Wichtige Fakten
- Warum führt die EU ein Länder-Benchmarking im Rahmen der EUDR ein?
- Damit Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach Risiko steuern und ihre Kontrollen gezielt auf Hochrisikogebiete richten können.
- Welche Folgen hat die Einstufung eines Landes als Hochrisikogebiet für Unternehmen?
- Sie müssen umfassend prüfen, Nachweise erbringen und alles dokumentieren, unabhängig davon, wie viel Rohstoff sie handeln.
- Entlastet die Einstufung als Niedrigrisikoland Unternehmen vollständig von der EUDR?
- Nein, sie vereinfacht zwar die Pflichten, entbindet aber nicht von der Verantwortung zur Risikoabschätzung und Dokumentation.
- Was bedeutet es für Unternehmen, wenn ein Herkunftsland nicht auf der Liste steht?
- Es gilt automatisch als Standardrisikoland, was die vollständige Anwendung aller Sorgfaltspflichten bedeutet.
Executive Summary
Mit dem Entwaldungsverordnung Benchmarking System der EU-Kommission wird die Umsetzung der EUDR konkret. Erstmals teilt die EU Herkunftsländer von Rohstoffen wie Soja, Kaffee, Kakao, Palmöl, Holz, Rindfleisch oder Kautschuk offiziell in drei Risikostufen ein: niedrig, standard und hoch.
Diese Einstufung hat direkte Auswirkungen auf Unternehmen. Sie entscheidet, welche Pflichten gelten:
- Bei Standard- oder Hochrisiko müssen Unternehmen alle Schritte der Sorgfaltspflicht durchlaufen, inklusive Risikoanalyse und gegebenenfalls Risikominderung.
- Bei Niedrigrisiko reicht die vereinfachte Sorgfaltspflicht: Informationen sammeln und eine DDS abgeben, ohne formale Risikoanalyse, sofern kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht.
Für Chargen aus Hochrisikoländern gelten deutlich strengere Prüfpflichten. Bei Niedrigrisiko-Einstufung dürfen Unternehmen vereinfacht vorgehen, ihre Verantwortung entfällt dadurch aber nicht. Wichtig: Die EU will das Benchmarking regelmäßig überprüfen und anpassen. Unternehmen müssen ihre Lieferketten und Compliance-Prozesse deshalb laufend aktuell halten.
Einen klaren Vorteil bei der EUDR-Umsetzung haben Unternehmen, die jetzt schon:
- ihre Herkunftsländer systematisch erfassen,
- interne Prozesse flexibel gestalten,
- und Lieferanten in Risikoregionen enger einbinden.
Der Beitrag erklärt, wie das Benchmarking-System funktioniert, worin sich die Risikostufen unterscheiden, und gibt konkrete Empfehlungen für die betriebliche Praxis.
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Was ist das EUDR-Benchmarking-System?
Risikoeinstufung von Herkunftsländern für Rohstoffe
Das Benchmarking-System der EU Deforestation Regulation hilft Unternehmen einzuschätzen, in welchen Ländern ein erhöhtes Entwaldungsrisiko besteht. Dabei zählt nicht nur die direkte Abholzung, die EU prüft auch, ob das jeweilige Land seine eigenen Umwelt- und Waldschutzgesetze einhält.
Im Mai 2025 hat die EU-Kommission erstmals eine offizielle Länderliste veröffentlicht. Die Einstufung ist nicht statisch, denn die Kommission sieht eine erste Überprüfung in 2026 vor. Diese stuft Herkunftsländer in drei Risikokategorien ein: geringes Risiko, Standard Risiko und hohes Risiko. Ziel ist es, die Sorgfaltspflichten der Unternehmen risikobasiert auszurichten, also mit größerem Aufwand dort, wo das Risiko besonders hoch ist.
Für Unternehmen bringt das mehr Klarheit: Wer etwa Rohstoffe wie Kaffee, Kakao oder Holz aus Ländern mit hohem Risiko bezieht, kann die jeweilige Einstufung nun direkt einsehen und seine Due-Diligence-Pflichten entsprechend anpassen. So lassen sich Ressourcen gezielter einsetzen ohne dass die Sorgfaltspflicht ganz entfällt.
Wichtig bleibt: Auch für Länder mit geringem Risiko sind gewisse Pflichten einzuhalten. Die Einstufung entlastet Unternehmen aber bei der Tiefe der Risikoanalyse und der Dokumentation. Damit schafft das Benchmarking-System einen wichtigen Rahmen für mehr Rechtssicherheit und Effizienz in der Umsetzung und Einhaltung der EUDR.
Drei Risikostufen: Hoch, Standard, Niedrig
Das Länder-Benchmarking der EU-Kommission teilt Herkunftsländer und -gebiete in drei Risikostufen ein: hohes Risiko, Standardrisiko und niedriges Risiko. Diese Einstufung hat direkte Auswirkungen darauf, wie umfangreich Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, etwa bei der Risikoanalyse, der Datenbeschaffung und der internen Dokumentation.
- Hochrisiko:
Länder mit dem Label „hohes Risiko“ gelten als besonders anfällig für Entwaldung oder illegale Rodungen. Die EU geht in diesen Fällen davon aus, dass dort relevante Rohstoffe häufig von Flächen stammen, die nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 entwaldet oder degradiert wurden. Das steht im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung. Für Unternehmen bedeutet das: jede Charge und jedes Inverkehrbringen bzw. jeder Export relevanter Erzeugnisse aus Hochrisiko-Gebieten muss besonders intensiv geprüft werden. Dazu gehören etwa eine umfassende Risikoanalyse, zusätzliche Herkunftsnachweise, gegebenenfalls Rückfragen beim Lieferanten sowie eine klar nachvollziehbare Bewertung der Entwaldungsfreiheit. Der Dokumentationsaufwand ist deutlich höher, auch für kleinere Mengen. Zudem unterliegen Importe aus Hochrisikoländern einer verschärften behördlichen Kontrolldichte: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen jährlich mindestens 9 % der Marktteilnehmer prüfen, die Rohstoffe aus diesen Ländern beziehen. In der ersten offiziellen Einstufung vom 22. Mai 2025 wurden nur vier Länder als High Risk gelistet: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland, also ausschließlich Staaten, die bereits umfassenden EU-Sanktionen unterliegen. - Standardrisiko:
Die Risikostufe „Standard“ ist die Grundkategorie für alle Länder, sofern sie nicht als low/high eingestuft sind. Sie gilt auch dann, wenn es noch nicht genug Informationen für eine genaue Einstufung gibt. Für Unternehmen bedeutet das: Bei Lieferungen aus solchen Ländern müssen sie alle üblichen EUDR-Pflichten vollständig erfüllen, also eine Risikoanalyse durchführen, Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Es gibt keine Erleichterungen, aber auch keine zusätzlichen Pflichten wie bei Hochrisikoländern. Behördlich liegt die jährliche Kontrollquote bei mindestens 3 % der betroffenen Marktteilnehmer, sie spiegelt damit das mittlere Risikoniveau dieser Default-Kategorie wider. Praktisch bedeutet das: Auch die meisten klassischen EUDR-Schlüsselländer wie Brasilien, Indonesien, Côte d'Ivoire oder Ghana fallen in diese Kategorie, da sie weder als Low noch als High Risk gelistet wurden. Standardrisiko ist damit für die große Mehrheit der Importeure der Regelfall. - Niedrigrisiko:
Länder oder Regionen mit dem Status „niedriges Risiko“ gelten aus Sicht der EU-Kommission entweder als weitgehend entwaldungsfrei oder verfügen über wirksame Gesetze und ein funktionierendes System zum Schutz ihrer Wälder. Für Importeure bedeutet das: Bestimmte Teile der Sorgfaltspflicht können erleichtert oder effizienter umgesetzt werden, etwa durch vereinfachte Risikoanalysen oder geringeren Dokumentationsaufwand. Für Marktteilnehmer bedeutet das: Bei der Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht (Art. 13 Abs. 1 EUDR). Das bedeutet, dass Marktteilnehmer und Händler zwar Informationen sammeln sollen, jedoch keine Risikoanalysen durchführen oder Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen müssen. Achtung: Diese Vereinfachung gilt nicht, wenn das Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit hohem oder normalem Risiko besteht. Auch behördlich entfällt die Kontrolle nicht vollständig: Mindestens 1 % der Operator, die aus Niedrigrisikoländern beziehen, werden jährlich überprüft. Auf der Low-Risk-Liste stehen unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten und die USA, daneben aber auch auf den ersten Blick überraschende Einstufungen wie Laos oder die Dominikanische Republik, ein Hinweis darauf, dass die Bewertung tatsächlich datenbasiert (FAO-FRA, Entwaldungsrate, Produktionstrends) und nicht entlang allgemeiner Wahrnehmungen erfolgt.
Wichtig: Auch bei Ländern mit dem Status „niedriges Risiko“ gilt die EUDR weiterhin und Unternehmen sind nicht automatisch von ihren Pflichten befreit. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferungen wirklich aus unkritischen Regionen stammen. Denn selbst in Ländern mit niedrigem Risiko kann es Unterschiede geben, etwa zwischen gut überwachten Exportgebieten und weniger kontrollierten Regionen.
Unternehmen müssen weiterhin prüfen und dokumentieren, dass die Voraussetzungen der vereinfachten Sorgfaltspflicht erfüllt sind, insbesondere, dass kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht. Eine formale Risikoanalyse nach Art. 10 und Risikominderungsmaßnahmen nach Art. 11 sind dann in der Regel nicht nötig.
Das Ziel des Systems ist es, Aufwand gezielter einzusetzen: Weniger Bürokratie bei klar unproblematischen Lieferketten, aber mehr Kontrolle dort, wo das Risiko hoch ist. So will die EU verhindern, dass problematische Importe durchrutschen und sorgt mit den drei Risikostufen für klare, aber anpassungsfähige Regeln.

Wo wird das Benchmarking veröffentlicht? Die Rolle der EU-Kommission
Für die EUDR Länderklassifizierung ist die Europäische Kommission verantwortlich. Nach Artikel 29 der EUDR muss sie eine öffentliche Liste erstellen, die Herkunftsländer und -regionen nach ihrem Entwaldungsrisiko einstuft und diese Liste regelmäßig aktualisieren.
Die erste Fassung wurde am 22. Mai 2025 veröffentlicht und ist auf der Homepage des Green Forums der EU-Kommission abrufbar. Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und passt sie bei Bedarf an, etwa wenn die Entwaldung zunimmt, sich Gesetze in den Herkunftsländern ändern oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
Für Unternehmen heißt das: Ändert sich die Risikoeinstufung eines Landes, müssen sie ihre Sorgfaltspflichten entsprechend anpassen. Wird ein Land, das bisher als Niedrigrisiko galt, künftig höher eingestuft, steigt der Aufwand für Prüfungen und Dokumentation. Deshalb sollten Unternehmen das Benchmarking-System regelmäßig im Blick behalten und ihre internen Abläufe flexibel gestalten.
Die EU-Kommission bewertet Länder nach klaren, nachvollziehbaren Kriterien: Art. 29(3) nennt die primären Kriterien (u. a. Entwaldung und Waldschädigung, Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen, Produktionstrends) und Abs. 4 weitere Faktoren inkl. Infos von Staaten, NGOs oder indigenen Gruppen. Außerdem fließen Rückmeldungen aus Gesprächen mit EU-Staaten, Herkunftsländern und Organisationen aus der Zivilgesellschaft in die Bewertungen ein.
Wie sieht EUDR-Compliance in der Praxis aus?
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Welche Auswirkungen hat die Risikoklassifizierung auf Unternehmen?
Einfluss auf die Sorgfaltspflichten
Das Benchmarking-System ist mehr als nur eine Länderklassifizierung, es ist das zentrale Steuerungsinstrument für die praktische Umsetzung der Sorgfaltspflichten. Die Risikoeinstufung eines Herkunftslands entscheidet, wie tief ein Unternehmen seine Lieferketten analysieren, dokumentieren und überwachen muss. Wichtig: Die EUDR unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach dem Risiko der geografischen Herkunft eines Rohstoffs.
Stuft die EU ein Land als „Niedrigrisiko“ ein, dürfen Unternehmen die vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden: Sie erfüllen die Informationspflichten und geben eine DDS ab. Eine Risikoanalyse nach Art. 10 oder Risikominderungsmaßnahmen nach Art. 11 sind dann nicht nötig, vorausgesetzt, ein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko lässt sich ausschließen. Ganz auf die Sorgfaltspflichten verzichten können Unternehmen aber nie.
Anders sieht es bei Ländern mit normalem oder hohem Risiko aus: Hier gilt die volle Sorgfaltspflicht. Unternehmen müssen alle Schritte durchlaufen (Art. 9–11), Risikoanalyse, Sorgfaltserklärung, Risikominderung und umfassende Nachweisdokumentation, zusätzlich zur DDS. Das Benchmarking soll den Aufwand also dort konzentrieren, wo er am nötigsten ist, und Unternehmen entlasten, deren Produkte aus Regionen mit nachweislich geringem Entwaldungsrisiko stammen. So entstehen Planungssicherheit, Transparenz und Effizienz, ohne dass der Schutz der Wälder darunter leidet.
Auch bei den behördlichen Kontrollen zeigt sich dieser risikobasierte Ansatz: Die zuständigen Stellen prüfen jährlich mindestens 1 % der Marktteilnehmer aus Niedrigrisikoländern, 3 % aus Standardrisikoländern und 9 % aus Hochrisikoländern.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Möbelhersteller bezieht Holz sowohl aus Finnland als auch aus Indonesien. Wird Finnland von der EU als Land mit geringem Risiko eingestuft, kann sich das Unternehmen bei dieser Bezugsquelle auf ein vereinfachtes Prüfverfahren stützen. Für das Holz aus Indonesien (Standardrisiko) muss das Unternehmen die vollständige Sorgfaltspflicht (Art. 9–11) durchführen und anschließend die DDS abgeben.
Vereinfachte Anforderungen bei niedrigem Risiko
Wird ein Herkunftsland von der EU als „Niedrigrisiko“ eingestuft, wird es für Unternehmen einfacher, ihre Sorgfaltspflichten nach der EUDR zu erfüllen, ganz entfallen die Pflichten aber nicht. Das heißt konkret: Auch bei Niedrigrisiko müssen Unternehmen die nötigen Informationen erfassen und dokumentieren (Art. 9) und eine DDS abgeben. Außerdem müssen sie begründen, dass die vereinfachte Sorgfaltspflicht überhaupt anwendbar ist, vor allem, dass kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht.
Der Unterschied liegt in der Prüftiefe: Unternehmen können sich stärker auf vorhandene Quellen stützen, etwa staatliche Kontrollen, öffentliche Daten oder anerkannte Zertifikate. Eine detaillierte Einzelprüfung jeder Charge oder jedes Erzeugnisses ist nicht nötig, solange die Risikobewertung insgesamt schlüssig, gut begründet und aktuell ist.
Wichtig: Die Einstufung als Niedrigrisikoland und die Bewertung des „vernachlässigbaren Risikos" (negligible risk) sind zwei verschiedene Dinge, das eine ersetzt nicht das andere. Die Länder-Einstufung eröffnet zwar die vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die Bewertung, ob im konkreten Einzelfall ein vernachlässigbares Risiko vorliegt, ist aber eine eigene, produkt- und lieferungsbezogene Prüfung. Beide Ebenen dürfen nicht verwechselt werden.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen importiert Palmöl aus einem Land, das von der EU als Niedrigrisiko eingestuft wurde. In diesem Fall genügt es möglicherweise, auf die nationalen Rückverfolgbarkeitsdaten des Herkunftslandes zurückzugreifen. Einzige Voraussetzung dafür: sie sind zuverlässig und bauen auf sektoralen Kontrollsystemen auf. Eigene Feldprüfungen, Satellitenüberwachung oder zusätzliche Audits können dann entfallen, wenn das Gesamtrisiko tatsächlich gering und die verwendeten Informationsquellen belastbar sind.
Unternehmen müssen weiterhin in der Lage sein, ihr Risikourteil mit konkreten Angaben zu untermauern. Auch bei Niedrigrisiko-Ländern sollten sie regelmäßig prüfen, ob sich politische, wirtschaftliche oder ökologische Rahmenbedingungen geändert haben. Wer heute auf eine vereinfachte Prüfung setzt, muss sicherstellen, dass er seine Lieferketten laufend im Blick behält. Das kann etwa durch automatische Updates aus Benchmarking-Datenbanken oder einen festen Überprüfungsrhythmus im Compliance-System geschehen. In der Praxis verschiebt sich der Fokus also von der Einzelfallprüfung auf Produktebene hin zur belastbaren Systemprüfung auf Länderebene. Das ermöglicht effiziente Prozesse, vorausgesetzt, Unternehmen sind strukturell in der Lage, diese Verantwortung zu tragen.

Nicht als Low- oder High-Risk eingestuft bedeutet Standardrisiko
Fehlt bei der EUDR Ländereinstufung eine ausdrückliche Zuordnung zu „niedrigem" oder „hohem" Risiko, gilt automatisch Standardrisiko. Für Unternehmen heißt das: Sie müssen alle Sorgfaltspflichten der EUDR voll erfüllen, inklusive Risikoanalyse und, falls nötig, Risikominderungsmaßnahmen. Erleichterungen gibt es hier keine. Zusätzlich muss die gesamte Lieferkette lückenlos dokumentiert werden, und Unternehmen müssen aktiv nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei und legal sind.
Besonders anspruchsvoll wird es bei Standardrisiko, wenn Informationen zur Lieferkette schwer zugänglich sind oder die Prüfung von Geodaten, Legalität und Entwaldungsfreiheit viel Aufwand macht. Dann müssen Unternehmen selbst tiefer graben, etwa durch zusätzliche Lieferantenauskünfte, Standortdaten oder Audits vor Ort.
Auch proaktive Maßnahmen wie der Aufbau langfristiger Partnerschaften, der Wechsel zu besser dokumentierten Lieferquellen oder der Einsatz externer Monitoring-Tools können erforderlich werden, je nach Risikolage. Entscheidend ist daher: Standardrisiko ist der Normalfall, keine Ausnahme. Nur wer durch die EU ausdrücklich als Niedrigrisiko klassifiziert wurde, kann auf Erleichterungen zählen. Alle anderen sollten sich organisatorisch und prozessual auf den vollständigen EUDR-Pflichtenkanon einstellen.
Wie funktioniert die Risikobewertung?
Entwaldungsraten, Rechtssicherheit, Kontrollsysteme vor Ort
Die Einstufung von Ländern und Regionen im EUDR-Benchmarking-System stützt sich auf mehrere Kriterien, die zusammen ein möglichst realistisches Bild der Entwaldungsrisiken ergeben sollen.
Ein zentrales Kriterium ist die Rate von Entwaldung und Waldschädigung sowie deren Entwicklung. Besonders kritisch sind negative Trends wie anhaltende Abholzung oder zunehmende Rodungen. Als Datenquelle für die Entwaldungsrate nach Art. 29(3)(a) nutzt die EU die globale Waldbewertung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die sogenannten Global Forest Resource Assessments (FRA), die wichtigste international anerkannte Quelle in diesem Bereich. Für 2026 hat die Kommission eine erste Überprüfung der Einstufungen angekündigt. Dabei sollen unter anderem die aktualisierten FAO-FRA-Daten von Oktober 2025 einfließen.
Aber auch positive Entwicklungen, etwa Hinweise auf Wiederbewaldung oder Renaturierung, werden berücksichtigt. Ein weiterer Schlüsselindikator ist die Rechtssicherheit im jeweiligen Land. Entscheidend ist nicht nur, ob es Gesetze zum Schutz von Primärwäldern, Regenwäldern oder anderen bewaldeten Ökosystemen gibt, sondern auch, ob diese wirksam angewendet werden.
→ Gibt es funktionierende Behördenstrukturen?
→ Werden Verstöße geahndet?
→ Ist die Rechtsdurchsetzung zuverlässig und nachvollziehbar?
Ergänzend prüft die EU die Qualität der staatlichen Kontroll- und Überwachungssysteme vor Ort. Dazu zählt, ob Umwelt- oder Forstbehörden regelmäßig kontrollieren, ob es unabhängige Prüfmechanismen (z. B. durch NGOs oder Zertifizierer) gibt und ob moderne Technologien wie Satellitendaten zum Einsatz kommen. Auch die Transparenz staatlicher Verfahren und die Möglichkeit zur unabhängigen Verifikation fließen in die Risikobewertung mit ein. Gemäß Art. 29(3) stützt sich die Einstufung primär auf quantitative Kriterien (Entwaldung, Waldschädigung, Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen, Produktionstrends). Ergänzend berücksichtigt die Kommission nach Art. 29(4) auch Governance- und Umsetzungsaspekte, z. B. Rechtsdurchsetzung und Kontrollsysteme. Sie bildet die Grundlage für die Bewertung dieser beiden Kriterien. Für Indikatoren zu Flächenausweitung und Produktionstrends werden u. a. FAO-Datenbanken wie FAOSTAT herangezogen.
Zusammengefasst zeigt sich: Das Benchmarking-System geht weit über die bloße Entwaldungsrate hinaus. Es betrachtet auch, wie verlässlich und glaubwürdig ein Land Waldschutz in der Praxis umsetzt und wie gut Unternehmen sich auf offizielle Daten und Kontrollen vor Ort verlassen können.

Kombination aus Fernerkundung, Berichten und Governance-Faktoren
Die Länderklassifizierung stützt sich primär auf quantitative Kriterien (Art. 29(3)) und auf international verfügbare Datensätze, insbesondere das FAO FRA. Ergänzend können weitere Informationen zur Einordnung herangezogen werden. Der Prozess ist dynamisch und soll 2026 erstmals überprüft werden. Dazu zählen Fernerkundungsdaten, die mithilfe von Satellitenaufnahmen Veränderungen der Waldflächen über lange Zeiträume hinweg aufdecken und dokumentieren. Diese technischen Daten werden durch Vor-Ort-Berichte, Einschätzungen von Expertenkommissionen und internationale Governance-Indikatoren ergänzt.
Für die eigene Risikoanalyse, vor allem bei Standard- und Hochrisiko, können Unternehmen zusätzlich öffentliche Daten nutzen: Waldmonitoring-Daten, Länderberichte oder Governance-Indikatoren. Wichtig: Diese Daten ersetzen nicht die gesetzlich geforderten Nachweise. Sie untermauern nur die eigene Bewertung.
Zusätzlich fließen Governance-Indikatoren wie der "Corruption Perceptions Index" von Transparency International ein. Sie helfen zu erkennen, ob ineffektive Verwaltung oder Korruption ein Risiko darstellen. Das EUDR-Benchmarking beruht also auf einem Multi-Quellen-Modell: Es kombiniert quantitative Messwerte mit qualitativen Einschätzungen, statt sich auf einen einzelnen Indikator zu verlassen. Ziel dieser Methodik ist ein möglichst objektives Bild vom Entwaldungsrisiko eines Landes oder einer Region.
Beteiligung der Mitgliedstaaten und Expertenkommission
Die Entwicklung des EU-Benchmarking-Systems ist keine reine Verwaltungsaufgabe, sie entsteht im Austausch mit vielen Beteiligten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Die Europäische Kommission leitet diesen Prozess und ist verantwortlich für die Einstufung der Länder. Dabei stimmt sie sich regelmäßig mit den EU-Mitgliedstaaten ab, etwa in Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder Konsultationen. So fließen auch nationale Erfahrungen und Einschätzungen in die Bewertung ein.
Zusätzlich holt die Kommission gezielt Fachwissen ein, etwa von Umweltbehörden, Wissenschaftlern, Satellitendaten-Experten oder Juristen mit Spezialisierung auf Wald- und Umweltrecht. So stellt sie sicher, dass die Bewertung auf aktuellem Wissen basiert, zum Beispiel zur Frage, wie Wälder definiert werden oder wie zuverlässig Fernerkundungsdaten sind.
Auch externe Gruppen werden einbezogen: NGOs, Branchenverbände, Unternehmen und Vertreter betroffener Länder dürfen sich einbringen oder Stellung nehmen. Dieser offene und breit angelegte Dialog sorgt für mehr Transparenz und dafür, dass die Risiko-Einstufungen auf breite Akzeptanz stoßen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Herkunftsländer frühzeitig im DDS-System erfassen und bewerten
Unternehmen sollten ihre Lieferketten frühzeitig auf das EUDR-Benchmarking ausrichten. Wichtig: systematisch alle Herkunftsländer und -regionen ihrer Rohstoffe erfassen und für jedes Land ein eigenes Risikoprofil anlegen.
Dabei nicht nur Länder mit bekannten Entwaldungsproblemen im Blick behalten, auch scheinbar unkritische Regionen können plötzlich hochgestuft werden. Am besten sammeln Unternehmen zu jedem Herkunftsland die wichtigsten Informationen und speichern sie zentral.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Aktuelle und frühere Entwaldungsraten
- Geltende Umwelt- und Forstgesetze
- Zertifizierungen von Lieferanten
- Ergebnisse aus eigenen Prüfungen und Audits
Intern Prozesse auf Risikodifferenzierung vorbereiten
Unternehmen müssen in der Lage sein, schnell auf neue Risikoeinstufungen im Rahmen der EUDR zu reagieren. Das bedeutet: Interne Abläufe sollten so organisiert sein, dass sie bei Bedarf sofort angepasst werden können, zum Beispiel bei der Häufigkeit von Lieferantenaudits, beim Umfang der Dokumentation oder bei den eingesetzten Kontrollmaßnahmen. Auch das Engagement in den Herkunftsländern, etwa durch Gespräche mit Lieferanten oder zusätzliche Kontrollen vor Ort, muss bei erhöhtem Risiko verstärkt werden. Bei Hochrisiko-Herkunft sind Risikoanalyse und, falls das Risiko nicht vernachlässigbar ist, geeignete Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.
In der Praxis können das z. B. zusätzliche Nachweise, engmaschigeres Monitoring oder auch externe Prüfungen sein. Zusätzlich sollte es einen Notfallplan geben, falls sich die Risikoeinstufung eines Landes kurzfristig ändert. Es ist deshalb sinnvoll, intern klare Zuständigkeiten zu schaffen, etwa durch eine spezielle Task-Force oder einen EUDR-Beauftragten. Diese Person oder Gruppe sollte regelmäßig die aktuellen Vorgaben der EU-Kommission prüfen, notwendige Maßnahmen einleiten und sicherstellen, dass alle Compliance-Vorgaben eingehalten werden.
Lieferantenkommunikation aus Hochrisikoländern intensivieren
Unternehmen, die viele Rohstoffe aus Ländern mit hohem Entwaldungsrisiko beziehen, sollten eng mit ihren Lieferanten zusammenarbeiten. Nur bei frühzeitigem und klarem Informationsaustausch lassen sich Risiken rechtzeitig erkennen und vermeiden.
Dazu gehören zum Beispiel: regelmäßige Anfragen nach relevanten Informationen, die Prüfung von Zertifizierungen (als unterstützende Evidenz, nicht als Ersatz der EUDR-Nachweise) und der Aufbau langfristiger Partnerschaften mit vertrauenswürdigen Lieferanten.
Ziel sollte es sein, die gesamte Lieferkette möglichst transparent zu gestalten. Unternehmen sollten ihre Lieferanten nicht nur über die EUDR-Pflichten informieren, sondern ihnen auch erklären, was das konkret für die tägliche Praxis bedeutet. Zertifizierungen können dabei helfen, Vertrauen zu schaffen. Zusätzlich bieten digitale Rückverfolgbarkeitssysteme und gemeinsame Schulungen oder Kontrollprojekte sinnvolle Wege, um das Risiko zu senken und gemeinsam die Anforderungen der EUDR zu erfüllen.

Fazit
Mit dem Länder-Benchmarking hat die EU-Kommission ein zentrales Steuerungsinstrument für die EUDR-Umsetzung geschaffen. Die Einstufung von Herkunftsländern in niedriges, Standard- oder hohes Risiko schafft Orientierung und hilft Unternehmen, ihre Sorgfaltspflichten nach Risiko zu priorisieren.
Wichtig: Auch bei Niedrigrisiko-Ländern entfallen die Pflichten nicht. Unternehmen müssen weiterhin die nötigen Informationen erheben, dokumentieren und eine Sorgfaltserklärung (DDS) abgeben. Die Einstufung „niedriges Risiko" ermöglicht aber in der Regel eine vereinfachte Sorgfaltspflicht, sofern kein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht.
Wichtig für die Praxis: Das Benchmarking ist dynamisch und kann bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden. Unternehmen sollten die Einstufungen daher regelmäßig prüfen und ihre Prozesse so aufsetzen, dass sie bei Hochstufungen schnell reagieren können. Zugleich lohnt sich der Blick auf den Zeitplan: Die Pflichten der Entwaldungsverordnung EUDR werden für die meisten Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 scharf, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Häufige Fragen
Das Länder-Benchmarking ist ein Bewertungssystem der EU-Kommission, das Herkunftsländer in drei Risikostufen einteilt: niedrig, standard und hoch. Ziel ist es, Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten nach EUDR zu unterstützen. Je nach Einstufung gelten unterschiedlich strenge Anforderungen an Risikoanalyse und Dokumentation.
Die EU-Kommission veröffentlicht die aktuelle Einstufung der Länder auf ihrer offiziellen EUDR-Webseite. Die erste Liste wurde am 22. Mai 2025 veröffentlicht. Unternehmen sollten die Liste regelmäßig prüfen, da sich die Risikoeinstufungen ändern können.
Das Benchmarking-System wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Bei größeren Veränderungen, etwa bei der Entwaldung oder der Regierungsführung eines Landes, kann sich die Einstufung auch kurzfristig ändern. Unternehmen sollten ihre Lieferketten und Compliance-Prozesse deshalb laufend im Blick behalten und anpassen.
Bei „niedrigem Risiko" können Unternehmen die vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden: Sie erfassen und dokumentieren die nötigen Informationen (Art. 9) und geben eine DDS ab. Eine Risikoanalyse (Art. 10) oder Risikominderungsmaßnahmen (Art. 11) sind dann grundsätzlich nicht nötig, solange ein Umgehungs- oder Vermischungsrisiko ausgeschlossen werden kann.
Ja. Die EUDR gilt weiterhin: Informationspflichten und DDS bleiben bestehen. Die Erleichterung betrifft vor allem, dass Art. 10/11 grundsätzlich entfallen, solange kein Umgehungs-/Mixing-Risiko besteht.
Sofern ein Herkunftsland nicht ausdrücklich als niedriges oder hohes Risiko eingestuft ist, gilt Standardrisiko.
Unternehmen müssen ihre Prozesse regelmäßig anpassen und die Risikoeinstufungen aktiv im Blick behalten. Wird ein Land hochgestuft, steigen die Anforderungen an Prüfung und Nachweise sofort mit an. Interne Abläufe sollten deshalb flexibel genug sein, um schnell reagieren zu können.
In diesem Fall müssen Unternehmen für jede Charge eine eindeutige geografische Zuordnung sicherstellen. Kann dies nicht zweifelsfrei belegt werden, ist von der Risikoeinstufung für das höhere Risiko auszugehen. Die Trennung und Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette gewinnt dadurch an zentraler Bedeutung.
Zertifizierungen können ein nützlicher Indikator und Beleg für nachhaltige Lieferketten sein, ersetzen jedoch nicht die maßgebliche Einstufung durch das EU-Benchmarking System. Sie können unterstützen, ersetzen aber weder die amtliche Ländereinstufung noch die EUDR-Pflichten (Infos/DDS bzw. Risikoanalyse je nach Risiko).
Das Benchmarking ist praktisch relevant, sobald die EUDR für das Unternehmen gilt: große und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2027 (Sonderregelungen je nach Status können gelten). Es ist sinnvoll, die Lieferketten und internen Prozesse bereits vorher darauf auszurichten.

Alexander Hilmar
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.





