Wichtige Fakten
- Was ist die EUDR?
- Die EU Deforestation Regulation (VO 2023/1115) verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Produkte entwaldungsfrei und gesetzeskonform sind.
- Ab wann gilt die Verordnung?
- Große und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, für Klein- und Kleinstunternehmen gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027.
- Welche Produkte sind betroffen?
- Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse: Holz, Rind, Kaffee, Kakao, Soja, Palmöl und Kautschuk.
- Was bedeutet entwaldungsfrei?
- Produkte gelten als entwaldungsfrei, wenn sie nicht von Flächen stammen, die seit dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden.
- Wen betrifft die EUDR?
- Alle Unternehmen, die relevante Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren.
- Was sind die Hauptpflichten?
- Unternehmen müssen Anbauflächen geolokalisieren, Risiken analysieren und mindern sowie eine Sorgfaltserklärung abgeben.
- Was passiert bei Verstößen?
- Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes, ein Handelsverbot für die betroffenen Produkte sowie eine öffentliche Nennung durch die EU.
Kurzfassung - EUDR im Überblick
Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) löst die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ab und geht deutlich weiter: Sie verpflichtet Unternehmen, vor dem Inverkehrbringen von sieben Rohstoffen eine umfassende Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Konkret betroffen sind Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rind und Kautschuk sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse. Große Unternehmen müssen die Regelungen ab Dezember 2026 vollständig umsetzen. Kleine und mittlere Unternehmen sind erst im Juli 2027 von der Verordnung betroffen. Der dreistufige Prozess umfasst Informationssammlung, Risikobewertung und Risikominderung, wobei Transparenz und Rückverfolgbarkeit bis zur Anbaufläche entscheidend sind.
Unter Entwaldung versteht die Verordnung die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 2020: Produkte dürfen nicht von Flächen stammen, die seitdem entwaldet oder geschädigt wurden. Die EUDR legt dabei klare Verantwortlichkeiten fest, nicht nur in Bezug auf Entwaldung, sondern auch hinsichtlich fairer Arbeitsbedingungen, Menschenrechten und insbesondere der Rechte indigener Völker.
Unternehmen müssen ihre Lieferketten analysieren, Zuständigkeiten klären, Geodaten korrekt erfassen und gesetzliche Entwicklungen kontinuierlich im Blick behalten. Die Verordnung bringt zwar zusätzlichen Aufwand mit sich, bietet aber auch echte Chancen: Wer frühzeitig handelt, kann nachhaltige Lieferketten aufbauen, langfristige Partnerschaften stärken und sich im Wettbewerb besser positionieren.
Update: Was sich bei der EUDR geändert hat (Stand: Februar 2026)
Die Stoßrichtung bleibt gleich: entwaldungsfreie, rechtskonforme Lieferketten. Aber in drei Bereichen hat sich einiges getan:
Neue Fristen: Die Anwendung der EUDR wurde weiter nach hinten geschoben.
- Mittlere & große Unternehmen: ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- & Kleinunternehmen: ab 30. Juni 2027
- Sonderfall: Kleinst- & Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren Holzhandelsregelwelt (EUTR) erfasst waren, starten ab 30. Dezember 2026.
Entlastung nachgelagerter Akteure: Künftig gibt grundsätzlich nur noch der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das Ware erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, die Due-Diligence-Statement (DDS) im EU-System ab. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind davon befreit. Sie müssen stattdessen die relevanten Referenz- und Identifikationsnummern sowie Lieferketteninformationen erfassen, speichern und auf Anfrage vorlegen. Weil nachgelagerte Akteure überwiegend mit DDS-Referenznummern arbeiten, entfällt außerdem die aufwändige Mehrfacherfassung identischer Daten. Das spart Zeit und reduziert Fehlerquellen.
Aber Vorsicht: Entlastung bedeutet nicht, dass nachgelagerte Unternehmen das Thema abhaken können. Wer keine eigene DDS abgibt, trägt trotzdem Verantwortung. Etwa für saubere Rückverfolgbarkeit, vollständige Daten und funktionierende interne Kontrollen. Denn wenn Referenznummern, Chargen und interne Freigaben nicht zusammenpassen, wird es im Prüfungsfall schnell problematisch. Die Vereinfachung funktioniert nur dann, wenn die Datenqualität entlang der gesamten Kette stimmt.
Länder-Benchmarking: Länder sind offiziell in Risikokategorien eingeteilt (niedrig/Standard/hoch). Das beeinflusst Prüftiefe und Aufwand direkt und sollte in der Beschaffungsstrategie sowie im Lieferantenmanagement berücksichtigt werden.
Unverändert bleibt der Kern: Stichtag 31.12.2020, legale Produktion im Erzeugerland und der dreistufige Due-Diligence-Prozess: Informationen sammeln, Risiko bewerten, Risiko mindern.
Alle Updates: EUDR aktueller Stand
Die EU-Kommission hat am 21. Oktober 2025 Maßnahmen vorgestellt, um die Einführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Unternehmen praktikabler zu machen, ohne die Kernpflichten abzuschwächen. Die Verordnung soll weiterhin am 30. Dezember 2025 starten. Nur Kleinst- und Kleinunternehmen sollen mehr Zeit bis Dezember 2026 für die vollständige Umsetzung bekommen, während mittlere und große Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten bis Ende 2025 erfüllen müssen. Außerdem soll nur noch der Erstinverkehrbringer eine zentrale Sorgfaltserklärung abgeben, nachgelagerte Akteure werden entlastet und durch Datenintegration sowie die Vermeidung doppelter Dateneingaben soll weniger Aufwand entstehen. Wirksam wird das Ganze erst, wenn EU-Rat und Parlament dem Vorschlag zustimmen.
Die EU-Kommission schlug am 02.10.2024 vor, den Start der EUDR um 12 Monate zu verschieben, weil Mitgliedstaaten und internationale Partner mehr Vorbereitungszeit benötigen. Das EU-Parlament stimmte am 14.11.2024 zu. Nach den Trilog-Verhandlungen beschlossen EU-Parlament und EU-Rat am 03.12.2024 die einjährige Verzögerung endgültig. Damit gilt die EUDR für mittlere und große Unternehmen ab dem 30.12.2025 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2026. Eine vom Parlament angedachte zusätzliche Risikokategorie („kein Risiko“) wurde im finalen Text wieder verworfen. Auch verbundene Fristen verschieben sich, u. a. die Länderklassifizierung nach Entwaldungsrisiko auf Juni 2025.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Definition, Ziele & Bedeutung
Was ist die EUDR und warum wurde sie eingeführt?
Die EU Deforestation Regulation (EUDR/VO 2023/1115) ist die Antwort der EU auf ein Problem, das längst nicht mehr weit weg stattfindet: Entwaldung und Waldschädigung hängen direkt mit globalen Lieferketten zusammen und damit auch mit Produkten, die täglich in Europa gehandelt, verarbeitet und konsumiert werden. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, bei bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen nachzuweisen, dass diese entwaldungsfrei sind und rechtskonform im Erzeugerland produziert wurden. Das ist der Waldbegriff nach EUDR.
Dabei stützt sich die Verordnung auf Artikel 3
Ein Produkt darf nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
✅ Entwaldungsfrei: Die Rohstoffe dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
✅ Legal produziert: Die Erzeugung muss im Erzeugerland im Einklang mit den dort geltenden Gesetzen erfolgt sein (z. B. Landnutzungsrechte, relevante Genehmigungen, Arbeits- und Sozialvorgaben).
✅ Sorgfaltspflicht nachweisbar: Es muss eine gültige Sorgfaltspflicht vorliegen, inklusive einer (je nach Rolle) erforderlichen Sorgfaltserklärung (DDS) und einer prüffähigen Dokumentation.
Im Zentrum stehen sieben Rohstoffe, die nach EU-Logik besonders relevant für Entwaldungsrisiken sind: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk. Dazu zählen auch Produkte, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden z. B. Möbel, Leder, Schokolade, jeweils abhängig von den in der Verordnung genannten Zoll-/Produktkategorien).
Dabei setzt die Entwaldungsverordnung auf einen klaren Dreiklang aus Sorgfaltspflichten:
- Informationen sammeln (u. a. Lieferkette, Lieferanten, Produktdaten und vor allem Geolokationsdaten zur Anbau-/Erzeugungsfläche),
- Risiko bewerten (inkl. Länder- und Kontextfaktoren),
- Risiko mindern (wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist).
Die Realitäten auf Unternehmensseite zeigen, wie groß der Handlungsbedarf noch ist:
Laut einer iov42-Studie kennen rund 18 % der europäischen Holzimporteure die EUDR nicht einmal. Auch der Global Forests Report 2024 von CDP und der Accountability Framework Initiative zeichnet ein ernüchterndes Bild: von 881 untersuchten Unternehmen lieferten nur 186 wirklich umfassende Informationen, und lediglich 64 berichteten, mindestens eine vollständig entwaldungsfreie Lieferkette erreicht zu haben.
Hintergrund und Entstehung der Verordnung
Die Entwaldungsverordnung ist kein Schnellschuss, sondern Ergebnis eines mehrjährigen politischen Prozesses: Nach dem Kommissionsentwurf im November 2021 und der politischen Einigung im Dezember 2022 trat die Verordnung am 29. Juni 2023 formal in Kraft. Entscheidend für Unternehmen ist dabei die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung. Letztere wurde im Dezember 2024 und nochmals im Dezember 2025 angepasst, um die Einführung umsetzbarer zu machen, ohne die Grundlogik aufzugeben.
Der aktuelle Zeitplan (Stand Februar 2026) lautet:
- Große & mittlere Unternehmen: Anwendung ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- & Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027
- Sonderfall: Kleinst-/Kleinunternehmen, die bereits unter der früheren EU-Holzhandelslogik (EUTR) erfasst waren: 30. Dezember 2026
Zeitgleich hat die EU gezielte Vereinfachungen eingeführt, um unnötige Doppelarbeit in der Lieferkette zu vermeiden. Ein Beispiel ist die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement): Sie soll grundsätzlich nur noch das Unternehmen abgeben, das die Ware erstmals auf den EU-Markt bringt.
Bedeutung der EUDR für Umwelt- und Klimaschutz
Die EUDR ist mehr als ein weiteres Compliance-Projekt: Sie verbindet Umwelt- und Klimaschutz direkt mit Marktregeln. Wälder sind nicht nur Rohstoffquelle, sondern auch Kohlenstoffspeicher, Schutzraum für Biodiversität und Lebensgrundlage vieler Gemeinschaften. Entwaldung zerstört Ökosysteme und verstärkt den Klimawandel gleichermaßen.
Die Entwaldungsverordnung soll sicherstellen, dass nur Produkte in der EU gehandelt werden, die nicht mit Entwaldung seit dem 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Außerdem müssen die Produkte im Erzeugerland legal hergestellt worden sein, einschließlich der dort geltenden Umwelt- und Menschenrechtsvorgaben.
Unterm Strich schafft die Verordnung damit einen neuen Mindeststandard. Wer in der EU handeln will, muss Entwaldungsrisiken nicht nur kennen, sondern belegen, steuern und dokumentieren.
Ziele der EUDR
Verringerung der globalen Entwaldung durch verantwortungsvolle Beschaffung
Die EUDR verfolgt ein klares Ziel: Entwaldung und Waldschädigung sollen nicht länger mitgekauft werden. Dafür setzt die Verordnung auf ein Prinzip, das in der Praxis besonders wirksam ist: Marktzugang nur für entwaldungsfreie Produkte. So wird verantwortungsvolle Beschaffung vom Best-Practice-Thema zur konkreten Erwartung an Unternehmen. Verlässliche Nachweise, gute Daten und zuverlässige Lieferanten sind dabei die Grundvoraussetzung.
Die Zielrichtung dahinter lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:
- Entwaldungsdruck senken: Wo der EU-Markt klare Anforderungen stellt, werden Anreize gesetzt, Produktion ohne Entwaldung zu organisieren.
- Risikolieferketten sichtbar machen: Intransparenz wird zum Engpass – das verschiebt die Prioritäten in Richtung belastbarer Daten und sauberer Herkunft.
- Verantwortung entlang der Lieferkette stärken: Risiken sollen nicht weitergereicht, sondern aktiv gesteuert werden, von der Beschaffung bis zum Marktzugang.
Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken
Neben dem Waldschutz verändert die EUDR auch, wie landwirtschaftliche Lieferketten künftig funktionieren. Der EU-Markt definiert neu, was als lieferfähig gilt und setzt damit Anreize für nachhaltigere Praktiken, weil sie sich wirtschaftlich stärker lohnen. Wer nachvollziehbar produziert, sauber dokumentiert und Risiken reduziert, sichert sich den Zugang zu europäischen Lieferketten.
In der Praxis bedeutet das: Nachhaltigkeit wird messbarer, Lieferantenentwicklung wichtiger und kurzfristiges Sourcing weniger attraktiv. Insgesamt verschiebt die EUDR das Verständnis von Nachhaltigkeit weg von reinen Selbstverpflichtungen hin zu einer Umsetzung, die im Einkauf, im Qualitätsmanagement und in der Zusammenarbeit mit Lieferanten dauerhaft funktioniert.
Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele
Wälder sind Klimastabilisatoren. Wenn Entwaldung reduziert wird, bleiben Kohlenstoffspeicher erhalten, Emissionen werden vermieden und die Biodiversität geschützt. Für Unternehmen ist der Klimabezug dabei in zwei Punkten besonders spürbar:
- Klimarisiken werden Lieferkettenrisiken: Entwaldung gefährdet nicht nur die Umwelt, sondern auch Verfügbarkeit, Preise und Reputation.
- Nachweise werden entscheidend: Die Verordnung macht politisch gesetzte Klimaziele über Lieferkettenlogik in Teilen prüfbar.
Die EUDR ist damit nicht nur eine Waldschutzregel, sondern ein Baustein, um Klimapolitik entlang globaler Lieferketten wirksam zu machen.
Nachhaltige Entwicklung als Querschnittsziel
Die EUDR macht klar: Nachhaltigkeit ist mehr als grün. Es geht nicht nur um Waldschutz, sondern auch darum, dass Lieferketten rechtlich sauber sind und soziale Standards eingehalten werden, gerade weil Entwaldung in der Praxis oft mit Landkonflikten, ungeklärten Rechten und schlechten Arbeitsbedingungen verbunden ist. In der Praxis zielt die Verordnung damit auf drei Dinge:
- Verantwortungsvolle Beschaffung als Standard, nicht als Zusatz
- Bessere Absicherung von Lieferketten durch klare Anforderungen
- Mehr Glaubwürdigkeit gegenüber Markt, Stakeholdern und Regulatorik
Pflichten für Unternehmen
Einführung von Sorgfaltspflichten und Risikobewertungen
Im Alltag bedeutet die EUDR vor allem: Unternehmen müssen ihren Einkauf so aufstellen, dass Entwaldungs- und Rechtsrisiken früh erkannt und bei Bedarf reduziert werden. Dafür braucht es ein Due-Diligence-System, das wirklich funktioniert, nicht nur als Dokument, sondern in den Abläufen von Einkauf, Qualität, Compliance und IT.
Im Kern besteht die Sorgfaltspflicht aus vier Bausteinen:
- Informationssammlung
- Risikobewertung
- ggf. Risikominderung
- Sorgfaltspflichtenerklärung (DDS)
Was das in der Praxis bedeutet
Die Sorgfaltspflicht startet damit, alle relevanten Informationen zur Herkunft der Lieferung zu erheben. In der Praxis scheitert es hier oft an Datenqualität, Datenformaten und fehlender Systematik. Gerade Geolokationsdaten müssen strukturiert vorliegen und technisch so erfasst sein, dass sie später sauber weiterverarbeitet und im EU-System genutzt werden können.
Mindestens folgende Informationspakete sollten pro Warenfluss bzw. Charge sauber vorliegen und über 5 Jahre abrufbar sein:
- Nachweis über Entwaldungsfreiheit: Beleg, dass die Produkte entwaldungsfrei sind.
- Ursprungsangaben: Erzeugerland sowie Geolokalisierung der Anbau- oder Erzeugungsflächen und der Erzeugungszeitraum.
- Mengenangaben: Warenmenge (z. B. kg, Volumen, Stückzahl).
- Lieferanteninformationen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Lieferanten (je nach Kette: bis zum relevanten Ursprung).
- Produktbeschreibung: Handelsname, Produktart, enthaltene Rohstoffe und Verwendungszweck.
- Rechtskonformität der Produktion: Beleg, dass Rohstoffe gemäß den einschlägigen Gesetzen des Erzeugerlands produziert wurden.
- Kundeninformationen: Name, Anschrift und E-Mail der belieferten Unternehmen oder Händler.
Praxis-Implikation: Diese Informationen müssen so abgelegt sein, dass sie im Prüfungsfall schnell verwendet werden können.
Auf Basis der gesammelten Informationen prüfen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, ob ein Risiko eines Verstoßes besteht. Wird ein Risiko festgestellt, müssen Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden, bis nur noch ein vernachlässigbares Risiko verbleibt.
To-Dos, die in der Praxis oft unterschätzt werden:
- Risikobewertungen dokumentieren
- regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen bzw. aktualisieren
- Ergebnisse Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen
Kriterien, die in die Risikobewertung gehören
- Erzeugerland & Regionen: Risikostatus, Vorkommen von Wäldern oder indigenen Gruppen, Konsultation oder Kooperation, berechtigte Landnutzungs- oder Eigentumsansprüche.
- Umweltrisiken: Ausmaß von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen.
- Politische & soziale Faktoren: Korruption, Dokumentenfälschung, mangelnde Strafverfolgung, Menschenrechtsverletzungen, Konflikte oder bestehende Sanktionen.
- Lieferkette & Verarbeitung: Komplexität der Kette und Verarbeitungsstufen, Risiko der Umgehung oder Vermischung mit Produkten unbekannten Ursprungs.
- Zusätzliche Informationen: Schlussfolgerungen von Sachverständigengruppen, Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen verifizierten Systemen.
Ergebnis der Risikobewertung:
- Kein oder nur vernachlässigbares Risiko: Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
- Nicht vernachlässigbares Risiko: Vor Vermarktung oder Ausfuhr sind Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.
Diese Logik ist wichtig, weil sie EUDR-Compliance in einen operativen Takt zwingt: Ohne klare Kriterien, Freigaben und Eskalationswege wird die Bewertung zur Einzelfall-Diskussion und genau das skaliert in echten Lieferketten nicht.
Wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist, reicht eine Richtlinie nicht. Dann werden konkrete, dokumentierte Maßnahmen benötigt. Typische Schritte sind:
- Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
- Unabhängige Untersuchungen oder Audits
- Weitere Maßnahmen im Rahmen der Informationsanforderungen
- Unterstützung der Lieferanten bei der Einhaltung
Wichtig als Praxisregel: Ohne dokumentierte Risikominderung bei relevantem Risiko darf kein Produkt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Das ist der Punkt, an dem viele Programme kippen: Wenn Maßnahmen nicht operationalisiert sind, wird aus EUDR schnell ein Blocker für Vertrieb und Supply.
Die Sorgfaltserklärung (DDS) ist der formale Schritt, mit dem EUDR-Compliance wirksam wird: Sie wird digital im EU-Informationssystem abgegeben. Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Nummer ist nicht nur ein interner Nachweis, sie die Voraussetzung für Import oder Export relevanter Erzeugnisse und wird entlang der Lieferkette weitergegeben.
So läuft es praktisch ab:
- Zugang & Anmeldung
Zunächst braucht es die Registrierung bzw. den Zugang zum EU-Informationssystem. Ohne Zugang können keine Erklärungen erstellt oder verwaltet werden. - DDS anlegen (neu oder als Vorlage)
Im System wird eine neue Sorgfaltserklärung angelegt. Je nach Fall kann man eine bestehende Erklärung als Vorlage nutzen oder neu starten. - Angaben und Geodaten erfassen
Dann werden die erforderlichen Unternehmens- und Produktdaten eingetragen, inklusive der Geokoordinaten der Ursprungsflächen. Geodaten können je nach Konstellation manuell erfasst oder per GeoJSON-Upload eingebracht werden. - Einreichen
Sind alle Angaben vollständig, wird die DDS im System eingereicht. Ab diesem Moment ist sie Teil der behördlich prüffähigen Dokumentation. - Referenznummer erhalten, speichern und weitergeben
Nach dem Einreichen erzeugt das System eine Referenznummer. Diese Referenznummer muss intern gespeichert werden und wird an nachgelagerte Akteure weitergegeben. Für Import oder Export ist sie praktisch der Schlüssel, ohne den es nicht weitergeht.
Sonderfall: Bezug auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung
In vielen Lieferketten geben nicht alle Unternehmen eine eigene DDS ab. Stattdessen wird auf eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung Bezug genommen. In diesem Fall wird im System die Referenznummer der vorgelagerten DDS eingetragen und zusätzlich die Prüfnummer. Beide Nummern sind im System abrufbar und dienen der eindeutigen Verknüpfung.
Praxisregel: Auch wenn man nur referenziert, bleibt die Pflicht, die Informationen so vorzuhalten, dass sie bei Prüfungen nachvollziehbar sind. Entscheidend ist, dass Referenznummern, Chargen und interne Freigaben sauber zusammenpassen.
Seit der Anpassung Ende 2025 ist vor allem wichtig, die Rollen in der Lieferkette klar zu ziehen: In der Regel gibt das Unternehmen, das die Ware erstmals in der EU auf den Markt bringt, die Sorgfaltserklärung (DDS) ab. Nachgelagerte Akteure greifen auf diese Erklärung über Referenzen zurück. Trotzdem bleibt die Verantwortung, dass die eigenen Prozesse sauber laufen, niemand kann sich komplett zurücklehnen.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Schritte in der Lieferkette nachvollziehbar sind. Das ist die EUDR-Grundanforderungen - lückenlose Rückverfolgbarkeit.
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Produkte
Die Rückverfolgbarkeit ist das Rückgrat der Entwaldungsverordnung. Sie wird deutlich konkreter verstanden als klassische Chargen- oder Lieferantennachweise. Entscheidend ist, dass ein Produkt bis zur Fläche, auf der der Rohstoff erzeugt wurde, nachvollziehbar wird. Dafür müssen Unternehmen die relevanten Informationen so erfassen, dass sie im EU-Informationssystem als Teil der Sorgfaltserklärung verarbeitet werden können.
Was dafür in der Praxis besonders wichtig ist:
- Geolokation auf Parzellenebene: In der Sorgfaltserklärung werden die geografischen Koordinaten der plots of land angegeben, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden.
- Punkt oder Polygon, je nach Fläche: Für kleinere Flächen kann in bestimmten Fällen ein einzelner Punkt ausreichend sein. Ansonsten werden Polygone genutzt, um die Anbau- bzw. Erzeugungsfläche sauber abzubilden.
- Technisches Format & Uploadfähigkeit: Bei vielen Flächen ist eine manuelle Eingabe kaum realistisch. Das System unterstützt deshalb den Upload von Geodaten (z. B. über GeoJSON), was Anforderungen an Datenformat, Struktur und Qualität mit sich bringt.
- Zeitlicher Bezug der Produktion: Neben wo wird auch das wann relevant. Damit lässt sich die entwaldungsbezogene Prüfung belastbar an der Produktionsperiode festmachen.
Kurz gesagt: Rückverfolgbarkeit ist nicht nur wir kennen unseren Lieferanten, sondern eine Kombination aus Flächenbezug, Datenstruktur (Geo-Daten) und systemtauglicher Dokumentation. Geo-Daten in der EUDR - das wird gefordert.
Überprüfung der Lieferketten auf Entwaldungsrisiken
Die Verordnung verlangt keine Garantie für „Null Risiko“. Sie verlangt aber, dass Unternehmen Risiken so prüfen und steuern, dass am Ende nur Ware gehandelt wird, bei der das Risiko vernachlässigbar ist oder durch Maßnahmen entsprechend reduziert wurde. EU-Instrumente wie das Länder-Benchmarking helfen dabei, ersetzen aber nicht die eigene Risikobewertung des Unternehmens.
Worauf es bei der Risikoprüfung typischerweise hinausläuft:
- Risikotreiber strukturiert bewerten: Länder-/Regionenrisiko (Benchmarking), Komplexität der Lieferkette, bekannte Hotspots, Governance-/Rechtsdurchsetzung, sowie Plausibilität der Lieferantendaten und Flächendaten.
- Entwaldungsprüfung flächenbezogen denken: In der Praxis läuft vieles auf eine Flächenprüfung hinaus, also die Frage, ob und wann auf der angegebenen Fläche Waldverlust/Waldschädigung stattgefunden hat. Das ist häufig gestützt durch Satelliten-/Monitoringdaten und Plausibilitätschecks.
- Risikominderung als „handfeste“ Maßnahmen: Wenn Risiken nicht vernachlässigbar sind, braucht es konkrete Schritte wie zusätzliche Nachweise, engere Lieferantenauflagen, unabhängige Prüfungen, Monitoring, Segmentierung von Warenströmen oder, wenn nötig, die Neuausrichtung von Sourcing-Entscheidungen.
Seit der Anpassung Ende 2025 gilt in der Praxis: Die Sorgfaltserklärung (DDS) wird meist vom Erstinverkehrbringer abgegeben, nachgelagerte Akteure arbeiten dann vor allem mit Referenznummern. Das spart zwar Doppelarbeit, aber die Prüfungen davor müssen trotzdem sitzen. Wenn die Risikoprüfung schlampig ist, wird die DDS schnell zum Problem statt zur Absicherung. Hier haben wir einen Guide für Sie zusammengestellt, wie sich die EUDR schrittweise umsetzen lässt.
EUDR im Zollprozess: Was muss in die Anmeldung?
In der Praxis entscheidet sich EUDR-Compliance nicht erst in der Auditmappe, sondern oft ganz konkret am Zoll: Für den Import oder Export EUDR-relevanter Waren müssen in der Zollanmeldung bestimmte Angaben gemacht werden, sonst wird die Ware nicht freigegeben.
Pflichtangaben bei Import & Export
Für relevante Waren sind in der Zollanmeldung immer folgende Informationen erforderlich:
- Zolltarifnummer (inkl. TARIC): die 10-stellige EU-Zolltarifnummer, die auf HS-/KN-Systematik basiert und um TARIC ergänzt wird.
- Unterlagencodierung (TARIC-Dokumentencode): ein Code, der dem Zoll signalisiert, dass die EUDR-Anforderung erfüllt ist. Typisches Beispiel: C716 („Sorgfaltserklärung liegt vor, Ware darf in Verkehr gebracht, importiert oder exportiert werden“).
- Unterlagennummer = Referenznummer der Sorgfaltserklärung (DDS): Die Referenznummer aus dem EU-Informationssystem muss als Unterlagennummer angegeben werden.
- ggf. Y-Codes (Ausnahmeregelungen): In bestimmten Fällen werden zusätzliche Y-Codes genutzt, um Ausnahmen/Erleichterungen in der Anmeldung korrekt abzubilden (z. B. KMU-Konstellationen, Übergangszeiträume, „ex“-HS-Codes aus Anhang I oder Erzeugnisse aus recyceltem Material).
Wichtig: Nur bei vollständiger Codierung (inkl. Referenznummer) wird die Ware freigegeben. Fehlt etwas, kann der Import/Export im Zweifel nicht abgewickelt werden.
Berichts- und Dokumentationspflichten
Ohne saubere Dokumentation klappt EUDR-Compliance nicht. Unternehmen müssen zeigen können, wie sie zu ihren Entscheidungen gekommen sind. Dafür braucht es zwei Dinge: erstens Nachweise, die bei einer Prüfung wirklich standhalten, und zweitens einen verlässlichen Prozess, der diese Unterlagen laufend erstellt, aktualisiert und schnell auffindbar macht.
Zentral sind dabei drei Ebenen:
- Dokumentation der Due Diligence: Unternehmen müssen belegen können, welche Informationen vorlagen, wie Risiken bewertet wurden und welche Maßnahmen ggf. umgesetzt wurden, inklusive der jeweils verantwortlichen Stellen und Freigaben.
- Aufbewahrung und Nachweisführung: Der Nachweis ist nicht „nice to have“, sondern muss über Jahre abrufbar sein, gerade weil Prüfungen zeitversetzt erfolgen können. In der Praxis ist das weniger eine juristische, sondern vor allem eine Daten- und Prozessfrage.
- Jährliche öffentliche Berichterstattung (für bestimmte Unternehmen): Für nicht-kleine Unternehmen ist die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über das Due-Diligence-System ein wiederkehrender Pflichtpunkt, der frühzeitig in Governance- und Reporting-Strukturen eingeplant werden sollte. Idealerweise so, dass er mit bestehenden Nachhaltigkeits- und Compliance-Reportings konsistent ist.
Praktisch hilfreich ist es, Dokumentationspflichten nicht als Ablageproblem zu behandeln, sondern als Designfrage:
- Welche Mindestnachweise müssen pro Produktfluss vorliegen?
- Wo werden sie systemseitig gespeichert?
- Wie wird verhindert, dass unterschiedliche Teams mit unterschiedlichen Versionen arbeiten?
- Und wie lässt sich auf Knopfdruck zeigen, dass ein Vorgang EUDR-konform freigegeben wurde?
Für viele Unternehmen wird hier das EU-Informationssystem zum Dreh- und Angelpunkt, weil dort Due-Diligence-Statements erstellt und verwaltet werden, inklusive Referenzen, die in der Kette weitergenutzt werden.
Zusammenarbeit mit Lieferanten zur Einhaltung der EUDR
Kein Unternehmen erfüllt die Entwaldungsverordnung allein. Die entscheidenden Informationen fast immer vor der eigenen Organisation entstehen. Genau deshalb wird die Zusammenarbeit mit Lieferanten zu einem wichtigen Erfolgsfaktor: nicht als Kommunikationsmaßnahme, sondern als strukturierter, vertraglich und prozessual abgesicherter Datenaustausch. Und ja: In vielen Lieferketten sind das faktisch Abhängigkeiten, ohne Daten kein Handel.
Dreistufiger Ansatz bei der Zusammenarbeit mit Lieferanten
- Welche Daten sind Pflicht (inkl. Geodatenformat, Referenzen, Nachweise)?
- Welche Qualitätskriterien gelten (Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität)?
- Welche Fristen und Eskalationslogiken greifen, wenn Daten fehlen?
Gerade kleinere Lieferanten scheitern oft nicht am Willen, sondern an Technik und Abläufen. Wenn man sie mit Schulungen, einfachen Vorlagen, passenden Tools und klaren Ansprechpartnern unterstützt, läuft es deutlich reibungsloser und der Einkauf steht nicht kurz vor Schluss plötzlich ohne Daten da.
- EUDR-Klauseln (Datenpflichten, Audit-/Prüfrechte, Mitwirkungspflichten)
- Mechanismen zur Korrektur/Abhilfe, wenn Risiken auftreten
- Konsequenzen bei wiederholter Nichtlieferfähigkeit (bis hin zu Sourcing-Entscheidungen)
Seit den Vereinfachungen kommt es noch mehr darauf an, dass die Zusammenarbeit in der Lieferkette sauber organisiert ist. Wenn die DDS beim Erstinverkehrbringer liegt und andere vor allem mit Referenzen arbeiten, müssen die Lieferantendaten wirklich stimmen. Nur so passen Referenznummern, Chargen und interne Freigaben zusammen und es geht nichts unterwegs verloren. Darauf sollte bei Chargen, Lieferungen und der DDS geachtet werden.
Viele unterschätzen, dass die Entwaldungsverordnung nicht nur Legal und Einkauf betrifft, sondern vor allem auch Daten und Systeme. Das EU-Informationssystem ist die zentrale Arbeitsplattform für Due-Diligence-Erklärungen und Referenzen. Wer früh klare Zuständigkeiten festlegt und die Daten sauber strukturiert (zum Beispiel für Uploads wie GeoJSON), spart später viel Aufwand und macht deutlich weniger Fehler.
Länder-Benchmarking
Mit dem Länder-Benchmarking hat die EU ein zentrales Instrument geschaffen, um das Entwaldungsrisiko je Herkunftsland systematisch einzuordnen. Seit dem 22. Mai 2025 liegt erstmals eine offizielle Einstufung vor, die Länder in drei Kategorien einteilt: niedriges Risiko, Standardrisiko und hohes Risiko. Das Benchmarking ist damit ein entscheidender Hebel für die Frage, wie tief die Sorgfaltsprüfung ausfallen muss – und wo Unternehmen mit vereinfachten Anforderungen arbeiten können.
Wichtig ist dabei die Logik der Einstufung: Die EU veröffentlicht explizite Listen für Low Risk und High Risk. Alle Länder, die nicht ausdrücklich auf diesen Listen stehen, gelten automatisch als Standardrisiko. Damit wird „Standard“ zur Grundkategorie – und die Risikoklassifizierung steuert, wie umfangreich Risikoanalyse und Risikominderung in der Praxis ausgestaltet werden müssen. Das gilt für das Länder-Benchmarking im Detail.
Risikokategorien im Überblick
Niedriges Risiko: Länder dieser Kategorie gelten als vergleichsweise geringes Risiko für entwaldungsbezogene Verstöße. Unternehmen profitieren hier von vereinfachten Sorgfaltspflichten: Die Informationssammlung bleibt Pflicht, eine umfassende Risikobewertung und Risikominderung ist in der Regel nicht erforderlich. Typische Beispiele (Auszug) sind u. a.:
- viele EU-Mitgliedstaaten (als Low Risk eingestuft) außerdem die USA
- sowie einzelne Länder, die häufig überraschend wirken, aber ausdrücklich als Low Risk geführt werden (z. B. Laos oder die Dominikanische Republik)
Standardrisiko: Diese Kategorie ist die „Default“-Einstufung: Sie gilt für alle Länder, die nicht explizit als low oder high gelistet sind. Für Importe aus Standardrisiko-Ländern gelten weiterhin die vollständigen Sorgfaltspflichten der EUDR, einschließlich Risikobewertung und bei Bedarf Risikominderungsmaßnahmen.
Hohes Risiko: Länder dieser Kategorie unterliegen besonders strengen Erwartungen, nicht nur wegen der vollständigen Sorgfaltspflichten, sondern auch, weil sie mit einer erhöhten behördlichen Kontrolldichte einhergehen. In der ersten offiziellen Einstufung wurden nur vier Länder als High Risk gelistet:
- Belarus
- Myanmar
- Nordkorea
- Russland
EUDR-relevante Produkte und Rohstoffe
Liste der betroffenen Rohstoffe (z. B. Holz, Soja, Palmöl)
Für die EUDR (Verordnung EU 2023/1115) zählt vor allem wie der Rohstoff rechtlich eingeordnet ist. Entscheidend ist, ob es zu den relevanten Rohstoffen gehört und ob das konkrete Produkt in Anhang I steht. Dort sind die betroffenen Waren über CN-/Zolltarifcodes festgelegt, teilweise nur für bestimmte Untergruppen („ex“-Codes). Das gilt für HS-Codes und TARIC-Codes nach der EUDR.
Die Entwaldungsverordnung knüpft an sieben Rohstoffe an:
- Holz
- Soja
- Palmöl
- Rind
- Kakao
- Kaffee
- Kautschuk (Naturkautschuk)
Wichtig für die Praxis: Sobald ein Produkt einen dieser Rohstoffe enthält, damit gefüttert wurde oder daraus hergestellt wurde, lohnt sich der Blick in Anhang I. Nur wenn die Produktkategorie dort explizit erfasst ist, fällt sie in den Scope. Auch zusammengesetzte Produkte sind von der EUDR betroffen - das gilt für für zusammengesetzte Produkte.
Produktgruppen und deren spezifische Anforderungen
Die Verordnung arbeitet nicht mit Branchen, sondern mit Produktgruppen über Zolltarifcodes. Das ist auf den ersten Blick sperrig, sorgt aber für Klarheit: Ein und dasselbe Material kann je nach Einreihung in Scope oder out of Scope sein, und genau deshalb ist die korrekte Tarifierung (CN-Code) ein zentraler Schritt in jeder EUDR-Analyse.
Typische Produktgruppen, die (je nach CN-Code) unter Anhang I fallen, sind z. B.:
→ Holz & Holzprodukte: Rundholz, Schnittholz, Plattenwerkstoffe, Möbel, bestimmte Papier-/Papp-Erzeugnisse
→ Soja: Bohnen, Sojaschrot/-mehl, Sojaöl (je nach Einreihung)
→ Palmöl: Palmöl und bestimmte palmölbasierte Erzeugnisse
→ Rind: Rinderhaltung/Erzeugnisse inkl. bestimmte Leder-/Haut-Produktgruppen
→ Kakao & Kaffee: Rohware und ausgewählte verarbeitete Produktformen (z. B. bestimmte Kakaoprodukte, Kaffeeprodukte)
→ Kautschuk: Naturkautschuk und ausgewählte daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. bestimmte Reifen-/Gummiwaren). Das gilt bei Natur- und synthetischem Kautschuk.
Was sich zuletzt geändert hat: Im Zuge der gezielten Revision wurde Anhang I technisch angepasst, u. a. indem bestimmte Druckerzeugnisse aus dem Scope genommen wurden (Anhang-I-Anpassung „ex 49“).
Ausnahmen und besondere Regelungen
Neben dem Grundsatz Anhang I entscheidet gibt es in der EU Deforestation Regulation und der begleitenden Guidance/FAQ eine Reihe von Sonderfällen, die in Projekten regelmäßig übersehen werden.
Wichtige Ausnahmen und Abgrenzungen sind u. a.:
- Reine Recyclingprodukte (100 % recycled): Produkte, die vollständig aus recyceltem Material bestehen, sind grundsätzlich nicht EUDR-pflichtig. Sobald jedoch Neuware beigemischt ist, kann die Ausnahme entfallen.
- Abfall, gebrauchte oder Second-hand Produkte: Bestimmte Second-hand-Produkte, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und ansonsten als Abfall entsorgt würden, sind ausgenommen.
- Verpackungen, wenn sie nur „mitlaufen“: Verpackungsmaterialien oder Behälter, die ausschließlich als Verpackung eines anderen Produkts verwendet werden (Transport-/Schutzfunktion), sind typischerweise out of scope. Anders kann es sein, wenn Verpackungen als eigenständiges Produkt gehandelt werden.
- Seit der Revision Ende 2025 sind zudem viele gedruckte Erzeugnisse unter Kapitel/HS 49 vom EUDR-Anwendungsbereich ausgenommen.
- Muster oder Proben zu Test- oder Analysezwecken: Produktmuster von vernachlässigbarem Wert (z. B. für Tests/Analysen) sind ausgenommen.
Diese Sonderfälle führen in der Praxis häufig zu Fehlklassifizierungen. Hier sind die wichtigsten Abgrenzungen.
Für Holz und Holzerzeugnisse gelten unter der EU Deforestation Regulation einige Besonderheiten.
Besonderheiten bei Holz & Holzerzeugnissen
In der Umsetzung treffen Unternehmen bei Holz besonders häufig auf drei wiederkehrende Engpässe:
- Rückverfolgbarkeit: Je mehr Handels- und Verarbeitungsschritte, desto häufiger fehlen konsistente Daten bis zur Ursprungsfläche – vor allem bei Geodaten.
- Vermischung / Massenbilanzierung: In Sägewerken, Pelletwerken oder Papierfabriken werden Rohstoffe aus verschiedenen Quellen gemischt. Danach ist eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen oft nicht mehr möglich. Für gemischte Produkte müssen jedoch alle Bestandteile EUDR-konform sein.
- Flächenherkunft: Forstflächen bestehen oft aus vielen Parzellen, Kleinstbesitzern oder gemeinschaftlicher Bewirtschaftung. Die exakte Herkunft einzelner Holzpartien sauber zu bestimmen, ist daher anspruchsvoll, besonders außerhalb der EU.
Ein häufiger Stolperstein: Bei Holz spielt die Übergangsregelung zwischen EUTR und EUDR eine große Rolle. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 produziert wurden und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin die EUTR und zwar bis einschließlich 31. Dezember 2028. Erst danach greift ausschließlich die Entwaldungsverordnung. Entscheidend sind also Erzeugungsdatum und Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Wichtig dabei: Diese Holz-Übergangsregeln laufen unabhängig von den allgemeinen EUDR-Fristen nach Unternehmensgröße, Holz ist hier ein Sonderfall.
Auch FLEGT sorgt in der Praxis für Missverständnisse. Die FLEGT-Regelungen bleiben weiterhin in Kraft und sollen sicherstellen, dass nur legal geschlagenes Holz aus Partnerländern in die EU gelangt. Eine FLEGT-Genehmigung bestätigt daher die Legalität – sie ersetzt aber nicht die EUDR-Anforderungen an Entwaldungsfreiheit und die Sorgfaltspflicht (inkl. DDS).
Merksatz: FLEGT kann bei „legal“ helfen, die Entwaldungsverordnung verlangt zusätzlich „entwaldungsfrei“ und „DDS/prüffähige Sorgfaltspflicht“.
Betroffene Unternehmen & Zeitplan
Anwendungsbereich nach Unternehmensgröße und Tätigkeit
Ob ein Unternehmen unter die EUDR fällt, hängt weniger von der Branche ab, sondern davon, welche Rolle es im Warenfluss hat. Grob unterscheidet die Verordnung zwischen „Operatoren“ und „Traders“. Seit der Anpassung Ende 2025 zusätzlich zwischen Erstinverkehrbringern, Händlern und nachgelagerten Marktteilnehmern:
- Erstinverkehrbringer / Exporteur: Wer ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt oder aus der EU exportiert, fällt typischerweise in die Operator-Rolle.
- Händler: Wer ein relevantes Produkt nachdem es bereits in der EU platziert wurde weiterverkauft oder weiterbereitstellt, gilt als Trader.
- Nachgelagerter Marktteilnehmer (neu): Unternehmen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen/ausführen, die bereits durch eine DDS oder vereinfachte Erklärung abgedeckt sind. Ihre Pflichten sind – laut Änderung – im Kern wie bei Händlern: keine DDS-Abgabe, aber Informations-/Aufbewahrungspflichten (und Registrierungspflicht für Nicht-KMU).
Das sind die Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler im Detail.
Übergangsfristen und Zeitplan zur Umsetzung
Beim Zeitplan ist heute vor allem ein Punkt entscheidend: Die Regulierung gilt zwar seit 2023, wird aber erst ab den Anwendungsstichtagen verpflichtend scharf geschaltet. Nach den Änderungen im Dezember 2024 und Dezember 2025 ist der aktuell maßgebliche Fahrplan (Stand: Februar 2026) folgender:
- Große und mittlere Unternehmen (large/medium operators): ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- und Kleinunternehmen (micro/small operators): ab 30. Juni 2027
- Sonderregel für „EUTR-Erzeugnisse“: Für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren, gilt der spätere Start 30.06.2027 grundsätzlich – ausgenommen für Erzeugnisse, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen. Hier greift die Anwendung bereits ab 30.12.2026.
EUDR und der Stichtag: Wie man mit Lagerware und späterem Inverkehrbringen umgehen sollte erfahren Sie hier.
Was die Fristen praktisch heißen: Die zusätzliche Zeit ist keine Pause. Sie ist die Chance, das Thema sauber aufzusetzen, denn Rollenklärung (Operator/Trader/Downstream), Datenflüsse und interne Freigaben dauern in der Praxis meist länger als die reine Rechtsprüfung. Die Änderungsverordnung regelt außerdem EUTR-Weitergeltung bis 31.12.2029 für bestimmte „Altware“ Holz bzw. Holzerzeugnisse (produziert vor 29.06.2023, ab 30.12.2026 in Verkehr gebracht).
Unterschiede zwischen großen Unternehmen und KMUs
Die Verordnung unterscheidet bewusst nach Unternehmensgröße und Rolle. Große und mittlere Unternehmen müssen meist mehr formale Pflichten erfüllen. KMU werden in einigen Fällen entlastet. Das gilt vor allem dort, wo die Regeln verhindern sollen, dass in der Lieferkette dieselbe Arbeit mehrfach gemacht wird. Diese Schwellenwerte gelten bei Konzernen und KMU im Detail.
Was typischerweise für große und mittlere Unternehmen stärker ins Gewicht fällt:
- Mehr formale Governance und mehr Transparenz: Für Nicht-KMU gehört dazu zum Beispiel ein fester Pflichttermin pro Jahr – eine öffentliche Berichterstattung über das Due-Diligence-System. Zusätzlich müssen Unternehmen ihr System intern jährlich überprüfen.
- Höhere Erwartung an Systematik und Skalierbarkeit: Große Organisationen müssen Due Diligence so aufsetzen, dass sie über Produktgruppen, Länder und Geschäftseinheiten hinweg konsistent funktioniert, inkl. Auditfähigkeit.
Wo KMU typischerweise entlastet werden:
- Weniger Reporting-Last: KMU haben nicht in allen Fällen dieselben öffentlichkeitsbezogenen Berichtspflichten wie Nicht-KMU.
- Vereinfachungen entlang der Kette: Die Pflicht zur Abgabe der Due-Diligence-Statement (DDS) liegt im Grundsatz beim Erstinverkehrbringer. Nachgelagerte Akteure sollen nicht mehr in gleicher Weise noch einmal DDS abgeben müssen. Besonders relevant ist hier die Idee des first downstream: Nur die erste nachgelagerte Stelle muss Referenzen strukturiert aufnehmen und vorhalten, statt dass sich diese Pflicht endlos durch die Lieferkette zieht.
Ein Punkt, der in der Praxis gerne übersehen wird: Trotz Erleichterungen brauchen auch KMU saubere Prozesse. Wenn Informationen fehlen oder intern nicht ordentlich dokumentiert wird, wird es schnell schwierig, zum Beispiel bei Kundenanforderungen, bei Prüfungen oder in Lieferketten mit vielen Zwischenstufen.
Kontrolle der Einhaltung der EUDR
Zuständige Behörden und Überwachungsmechanismen
Die EU setzt bei der Durchsetzung der EUDR auf die Mitgliedstaaten. Jeder Staat benennt eigene Behörden, die die Regeln überwachen und im Alltag durchsetzen. Die Kontrolle läuft also nicht zentral aus Brüssel, sondern vor Ort, idealerweise mit einheitlichen Standards und eng verzahnt mit Zoll- und Marktüberwachung.
Die Kontrollen sind risikobasiert. Je nach Risikokategorie des Herkunftslands müssen Behörden eine Mindestzahl an Prüfungen durchführen: mindestens 1 % bei niedrigem Risiko, 3 % bei Standardrisiko und 9 % bei hohem Risiko. Für Unternehmen heißt das: Die Chance auf eine Prüfung hängt stark von der Herkunft der Rohstoffe bzw. des Produkts ab. Deshalb müssen Daten, Nachweise und interne Entscheidungen jederzeit vollständig und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Durchführung von Inspektionen und Audits
Kontrollen nach der EUDR sind mehr als reine Papierarbeit. Behörden schauen, ob die Angaben nachvollziehbar sind und ob die internen Bewertungen wirklich schlüssig gemacht wurden. Sie prüfen auch, ob die Abläufe im Unternehmen so aufgesetzt sind, dass die Regeln am Ende tatsächlich eingehalten werden. Das kann anlassbezogen passieren, zum Beispiel bei Hinweisen oder Auffälligkeiten, und es gibt auch reguläre Kontrollen im Rahmen der festgelegten Mindestquoten.
In der Praxis besteht eine Prüfung meist aus mehreren Teilen. Behörden gleichen Unterlagen ab, machen Plausibilitätschecks und schauen besonders genau auf Angaben zur Herkunft und zu Geodaten. Oft gibt es Stichproben, die tiefer geprüft werden. Je nach Fall sind auch Vor-Ort-Maßnahmen möglich. Wenn ein Risiko akut ist, können Behörden außerdem sofort eingreifen und den Warenfluss vorübergehend stoppen, zum Beispiel indem Ware gesichert wird oder das Inverkehrbringen bzw. der Export vorläufig ausgesetzt wird.
Rolle digitaler Systeme zur Überwachung
Ohne digitale Infrastruktur lässt sich die EUDR kaum umsetzen. Deshalb spielt das EU-Informationssystem eine zentrale Rolle. Dort werden Sorgfaltserklärungen erfasst und verwaltet, und sie können in der Lieferkette weitergenutzt werden. Nachgelagerte Unternehmen können auf bestehende Einträge verweisen, indem sie die Referenz- und Verifikationsnummern übernehmen, entweder manuell oder über einen CSV-Upload.
Für große Datenmengen ist zudem eine technische Skalierung vorgesehen: Das System unterstützt eine maschinelle Anbindung über eine API, um Erklärungen und Datensätze in Bulk zu managen. Für die Behörden wird das System damit zum zentralen Zugriffspunkt: Es erleichtert das zielgerichtete Screening, unterstützt risikobasierte Auswahlentscheidungen und schafft eine einheitliche Basis, auf der Prüfungen nachvollziehbar dokumentiert und wiederholbar durchgeführt werden können. Als Hilfestellung für die Praxis existieren zudem Nutzerleitfäden, die den operativen Umgang mit dem System beschreiben.
Sanktionen und Strafen bei Verstößen gegen die EUDR
Die EUDR Verordnung ist in ihrer Sanktionslogik bewusst scharf, weil sie den Marktzugang als Hebel nutzt. Neben der finanziellen Dimension stehen vor allem marktwirksame Maßnahmen im Vordergrund: Ware kann vom Markt genommen werden, es können Vertriebs- bzw. Bereitstellungsverbote ausgesprochen werden, und in bestimmten Konstellationen ist auch die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung relevant, um Risiken sofort zu stoppen.
Auch bei Geldbußen ist der Rahmen so angelegt, dass er spürbar ist. In vielen Zusammenfassungen wird darauf verwiesen, dass Sanktionen bis zu 4 % des (EU-weiten) Jahresumsatzes erreichen können. Entscheidend ist dabei weniger die Prozentzahl als die Botschaft: Verstöße sollen nicht kalkulierbar sein, sondern ein echtes Compliance-Risiko darstellen, finanziell und operativ.
Die Durchsetzung übernehmen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten. Sie können nicht nur Strafen verhängen, sondern auch sofort Maßnahmen anordnen, um Probleme zu beheben. Dazu kann gehören, dass Produkte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. Wenn ein Risiko akut ist, können sie auch vorläufige Schritte anstoßen, um Schäden zu verhindern.
Zusätzlich ist ein Element vorgesehen, das in der Praxis oft unterschätzt wird: öffentliche Sichtbarkeit. Unter dem „Naming-and-Shaming“-Gedanken wird in der Fachliteratur zur EUDR hervorgehoben, dass rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht werden können, was Sanktionen um eine kommunikative und reputationsbezogene Ebene erweitert.
Bei der EUDR ist das Risiko für Reputationsschäden kein Randthema. Wenn Verfahren oder Entscheidungen öffentlich werden, entsteht schnell Druck von vielen Seiten. Nicht nur von Behörden, sondern auch von Kunden, Investoren, NGOs und Medien. Verstöße werden oft sofort als Zeichen gewertet, dass Kontrollen fehlen, Daten nicht stimmen oder Lieferanten nicht gut genug gesteuert werden. Das kann selbst dann passieren, wenn am Ende „nur“ ein interner Prozess oder ein System an einer Stelle nicht sauber funktioniert hat.
Neben Bußgeldern und Verkaufsverboten können noch andere Folgen dazukommen. Geschäftsbeziehungen können schnell wackeln, weil Kunden keine Risiken eingehen wollen. Vertragsstrafen oder Rückabwicklungen werden wahrscheinlicher, und intern stellen sich Fragen nach Verantwortlichkeiten in Führung und Organisation. EUDR-Verstöße sind deshalb selten nur ein juristisches Problem. Sie können sich sehr schnell zu einem echten Geschäftsrisiko entwickeln, das sich durch die ganze Wertschöpfungskette zieht.
Heruasforderungen & Chancen
Auswirkungen auf Importeure und Exporteure
Für Importeure und Exporteure verändert die EUDR vor allem den Handel. Handel wird stärker zu einer Frage von Datenfähigkeit und Prozessstabilität. Wer Warenströme in die EU hinein oder aus der EU heraus bewegt, muss sich darauf einstellen, dass lieferfähig nicht mehr nur Preis, Qualität und Verfügbarkeit bedeutet, sondern auch belastbare Nachweise entlang des Warenflusses. Das wirkt sich unmittelbar auf Vertragsgestaltung, Lieferantenportfolios, Beschaffungsstrategien und Logistik aus, insbesondere dort, wo Lieferketten bislang mit Zwischenhändlern, Mischströmen oder unvollständiger Dokumentation gearbeitet haben.
In der Praxis verschiebt sich damit auch das Risikomanagement. Waren aus komplexen Herkunftsregionen werden häufiger nur noch dann beschafft, wenn Daten, Geoinformationen und Legality-Nachweise in ausreichender Qualität verfügbar sind. Gleichzeitig steigt der Druck, Informationsflüsse so zu standardisieren, dass sie auch bei großen Volumina funktionieren (Stichwort: digitale Schnittstellen, strukturierte Datenuploads und konsistente Referenzen).
Nicht unterschätzen sollte man außerdem die handelspolitische Dimension. Mehrere Handelspartner haben die EUDR in internationalen Foren als potenziell handelshemmend kritisiert. Diese Debatte führt zwar nicht automatisch zu einer Abschwächung der Anforderungen, sie ist aber ein Hinweis darauf, dass EUDR-Compliance künftig ein dauerhafter Faktor in Handelsbeziehungen, Verhandlungen und Marktzugangsdiskussionen sein wird.
Herausforderungen für Entwicklungsländer
Für viele Lieferländer ist weniger das Ziel der EUDR-Verordnung das Problem, sondern die Umsetzung im Alltag. Gerade dort, wo Millionen Kleinbauern in kleinteiligen Strukturen produzieren, fehlen oft die Mittel und die Infrastruktur. Geodaten erfassen, digital dokumentieren, Farmen registrieren und Daten laufend pflegen kostet Zeit und Geld. Kleine Kooperativen, lokale Exporteure und einzelne Produzenten schaffen das häufig nicht ohne Unterstützung. In Ländern wie Côte d’Ivoire wird diese Sorge besonders deutlich. Dort sagen kleinere Kakaounternehmen, dass die Kosten und der organisatorische Aufwand schnell existenzbedrohend werden können, während große Konzerne solche Anforderungen meist leichter stemmen.
Auch Indonesien weist immer wieder darauf hin, dass vor allem Kleinbauern ohne digitale Infrastruktur oder verlässliches Internet schnell aus EU-Lieferketten herausfallen können. Nicht, weil sie automatisch schlechter produzieren, sondern weil sie die geforderten Nachweise kurzfristig oft nicht liefern können.
Damit entsteht ein Risiko, das in der Diskussion immer wieder auftaucht. Wenn die Umsetzung nicht inklusiv gedacht ist, können am Ende vor allem große, datenstarke Unternehmen profitieren, während kleinere Anbieter aus dem Markt gedrängt werden. Deshalb ist Unterstützung für Produzentenländer so wichtig. Es braucht technische Hilfe, Finanzierung und praktische Begleitung, damit die EUDR im internationalen Handel wirklich funktioniert.
Chancen für nachhaltige Handelspraktiken
So anspruchsvoll die Anforderungen sind: Für den internationalen Handel eröffnet die EUDR auch eine neue Chance, nämlich Wettbewerb über nachweisbare Nachhaltigkeit. Wo heute noch Intransparenz einen Preisvorteil erzeugen kann, verschiebt sich das langfristig hin zu Lieferketten, die Datenqualität, Legalität und stabile Partnerschaften nachweisen können. Das ist genau die Art von „Level Playing Field“, die nachhaltige Praktiken wirtschaftlich attraktiver macht, insbesondere in Branchen, in denen Entwaldungsrisiken bislang schwer greifbar waren.
Hinzu kommt: Die EU begleitet die Umsetzung zunehmend über Kooperations- und Unterstützungsformate. Ein Beispiel ist die von der Europäische Kommission mitgetragene „Team Europe Initiative“ zu entwaldungsfreien Wertschöpfungsketten, die Partnerschaften mit Produzentenländern stärken und die Umstellung auf entwaldungsfreie Lieferketten erleichtern soll. Solche Programme sind ein Signal, dass die EUDR nicht nur als Kontrollinstrument verstanden wird, sondern auch als Impuls für Investitionen, Capacity Building und resilientere Lieferbeziehungen.
Und schließlich wirkt die EUDR über die EU hinaus. Sie setzt einen Standard, an dem sich andere Märkte, Abnehmer und Finanzierungslogiken orientieren können. Das kann mittelfristig dazu führen, dass entwaldungsfreie und legale Lieferketten nicht nur „EU-Compliance“ sind, sondern ein globaler Referenzpunkt – mit positiven Effekten für Unternehmen, die früh strukturiert investieren, und für Produzentenregionen, die nachweisbar nachhaltige Produktion skalieren können.
Fazit
Die EUDR markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz und stellt Unternehmen gleichzeitig vor konkrete Anforderungen. Wer relevante Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss Lieferketten prüfen und anpassen, Transparenz sicherstellen und die Herkunft der Rohstoffe lückenlos dokumentieren. Die Verordnung macht damit deutlich: Entwaldungsfreihei ist kein Zusatz, sondern ein integraler Bestandteil des Tagesgeschäfts.
Der gezielte Einsatz moderner Technologien spielt dabei eine entscheidende Rolle. Durch digitale Tools und eine belastbare Datenbasis können Unternehmen Prozesse effizienter gestalten, Risiken frühzeitig erkennen und Compliance-Anforderungen systematisch erfüllen.
Wer die Verordnung konsequent umsetzt, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten, sondern positioniert sich langfristig als verlässlicher Partner in nachhaltigen Lieferketten. Das ist nicht nur ein Beitrag zum Schutz der Wälder, sondern auch ein echter Wettbewerbsvorteil.
Häufige Fragen
Die EUDR löst die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR EU 995/2010) ab. Die EUTR verbot erstmals 2010 den Import illegal erzeugten Holzes in die EU und verpflichtete Importeure zur Nachweiserbringung für legal geschlagenes Holz. Ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des illegalen Holzeinfuhrrisikos.
Allerdings bleibt sie für Holzprodukte, die aus Bäumen stammen, die vor Inkrafttreten der Entwaldungsverordnung gefällt wurden und während der Übergangszeit zwischen EUDR und EUTR auf den EU-Markt gelangen, noch drei Jahre gültig (Artikel 37 Absatz 2).
Der Übergangszeitraum erstreckt sich von der Verordnungserlassung am 30. Juni 2023 bis zur Anwendung ab dem 30. Dezember 2025. Relevant wird das für Rohstoffe, die während dieser Phase eingeführt wurden, aber erst 2026 in verarbeiteter Form in Verkehr gebracht werden.
Beispiel: Kakao wurde während der Übergangsphase ohne Geolokalisierungsdaten eingeführt. Die daraus hergestellte Schokolade soll ab dem 30. Dezember 2025 verkauft werden. In diesem Fall muss der Marktteilnehmer nachweisen können, dass der Rohstoff vor Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt war, etwa durch entsprechende Belege. Wird der Rohstoff hingegen erst nach dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht oder exportiert, gelten die Standardverpflichtungen der EUDR.
Betroffen sind alle „Marktteilnehmer", also natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen oder ausführen. Das umfasst Verarbeitung, Vertrieb und Verwendung. Dabei gilt: Sobald ein Unternehmen relevante Produkte in die Lieferkette einführt, egal ob als Importeur, Verarbeiter oder Händler, fällt es unter die Verordnung. Ein Beispiel: Unternehmen A führt Kakaobutter ein, Unternehmen B verarbeitet sie zu Schokolade, beide gelten als Marktteilnehmer.
Der Umfang der Pflichten hängt von der Unternehmensgröße ab. Große und mittlere Unternehmen müssen die volle Sorgfaltspflicht erfüllen, inklusive Risikoanalyse und Minderungsmaßnahmen. KMU sind davon teilweise befreit, sie müssen jedoch sicherstellen, dass ihre Waren entwaldungsfrei und gesetzeskonform hergestellt wurden, und Referenznummern der Sorgfaltserklärung fünf Jahre lang aufbewahren.
Als kleine Unternehmen gelten solche mit einer Bilanzsumme bis 4 Mio. EUR, einem Nettoumsatz bis 8 Mio. EUR und maximal 50 Beschäftigten. Mittlere Unternehmen haben eine Bilanzsumme bis 20 Mio. EUR, einen Nettoumsatz bis 40 Mio. EUR und maximal 250 Beschäftigte. Unabhängig von der Größe liegt es jedoch in der Verantwortung jedes Unternehmens, den Sorgfaltsverpflichtungen nachzukommen.
Diesen Fall beschreibt Artikel 7 EUDR näher. Insofern ist zu beachten, dass die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung, gilt. Das heißt, das erste in der EU ansässige Unternehmen, dass die Produkte dann auf den Markt bringt, muss den Sorgfaltspflichten nachkommen.
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Holz, Kaffee, Soja, Palmöl, Kakao, Rind und Kautschuk sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse gemäß Anhang I. Die Liste ist abschließend, es gelten keine Schwellenwerte, und die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Produkte in der EU oder außerhalb hergestellt wurden. Die Kommission kann die Liste jedoch per delegiertem Rechtsakt anpassen. Eine erste Überprüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen.
Die Rohstoffe und Produkte müssen nach Artikel 3 EUDR folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
- Sie dürfen keine Entwaldung aufweisen und müssen den Stichtag vom 31.12.2020 einhalten.
- Zudem müssen die Erzeugnisse gemäß den geltenden Gesetzen des Herstellungslandes produziert werden.
- Abschließend ist eine Sorgfaltserklärung für die entsprechenden Produkte erforderlich.
Entwaldung bezeichnet die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wird oder nicht. Wichtig: Die EUDR schließt nicht nur illegale, sondern jede Form von Entwaldung aus. Produkte gelten als entwaldungsfrei, wenn die Anbauflächen seit dem 31. Dezember 2020 weder entwaldet noch geschädigt wurden.
Als Wald gilt gemäß FAO-Definition eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 %, ausgenommen sind überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzte Flächen. Waldschädigung liegt vor, wenn strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung vorgenommen werden, etwa die Umwandlung von Primärwäldern in Plantagen.
Als „sonstige bewaldete Flächen" gelten Flächen von mehr als 0,5 Hektar, die nicht als Wald eingestuft sind, aber eine Überschirmung von 5 bis 10 % aufweisen oder zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind. Die EU-Kommission prüft regelmäßig, ob der Schutzbereich der Verordnung auf solche Flächen ausgeweitet werden sollte.
Nach einem Jahr wird untersucht, ob „other wooded land" in den Scope aufgenommen werden soll. Nach zwei Jahren folgt eine Prüfung, ob weitere Ökosysteme wie Torf- und Feuchtgebiete sowie zusätzliche Rohstoffe wie Mais und Biokraftstoffe erfasst werden sollen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgt die erste allgemeine Überprüfung, mit Fokus auf Auswirkungen für Produzentenländer, Kleinproduzenten und indigene Völker.
Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nicht-KMU-Händler unterliegen dabei denselben Pflichten wie Marktteilnehmer. Ohne vorherige Erfüllung dieser Pflicht ist das Inverkehrbringen nicht erlaubt.
KMU-Marktteilnehmer sind von der eigenen Sorgfaltsprüfung befreit, wenn für die betreffenden Erzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt. In diesem Fall genügt die Vorlage der entsprechenden Referenznummer. Wichtig: Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, müssen auch KMU die volle Sorgfaltspflicht erfüllen.
Das Sorgfaltspflichtverfahren gliedert sich in drei Schritte, die vor dem Inverkehrbringen oder Export abgeschlossen sein müssen:
Schritt 1 – Informationssammlung: Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler müssen genaue Angaben zu Produkt, Menge, Lieferant, Herkunftsland und Legalität der Erzeugung erfassen, inklusive Geokoordinaten der Anbauflächen. Fehlen erforderliche Informationen, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
Schritt 2 – Risikobewertung: Für Ware aus Standard- und Hochrisikoländern ist eine umfassende Risikobewertung verpflichtend. Bei Niedrigrisikoländern gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die Informationssammlung bleibt jedoch Pflicht. Das Ergebnis muss zeigen, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.
Schritt 3 – Risikominderung: Wird ein nicht vernachlässigbares Risiko festgestellt, sind Maßnahmen wie zusätzliche Nachweise, unabhängige Audits oder engeres Lieferantenmonitoring erforderlich. Erst danach darf die Sorgfaltserklärung abgegeben und das Produkt vertrieben werden.
Alle Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt und das Verfahren mindestens jährlich überprüft werden.
Das Länder-Benchmarking (Artikel 29) kategorisiert Herkunftsländer nach ihrem Entwaldungsrisiko in drei Stufen: niedrig, standard und hoch. Grundlage sind objektive und transparent nachvollziehbare Kriterien, darunter das Ausmaß der Entwaldung, die Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen sowie Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen. Ergänzend können weitere Faktoren wie nationale Gesetze, Schutzregelungen für indigene Völker oder internationale Sanktionen berücksichtigt werden.
Die Risikoeinstufung wirkt sich direkt auf den Umfang der behördlichen Kontrollen und die Anforderungen an die Risikoanalyse aus: Bei Niedrigrisikoländern gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die genaue Kenntnis der Warenherkunft sowie der Ausschluss von Entwaldung und illegalen Praktiken bleiben jedoch in jedem Fall verpflichtend.
Die Kontrolle der Sorgfaltserklärungen obliegt den Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Risiko der Nichtkonformität. Je nach Risikoeinstufung des Herkunftslandes gelten unterschiedliche Kontrollquoten: 9 % bei Hochrisikoländern, 3 % bei Standardrisikoländern und 1 % bei Niedrigrisikoländern.
Die Prüfungen umfassen sowohl die eingereichten Sorgfaltserklärungen inklusive Risikobewertung und Risikominderung als auch Stichprobenkontrollen und Vor-Ort-Prüfungen. Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler sind verpflichtet, die Behörden dabei zu unterstützen, unter anderem durch Zugang zum Betriebsgelände und Bereitstellung aller relevanten Unterlagen.
Rückverfolgbarkeit bedeutet im Sinne der EUDR, den gesamten Weg eines Produkts vom Ursprung bis zur Vermarktung lückenlos nachvollziehen zu können. Kernbestandteil ist die Geolokalisierung aller relevanten Anbauflächen: Grundstücke müssen mit Breiten- und Längenkoordinaten erfasst werden, bei Flächen über vier Hektar in Form von Polygonen.
Dabei gibt es keine Erleichterungen, weder für lange Lieferketten noch für Massengüter wie Soja oder zusammengesetzte Erzeugnisse wie Holzmöbel. Alle beteiligten Grundstücke müssen identifiziert sein, eine Vermischung mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs ist nicht zulässig. Entspricht ein Teil eines Erzeugnisses nicht den Anforderungen und kann nicht getrennt werden, gilt das gesamte Produkt als nicht konform.
Die Erfassung der Geokoordinaten kann mithilfe von Mobiltelefonen, GNSS-Geräten oder digitalen GIS-Anwendungen erfolgen.
Es ist zu betonen, dass es keine Ausnahmen gibt. Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht den Vorschriften entspricht, muss es vor dem Inverkehrbringen oder Export getrennt werden. Kann dies nicht erfolgen, gilt das gesamte Erzeugnis als nicht konform. Der Nachweis der Einhaltung von Artikel 3 ist immer entscheidend. Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierung aller beteiligten Grundstücke erfassen, da andernfalls das Erzeugnis nicht auf den Markt gebracht werden darf.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) erläutert die Anforderungen an die Geolokalisierung. Dabei ist es auch wichtig, den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung zu erfassen bzw. das Erntedatum und den Produktionszeitraum. Dies ist erforderlich, um nach Artikel 3 Buchstabe a) zu prüfen, dass das Produkt auch tatsächlich entwaldungsfrei ist. Der Stichtag zum 31.12.2020 ist somit relevant.
In Bezug auf Rinder gibt es Besonderheiten: Die Geolokalisierung muss alle Betriebe beinhalten, in denen die Rinder gehalten wurden, das heißt u.a. auch Weideflächen und Schlachthöfe.
Artikel 31 räumt natürlichen und juristischen Personen das Recht ein, begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie einen Verstoß gegen die EUDR vermuten. Die Behörden sind verpflichtet, solche Hinweise zu prüfen, betroffene Marktteilnehmer anzuhören und bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten, einschließlich eines Handelsstopps für betroffene Erzeugnisse. Über die ergriffenen Maßnahmen werden die Hinweisgeber innerhalb von 30 Tagen informiert.
Bei möglichen Verstößen können Behörden einstweilige Maßnahmen ergreifen, etwa die Beschlagnahme von Erzeugnissen oder das Aussetzen des Inverkehrbringens. Bei festgestellten Verstößen werden Marktteilnehmer zur Korrektur aufgefordert, einschließlich Rückruf oder Entsorgung betroffener Produkte sowie präventiver Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen Geldbußen, Einziehung von Erzeugnissen und Einnahmen sowie Handelsverbote. Die Höhe der Geldbußen richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Verstoßes und kann bei wiederholten Verstößen bis zu 4 % des Jahresumsatzes erreichen. Sanktionierte Unternehmen werden zudem öffentlich von der EU-Kommission gelistet.
Larissa Ragg
LinkedInMarketing Managerin · lawcode GmbH
Larissa Ragg verantwortet die Content-Strategie bei lawcode und erstellt Fachbeiträge zu den Themen EUDR, ESG-Compliance, HinSchG, Supply Chain und CSRD. Ihre Beiträge auf dem lawcode Blog machen komplexe regulatorische Anforderungen verständlich und liefern Unternehmen praxisnahe Orientierung.