzt werden.

Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion als Verpackung. Die FAQ Version 5 (Ziffer 2.5) stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verpackung auf der Rechnung separat ausgewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sie nach der Allgemeinen Vorschrift 5b der KN-Auslegung zusammen mit der Ware klassifiziert würde. Verpackung, die typischerweise gemeinsam mit dem Produkt klassifiziert wird, gilt als bloßes Trägermaterial und damit als EUDR-frei.

Die Ausnahme folgt aus dem Ziel der Verordnung: Die EUDR soll in erster Linie verhindern, dass entwaldungsrelevante Rohstoffe in den EU-Markt gelangen. Verpackungsmaterial, das lediglich dem Transport oder Schutz anderer Waren dient, steht dabei nicht im Fokus. Anders verhält es sich bei Papierwaren und Papierprodukten, die als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden. Sie fallen in der Regel unter die EUDR, sofern sie zu den in Anhang I aufgeführten Produktgruppen gehören.

Zu beachten gilt auch die Recycling-Ausnahme: Die Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre.

Praxisrelevant ist die Klarstellung in der FAQ Version 5 (Ziffer 2.8): Die meisten Recyclingpapiere und -kartons enthalten einen kleinen Anteil Frischzellstoff zur Faserverstärkung. In diesem Fall ist nicht das gesamte Produkt sorgfaltspflichtig, sondern nur der nicht-recycelte Anteil. Für diesen Frischfaseranteil muss die Geolokalisierung bis zur Ursprungsfläche erfolgen, verantwortlich ist derjenige, der das Frischmaterial oder die daraus hergestellten Komponenten erstmals in Verkehr bringt. In der Praxis bedeutet das: Reine 100-Prozent-Altpapier-Produkte sind selten; die meisten Kartonagen mit Recyclinganteil unterliegen der EUDR zumindest teilweise.

EUDR-Fallbeispiel-Kartonagen
Fallbeispiel Kartonagen unter der EUDR

Ausnahmefälle: Wann Verpackungen relevant sein können

Unternehmen sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass Kartonagen und Papierverpackungen grundsätzlich von der EUDR ausgenommen sind. Maßgeblich ist die Funktion der Verpackung, nicht ihr KN-Code. Dient sie ausschließlich dazu, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, fällt sie nicht unter die EUDR. Wird sie dagegen als eigenständige Ware in Verkehr gebracht, etwa in Form leerer Faltschachteln oder Geschenkboxen, gelten die EUDR-Pflichten. Ein Beispiel ist der Import leerer Schachteln aus Wellpappe unter KN-Code 4819 10 00.

Teils kommt es auch auf die Art der Papierrohstoffe an: Enthält die Verpackung nicht ausschließlich End-of-life-/Abfall-Material (z. B. Mischungen aus Rezyklat und Primärfaser), kann sie nicht unter die Recycling- bzw. Abfallausnahme fallen, dann gelten die EUDR-Pflichten für das als Ware in Verkehr gebrachte Erzeugnis im Scope. Ein weiterer Sonderfall besteht bei Produkten, bei denen die Verpackung einen Mehrwert als Teil des Gesamtprodukts darstellt, etwa bei hochwertigen Geschenkverpackungen oder Designer-Kartons, die selbst als Waren verkauft werden. Auch hier kann die EUDR relevanz entfalten.

Ein praxisrelevanter Sonderfall ist der Funktionswechsel einer Verpackung. Die FAQ Version 5 (Ziffer 2.6) stellt klar: Wird eine Verpackung ursprünglich als eigenständige Ware in Verkehr gebracht, etwa eine neue Palette, die ein Hersteller an einen Produktionsbetrieb verkauft, unterliegt sie beim Erstinverkehrbringen den vollen EUDR-Pflichten. Sobald dieselbe Palette aber im weiteren Lebenszyklus nur noch dazu dient, ein anderes Produkt zu tragen oder zu schützen, fällt sie aus dem Scope der EUDR heraus. Bei wiederverwendbaren Verpackungen ist also entscheidend, in welcher Funktion sie sich aktuell befindet.

Einen weiteren Sonderfall bildet die Reparatur gebrauchter Verpackungen. Wird etwa eine gebrauchte Palette mit neuen Holzteilen instand gesetzt und anschließend verkauft, gelten die EUDR-Pflichten nur für die neu verbauten Holzbestandteile. Die ursprüngliche Palette selbst bleibt davon unberührt.

Insgesamt bedeutet dies für Unternehmen, die mit EUDR Karton oder EUDR Papierverpackung in Berührung kommen, einen erhöhten Compliance-Aufwand: Sie müssen für jede Zollposition differenziert prüfen, ob das Erzeugnis wirklich nur als Verpackung im Sinne der EUDR verwendet wird oder selbst einen Warencharakter aufweist.

EUDR-Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Tarifierung prüfen – nicht auf Materialnamen verlassen

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Unternehmen ordnen Rohstoffe oder Produkte nach ihrem geläufigen Namen ein. So werden Bambusprodukte und insbesondere Bambusverpackungen oft pauschal wie Holz behandelt. Zollrechtlich und botanisch ist Bambus jedoch kein Holz. Unternehmen sollten daher immer die exakte Zolltarifierung ihrer Waren prüfen. Ausgangspunkt ist die KN-Position, nicht die übliche Bezeichnung.

Besonders sorgfältig sollten Unternehmen bei Materialmischungen, Verbundstoffen oder Sonderfällen wie imprägnierten Kartonagen vorgehen. Hier empfiehlt sich der Rat von Zoll- oder Handelsrechtsexperten. Hilfreich sind außerdem die offizielle Nomenklatur und verbindliche Zolltarifauskünfte. Kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Zollabteilung können sich an externe Dienstleister oder Branchenverbände wenden. So lassen sich teure Fehler vermeiden.

Dokumentation der Prüfung für spätere Nachweise

Die Anforderungen der EUDR gehen über die bloße Kenntnis der Warentarifierung hinaus. Im Haftungsfall muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die zutreffende Einordnung und Prüfung mit ausreichender Sorgfalt vorgenommen hat. Daher ist die lückenlose, schriftliche Dokumentation jeder materialspezifischen Prüfung essenziell. Ob es sich um eine gezielte Bestandsaufnahme der verwendeten HS-Codes handelt, eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eine behördliche Zollauskunft: Nur saubere, dokumentierte Nachweise sichern Unternehmen im Konfliktfall gegen Prüfbehörden ab. Gerade bei kritischen Materialien wie Bambus (wegen der Nähe zu klassischem Holz) oder Papierverpackungen (wegen der Ausnahmeregelung) sollte jede Prüfung nachvollziehbar festgehalten werden.

Kommunikation mit Lieferanten und Zollabteilung

Wirksames EUDR-Compliance-Management setzt eine transparente Abstimmung entlang der Lieferkette voraus. Unternehmen sollten ihre Lieferanten gezielt fragen, woher die Materialien stammen und woraus sie bestehen. Vor allem von Handelsunternehmen sollten sich Unternehmen die genaue Zolltarifnummer und die zugehörigen Nachweise vorlegen lassen. Das gilt auch für nachgelagerte Marktteilnehmer: Selbst wenn keine eigene Sorgfaltserklärung abgegeben werden muss, sollte man nachvollziehen können, wie die Vorlieferanten die Ware eingeordnet haben. Auch intern ist Abstimmung wichtig: Wer eng mit der eigenen Zollabteilung oder externen Dienstleistern zusammenarbeitet, senkt das Risiko fehlerhafter Angaben bei der Importanmeldung. Bei komplexen oder neuen Materialien sollten zudem alle beteiligten Fachbereiche gemeinsam prüfen, wie die Ware einzuordnen ist.

Ein Praxisfall verdeutlicht die Bedeutung der Zusammenarbeit: Ein Unternehmen plante die Einführung von Mehrweg-Lebensmittelboxen aus Bambus. Die Zollabteilung identifizierte die HS-Position jedoch nicht als Holz, sondern als Ware aus verholztem Gras, was dazu führte, dass keine EUDR-Pflichten bestanden. Ohne diese Abstimmung hätte man fälschlicherweise zusätzliche Nachweise eingefordert, mit bürokratischem Mehraufwand und veralteten Compliance-Prozessen.

Tipps für die Umsetzung

  • Prüfen Sie für jedes Produkt die exakte KN-Position, gerade bei Mischmaterialien oder Sonderlösungen idealerweise mit Unterstützung von Zoll- oder Handelsrechtsexperten.
  • Halten Sie jede materialspezifische Prüfung schriftlich fest, inklusive HS-Codes, Expertenmeinungen oder behördlicher Zollauskünfte, um im Konfliktfall lückenlose Nachweise vorlegen zu können.
  • Fragen Sie Lieferanten gezielt nach Herkunft und Zusammensetzung der Materialien und stellen Sie intern eine enge Abstimmung mit der Zollabteilung sicher, besonders bei komplexen oder neuen Materialien.

Fazit

Bambus und Bambus Verpackungen fallen nach derzeitigem Stand nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Kartonagen sind als Verpackung grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware verkauft, können EUDR-Pflichten greifen. Holzähnliche Materialien pauschal als EUDR-pflichtig zu behandeln ist weder korrekt noch sinnvoll.

Entscheidend ist die KN-Position. Unternehmen sollten die Zolltarifierung ihrer Produkte frühzeitig prüfen, am besten bereits bei der Produktentwicklung oder Einkaufsplanung. So lassen sich unnötiger Aufwand, Haftungsrisiken und Lücken in der Lieferantenkommunikation vermeiden.

Häufige Fragen

Nach aktuellem Stand fallen Bambus, botanisch ein verholztes Gras und keine Holzpflanze, und Bambus Verpackungen grundsätzlich nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Relevant wird Bambus nur dann, wenn ein Produkt als Materialmischung unter eine EUDR-pflichtige KN-Position fällt oder eine Anpassung der Verordnung dies in Zukunft anders regelt.

Papierverpackungen und Kartonagen, die ausschließlich als Verpackungen von Nicht-Holzwaren dienen, sind laut EUDR ausgenommen. Werden Kartons jedoch selbst als Handelsware importiert oder verkauft (z.B. leere Faltschachteln unter HS-Code 48191000), kann die EUDR-Pflicht greifen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist notwendig.

Entscheidend ist die zollrechtliche Einordnung: Maßgeblich ist die KN-Position, die das jeweilige Produkt bei Einfuhr oder Inverkehrbringen erhält. Nur wenn diese in Anhang I der EUDR genannt ist und kein Ausnahmetatbestand greift, entsteht eine Nachweispflicht.

Die Auslegung der EUDR kann sich weiter verändern. Möglich sind Anpassungen der Durchführungsverordnung, Klarstellungen durch Zollbehörden oder neue Gerichtsurteile. Unternehmen sollten die rechtlichen Entwicklungen daher laufend verfolgen und ihre Prozesse regelmäßig anpassen.

Unternehmen sollten alle wichtigen Unterlagen sammeln und aufbewahren. Dazu gehören Nachweise zur Zolltarifnummer, der Austausch mit Lieferanten und Auskünfte vom Zoll. Auch Risikobewertungen und Sorgfaltserklärungen sollten dokumentiert sein. In unklaren Fällen, etwa bei Bambus oder Papierverpackungen, sollte jede Prüfung schriftlich festgehalten werden. So sind Unternehmen bei Kontrollen gut vorbereitet.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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