Wichtige Fakten
- Fällt Bambus unter die EUDR?
- Nein, Bambus ist ein verholztes Gras und kein Baum. Er fällt daher nicht unter die EUDR-Holzvorschriften.
- Welcher Sonderfall tritt in Bezug auf Bambus auf?
- Materialmischungen aus Bambus mit Holz fallen unter die Verordnung.
- Werden Kartonagen und Papierverpackungen von der EUDR erfasst?
- Papierverpackungen sind von der EUDR ausgenommen, wenn sie nur als Verpackung dienen oder aus 100 % recycelten Materialien bestehen.
- Können Papierverpackungen dennoch betroffen sein?
- Werden sie als eigenständige Produkte gehandelt, können sie betroffen sein.
- Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Unternehmen?
- Unternehmen sollten die genaue zolltarifliche Einordnung ihrer Materialien überprüfen. Eine vollständige Dokumentation der Prüfungen ist unerlässlich.
- Warum sollten Unternehmen ihre Materialien frühzeitig prüfen?
- Eine präzise Einordnung von Materialien kann Compliance-Aufwand reduzieren und Haftungsrisiken minimieren.
Executive Summary
Bambus und Kartonagen gehören zu den Materialien, bei denen die EUDR in der Praxis für Unsicherheit sorgt. Mit der FAQ Version 5 (April 2026) und dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Mai 2026) liegen inzwischen ausdrückliche Klarstellungen vor.
Bambus ist botanisch kein Holz, sondern ein verholztes Gras, und gilt nach FAO-Definition als „non-wood forest product". Reine Bambusprodukte fallen nicht unter die EUDR. Bei Holz-Bambus-Verbundprodukten unterliegen ausschließlich die Holzkomponenten der Sorgfaltspflicht.
Kartonagen sind ausgenommen, wenn sie ausschließlich der Stütz-, Schutz- oder Trägerfunktion dienen. Der Delegierte Rechtsakt erweitert diese Ausnahme auf alle Verpackungsmaterialien unabhängig vom Material und auf wiederverwendbare Verpackungen. Werden Verpackungen jedoch als eigenständige Handelsware in Verkehr gebracht, greifen die EUDR-Pflichten. Entscheidend ist in beiden Fällen die korrekte Zolltarifierung in Kombination mit der tatsächlichen Verwendungsfunktion.
→ Bambus fällt als verholztes Gras nicht unter die EUDR. Bei Verbundprodukten mit Holz sind nur die Holzkomponenten sorgfaltspflichtig.
→ Kartonagen sind als reine Verpackung ausgenommen, auch nicht-hölzerne und wiederverwendbare. Als eigenständige Handelsware greifen die EUDR-Pflichten.
→ Bambus fällt als verholztes Gras nicht unter die EUDR-Holzvorschriften, es sei denn, es handelt sich um Mischmaterialien mit Holzanteilen, die eine genauere Materialprüfung erfordern.
→ Kartonagen sind als reine Verpackung oder aus Recyclingmaterial grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware in Verkehr gebracht, können EUDR-Pflichten greifen.
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EUDR und die Liste der betroffenen Rohstoffe
Die zentralen Rohstoffe der EUDR
Die Europäische Entwaldungsverordnung zielt auf eine Reduzierung des Risikos ab, dass in der EU bereitgestellte Produkte mit globaler Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung gebracht werden können. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist dabei anhand einer Liste von Rohstoffen und deren Derivaten definiert, die im Anhang I der EUDR explizit aufgeführt werden. Zu den Hauptrohstoffen gehören unter anderem Soja, Rindfleisch, Palmöl, Kaffee, Kakao, Gummi und vor allem Holz. Holz und seine Derivate nehmen dabei eine herausragende Bedeutung ein, da sie in zahlreichen Produkten und Produktionsprozessen eine fundamentale Rolle spielen.
Die EUDR listet hierzu eine Vielzahl konkreter HS-Codes (Harmonisiertes System, bzw. KN-Positionen für den Zolltarif) auf, anhand derer Unternehmen prüfen können, ob Ihre Ware melde- oder dokumentationspflichtig ist. So sind beispielsweise unter den Holzprodukten neben Rohholz und Bauholz auch Zellstoffe, Papier und Papierwaren mit bestimmten Zollcodes explizit benannt. Die klare Nennung dieser Codes verschafft Sicherheit. Doch was ist mit Produkten, die in der Praxis nicht eindeutig unter diese Kategorien subsumiert werden können?
Wie mit nicht explizit genannten Materialien umgehen?
Tatsächliche Unsicherheiten entstehen für Unternehmen immer wieder dann, wenn verwendete Materialien zwar holzähnliche Eigenschaften aufweisen oder in ihrer Funktion anderen Rohstoffen ähneln, aber explizit nicht im Anhang der EUDR genannt werden oder wenn deren botanische oder chemische Herkunft nicht eindeutig ist. Besonders relevant ist dies bei Ersatzmaterialien wie Bambus oder bei Verbundstoffen, aber auch bei klassischen Sekundärprodukten wie Kartonagen. Die Frage, ob solche Stoffe unter die EUDR fallen, entscheidet darüber, ob Sorgfaltspflichten samt Nachweisführung, Sorgfaltserklärung und Lieferkettenprüfung zu erfüllen sind. Vor diesem Hintergrund analysiert dieser Beitrag speziell die Fälle Bambus Verpackungen und Karton- bzw. Papierverpackung. Zwei Materialgruppen, die aus unterschiedlichen Gründen regelmäßig Prüfbedarf in der Unternehmenspraxis auslösen.
Fallbeispiel 1: Bambus
Botanische Einordnung: Bambus ist kein Baum
Um die EUDR-rechtliche Bewertung von Bambus zu ermöglichen, ist zunächst eine botanische Klarstellung notwendig. Botanisch betrachtet gehört Bambus zur Familie der Süßgräser (Poaceae). Es handelt sich nicht um einen Baum, sondern um ein verholztes Gras, das in tropischen und subtropischen Regionen oft beeindruckende Größen erreicht und als Rohstoff in vielen Industriezweigen eine wachsende Bedeutung hat. Seine ökologische Eigenschaft, schnell zu wachsen und vergleichsweise wenig Fläche zu beanspruchen, macht Bambus aus Nachhaltigkeitsperspektive und in Bioökonomie-Kreisläufen besonders attraktiv. Entsprechend wird Bambus insbesondere als Ersatz für Holz in Bereichen wie Möbelbau, Bauwesen, Verpackungen und Konsumgütern nachgefragt.
Zolltariflich betrachtet: Wird Bambus wie Holz behandelt?
Für die zollrechtliche Bewertung ist zu prüfen, unter welcher HS-Position Bambus und daraus hergestellte Produkte klassifiziert werden. Tatsächlich differenziert der EU-Zolltarif zwischen „Holz“ (Kapitel 44) und anderen verholzten Pflanzen. Bambus ist zumeist nicht Teil der Holz-Chapter, sondern läuft unter eigenständigen Codes, zum Beispiel „Bambus“ unter HS-Position 1401 10. Bambusprodukte können jedoch – je nach Verarbeitung und Produktart – auch in Papier-Kapiteln oder als Fertigwaren unter spezifischen Positionen auftauchen.
Obwohl Bambus aufgrund seiner Holzähnlichkeit im Sprachgebrauch gelegentlich als „Holz“ bezeichnet wird, erkennt das Zollrecht maßgeblich die botanische Differenzierung an. Dementsprechend ist Bambus keine klassische Holzware im engsten Sinne des Zolltarifs. Diese tarifliche Abgrenzung ist hinsichtlich der EUDR besonders relevant, da die meisten Pflichten explizit an zollrechtlich definierte Holz-Kategorien geknüpft sind.
Konsequenz für die EUDR
Die EU-Kommission hat in der FAQ Version 5 (April 2026, Ziffer 2.12) ausdrücklich klargestellt, dass Produkte, die ausschließlich aus Bambus bestehen, nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Begründet wird dies mit Artikel 1 Absatz 1 EUDR, relevant sind nur Produkte, die Rohstoffe aus Anhang I enthalten oder mit diesen hergestellt wurden — sowie mit der FAO-Einstufung von Bambus als „non-wood forest product". Bambus fällt damit nicht unter den Rohstoff Holz im Sinne der EUDR. Das gilt sowohl für Bambusrohmaterial als auch für Produkte aus Bambus (zum Beispiel Schneidebretter, Möbelstücke, Bambusparkett oder Einweggeschirr aus Bambus). Unternehmen, die Bambus-Produkte importieren, verarbeiten oder vertreiben, sind nach derzeitiger Lesart nicht dazu verpflichtet, die EUDR-Sorgfaltspflichten für Holzerzeugnisse (wie Nachweisführung zur Entwaldungsfreiheit) zu erfüllen.
Wichtig ist die Klarstellung für Verbundprodukte:Enthält ein Produkt sowohl Holz- als auch Bambuskomponenten, unterliegen nach FAQ 2.12 ausschließlich die Holzkomponenten der Sorgfaltspflicht. Die Bambusanteile bleiben ausdrücklich ausgenommen, auch wenn das Endprodukt unter einen holzbezogenen HS-Code fällt. Maßgeblich ist also nicht eine pauschale „Wiederauflebens-Logik", sondern die konkrete Differenzierung nach Materialanteilen. Unternehmen müssen bei Verbundprodukten dokumentieren, welche Komponenten aus Holz stammen, und für diese die EUDR-Sorgfaltspflichten erfüllen, nicht für das Bambussubstrat.
Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Stand Mai 2026) bestätigt und erweitert die Klarstellung zu Bambus zusätzlich: Neben Bambus werden ausdrücklich auch Rattan, Schilf, Binsen, Weidenrute (Osier), Raffia, gereinigtes/gebleichtes/gefärbtes Getreidestroh sowie Lindenrinde aus dem Holz-Scope herausgenommen. Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für eine ganze Reihe von Ersatz- und Naturmaterialien, die bisher Unsicherheit ausgelöst hatten.
Hinweis zum Stand: Der Delegierte Rechtsakt befindet sich Mai 2026 in der öffentlichen Konsultation (bis 1. Juni 2026) und wird erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU verbindlich. Der politische Konsens ist nach Angaben der Kommission breit; Unternehmen sollten ihre HS-Code-Mappings und Lieferantenkommunikation entsprechend vorbereiten, die Klarstellungen aber bis zur formalen Verabschiedung als „voraussichtlich" kennzeichnen.

Fallbeispiel 2: Kartonagen
HS-Code 48191000 – was ist darunter zu verstehen?
Kartonagen und Papierverpackungen werden im Zollsystem differenziert kategorisiert. Unter der Position HS-Code 48191000 werden Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe geführt, die primär als Verpackungsmaterial für unterschiedlichste Produkte dienen. Die Position ist relevant für Importeure und Produzenten, die Papierverpackungen jeglicher Art zur Verpackung, Lagerung und Transport ihrer Waren nutzen. Gerade im Hinblick auf die EUDR stellt sich die Frage, ob Papierverpackungen auf Basis von Holz meldepflichtig sind oder ob sie eine Ausnahme darstellen und aus dem Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen bleiben.
EUDR-Logik: Papierprodukte und Holzrohstoffe
Die EUDR umfasst mit ihren Vorgaben nicht nur reines Holz oder Holzwerkstoffe, sondern explizit auch eine Reihe von Papierprodukten. Dies betrifft insbesondere Produkte des Kapitels 48 im Zolltarif (Papier und Pappe sowie Waren daraus). Die Erfassung erfolgt dabei auf Basis klar benannter HS-Codes. So sind unter anderem bestimmte Zellstoffe (KN-Positionen 4701-4706), Papier- und Pappwaren (z.B. KN 4802, 4804, 4806) sowie bedruckte Erzeugnisse oder Halbwaren aus Holz(derivaten) dokumentationspflichtig.
Abgrenzung unter Holz, HS-Code 4415
Nicht betroffen ist Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird. Diese Ausnahme galt ursprünglich für HS 4415 (Holzverpackungen). Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Mai 2026) erweitert sie ausdrücklich auf alle Verpackungsmaterialien und -behälter unabhängig vom Material, also auch auf Kartonagen unter HS 4819, Papierwaren und andere Verpackungs-HS-Codes. Auch wiederverwendbare Verpackungen wie Mehrweg-Container oder Paletten-Pools fallen aus dem Scope, sobald sie zum Schutz oder Tragen eines anderen Produkts genutzt werden.
Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion als Verpackung. Die FAQ Version 5 (Ziffer 2.5) stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Verpackung auf der Rechnung separat ausgewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sie nach der Allgemeinen Vorschrift 5b der KN-Auslegung zusammen mit der Ware klassifiziert würde. Verpackung, die typischerweise gemeinsam mit dem Produkt klassifiziert wird, gilt als bloßes Trägermaterial und damit als EUDR-frei.
Diese Ausnahme basiert auf dem Ziel der Verordnung, vorrangig den Schutz vor deforestation-relevanten Rohstoffflüssen zu erreichen, während Verpackungsmaterial in Lieferketten nicht im Mittelpunkt steht. Unverpackte Papierwaren oder Papierprodukte als solche fallen hingegen regelmäßig unter die EUDR, sofern sie zu den in Anhang I gelisteten Produktgruppen gehören.
Zu beachten gilt auch die Recycling-Ausnahme: Die Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre.
Praxisrelevant ist die Klarstellung in der FAQ Version 5 (Ziffer 2.8): Die meisten Recyclingpapiere und -kartons enthalten einen kleinen Anteil Frischzellstoff zur Faserverstärkung. In diesem Fall ist nicht das gesamte Produkt sorgfaltspflichtig, sondern nur der nicht-recycelte Anteil. Für diesen Frischfaseranteil muss die Geolokalisierung bis zur Ursprungsfläche erfolgen, verantwortlich ist derjenige, der das Frischmaterial oder die daraus hergestellten Komponenten erstmals in Verkehr bringt. In der Praxis bedeutet das: Reine 100-Prozent-Altpapier-Produkte sind selten; die meisten Kartonagen mit Recyclinganteil unterliegen der EUDR zumindest teilweise.

Ausnahmefälle: Wann Verpackungen relevant sein können
Unternehmen sollten jedoch keineswegs davon ausgehen, dass sämtliche Kartonagen und EUDR Papierverpackungen grundsätzlich ausgenommen bleiben. In der Praxis existieren mehrere Ausnahmen: Wird eine Papierverpackung nicht als bloßes Transportmedium, sondern selbst als Produkt gehandelt oder weiterverkauft, unterliegt sie gegebenenfalls doch der Nachweispflicht. So kann beispielsweise der Import von leeren Faltschachteln unter HS-Code 48191000 als eigenständiges Produkt, unabhängig von der darin befindlichen, nicht-holzhaltigen Ware, eine EUDR-Prüfung notwendig machen.
Entscheidend ist die Funktion: Verpackungen, die ausschließlich ein anderes Produkt stützen, schützen oder tragen, sind außerhalb des EUDR-Scopes, unabhängig vom CN/HS-Code. Werden Verpackungen hingegen als eigenständige Ware bereitgestellt (z. B. leere Faltschachteln oder Geschenkboxen), sind sie EUDR-pflichtig.
Teils kommt es auch auf die Art der Papierrohstoffe an: Enthält die Verpackung nicht ausschließlich End-of-life-/Abfall-Material (z. B. Mischungen aus Rezyklat und Primärfaser), kann sie nicht unter die Recycling- bzw. Abfallausnahme fallen, dann gelten die EUDR-Pflichten für das als Ware in Verkehr gebrachte Erzeugnis im Scope. Ein weiterer Sonderfall besteht bei Produkten, bei denen die Verpackung einen Mehrwert als Teil des Gesamtprodukts darstellt, etwa bei hochwertigen Geschenkverpackungen oder Designer-Kartons, die selbst als Waren verkauft werden. Auch hier kann die EUDR relevanz entfalten.
Ein praxisrelevanter Sonderfall ist der Funktionswechsel einer Verpackung. Die FAQ Version 5 (Ziffer 2.6) stellt klar: Wird eine Verpackung ursprünglich als eigenständige Ware in Verkehr gebracht, etwa eine neue Palette, die ein Hersteller an einen Produktionsbetrieb verkauft, unterliegt sie beim Erstinverkehrbringen den vollen EUDR-Pflichten. Sobald dieselbe Palette aber im weiteren Lebenszyklus nur noch dazu dient, ein anderes Produkt zu tragen oder zu schützen, fällt sie aus dem Scope der EUDR heraus. Bei wiederverwendbaren Verpackungen ist also entscheidend, in welcher Funktion sie sich aktuell befindet.
Ein weiterer Sonderfall ist die Reparatur: Wird eine gebrauchte Palette mit neuen Holzkomponenten repariert und anschließend verkauft, greifen die EUDR-Pflichten ausschließlich für die neu hinzugefügten Holzbestandteile, nicht für die ursprüngliche Palette.
Insgesamt bedeutet dies für Unternehmen, die mit EUDR Karton oder EUDR Papierverpackung in Berührung kommen, einen erhöhten Compliance-Aufwand: Sie müssen für jede Zollposition differenziert prüfen, ob das Erzeugnis wirklich nur als Verpackung im Sinne der EUDR verwendet wird oder selbst einen Warencharakter aufweist.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Tarifierung prüfen – nicht auf Materialnamen verlassen
Eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis ist die vorschnelle Zuordnung von Rohstoffen oder Produkten auf Basis ihres geläufigen Namens. So werden etwa Bambusprodukte, insbesondere Bambus Verpackungen, oft pauschal als Holzprodukte behandelt, obwohl sie zolltariflich und botanisch differenziert betrachtet werden müssen. Unternehmen sollten daher in jedem Fall die exakte Zolltarifierung ihrer Ware prüfen. Maßgeblich ist stets die KN-Position, nicht die umgangssprachliche Bezeichnung. Vor allem bei Materialmischungen, Verbundstoffen oder Sonderlösungen wie imprägnierten Kartonagen empfiehlt sich eine qualifizierte Prüfung – idealerweise in enger Abstimmung mit erfahrenen Zoll- oder Handelsrechtsexperten sowie unter Hinzuziehung der offiziellen Nomenklatur oder verbindlicher Zolltarifauskünfte. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die keine eigene Zollabteilung haben, kann hier die Beratung durch externe Dienstleister oder Branchenverbände entscheidend sein, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Dokumentation der Prüfung für spätere Nachweise
Die Anforderungen der EUDR gehen über die bloße Kenntnis der Warentarifierung hinaus. Im Haftungsfall muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die zutreffende Einordnung und Prüfung mit ausreichender Sorgfalt vorgenommen hat. Daher ist die lückenlose, schriftliche Dokumentation jeder materialspezifischen Prüfung essenziell. Ob es sich um eine gezielte Bestandsaufnahme der verwendeten HS-Codes handelt, eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eine behördliche Zollauskunft: Nur saubere, dokumentierte Nachweise sichern Unternehmen im Konfliktfall gegen Prüfbehörden ab. Gerade bei kritischen Materialien wie Bambus (wegen der Nähe zu klassischem Holz) oder Papierverpackungen (wegen der Ausnahmeregelung) sollte jede Prüfung nachvollziehbar festgehalten werden.
Kommunikation mit Lieferanten und Zollabteilung
Der Erfolg eines effektiven EUDR-Compliance-Managements steht und fällt mit der transparenten Abstimmung entlang der Lieferkette. Unternehmen sollten ihre Lieferanten gezielt nach der Herkunft und Zusammensetzung von Materialien befragen und sich, insbesondere bei Handelsunternehmen, die exakte zolltarifliche Position und Kontrolldokumente vorlegen lassen. Die unternehmensinterne Abstimmung mit der Zollabteilung oder externen Dienstleistern minimiert zudem das Risiko von Fehleintragungen bei der Importanmeldung. Besonders bei komplexen Materialien oder spontanen Marktinnovationen muss ein interdisziplinärer Abgleich sichergestellt werden.
Ein Praxisfall verdeutlicht die Bedeutung der Zusammenarbeit: Ein Unternehmen plante die Einführung von Mehrweg-Lebensmittelboxen aus Bambus. Die Zollabteilung identifizierte die HS-Position jedoch nicht als Holz, sondern als Ware aus verholztem Gras, was dazu führte, dass keine EUDR-Pflichten bestanden. Ohne diese Abstimmung hätte man fälschlicherweise zusätzliche Nachweise eingefordert, mit bürokratischem Mehraufwand und veralteten Compliance-Prozessen.
Tipps für die Umsetzung
- Prüfen Sie für jedes Produkt die exakte KN-Position, gerade bei Mischmaterialien oder Sonderlösungen idealerweise mit Unterstützung von Zoll- oder Handelsrechtsexperten.
- Halten Sie jede materialspezifische Prüfung schriftlich fest, inklusive HS-Codes, Expertenmeinungen oder behördlicher Zollauskünfte, um im Konfliktfall lückenlose Nachweise vorlegen zu können.
- Fragen Sie Lieferanten gezielt nach Herkunft und Zusammensetzung der Materialien und stellen Sie intern eine enge Abstimmung mit der Zollabteilung sicher, besonders bei komplexen oder neuen Materialien.
Fazit
Bambus und Bambus Verpackungen fallen nach derzeitigem Stand nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Kartonagen sind als Verpackung grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware verkauft, können EUDR-Pflichten greifen. Holzähnliche Materialien pauschal als EUDR-pflichtig zu behandeln ist weder korrekt noch sinnvoll.
Entscheidend ist die KN-Position. Unternehmen sollten die Zolltarifierung ihrer Produkte frühzeitig prüfen, am besten bereits bei der Produktentwicklung oder Einkaufsplanung. So lassen sich unnötiger Aufwand, Haftungsrisiken und Lücken in der Lieferantenkommunikation vermeiden.
Häufige Fragen
Nach aktuellem Stand fallen Bambus – botanisch ein verholztes Gras und keine Holzpflanze – und Bambus Verpackungen grundsätzlich nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Relevant wird Bambus nur dann, wenn ein Produkt als Materialmischung unter eine EUDR-pflichtige KN-Position fällt oder eine Anpassung der Verordnung dies in Zukunft anders regelt.
Papierverpackungen und Kartonagen, die ausschließlich als Verpackungen von Nicht-Holzwaren dienen, sind laut EUDR ausgenommen. Werden Kartons jedoch selbst als Handelsware importiert oder verkauft (z.B. leere Faltschachteln unter HS-Code 48191000), kann die EUDR-Pflicht greifen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist notwendig.
Entscheidend ist die zollrechtliche Einordnung: Maßgeblich ist die KN-Position, die das jeweilige Produkt bei Einfuhr oder Inverkehrbringen erhält. Nur wenn diese in Anhang I der EUDR genannt ist und kein Ausnahmetatbestand greift, entsteht eine Nachweispflicht.
Neue Auslegungen oder Anpassungen der Durchführungsverordnung sowie einzelne Präzisierungen durch Zollbehörden oder Gerichtsurteile sind möglich. Unternehmen sollten daher legislative Entwicklungen kontinuierlich beobachten und ihre Prozesse regelmäßig anpassen.
Empfohlen werden vollständige Unterlagen zur Zolltarifierung, Korrespondenzen mit Lieferanten, etwaige Auskünfte von Zollstellen sowie dokumentierte Risikobewertungen und Sorgfaltserklärungen. Bei Unsicherheiten oder Sonderfallen wie Bambus oder Papierverpackungen sollte jede Prüfung aktenkundig gemacht werden, um bei Kontrollen bestmöglich vorbereitet zu sein.

Alexander Hilmar
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.





