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EUDR 24. Juli 2025 · 7 Min Lesezeit

Sonderfälle erklärt: Briefe, Broschüren, Flyer – Was fällt unter “Korrespondenz”?

Gilt ein Flyer als Korrespondenz oder doch als meldepflichtiges Papierprodukt nach EUDR? Die Abgrenzung ist entscheidend und in der Praxis oft unklar. Dieser Beitrag erklärt die Bedeutung von Korrespondenz, welche Ausnahmen es gibt und zeigt, wo die Grenzen liegen.

Matthias Klein

Matthias Klein

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Sonderfälle erklärt: Briefe, Broschüren, Flyer – Was fällt unter “Korrespondenz”?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Was gilt als „Korrespondenz“ im Sinne der EUDR?
Korrespondenz im EUDR-Kontext sind individualisierte, schriftliche Mitteilungen zur persönlichen oder geschäftlichen Kommunikation. Entscheidend sind Individualisierung und Zweck, nicht das Papier selbst.
Welche Papierprodukte fallen unter die Korrespondenz-Ausnahme?
Erfasst sind individuell adressierte Kommunikationssendungen, wobei die Einordnung über Zweck und Verbreitung erfolgt und beigelegte EUDR-relevante Produkte trotzdem meldepflichtig sein können.
Gelten Broschüren, Flyer oder Werbematerial als Korrespondenz?
Nein, da sie nicht individualisiert und massenhaft verbreitet werden. Zusätzlich hängt ihre EUDR-Relevanz seit Ende 2025 stark von der Zolltarifnummer ab (HS 49 meist außerhalb, HS 48 weiterhin erfasst).
Was ist der Hauptunterschied zwischen Korrespondenz und Werbematerial?
Korrespondenz ist individualisiert und dient der direkten Kommunikation mit einem konkreten Empfänger. Werbematerial ist standardisiert, massenhaft gestreut und dient Marketing- oder Vertriebszwecken.
Wie erfolgt die rechtliche Zuordnung im Unternehmen?
Zweck und Verbreitung prüfen (individualisiert = Korrespondenz, standardisiert = Werbematerial) und anschließend die Zolltarifnummer klären.

Executive Summary

Die EUDR verpflichtet Unternehmen, Papierprodukte korrekt zu klassifizieren. Zentral ist dabei die Korrespondenz-Ausnahme: Individualisierte Mitteilungen wie Briefe oder Rechnungen sind von der Nachweispflicht befreit. Massenhaft verbreitete Werbematerialien wie Flyer oder Broschüren hingegen nicht, sofern sie unter die relevanten KN-Positionen (insb. HS 47/48) fallen.

Die Abgrenzung erfolgt anhand von Hauptzweck (Kommunikation vs. Werbung) und Verbreitungsart (individualisiert vs. massenhaft). Unternehmen sollten ihre Produkte nach diesen Kriterien klassifizieren, im ERP-System hinterlegen und Compliance, Marketing sowie Vertrieb eng verzahnen. Fehlerhafte Zuordnungen können erhebliche regulatorische Folgen haben. Eine kontinuierliche Überprüfung und bei Bedarf fachliche Beratung sind daher empfehlenswert.

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EUDR und die Ausnahmeregelung: Was bedeutet "Korrespondenz"?

Rechtliche Grundlage und KN-Zuordnung

Die Europäische Union hat mit der EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, um Produkte auf dem EU-Binnenmarkt von Entwaldung und Waldschädigung freizuhalten. Betroffen sind unter anderem Holz und daraus hergestellte Erzeugnisse. Die Verordnung stellt strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei der Einfuhr, Vermarktung und Verwendung dieser Produkte. Hier zur vollständigen EUDR-Übersicht.

Seit der Revision Ende 2025 sind zudem viele gedruckte Erzeugnisse unter Kapitel/HS 49 vom EUDR-Anwendungsbereich ausgenommen. Maßgeblich bleibt daher die korrekte KN-Einreihung (insb. Abgrenzung 48 vs. 49).

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Klassifikation nach dem Zolltarif (KN-Code, Kombinierte Nomenklatur). Papiererzeugnisse werden entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck und ihrer Form technisch und rechtlich differenziert. Laut Anhang I der EUDR sind Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur betroffen, mit Ausnahme bambusbasierter sowie wiedergewonnener Erzeugnisse (waste and scrap).

Unterschied zwischen KN 47 und KN 48

In der Praxis werden die beiden Kapitel oft in einem Atemzug genannt, sie bezeichnen jedoch unterschiedliche Verarbeitungsstufen:

  • KN 47 umfasst Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, also die Vorstufen von Papier. Dazu zählen mechanische und chemische Zellstoffe sowie Halbstoffe aus wiedergewonnenem Papier. Erstinverkehrbringer sind hier in der Regel Zellstoffhersteller oder Importeure von Faserrohstoffen.
  • KN 48 umfasst Papier, Pappe und daraus gefertigte Waren, also die verarbeiteten Endprodukte aus Halbstoff. Dazu zählen Etiketten, Kartonagen, bestimmte Verpackungsbestandteile, Geschäftspapiere, Buchbindewaren oder Hygienepapiere. Hier sind in der Regel Papierhersteller, Druckereien oder Verpackungsproduzenten in der Erstinverkehrbringer-Rolle.

Für die EUDR ist diese Unterscheidung nicht nur akademisch: Sie entscheidet darüber, an welcher Stelle der Wertschöpfungskette die Sorgfaltspflicht ausgelöst wird. Wer Halbstoffe (KN 47) importiert, übernimmt die Pflicht früher – die nachgelagerten Papier- und Druckverarbeiter können sich auf die bereits bestehende DDS stützen, sofern die Rückverfolgbarkeit erhalten bleibt. Eine ausführliche Übersicht über die EUDR-relevanten Zolltarifnummern und ihre praktische Anwendung finden Sie in unserem Beitrag zu HS- und TARIC-Codes.

Eine der wohl wichtigsten Ausnahmen betrifft die Bedeutung „Korrespondenz”. Laut Klarstellung der EU-Kommission ist geschäftliche Korrespondenz nicht EUDR-pflichtig (2.13). Briefe dienen innerhalb der EU ausschließlich der Kommunikation. Gemäß Artikel 1 Nummer 26 und Artikel 141 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union unterliegen „Briefsendungen“ nicht der Zollanmeldepflicht und damit auch nicht der Pflicht zur Vorlage einer DDS-Referenznummer. Auch innerhalb der EU werden solche Briefsendungen nicht in Verkehr gebracht oder zur Verfügung gestellt, sondern dienen der Kommunikation.

Es ist zu beachten, dass relevante Produkte, die in Briefsendungen (z.B. in einem Umschlag) enthalten sind, nicht als „Briefsendungen“ angesehen werden können und daher gegebenenfalls der Zollanmeldepflicht und der Vorlage einer DDS-Referenznummer unterliegen.

Das heißt: Beilagen zu den Briefen fallen unter die EUDR, sofern es sich um relevante Rohstoffe und Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I handelt.

Der Gesetzgeber greift damit auf die etablierte Systematik der Zolltarifierung zurück, die den Begriff „Korrespondenz“ eng, aber eindeutig definiert. Die pragmatische Umsetzung für Unternehmen liegt darin, die betroffenen Papierwaren korrekt ihrem Zolltarif zuzuordnen und die jeweiligen Verwendungszwecke zu dokumentieren.

EUDR-Sonderfall-Korrespondenz
Der Sonderfall der EUDR-Korrespondenz

Was bedeutet Korrespondenz?

Unter „klassischer Korrespondenz“ im Kontext der EUDR versteht man alle Dokumente, deren Hauptzweck die persönliche oder geschäftliche Kommunikation mit einer konkreten bzw. individualisierten Person oder Organisation ist. Beispiele hierfür sind geschäftliche Briefe, Rechnungen, Angebote, vertrauliche Mitteilungen, ärztliche Schreiben, offizielle Benachrichtigungen oder persönliche Karten und Einladungen. Im Regelfall handelt es sich um ausschließlich für einen bestimmten Empfänger erstellte Dokumente, die in Form von Briefen oder Karten versendet oder persönlich überreicht werden.

Nicht zuletzt ist das Kriterium der Individualisierung essenziell. Die Korrespondenz im EUDR-Kontext enthält inhaltliche Bezüge auf den Adressaten, ist nicht massenhaft identisch verbreitet und weist entsprechend personalisierte Elemente auf. Technisch ist häufig ein Adressfeld, eine individuelle Anrede oder relevante Zusatzinformation vorhanden. Neben klassischen Papierbriefen gelten in den meisten Fällen auch Begleitschreiben, Verwaltungsdokumente und amtliche Formulare als Korrespondenz, wenn sie entsprechend individualisiert sind.

Hintergrund der Ausnahme - Warum Briefe nicht unter die EUDR fallen

Die EUDR enthält eine wichtige Ausnahme für Korrespondenz. Die EU-Kommission stuft Briefe als reine Kommunikation ein. Diese Sendungen gelten rechtlich nicht als „auf dem Markt bereitgestellt“. Das macht die Ausnahme juristisch sicher und belastbar.

Briefsendungen brauchen daher keine Zollanmeldung. Auch eine DDS-Referenznummer ist für sie nicht nötig. Die Verordnung bestätigt diesen Punkt ausdrücklich. Schriftliche Mitteilungen dienen dem Informationsaustausch und nicht dem Handel.

Die EUDR unterscheidet dabei klar zwischen verschiedenen Tätigkeiten:

  • Inverkehrbringen: Die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt.
  • Bereitstellen: Die Lieferung für den kommerziellen Verbrauch.
  • Korrespondenz: Individualisierte Post für den täglichen Geschäftsverkehr.

Individualisierte Post erfüllt diese Kriterien für Handelswaren nicht. Der Gesetzgeber will den geschäftlichen Alltag nicht unnötig belasten. Ohne diese Ausnahme wäre der Verwaltungsaufwand riesig. Firmen müssten für jeden Brief mühsame Papiernachweise vorlegen.

Diese Regelung entlastet Unternehmen und Behörden spürbar. Die Effizienz im Rechts- und Geschäftsverkehr bleibt so erhalten. Trotzdem verfolgt die EUDR weiterhin ihr wichtigstes Ziel: Den Schutz der Wälder weltweit.

Seit der Revision Ende 2025 sind viele gedruckte Erzeugnisse (Kapitel/HS 49) vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Korrespondenz-Ausnahme bleibt dennoch relevant, insbesondere für Kommunikationssendungen und papierbasierte Erzeugnisse, die weiterhin unter Kapitel 47/48 fallen.

Abgrenzung zu Werbematerial: Flyer, Broschüren und Co.

Definition von Werbematerial im Kontext der EUDR

Während „Korrespondenz“ im EUDR-Kontext auf individualisierte Mitteilungen mit Kommunikationszweck abzielt, beschreibt „Werbematerial“ standardisierte, inhaltsgleiche und massenhaft verbreitete Drucksachen wie Flyer, Kataloge, Prospekte, Produktbroschüren, Messezeitungen oder Werbebeilagen. Solche Druckwerke richten sich regelmäßig an eine breite Zielgruppe und verfolgen überwiegend werbliche, informative oder verkaufsfördernde Zwecke. Die Korrespondenz-Ausnahme greift hierfür grundsätzlich nicht, weil der Hauptzweck nicht die individuelle Kommunikation mit einem konkreten Empfänger ist.

Für die rechtliche Einordnung ist seit der Revision Ende 2025 jedoch zunächst der Anwendungsbereich (Annex-I/KN-Scope) zu prüfen: Viele klassische Werbedrucksachen werden zolltariflich als „printed products“ in Kapitel/KN 49 eingereiht (z. B. KN 4901, KN 4911). Diese Positionen sind infolge der Änderung der EUDR aus Annex I gestrichen und damit nicht (mehr) EUDR-pflichtig. EUDR-relevant bleiben dagegen papierbasierte Erzeugnisse, die weiterhin unter Kapitel 47/48 fallen (z. B. bestimmte Papier- und Pappwaren wie Etiketten oder Verpackungsbestandteile, je nach konkreter KN-Einreihung). Entscheidend ist daher nicht allein die Bezeichnung „Werbematerial“, sondern die korrekte KN-Zuordnung und – falls das Produkt weiterhin im Scope liegt – der Hauptzweck (Kommunikation vs. Werbung/Öffentlichkeitsarbeit).

Zweite Ausnahmesäule: Marketing- und Informationsmaterial

Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts (Stand Mai 2026, Konsultation bis 1. Juni 2026, noch nicht im Amtsblatt) verankert eine eigenständige Ausnahme für Bedienungsanleitungen, Flyer, Kataloge, Etiketten und ähnliches Material, das einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos zu Marketing-/Informationszwecken bereitgestellt wird. Diese Ausnahme wirkt unabhängig von der KN-Einreihung, sie greift also auch dann, wenn das Material zolltariflich unter Kapitel 47/48 fallen würde. Rückausnahme: Wird das Material eigenständig in Verkehr gebracht oder exportiert (z. B. eigenständig verkaufte Kataloge oder Etiketten als Handelsware), bleibt es im EUDR-Scope.

Werbematerial ≠ Korrespondenz: Der rechtliche und inhaltliche Unterschied

Der Kernunterschied zwischen Werbematerial und Korrespondenz liegt zum einen in der Verbreitung (zielgerichtet an Einzelpersonen versus breite Öffentlichkeit), zum anderen im Zweck (individuelle Mitteilung versus werbliche, marketingbezogene Information). Für die rechtliche Bewertung im EUDR-Kontext ist seit der Revision Ende 2025 jedoch ein zusätzlicher erster Schritt entscheidend: Zunächst ist zu prüfen, ob das jeweilige Druck- oder Papiererzeugnis überhaupt in den Anwendungsbereich (Annex I) fällt, was maßgeblich über die KN-Einreihung erfolgt. Viele klassische Werbedrucksachen (z. B. Flyer, Broschüren, Kataloge) werden zolltariflich häufig als „printed products“ in Kapitel/KN 49 eingereiht und sind infolge der Änderung der EUDR nicht mehr Annex-I-relevant. EUDR-Pflichten können hingegen weiterhin greifen, wenn Werbemittel als papierbasierte Erzeugnisse unter Kapitel/KN 47/48 fallen (z. B. bestimmte Etiketten, Labels oder Verpackungsbestandteile, je nach konkreter Einreihung).

Greift der Annex-I-Scope, gilt weiterhin: Für Werbematerial (Marketing-/Öffentlichkeitszweck, standardisierte Inhalte, massenhafte Verbreitung) greift die Korrespondenz-Ausnahme grundsätzlich nicht. Für Korrespondenzartikel, die individuell adressiert und primär für persönliche oder interne Kommunikation vorgesehen sind, entfällt die Einordnung als Werbematerial; allerdings ist zu beachten, dass beigefügte EUDR-relevante Produkte im Umschlag gesondert zu beurteilen sein können.

Praxisbeispiele:

  • Ein Unternehmen verschickt Rechnungen mit individuell aufgeführten Leistungen – das ist Korrespondenz und wird typischerweise nicht wie ein Warenstrom behandelt.
  • Ein Etikettenhersteller bringt Blanko-Etiketten oder Rollenware unter Kapitel 48 erstmals eigenständig in Verkehr und verkauft sie an Druckereien oder Endkunden. Hier greifen die EUDR-Pflichten, weil das Material eigenständig als Handelsware vermarktet wird – die Korrespondenz-Ausnahme greift nicht, und auch die neue Marketing-Ausnahme des Delegierten Rechtsakt-Entwurfs (siehe oben) ist nicht einschlägig, da das Material nicht einem anderen Produkt beigefügt ist. Anders liegt der Fall bei beigefügten Etiketten: Das Etikett auf einer Weinflasche, der Hangtag an einem Kleidungsstück oder die Produktbroschüre in einer Verpackung fallen nach dem Delegierten Rechtsakt-Entwurf 2026 nicht unter die EUDR – und zwar unabhängig von ihrer KN-Position. Entscheidend ist hier nicht der Zolltarif, sondern die funktionale Zuordnung: Wird das Material einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos zu Marketing-/Informationszwecken bereitgestellt, greift die Ausnahme.

Typische Praxisbeispiele im Vergleich

Um die Abgrenzung zwischen Korrespondenz und Werbematerial im EUDR-Rahmen zu verdeutlichen, helfen konkrete Praxisbeispiele:

  1. Ein Handwerksbetrieb verschickt individuelle Angebote, Projektbeschreibungen und Auftragsbestätigungen an seine Kunden. Jedes Dokument bezieht sich mit Datum, Adresse und Inhalt explizit auf einen bestimmten Empfänger und seinen Auftrag. Solche Dokumente gelten typischerweise als Korrespondenz und werden nicht wie ein Warenstrom behandelt.
  2. Anders gelagert sind Fälle, in denen papierbasierte Produkte unter Kapitel/KN 47/48 eigenständig als Handelsware in Verkehr gebracht werden – etwa wenn ein Etikettenhersteller Rollenetiketten an Druckereien verkauft oder ein Verlag Kataloge eigenständig vertreibt. Hier greifen weder die Korrespondenz-Ausnahme noch die Marketing-/Informationsmaterial-Ausnahme des Delegierten Rechtsakt-Entwurfs 2026, sodass EUDR-Pflichten ausgelöst werden können. Werden dieselben Produkte hingegen einem anderen Produkt beigefügt oder kostenlos zu Marketing- bzw. Informationszwecken bereitgestellt – etwa Etiketten auf verpackten Waren, Bedienungsanleitungen in der Produktverpackung oder Flyer als Werbebeilage –, fallen sie nach dem Delegierten Rechtsakt-Entwurf nicht unter die EUDR, unabhängig von ihrer KN-Einreihung. Maßgeblich ist also nicht allein der Zolltarif, sondern die Funktion des Materials in der Lieferkette.
  3. Schwierig wird es in Grenzfällen, etwa bei Informationsschreiben mit Erklärcharakter. Ein Energieversorger informiert alle Kunden über Tarifänderungen in einer standardisierten Mitteilung. Obwohl der Inhalt weitgehend identisch ist und nur die Adressdaten differieren, wird dies in der Praxis häufig weiterhin als Korrespondenz eingeordnet; die Bewertung kann jedoch im Einzelfall von der Behördenpraxis abhängen. Zudem gilt: Enthält eine Korrespondenzsendung EUDR-relevante Produkte (z. B. Beilagen), sind diese gesondert zu beurteilen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Klassifizierung der Papierprodukte im Portfolio

Für Unternehmen mit einem breiten Spektrum an Papierprodukten ist die präzise Klassifikation der einzelnen Posten im Hinblick auf die EUDR Korrespondenz-Ausnahme von zentraler Bedeutung. Zunächst empfiehlt sich eine umfassende Bestandsaufnahme aller eingesetzten Papierartikel im Portfolio: Welche Produkte werden hauptsächlich als Korrespondenz genutzt, welche dienen Marketing- oder Werbezwecken, und welche fallen in hybride Kategorien?

Im nächsten Schritt sollte jedes Produkt nach seinem hauptsächlichen Verwendungszweck, seinem Verbreitungsmodus und seiner tatsächlichen Einsatzpraxis analysiert werden. Produkte, die regelmäßig an Einzelpersonen, Partner oder Behörden individualisiert versandt werden, sollten eindeutig der Korrespondenz zugeordnet werden. Für Produkte mit identischem Inhalt und massenhaftem Versand (zum Beispiel Werbeprospekte, Messeflyer oder Mailingaktionen) ist generell eine Einordnung als Werbematerial EUDR-konform.

Einrichtung klarer Klassifikationen im ERP-/Warenwirtschaftssystem

Zur Minimierung des Risikos fehlerhafter Deklarationen empfiehlt es sich, die definierte Produktklassifikation fest im ERP- oder Warenwirtschaftssystem zu verankern. Ein Warenwirtschaftssystem (WaWi) ist ein spezialisiertes System zur Verwaltung von Warenbewegungen. Während ein ERP-System (Enterprise-Resource-Planning) eine umfassendere Lösung zur Planung und Steuerung aller Unternehmensressourcen darstellt. Die Integration eindeutiger Merkmale zur Klassifizierung und Tarifierungscodes ermöglicht eine automatisierte Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Kategorien „Korrespondenz“ und „Werbematerial“ im Sinne der EUDR. Dies erleichtert sowohl die interne Compliance-Prüfung als auch die spätere Dokumentation für Zoll- oder Prüfbehörden.

Praxisbeispiel: Ein Großhändler implementiert in seinem Warenwirtschaftssystem ein verpflichtendes Feld zur Angabe des vorrangigen Verwendungszwecks bei jedem Papiergegenstand. Nur Produkte mit eindeutig personalisiertem Versandweg können als Korrespondenz verbucht werden. Für Werbeprodukte wird automatisch der Nachweis mit den EUDR-relevanten Lieferketteninformationen ausgelöst.

Regelmäßige Schulungen der verantwortlichen Abteilungsleiter und eine jährliche Überprüfung der klassifizierten Produktgruppen bieten darüber hinaus zusätzliche Sicherheit. Bei komplexen Produktportfolios sollte ein regelmäßiger Abgleich mit aktuellen zoll- oder compliance-rechtlichen Einschätzungen vorgenommen werden.

Zusammenarbeit von Compliance, Marketing und Vertrieb

Die erfolgreiche Umsetzung der EUDR Ausnahmeregelung für Korrespondenzprodukte erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Compliance-/Rechtsabteilung, Marketing und Vertrieb. Während das Compliance-Management die rechtliche Einordnung sicherstellt, ist das Marketing für die korrekte Beschreibung und Kennzeichnung von Produkten verantwortlich. Der Vertrieb schließlich kennt die tatsächlichen Anwendungsfälle im Markt.

Ein reibungsloser Austausch in Form von internen Abstimmungsrunden, gemeinsamer Entwicklung von Entscheidungshilfen sowie eines zentralen Fragenkatalogs hilft, Unklarheiten zu beseitigen. Gerade bei neuen oder hybrid genutzten Papierprodukten empfiehlt es sich, gemeinsame Workshops zu etablieren, um Unsicherheiten zu vermeiden und den internen Workflow schlank zu halten.

Hier hat sich zudem die Benennung eines zentralen EUDR-Beauftragten bewährt, der für sämtliche Fragen zur Einstufung und Klassifizierung von Papierprodukten als zentraler Ansprechpartner fungiert. Unternehmen mit internationalen Standorten sollten darauf Wert legen, dass lokale Besonderheiten in der nationalen Umsetzung der EUDR berücksichtigt werden.

Fazit

Klassische Korrespondenz wie Briefe oder Rechnungen ist grundsätzlich von EUDR-Nachweispflichten befreit. Für papierbasierte Massenprodukte gilt seit der Revision Ende 2025: Entscheidend sind KN-Einreihung und Annex-I-Relevanz, denn viele Druckerzeugnisse (KN 49) sind aus dem Scope entfernt. Papierbasierte Erzeugnisse unter KN 47/48 können weiterhin erfasst sein.

Die Kriterien KN-Zuordnung, Verwendungszweck und Verbreitungsart müssen sauber dokumentiert sein, denn fehlerhafte Einordnungen erhöhen das Compliance-Risiko erheblich. Unternehmen sollten Klassifizierungsprozesse in ERP-Systeme integrieren, interdisziplinäre Teams schulen und interne Checklisten jetzt konsolidieren und laufend mit den regulatorischen Entwicklungen abgleichen.

Häufige Fragen

Unter Korrespondenz versteht die EUDR sämtliche individualisierten schriftlichen Mitteilungen, die zwischen spezifischen Absendern und Empfängern ausgetauscht werden – etwa Briefe, Rechnungen, persönliche Einladungen oder interne Geschäftsdokumente. Werbematerial hingegen umfasst massenhaft verbreitete, inhaltsgleiche Druckerzeugnisse, die primär dem Zweck der Werbung, Information oder Öffentlichkeitsarbeit dienen – darunter Flyer, Broschüren oder Prospekte. Nur ersteres ist ausgenommen.

Die Zuordnung erfolgt anhand des Hauptzwecks des Produkts und seiner tatsächlichen Nutzung. Nutzt das Produkt personalisierte Inhalte, ist auf einen bestimmten Adressaten zugeschnitten und wird nicht massenhaft verbreitet, zählt es als Korrespondenz. Werbematerial, das in großer Stückzahl und mit identischem Inhalt verwendet wird, fällt grundsätzlich unter die EUDR Nachweispflicht.

Für Werbematerialien, die erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen Unternehmen einen lückenlosen Herkunftsnachweis auf Grundlage der EUDR erbringen. Dazu zählen Lieferkettenerklärungen, Herkunftssicherungen für verwendetes Holz beziehungsweise Zellstoff und gegebenenfalls Zertifikate nachhaltiger Forstwirtschaft. Die Dokumente müssen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

Entscheidend ist die Individualisierung und Verwendungszweck. Digital gedruckte Mailings, die inhaltlich individuell ausgestaltet und jeweils gezielt an einzelne Adressaten versendet werden, gelten in der Regel als Korrespondenz. Massenhafte, lediglich mit Namensfeld personalisierte, aber ansonsten identische Werbebriefe werden hingegen als Werbematerial eingestuft.

Bei Produkten, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen (z.B. informierende Schreiben mit gleichzeitigem Werbecharakter), ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Unternehmen sollten sämtliche Entscheidungsgrundlagen dokumentieren, im Zweifel die (zoll-)rechtliche Beratung konsultieren und für Transparenz bei der Abgrenzung sorgen. Dadurch lassen sich potenzielle Haftungs- und Nachweisschwierigkeiten im Rahmen der EUDR vermeiden.

Matthias Klein

Matthias Klein

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Matthias Klein berät Unternehmen bei der Umsetzung von Supply Chain Gesetzen wie der CSDDD und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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