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EUDR 30. Juli 2025 · 9 Min Lesezeit

EUDR für gebrauchte Waren – Was gilt für gebrauchte Reifen und Paletten?

Müssen gebrauchte Lkw-Reifen oder Holzpaletten die EUDR-Vorgaben erfüllen? Was für Neuprodukte gilt, ist bei Second-Hand-Waren längst nicht so klar. Dieser Beitrag schafft Klarheit.

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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EUDR für gebrauchte Waren – Was gilt für gebrauchte Reifen und Paletten?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Sind gebrauchte Waren grundsätzlich von der EUDR betroffen?
Nein. Gebrauchte Waren sind nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 von der EUDR ausgenommen. Das gilt für Weiterverkauf, Vermietung, Import und Export.
Wann kann eine gebrauchte Ware dennoch EUDR-pflichtig werden?
Sobald neues EUDR-relevantes Material hinzukommt, etwa neue Holzteile an Paletten oder eine neue Lauffläche bei Reifen. Die Pflichten gelten dann nur für dieses neue Material, nicht für das ganze Produkt.
Was gilt als „wesentliche Veränderung“?
Entscheidend ist nicht der Umfang der Veränderung, sondern ob neues relevantes Material eingebaut wird. Reinigung, Wartung oder kleine Reparaturen ohne neues Material lösen keine Pflichten aus.
Welche Dokumentation ist für gebrauchte Waren sinnvoll?
Empfohlen werden Nachweise zu Kaufdatum, Herkunft, Seriennummern und Wartungshistorie, um den Gebrauchtstatus lückenlos belegen zu können.
Müssen Exporte gebrauchter Waren außerhalb der EU geprüft werden?
Nein, sofern die Ware nicht wesentlich verändert wurde, ist keine erneute EUDR-Prüfung beim Export erforderlich.
Was sollten Unternehmen im Umgang mit gebrauchten EUDR-relevanten Produkten beachten?
Entscheidend sind klare Kennzeichnung des Gebrauchtstatus sowie eine transparente Kommunikation entlang der Lieferkette, in Rechnungen, Lieferscheinen oder digitalen Systemen.

Executive Summary

Die EUDR verlangt einen Nachweis, bevor bestimmte Produkte erstmals auf den EU-Markt kommen: Die enthaltenen Rohstoffe müssen legal gewonnen und entwaldungsfrei sein. Marktteilnehmer übermitteln dafür eine Sorgfaltserklärung, nachgelagerte Händler halten lediglich bestimmte Informationen vor. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren.

Gebrauchte Waren fallen nicht unter die EUDR. Das stellt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 klar, und zwar auch für gebrauchte Komponenten und Abfall. Pflichten entstehen erst, wenn neues EUDR-relevantes Material hinzukommt, etwa neue Holzteile bei Paletten oder eine neue Lauffläche bei runderneuerten Reifen. Sie gelten dann nur für diese neuen Bestandteile.

Wird neues EUDR-relevantes Material eingebracht, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Beispiele sind der Austausch tragender Holzelemente an Paletten oder das Runderneuern von Reifen mit frischem Naturkautschuk. Die EUDR-Pflichten gelten dann nur für die neuen Bestandteile, bei Reifen also für die neue Lauffläche.

Unternehmen sollten deshalb den Ursprung ihrer Produkte sauber dokumentieren und bei neuen Bestandteilen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen festhalten. Wer Neu- und Gebrauchtwaren entlang der Lieferkette klar kennzeichnet, senkt das regulatorische Risiko deutlich.

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Gilt die EUDR für gebrauchte Produkte?

Gebrauchte Waren fallen grundsätzlich nicht unter die EUDR. Das hat die EU-Kommission mit dem delegierten Rechtsakt vom Juli 2026 klargestellt. Für Unternehmen ist die Frage damit aber nicht erledigt, denn in der Praxis entscheidet die Abgrenzung: Wann ist eine Ware noch gebraucht, und wann gilt sie im Sinne der EUDR als neues Produkt?

Der Handel mit gebrauchten Waren hat in Europa Tradition und gewinnt durch Ressourcenknappheit und Nachhaltigkeitsziele weiter an Bedeutung. Reifen, Behälter oder Transportpaletten durchlaufen oft mehrere Nutzungszyklen. Sie werden repariert, instandgesetzt oder mit Neuteilen ergänzt und dann weiterverkauft. Genau hier liegt die Schwierigkeit: Eine Palette, die unverändert weiterverkauft wird, ist unproblematisch. Eine Palette, deren tragende Holzelemente ausgetauscht wurden, enthält neues EUDR-relevantes Material und löst für diese Bestandteile wieder Pflichten aus.

Dazu kommt ein Nachweisproblem. Viele Unternehmen haben Bestände, zu denen nur lückenhafte Informationen vorliegen, vor allem wenn die Produkte schon vor Jahren in die EU gelangt sind. Oft lässt sich kaum noch belegen, wann eine Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde. Wer das nicht dokumentieren kann, hat es schwer, die Ausnahme für Gebrauchtwaren im Zweifel auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Fokus der Verordnung: Entwaldung durch Primärrohstoffe vermeiden

Ziel der Entwaldungsverordnung (Kurzform EUDR) ist es, Produkte mit Risiko für Entwaldung und Waldschädigung möglichst aus dem europäischen Binnenmarkt herauszuhalten. Dafür werden nicht nur Rohstoffe wie Soja, Kaffee, Palmöl, Rinder oder Holz, sondern auch daraus hergestellte Erzeugnisse, etwa Möbel, Papierwaren oder Reifen aus Naturkautschuk, erfasst. Hier erhalten Sie einen Überblick zur EU-Entwaldungsverordnung.

Die EUDR hat ein klares Ziel: In der EU dürfen nur Produkte in Verkehr gebracht, verkauft oder exportiert werden, die entwaldungsfrei und legal hergestellt sind. Eine bloße Zusicherung reicht dafür nicht. Unternehmen müssen die Entwaldungsfreiheit ihrer Produkte mit nachvollziehbaren Nachweisen belegen.

Im Regelfall müssen Unternehmen eine umfassende Sorgfalts- und Risikoanalyse durchführen. Dazu gehört, den Ursprung der Rohstoffe zurückzuverfolgen, die Einhaltung lokaler Gesetze zu prüfen, eine Sorgfaltserklärung abzugeben und die nötigen Nachweise bereitzuhalten. Diese Pflicht gilt nicht nur für Neuprodukte. Sie betrifft auch weiterverarbeitete oder zusammengesetzte Artikel, die relevante Erzeugnisse enthalten, sofern sie erstmals auf den EU-Markt kommen.

„Inverkehrbringen“ im Sinne der EUDR

Ob die EUDR für eine Ware gilt, hängt vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab. Gemeint ist die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses auf dem EU-Markt (Art. 2 Nr. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Rohstoff, ein Einzelteil oder ein Fertigprodukt handelt. Entscheidend ist allein, wann es zum ersten Mal auf den Markt kommt.

Daraus folgt eine einfache Regel: Eine Ware, die schon vor Anwendungsbeginn rechtmäßig im Binnenmarkt bereitgestellt wurde, ist bereits in Verkehr gebracht. Sie muss beim Weiterverkauf nicht erneut geprüft werden. Eine Ware, die nach Anwendungsbeginn erstmals auf den Markt kommt, unterliegt dagegen der vollen Sorgfaltspflicht.

Für Gebrauchtwaren war die Ausnahme ursprünglich eng gefasst. Sie galt nur für Produkte, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen hatten und sonst als Abfall entsorgt worden wären. Was als Abfall gilt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 geht deutlich weiter: Gebrauchte und Second-Hand-Produkte sind nun generell vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen, unabhängig davon, ob sie als Abfall gelten. Das gilt auch für einzelne Komponenten.

Der Unterschied zeigt sich an einem einfachen Beispiel. Eine fünf Jahre alte Palette, die weiter gehandelt wird, ist kein Abfall. Nach alter Lage fiel sie deshalb nicht unter die Second-Hand-Ausnahme. Unproblematisch war sie nur, weil sie bereits vor Anwendungsbeginn auf dem Markt war. Eine gebrauchte Palette, die erst nach Anwendungsbeginn in die EU eingeführt wird, wäre dagegen als erstmaliges Inverkehrbringen behandelt worden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 verliert diese Unterscheidung an Bedeutung. Gebrauchte und Second-Hand-Produkte sind nun generell ausgenommen, unabhängig davon, ob sie als Abfall gelten. Für Paletten kommt eine weitere Ausnahme hinzu: Wiederverwendbare Verpackungen, etwa Paletten in einem Tauschsystem, fallen ebenfalls nicht unter die EUDR. Die Verordnung wurde am 17. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 7. Oktober 2026 in Kraft.

Ist ein Produkt einmal rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht, bleibt es das auch. Weiterverkäufe, Besitzwechsel, Vermietungen oder Lagerungen innerhalb der EU lösen keine neue Prüfpflicht aus. Wird ein Produkt dagegen nach Anwendungsbeginn erstmals aus einem Drittland eingeführt, gilt das grundsätzlich als erstmaliges Inverkehrbringen. Für gebrauchte und Second-Hand-Produkte greift seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 allerdings eine generelle Ausnahme, auch beim Import. Die Sorgfaltspflicht entsteht erst wieder, wenn eine Gebrauchtware wesentlich verändert wird.

Update Rechtsstand (Änderungsverordnung 12/2025):

Die EUDR unterscheidet klar zwischen zwei Rollen. Marktteilnehmer bringen ein Produkt erstmals in Verkehr und tragen die volle Sorgfaltspflicht. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben ein Produkt nur weiter. Sie übermitteln grundsätzlich keine Sorgfaltserklärung und müssen auch nicht generell prüfen, ob ihre Vorlieferanten die Sorgfaltspflicht erfüllt haben.

Ganz pflichtenfrei sind sie aber nicht. Wer kein KMU ist, muss sich im EU-Informationssystem registrieren. Außerdem dürfen diese Unternehmen relevante Erzeugnisse nur dann handeln, bereitstellen oder ausführen, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen erfassen und aufbewahren.

Wann lösen Gebrauchtwaren typischerweise keine neue EUDR-Pflicht aus?

Für die Praxis bedeutet das: Produkte, die schon vor Beginn der Anwendung der EUDR (ab 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen) in einem EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen keiner erneuten EUDR-Prüfung, selbst wenn sie weiterverkauft, vermietet oder exportiert werden. Dies gilt analog, wenn ein Produkt von Käufer zu Käufer wechselt, beispielsweise im Großhandel, im Gebrauchtgeschäft oder beim grenzüberschreitenden Handel von Land zu Land innerhalb der EU.

Ob eine Gebrauchtware wieder unter die EUDR fällt, hängt davon ab, was zwischenzeitlich mit ihr passiert ist. Wird sie nur gelagert, gereinigt, geprüft oder sortiert, bleibt sie ein gebrauchtes Produkt. Die EUDR-Pflichten greifen erst, wenn bei einer Instandsetzung oder Aufbereitung neue relevante Materialien hinzukommen, etwa neues Holz oder frischer Naturkautschuk. Auch dann gelten die Pflichten nur für die neu eingebrachten Anteile, nicht für das gesamte Produkt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 stellt klar: Abfall, gebrauchte und Second-Hand-Produkte fallen nicht unter die EUDR. Das gilt auch für einzelne Komponenten, sofern sie selbst als Abfall, gebraucht oder Second-Hand gelten. Damit schreibt die Verordnung eine Logik fest, die in der Praxis schon angewandt wurde, etwa bei runderneuerten Reifen. Für Unternehmen ist vor allem eine Frage geklärt: Wann sind Teile einer Gebrauchtware ausgenommen und wann nicht.

EUDR-gebrauchte-Waren-EUDR-pflicht
Wann sind gebrauchte Waren nicht EUDR-pflichtig und wann schon?

Fallbeispiel 1: Gebrauchte Reifen

Warum Reifen grundsätzlich EUDR-relevant sind

Naturkautschuk ist ein wichtiger Bestandteil von Reifen und gehört laut Anhang I der EUDR zu den relevanten Rohstoffen. Weltweit werden nach Schätzungen der International Rubber Study Group rund 15 Millionen Tonnen pro Jahr produziert, der Großteil davon in Asien. Europa hat daran einen spürbaren Anteil: Einer Studie zufolge verbrauchten die in der EU zugelassenen Fahrzeuge 2017 rund fünf Prozent der weltweiten Produktion, vor allem für Autoreifen. Weil für viele Plantagen gezielt Wald gerodet wurde, fallen neue Reifen unter die EUDR, sobald sie erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Gebrauchte Reifen sind dagegen ausgenommen, runderneuerte Reifen weitgehend.

Wer neue Reifen in die EU importiert, muss belegen, dass der enthaltene Naturkautschuk entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde. Die Nachweispflichten sind beträchtlich. Es reicht nicht, das Ursprungsland zu kennen. Gefordert ist die Rückverfolgbarkeit bis zur einzelnen Anbaufläche, belegt durch Geokoordinaten.

Gilt die EUDR für gebrauchte Reifen?

Wer gebrauchte Reifen innerhalb der EU weiterverkauft, bringt sie nicht erneut in Verkehr, sofern sie bereits rechtmäßig auf dem EU-Markt waren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 geht noch weiter: Gebrauchte und runderneuerte Reifen sind als solche ausdrücklich von der EUDR ausgenommen. Bei runderneuerten Reifen gilt die Sorgfaltspflicht nur für die neue Lauffläche, die auf die alte Karkasse aufgebracht wird (HS-Code ex 4012 90 30). Damit entfällt die bisher nötige Einzelfallprüfung, ob eine Runderneuerung den gesamten Reifen zum neuen Produkt macht.

Ein typisches Beispiel: Ein Lkw-Fuhrpark erneuert nach drei Jahren die Bereifung und verkauft die alten Reifen an einen Gebrauchtwarenhändler. Aus EUDR-Sicht ist das unproblematisch. Die Reifen waren bereits auf dem Markt, und als Gebrauchtware sind sie von der Verordnung ausgenommen. Das gilt auch, wenn sie in einen anderen EU-Staat verkauft, zwischen Unternehmen weitergegeben oder aus der EU exportiert werden. Erst wenn neues relevantes Material hinzukommt, etwa eine neue Lauffläche, entstehen wieder Pflichten, und zwar nur für diesen neuen Bestandteil.

Auch der Import gebrauchter Reifen aus einem Drittland ist aus EUDR-Sicht unproblematisch. Nach altem Stand hätte das nach Anwendungsbeginn als erstmaliges Inverkehrbringen gegolten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 nimmt gebrauchte Reifen jedoch ausdrücklich aus. Pflichten entstehen nur dann, wenn ein Reifen mit neuem Material aufbereitet wurde, etwa durch eine neue Lauffläche.

Gebrauchte Reifen EUDR
Wann sind gebrauchte Reifen nicht EUDR-pflichtig?

Ausnahmefall: Runderneuerte Reifen

Bei runderneuerten Reifen gilt die EUDR nur für die neue Lauffläche. Beim Runderneuern wird die abgenutzte Karkasse aufgearbeitet, vulkanisiert und mit einer neuen Laufflächenschicht versehen. Die Karkasse ist ein gebrauchtes Produkt und fällt nicht unter die Verordnung. Die neue Lauffläche enthält dagegen frischen Naturkautschuk und ist EUDR-pflichtig (HS-Code ex 4012 90 30). Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung beziehen sich deshalb nur auf diesen neuen Bestandteil, nicht auf den gesamten Reifen.

Diese Logik gilt inzwischen für alle relevanten Produkte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 stellt klar, dass auch einzelne Komponenten ausgenommen sind, sofern sie als Abfall, gebraucht oder Second-Hand gelten. Was bei Reifen schon praktiziert wurde, ist damit ein allgemeines Prinzip. Für Unternehmen schafft das Rechtssicherheit, denn eine Einzelfallprüfung, ob eine Aufbereitung das gesamte Produkt zum Neuprodukt macht, ist nicht mehr nötig. Entscheidend ist nur noch, welche neuen relevanten Bestandteile hinzukommen.

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Fallbeispiel 2: Gebrauchte Paletten

Sind neue Paletten EUDR-pflichtig?

Neue Paletten sind EUDR-pflichtig, wenn sie als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden. Dienen sie nur als Verpackung für andere Waren, fallen sie nicht unter die Verordnung.

Holz ist einer der relevanten Rohstoffe der EUDR und steht als möglicher Treiber weltweiter Entwaldung besonders im Fokus. Transportpaletten, allen voran Europaletten, werden in Europa millionenfach hergestellt, getauscht und wiederverwendet. Die meisten stammen aus europäischer Produktion. Ein Teil kommt aber auch aus Asien oder Südamerika, meist als Einwegpaletten mit Warenlieferungen.

Für die EUDR ist entscheidend, in welcher Rolle eine Palette auf den Markt kommt. Ein Hersteller, der leere Paletten an Logistikunternehmen verkauft, bringt ein Holzprodukt in Verkehr. Er muss die legale und entwaldungsfreie Herkunft des Holzes nachweisen, bevor die Paletten auf den Markt kommen. Das Gleiche gilt für Importeure leerer Paletten. Beladene Paletten sind ausdrücklich von der EUDR ausgenommen, denn sie gelten als Verpackung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 nennt dabei ausdrücklich Paletten in Palettentauschsystemen.

Hinweis: Paletten fallen unter HS-Code 4415. Für die Einordnung hilft eine einfache Frage: Wird die Palette selbst verkauft, oder trägt sie etwas? Werden neue leere Paletten als Handelsware verkauft, importiert oder exportiert, gilt die EUDR. Trägt die Palette eine Lieferung, ist sie Verpackung und nicht erfasst.

Gilt die EUDR für gebrauchte Paletten?

Gebrauchte Paletten fallen nicht unter die EUDR, solange kein neues Holz eingebaut wird. Sobald eine Palette einmal auf dem EU-Markt ist, etwa durch einen europäischen Hersteller oder einen Importeur, gilt sie als in Verkehr gebracht. Wird sie danach gehandelt, vermietet, getauscht oder in einen anderen EU-Staat weitergegeben, entsteht keine neue Sorgfaltspflicht.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 bestätigt das ausdrücklich. Sie nimmt gebrauchte Produkte ebenso aus wie wiederverwendbare Verpackungen und nennt dabei Paletten in Tauschsystemen. Das betrifft vor allem den offenen Europaletten-Pool und geschlossene Poolsysteme, in denen Millionen Paletten über Jahre im Umlauf sind.

Auch Reinigen, Prüfen, Markieren oder Poolen ändert daran nichts, die Palette bleibt eine gebrauchte Palette. Anders ist es, wenn Holzteile ersetzt werden, etwa ein Brett oder ein Klotz. Dann gelten die EUDR-Pflichten für das neue Holz, nicht für die ganze Palette. Wer diese Pflichten trägt, hängt davon ab, woher das Holz stammt. Kauft ein Reparaturbetrieb die Bretter bei einem EU-Lieferanten, hat dieser die Sorgfaltserklärung bereits abgegeben. Importiert er das Holz selbst, ist er selbst in der Pflicht.

Gebrauchte Paletten EUDR
Wann sind gebrauchte Paletten nicht EUDR-pflichtig?

Wann Paletten doch relevant sein können

Paletten werden EUDR-relevant, sobald neues Holz hinzukommt. Das gilt für Reparaturen ebenso wie für Upcycling.

Bei Reparaturen betrifft die Pflicht nur die neuen Teile, etwa ein ausgetauschtes Deck- oder Tragbrett. Reinigen, Sortieren oder Markieren löst dagegen keine Pflichten aus.

Beim Upcycling sind zwei Fragen zu klären. Erstens: Fällt das neue Produkt überhaupt unter eine in Anhang I gelistete KN-Position? Wenn nicht, gilt die EUDR nicht. Zweitens: Enthält es neues Holz? Wird ein Produkt ausschließlich aus gebrauchten Palettenbrettern gefertigt, sind diese als gebrauchte Komponenten ausgenommen. Kommt neues Holz hinzu, gelten die Pflichten für diesen Anteil.

Für gewerbliche Upcycling-Anbieter heißt das vor allem: Sie sollten dokumentieren können, dass ihr Material tatsächlich gebraucht ist, und neues Holz nur mit nachvollziehbarer Herkunft einsetzen.

Zusammenfassung: Wann sind Gebrauchtwaren EUDR-pflichtig?

EUDR-Prüffragen-gebrauchte-Produkte
Drei Prüffragen zur EUDR-Relevanz von Gebrauchtwaren.

Für Gebrauchtwaren lässt sich die Frage mit drei Prüfschritten beantworten.

Entscheidungslogik für die Praxis

Handelt es sich um eine Gebrauchtware oder um Verpackung? Gebrauchte und Second-Hand-Produkte sind nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 von der EUDR ausgenommen. Das gilt beim Weiterverkauf in der EU ebenso wie beim Import oder Export. Paletten und andere wiederverwendbare Verpackungen, die nur Waren tragen oder schützen, sind ebenfalls ausgenommen. Anders ist es, wenn neue Paletten als eigene Handelsware verkauft werden.

Wurde neues relevantes Material hinzugefügt? Reinigen, Prüfen, Markieren oder Poolen löst keine Pflichten aus. Kommt neues Material hinzu, gelten die Pflichten nur für diesen Anteil. Bei runderneuerten Reifen ist das die neue Lauffläche (HS-Code ex 4012 90 30), bei reparierten Paletten das neue Brett. Karkasse und alte Palettenteile bleiben ausgenommen.

Entsteht durch Umbau oder Upcycling ein neues Produkt? Dann ist zu klären, ob es unter eine Position in Anhang I fällt. Wenn nicht, gilt die EUDR nicht. Wenn doch, sind gebrauchte Komponenten weiterhin ausgenommen. Pflichten entstehen nur für neu eingesetzte relevante Materialien.

Übersicht: Checkliste zur Umsetzung für Unternehmen

Checkliste gebrauchte Waren EUDR

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Nachweise zur Vorverwendung dokumentieren

Wer mit Gebrauchtwaren handelt, muss im Zweifel zeigen können, dass die Ware tatsächlich gebraucht ist. Das gilt für große, mittlere und kleine Unternehmen gleichermaßen. Hilfreich sind dafür Nachweise zum Erstkauf, Lieferbelege, Seriennummern sowie Angaben zur bisherigen Nutzung und zu Wartungsschritten.

Kommt neues Material hinzu, etwa eine neue Lauffläche oder ein neues Palettenbrett, ist zusätzlich die Referenznummer der Sorgfaltserklärung festzuhalten, bei vereinfachten Erklärungen die Identifikationsnummer. Diese Pflicht trifft den ersten nachgelagerten Akteur, der die Ware von der vorgelagerten Stufe übernimmt, nicht jeden in der Kette.

Am einfachsten gelingt das mit einem zentralen Register, in dem alle Produktinformationen hinterlegt sind. So lassen sich auch nach Jahren Nachweislücken vermeiden und Anfragen der Behörden schnell beantworten.

To Do:

Führen Sie ein zentrales Register für Ihre Gebrauchtwaren. Halten Sie darin fest, wann und wo Sie die Ware gekauft haben und wie sie genutzt wurde. Bei neuen Bauteilen notieren Sie zusätzlich die DDS-Referenznummer. Bewahren Sie alles mindestens fünf Jahre auf.

Kommunikation mit Lieferanten und Kunden stärken

Genauso wichtig ist eine klare Kommunikation in der Lieferkette. Teilen Sie Lieferanten und Kunden frühzeitig mit, ob es sich um Neuware oder Gebrauchtware handelt. Am einfachsten geht das über Rechnungen, Lieferscheine oder Produktbeschreibungen. Bei EUDR-pflichtigen Vorgängen gehören außerdem die DDS-Referenz- und Verifikationsnummern auf die Begleitdokumente und ins ERP-System, am besten pro Charge oder Lieferung. Hilfreich sind auch eindeutige Kennzeichnungen, etwa Barcodes, Etiketten oder Einträge im Warenwirtschaftssystem. So vermeiden Sie Rückfragen und Missverständnisse.

To Do

Kennzeichnen Sie auf Rechnungen, Lieferscheinen und in Ihren Systemen klar, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt. Bei EUDR-pflichtigen Lieferungen notieren Sie jeweils die DDS-Referenznummer.

Spezielle Fälle frühzeitig prüfen

Unternehmen, die Waren runderneuern, reparieren, upcyceln oder serienmäßig instand setzen, sollten genau festhalten, welche neuen EUDR-relevanten Materialien sie einbauen, etwa neue Holzbauteile oder einen neuen Laufstreifen aus Naturkautschuk. Nur für diese Teile gelten die Pflichten. Zu klären ist außerdem, wer für das neue Material die Sorgfaltserklärung abgibt und ob ein umgebautes Produkt unter eine Position in Anhang I fällt. Bei Unsicherheiten lohnt sich rechtzeitig fachlicher oder juristischer Rat. In Deutschland ist zudem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde ansprechbar.

To Do

Halten Sie bei Reparaturen, Runderneuerung oder Upcycling fest, welches neue EUDR-relevante Material Sie einbauen. Im Zweifel holen Sie früh Rat bei einem Anwalt oder der zuständigen Behörde ein.

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Fazit

Gebrauchte Waren wie Reifen oder Paletten fallen nicht unter die EUDR. Das gilt beim Weiterverkauf in der EU ebenso wie beim Import oder Export. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat das klargestellt. Pflichten entstehen erst, wenn neues EUDR-relevantes Material hinzukommt, etwa eine neue Lauffläche oder ein neues Palettenbrett. Und auch dann nur für diesen neuen Anteil, nicht für das ganze Produkt.

Die Regeln sind damit klarer als zuvor. Die eigentliche Herausforderung liegt jetzt in der Praxis: Unternehmen müssen im Zweifel zeigen können, dass eine Ware tatsächlich gebraucht ist und woher neues Material stammt.

Fünf Fragen, mit denen Sie prüfen können, ob Ihr Unternehmen vorbereitet ist:

  • Können Sie für Ihre Gebrauchtwaren belegen, wann und wo Sie sie gekauft haben?
  • Kennzeichnen Sie Neu- und Gebrauchtware auf Rechnungen, Lieferscheinen und in Ihren Systemen eindeutig?
  • Wissen Sie bei Reparaturen und Runderneuerung, welches neue Material eingebaut wird und woher es stammt?
  • Sind die DDS-Referenznummern für neue Bestandteile mit den jeweiligen Vorgängen verknüpft?
  • Bewahren Sie alle Nachweise mindestens fünf Jahre auf und finden Sie sie bei einer Behördenanfrage schnell wieder?

Wenn eine dieser Fragen offen bleibt, ist das kein rechtliches Problem, sondern ein Dokumentationsproblem. Und das lässt sich bis zum Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 noch lösen.

Häufige Fragen

Pflichten entstehen, sobald neues EUDR-relevantes Material hinzukommt, etwa neues Holz bei Paletten oder frischer Naturkautschuk bei Reifen. Sie gelten dann nur für dieses neue Material, nicht für das gesamte Produkt. Wird ein Produkt zu einer anderen Produktart umgebaut, ist zusätzlich zu prüfen, ob es unter eine Position in Anhang I fällt. Reinigung oder Wartung ohne neues Material löst keine Pflichten aus.

Nein, eine kleine Reparatur ohne neues Rohmaterial ändert nichts. Der Reifen bleibt eine Gebrauchtware und ist von der EUDR ausgenommen. Auch bei einer Runderneuerung gilt die Verordnung nicht für den ganzen Reifen, sondern nur für die neue Lauffläche (HS-Code ex 4012 90 30).

Nein, Gebrauchtwaren können ohne EUDR-Prüfung exportiert werden. Sie sind von der Verordnung ausgenommen, eine Sorgfaltserklärung oder Referenznummer für den Zoll ist deshalb nicht nötig. Anders ist es nur, wenn neues relevantes Material eingebaut wurde. Für diesen Anteil gelten dann die üblichen EUDR-Pflichten.

Durch sorgfältige Dokumentation der bisherigen Verwendung, genaue Klassifizierung gebrauchter Produkte und transparente Kommunikation entlang der Lieferkette lassen sich ungewollte Compliance-Risiken weitgehend vermeiden.

Nein, auf die Menge kommt es nicht an. Die gebrauchten Teile bleiben ausgenommen, auch wenn viel neues Material hinzukommt. Die EUDR-Pflichten gelten nur für das neu eingebrachte Material, und zwar unabhängig davon, wie groß dessen Anteil ist.

Karim Boukaouche

Karim Boukaouche

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Karim Boukaouche berät Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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