Inhaltsverzeichnis
arrow_back Zurück

EUDR und Verpackungen: Wann fallen Verpackung, Displays und Anleitungen unter die Verordnung?

EUDR - Lesezeit: 8 Min

Verpackungen und Verkaufsdisplays EUDR

Mit der neuen EU-Verordnung zur Bekämpfung der weltweiten Entwaldung – der sogenannten European Union Deforestation Regulation (EUDR) – kommen neue Pflichten auf Unternehmen zu. Besonders in den Bereichen Verpackung, Displays und Gebrauchsanweisungen herrscht aktuell viel Unsicherheit: Gilt die Verordnung auch für Umverpackungen? Sind papierbasierte Anleitungen und Werbematerialien betroffen? Welche Nachweise und Sorgfaltspflichten müssen eingehalten werden? In diesem Artikel erfahren Sie, wann Verpackungen, Produktanleitungen, POS-Displays und andere Druckprodukte unter die EU-Verordnung fallen. Wir zeigen Ihnen, wie unterschiedliche Verpackungstypen und begleitende Materialien eingeordnet werden, wo es Ausnahmen gibt und wie Sie die Anforderungen der EUDR sicher umsetzen können.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Ja – sofern sie als eigenständige Produkte importiert oder vertrieben werden, fallen sie unter die EUDR.

Ja, wenn sie aus Holz oder Papier bestehen und eigenständig in Verkehr gebracht werden.

Ja, wenn sie separat gehandelt werden und nicht als persönliche Korrespondenz gelten.

Die gesamte Lieferkette – von der Herkunft des Rohstoffs bis zum fertigen Produkt – muss nachvollziehbar und entwaldungsfrei sein.

Nein, digitale Inhalte wie PDFs oder Online-Handbücher sind nicht erfasst – nur physische Druckerzeugnisse unterliegen der Verordnung.

Executive Summary

Die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung der weltweiten Entwaldung (EUDR), die ab Ende 2025 in Anwendung tritt, stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – insbesondere im Umgang mit Papier- und Holzprodukten wie Verpackungen, Verkaufsdisplays, Anleitungen und Werbematerialien. Ob diese Materialien unter die EUDR fallen, hängt davon ab, ob sie als eigenständige Produkte gehandelt werden und welcher Warengruppe sie laut Zolltarifnummer zugeordnet sind. Besonders bei Verpackungen, POS-Displays und Druckerzeugnissen wie Katalogen oder Gebrauchsanweisungen ist die Einordnung oft komplex. Entscheidend sind dabei die stoffliche Zusammensetzung, der Verwendungszweck und die Art der Bereitstellung. Auch scheinbar beiläufige Materialien, etwa Serviceunterlagen oder saisonale Werbemittel, können EUDR-pflichtig sein, wenn sie getrennt vom Hauptprodukt importiert oder vertrieben werden. Unternehmen sind verpflichtet, die Herkunft aller betroffenen Materialien lückenlos zu dokumentieren – vom Rohstoff über die Verarbeitung bis zum Endprodukt. Für eine rechtssichere Umsetzung sollten Unternehmen frühzeitig alle betroffenen Produkte und Warengruppen prüfen, ihre Lieferketten analysieren und klare interne Prozesse etwa zur Sorgfaltserklärung und Risikobewertung etablieren. Nur so lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und gleichzeitig nachhaltige Standards im Unternehmen fest verankern.

EUDR-Grundlagen: Für welche Produkte gilt die Verordnung?

Die EUDR tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft und soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte beim Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung führen. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, die sogenannten Sorgfaltspflichten (Due Diligence) einzuhalten und Risikobewertungen vorzunehmen. Sie soll belegen, dass Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, zum Beispiel Papier- und Holzprodukte, legal und entwaldungsfrei und getreu den einschlägigen Rechtsvorschriften gewonnen wurden.

Was die EUDR regelt – und was nicht

Die EU Deforestation Regulation gilt für eine klar definierte Rohstoff- und Produktliste, die an den EU-Zolltarifnummern orientiert ist. Erfasst werden insbesondere Produkte aus Soja, Rind, Palmöl, Kaffee, Kautschuk, Kakao und Holz. Dazu zählen auch zahlreiche aus Holz hergestellte Papiererzeugnisse. Unter den Produktschlüsselnummern finden sich u. a. verschiedene Formen von Holz, Zellstoffen, Furnieren, Spanplatten sowie eine Vielzahl von Papier- und Pappewaren. Nicht jedes Produkt aus Papier oder Holz fällt jedoch pauschal unter die EUDR. Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Gebrauchsgüter, medizinische Geräte oder als „Korrespondenz“ deklarierte Waren. Das entscheidende Kriterium, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, ist immer die genaue Produktart, der Verwendungszweck sowie die Zolltarifnummer. Hierbei lohnt ein Blick in die EUDR-Anhänge und die erläuternden FAQ der EU-Kommission, die regelmäßig aktualisiert werden.

Verpackungen als Sonderfall

Verpackungen stellen im Rahmen der EUDR einen besonderen Sonderfall dar und sind in der Praxis oft schwer einzuordnen. Ob sie tatsächlich unter die Verordnung fallen, hängt im Wesentlichen davon ab, wie sie in den Verkehr gebracht werden: Werden sie als eigenständige Produkte gehandelt, oder lediglich als Teil eines Hauptprodukts, etwa einer Maschine oder eines Konsumguts? Die neue Verordnung greift grundsätzlich dann, wenn Verpackungen aus Holz oder Papier bestehen und beim Import oder beim erstmaligen Bereitstellen auf dem EU-Markt als eigenständige Waren gelten. Relevant sind dabei vor allem bestimmte Warencodes, etwa:

  • 4819: Verpackungspapiere und -kartons (z. B. Faltschachteln, Tragetaschen)
  • 4821: Etiketten aus Papier
  • sowie weitere Zolltarifnummern, die für Holz- oder Papierprodukte gelten

Besonders knifflig wird es bei sogenannten Serviceverpackungen und POS-Displays (Point-of-Sale-Materialien wie Aufsteller oder Werbedisplays). Auch wenn sie auf den ersten Blick „nur“ der Präsentation oder dem Schutz eines Produkts dienen, werden sie häufig separat produziert, beschafft und in Verkehr gebracht. In solchen Fällen gelten sie rechtlich als eigenständige Produkte – und können somit ebenfalls unter die EUDR-Anwendung fallen.

Ein zentraler Punkt bei der Bewertung ist die Zolltarifnummer (TARIC-Code) und die Frage, ob das Verpackungsmaterial getrennt oder gemeinsam mit einem Produkt in die EU eingeführt oder bereitgestellt wird. Diese Differenzierung bestimmt, ob die Verpackung den Anforderungen der EUDR unterliegt. Das bedeutet: Auch Unternehmen, die keine Holz- oder Papierwaren im engeren Sinne vertreiben, sondern lediglich Verpackungen, Beipackzettel oder Werbemittel verwenden, müssen unter Umständen die Sorgfaltspflichten und Nachweispflichten der EUDR erfüllen. Dazu gehört unter anderem die Dokumentation der Herkunft der verwendeten Rohstoffe sowie der Nachweis, dass diese nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Verpackungen und EUDR

Anleitungen und Gebrauchsanweisungen – EUDR-pflichtig?

Papierbasierte Produkt- und Gebrauchsanweisungen begleiten nahezu jedes technische oder elektrische Gerät. Viele Unternehmen fragen sich daher, ob diese Begleitmaterialien – oft als unscheinbarer Teil der Endverpackung betrachtet – separat von der EUDR erfasst werden können. Die korrekte Einordnung ist entscheidend, um rechtliche Risiken durch falsche Klassifizierung zu vermeiden.

Papierbasierte Anleitungen sind Druckerzeugnisse

Viele Anleitungen, Installationshinweise oder Garantiekarten bestehen aus bedrucktem Papier und zählen damit zu den sogenannten Druckerzeugnissen. Die EUDR bezieht bestimmte Papier- und Druckwaren ausdrücklich mit ein, es sei denn, es gilt eine klar definierte Ausnahme. Laut aktuellem Zolltarif fallen unter anderem Broschüren, Faltblätter und technische Handbücher unter die Warengruppe 49, die von der EUDR erfasst wird. Das bedeutet: Wenn solche Druckerzeugnisse separat importiert oder in Umlauf gebracht werden – zum Beispiel als Einzelbeileger, Informationsblatt oder Werbemittel – unterliegen sie grundsätzlich der EUDR.

Besonders wichtig ist das für internationale Hersteller, die Gebrauchsanweisungen, Garantiekarten oder technische Dokumente nicht selbst produzieren, sondern separat zukaufen oder mitliefern. Auch diese Bestandteile eines Produkts müssen den Sorgfaltspflichten der EUDR entsprechen – insbesondere was die Rückverfolgbarkeit und den Nachweis einer entwaldungsfreien Lieferkette betrifft. Wichtig zu wissen: Nicht nur Papier allein ist betroffen. Auch kombinierte Druckerzeugnisse, etwa mit Folie beschichtete Handbücher oder laminiertes Infomaterial, können unter die Verordnung fallen. Das zusätzliche Material schützt also nicht automatisch vor der Pflicht zur Einhaltung der EUDR-Anforderungen.

Ausnahme prüfen: Handelt es sich um „Korrespondenz“?

Die EUDR enthält eine wichtige Ausnahme für sogenannte „Korrespondenz“. Damit sind Dokumente gemeint, die persönlich adressiert sind und zwischen bestimmten Empfängern ausgetauscht werden – zum Beispiel Briefe, Rechnungen oder Mitteilungen zwischen Unternehmen, Behörden oder Verbrauchern. Solche Sendungen gelten nicht als eigenständige Produkte im Sinne der EUDR und sind deshalb von der Verordnung ausgenommen. In der Praxis trifft diese Ausnahme aber nur auf wenige Fälle zu. Die meisten Produktanleitungen, Garantiekarten oder Montagehinweise sind nicht persönlich adressiert, sondern werden in großen Stückzahlen für viele Empfänger gedruckt. Daher gelten sie nicht als Korrespondenz und fallen in der Regel unter die EUDR.

Trotzdem kann es im Einzelfall auf Details ankommen. Ein gutes Beispiel ist eine individuell ausgestellte Urkunde, etwa für eine Maschine mit Seriennummer – diese kann durchaus als persönliche Korrespondenz gelten. Ein allgemeiner Montageplan oder eine Standard-Gebrauchsanleitung dagegen ist typischerweise nicht ausgenommen. Für Unternehmen bedeutet das: Sie sollten genau prüfen, welche Druckerzeugnisse tatsächlich individuell erstellt werden und welche nicht. Es empfiehlt sich, für alle Arten von Dokumenten und Verpackungen klare interne Kategorien und Prüfprozesse einzuführen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die richtige EUDR-Einstufung erfolgt – und dass es bei Zoll oder Marktüberwachung nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.

Verkaufsverpackungen, Displays und POS-Materialien – wie werden sie eingestuft?

Nicht nur Umverpackungen, sondern auch sogenannte POS-Materialien (Point of Sale), Verkaufsdisplays und Marketingmittel werden im Rahmen moderner Warenlogistik länderübergreifend gehandelt. Inwiefern diese unter die EUDR fallen, hängt von ihrer stofflichen Zusammensetzung, ihrer Funktion und ihrer Einzeltarifierung ab.

Verkaufsverpackungen – was fällt darunter?

Verkaufsverpackungen begegnen uns täglich: Von der Faltschachtel für Lebensmittel über die Versandkartonage bis hin zur aufwendigen Geschenkbox. Im Zolltarif 4819 sind explizit Verpackungen aus Papier, Karton und Pappe gelistet. Hierzu zählen also typische Konsumverpackungen jeglicher Art – solange sie selbstständig, also als eigene Position in Verkehr gebracht, eingeführt oder vertrieben werden. Eine Knackpunkt: Verpackungen, die zusammen mit der eigentlichen Ware (etwa als Sets oder Palettenware) eingeführt werden, werden nicht immer als eigenständige, EUDR-pflichtige Produkte gewertet. Die EUDR nimmt in den Erwägungsgründen explizit Bezug auf sogenannte Transportverpackungen, die nur genutzt werden, um andere Waren vor Schäden zu schützen. Diese sind, nach aktuellem Stand, nicht immer EUDR-pflichtig, sofern sie beim Import als Teil der geschützten Ware auftauchen und nicht separat gehandelt werden. An Bedeutung gewinnt diese Frage beispielsweise bei Unternehmen, die für ihre Eigenmarken individuelle hochwertige Verkaufspackungen (etwa mit besonderen Druckfarben, Holzgravuren oder Servicelinien) beziehen. In diesem Fall ist die genaue Zuordnung zum Zolltarif und die Dokumentation der Lieferkette essenziell, um Bußgelder oder Lieferstopps zu vermeiden.

POS-Displays und Werbemittel aus Papier

POS-Materialien – also alle Marketingmaterialien am Verkaufsort, wie Aufsteller, Schaufensterdisplays, Regalwobbler oder Papplandschaften – gewinnen im Einzelhandel stetig an Bedeutung. Viele werden aus bedrucktem Karton, stabiler Wellpappe oder Holz gefertigt. Da diese Produkte häufig unter eigenen Warencodes geführt werden (z. B. als „andere Waren aus Papier und Pappe“ gemäß Tarifnummer 4823 oder als Werbedrucke unter 4911), können sie von der EUDR erfasst sein, sobald sie eigenständig in Verkehr gebracht werden.

Ein anschauliches Beispiel: Ein international tätiger Elektrogerätehersteller lässt zum Markteintritt neue, großformatige Werbedisplays aus bedrucktem Karton in der EU produzieren und installiert diese zentral in allen Filialen. Für diese POS-Materialien greifen die EUDR-Compliance-Regeln, selbst wenn die Displays nur zeitweise genutzt und danach entsorgt werden. Es ist eine vollständige Due-Diligence-Prüfung der verwendeten Papier- oder Holzmaterialien erforderlich. Marketingabteilungen und Hersteller von Werbemitteln sollten besonders darauf achten, ob ihre temporär eingesetzten Displays, Give-aways oder Aufsteller unter die EUDR fallen. Diese Materialien müssen nicht nur den üblichen Umweltanforderungen entsprechen, sondern gegebenenfalls auch die speziellen Vorgaben der EUDR erfüllen.

Verpackungen POS-Material Kontext EUDR

Kataloge, Broschüren und Montageanleitungen – Sonderfälle prüfen

Nicht nur Verpackung, sondern auch viele weitere Beilagen, Informationsmaterialien und technische Begleitdrucke sind potenziell EUDR-relevant. Hier gibt es jedoch zahlreiche branchenspezifische Ausnahmeregeln, die eine sorgfältige Prüfung erforderlich machen.

Kataloge und Werbebroschüren

Kataloge, Prospekte und Werbebroschüren fallen in der Regel unter die Zolltarifnummer 4911. Diese Warengruppe wird in der EUDR ausdrücklich genannt – das bedeutet: Auch für diese Druckerzeugnisse gelten die Sorgfaltspflichten rund um die Herkunft der verwendeten Papiere und die Einhaltung nachhaltiger Waldbewirtschaftung. Für Unternehmen, die regelmäßig große Mengen an Werbematerialien versenden – etwa mehrere Tausend Kataloge pro Jahr an Kunden in der EU – bedeutet das: Sie müssen lückenlos nachweisen können, dass das verwendete Papier aus legalen und entwaldungsfreien Quellen stammt. Die EUDR verlangt dabei nicht nur Angaben zur Papierart, sondern auch zur gesamten Lieferkette – von der Fasergewinnung über Verarbeitung und Veredelung bis hin zum fertigen Endprodukt.

Ein Beispiel: Wenn ein Modeunternehmen seinen Frühjahrskatalog bei einer internationalen Druckerei produzieren lässt, muss es sicherstellen, dass alle verwendeten Papierarten dokumentiert und EUDR-konform sind. Dabei ist es egal, wo der Druck erfolgt. Allerdings ist nicht jeder Fall gleich. Es kommt darauf an, ob die Broschüre als eigenständiges Produkt gilt oder nur als Teil einer anderen Leistung mitgegeben wird. Handelt es sich zum Beispiel um eine Beilage einer Maschinenlieferung mit Serviceinformationen, ist eine Einzelfallbewertung nötig. Dabei spielen vor allem zwei Fragen eine Rolle:

  1. Wie eigenständig ist die Broschüre im Verhältnis zum Hauptprodukt?
  2. Welchen wirtschaftlichen Wert hat sie im Vergleich zur Hauptware?

Je nach Antwort kann sich die EUDR-Pflicht dann bestätigen – oder eben nicht. Unternehmen sollten daher genau dokumentieren, in welchem Zusammenhang sie solche Druckerzeugnisse einsetzen.

Montageanleitungen

Montageanleitungen, Aufbauhilfen oder technische Zeichnungen werden insbesondere in der Baubranche, im Anlagenbau und im Maschinenhandel häufig als eigenständige Druckwerke erstellt. Solche Druckerzeugnisse fallen – analog zu anderen Anleitungen – dann unter die EUDR, wenn sie unabhängig vom Hauptprodukt vermarktet, importiert oder vertrieben werden. Allerdings gilt hier: Montageanleitungen, die universell einsetzbar sind und nicht direkt auf ein Einzelprodukt referenzieren, unterliegen eher der Pflicht zur EUDR-Compliance als spezifisch bereitgestellte Dokumentationen für exakt eine Maschine. Typisches Beispiel: Ein Maschinenbauer importiert jährlich Module aus Asien und gibt zu jeder Lieferung modulübergreifende Montagesammlungen in mehreren Sprachen als Printwork heraus. Hier sind Herkunft und legaler Bezug der Verarbeitungsstoffe nachzuweisen – andernfalls drohen Abmahnungen und Verzögerungen beim Zoll.

Was ist mit digitalen Dokumentationen?

Ein Trend der letzten Jahre ist die Verlagerung von Bedienungsanleitungen, Servicebroschüren und Marketingunterlagen ins Digitale. Die Frage liegt nahe: Sind digitale Dokumentationen, etwa als PDF auf einer Website oder USB-Stick, EUDR-relevant? Grundsätzlich greift die EUDR-Verordnung nicht für elektronische Daten oder digitale Medien selbst, sondern ausschließlich für physische Papier- und Holzerzeugnisse. Das bedeutet, dass etwa auf der Verpackung abgedruckte QR-Codes, die zur digitalen Anleitung führen, zwar nicht unter die EUDR fallen, ihr gedrucktes Pendant jedoch sehr wohl.

Anders verhält es sich mit physischen Datenträgern wie CDs oder USB-Sticks, denn hier sind ausschließlich Papier- oder Holzbestandteile zu prüfen. Unternehmen können also durch Digitalisierung ihrer Gebrauchsanweisungen und Marketingdokumente unter Umständen den Kreis der betroffenen Produkte minimieren. Einzige Voraussetzung dafür: die Informationen sind so für Kunden zugänglich und verständlich aufbereitet, dass keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Kataloge, Broschüren, Anleitungen EUDR

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Einordnung und Umsetzung der EUDR-Pflichten ist anspruchsvoll, vor allem für Unternehmen mit komplexen oder internationalen Lieferketten. Eine sorgfältige Risikoanalyse und wirksame interne Prozesse sind für Hersteller, Importeure und Händler unerlässlich.

Welche Bereiche sind betroffen?

Besonders betroffen sind Unternehmen, die Papierverpackungen, Verkaufsdisplays, Kataloge oder technische Dokumentationen selbst importieren, herstellen, lagern oder in den Handel bringen. Doch auch Firmen, die im Auftrag anderer arbeiten, etwa indem sie Produkte mitsamt Verpackung und Begleitmaterialien konfektionieren oder vertreiben, müssen die Anforderungen der Verordnung beachten. Denn auch in solchen Fällen gelten die Produkte als „in Verkehr gebracht“ und können unter die EUDR fallen. Das betrifft eine breite Palette an Materialien: von einfachen Faltschachteln über komplexe Werbedisplays bis hin zu technischen Unterlagen und saisonalen Werbemitteln. Gerade weil die Übergänge zwischen Verpackung, Marketingmaterial und Produktbeilage oft fließend sind, sollten Unternehmen besonders sorgfältig prüfen, welche ihrer Waren tatsächlich unter die EUDR fallen.

Ein zentraler Schritt ist der Abgleich der eigenen Warencodes mit dem Anhang der Verordnung. Zusätzlich sollten auch die genutzten Lieferanten und Materialien überprüft werden – insbesondere bei kurzfristigen Einsätzen wie temporären Displays oder Aktionsverpackungen. Nur mit einem vollständigen Überblick über die eigene Produktpalette und Lieferkette lassen sich rechtliche Risiken sicher vermeiden.

Interne Prüfprozesse etablieren

Unternehmen sollten einen dezidierten Prüfprozess etablieren, der sämtliche beschafften oder in Verkehr gebrachten Papier- und Holzprodukte systematisch auf EUDR-relevante Bestandteile hin bewertet. Hierzu empfiehlt sich die Integration der Compliance-Prüfung in bereits bestehende Qualitätssicherungs- oder Auditierungsroutinen. Hier gibt es folgende wichtige Faktoren, die berücksichtigt werden sollten: die eindeutige Klassifizierung von Waren (Zolltarifnummer und Funktionszuordnung), die lückenlose Dokumentation der Lieferkette bis zur Rohstoffgewinnung sowie die Schulung der zuständigen Einkaufs- und Importabteilungen auf die neuen Anforderungen. Nur ein konsistenter Prüfprozess minimiert das Risiko von Bußgeldern, Warenrückhalten oder Imageschäden.

Dokumentation der Lieferanten ausweiten

Viele Unternehmen sind auf die Informationen ihrer Vorlieferanten angewiesen, um die EUDR-Pflicht zu erfüllen. Daher sollten Abnehmer gezielt EUDR-relevante Nachweise von Papier- oder Holzlieferanten anfordern und regelmäßig aktualisieren. Dazu gehören etwa Lieferantenerklärungen, Daten zur Herkunft der eingesetzten Fasern sowie rechtskonforme Chain-of-Custody-Zertifikate nach FSC oder PEFC-Standard, sofern diese offiziellen EUDR-Anforderungen entsprechen.

In der Praxis ist es empfehlenswert, standardisierte Abfrageformulare für alle betroffenen Verpackungen, POS-Materialien und Anleitungen einzusetzen. Beispiele aus der Konsumgüterindustrie zeigen: Erst mit transparenten Lieferketten und klaren Verantwortlichkeiten lässt sich das Risiko der Non-Compliance auf ein Minimum reduzieren. Unternehmen, die frühzeitig auf die vollständige EUDR-Dokumentation setzen, gewinnen einen strategischen Vorteil im internationalen Handel und stärken ihre Reputation.

Exkurs: Chain-of-Custody-Zertifikate

Chain-of-Custody-Zertifikate (CoC) belegen die lückenlose Rückverfolgbarkeit eines Rohstoffs – etwa Holz oder Papier – entlang der gesamten Lieferkette, von der Herkunft bis zum fertigen Produkt. Sie bestätigen, dass das Material aus einer zertifizierten, legalen Quelle stammt und bei Verarbeitung und Handel nicht mit nicht-zertifizierten Rohstoffen vermischt wurde. Im Zusammenhang mit der EUDR helfen CoC-Zertifikate dabei, die geforderte Nachweis- und Sorgfaltspflicht zu erfüllen, auch wenn sie allein nicht automatisch eine vollständige Rechtskonformität garantieren.

Fazit und Ausblick

Die EUDR-Verordnung erfasst zahlreiche Papier- und Holzprodukte – doch nicht alles, was aus diesen Stoffen besteht, fällt automatisch unter den Anwendungsbereich. Maßgeblich ist stets die exakte Wareneinordnung, der Funktionszusammenhang (ist das Produkt Teil einer anderen Ware, eigenständig oder Verbrauchsmaterial?) und die jeweilige Behandlung beim Import oder Vertrieb. Für Verpackungen, POS-Materialien und Gebrauchsanweisungen ist besondere Sorgfalt bei der Compliance geboten, da hier regelmäßig Unsicherheiten in der Einkaufspraxis bestehen. Eine fachlich saubere Einordnung, kombiniert mit proaktiver Lieferantenkommunikation und interner Prozesssicherheit, hilft Unternehmen, ihr Risiko zu minimieren und sich zukunftssicher aufzustellen.

Die wichtigste Empfehlung lautet: Unternehmen sollten kurzfristig eine umfassende Bestandsaufnahme ihrer Papier- und Holzprodukte, inklusive aller Verpackungen, Verkaufsdisplays und Gebrauchsanweisungen, vornehmen. Im nächsten Schritt sind lückenlose Nachweise zu Rohstoffherkunft und legaler Forstwirtschaft zu dokumentieren. Die Lieferanten sollten aktiv auf die EUDR-Vorgaben verpflichtet werden. Wo möglich, kann eine Umstellung auf digitale Dokumentationen sowohl Kosten als auch Compliance-Aufwand reduzieren – vorausgesetzt, die Informationspflichten gegenüber Kunden bleiben erfüllt. Mit einem frühzeitigen und strukturierten Vorgehen sichern sich Unternehmen nicht nur Rechtssicherheit, sondern positionieren sich auch als nachhaltige Marktakteure in einem zunehmend verantwortungsbewussten Wirtschaftsumfeld.

FAQ

Betroffen sind alle Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe oder Holz, die als eigenständige Waren in Verkehr gebracht oder importiert werden. Dazu zählen Verkaufsverpackungen, Versandkartons und oft auch Werbeverpackungen. Nicht immer EUDR-pflichtig sind reine Transportverpackungen, sofern sie integraler Bestandteil einer anderen Ware und nicht als eigenes Produkt anzusehen sind.

POS-Displays und Werbemittel aus Papier, Pappe oder Holz sind von der EUDR betroffen, sobald sie als eigenständige Waren produziert, importiert oder vertrieben werden. Unternehmen sollten die entsprechende Warengruppe und Zolltarifnummer prüfen und die nötigen Nachweise zur Lieferkette vorhalten.

Ja, sofern Gebrauchsanweisungen, Montageanleitungen oder andere Begleitdrucke als eigene Waren geführt werden, sind sie von der EUDR betroffen. Als Beispiel können Bestandteile eines Sets oder separate Broschüren genannt werden. Handelt es sich um nicht-individuelle, massenhaft erzeugte Anleitungen, sind diese regelmäßig EUDR-pflichtig.

Digitale Handbücher und digitale Anleitungen auf Webseiten, Apps oder Datenträgern sind nicht Inhalt der EUDR. Nur physisch existierende Druckwerke und Papiererzeugnisse sind von der EU Deforestation Regulation betroffen. Unternehmen können somit durch Medienumstellung teilweise die Betroffenheit reduzieren.

Es sind Nachweise für alle Stufen der Lieferkette vorzulegen – von der Fasergewinnung bis zum Endprodukt. Dazu zählen Bestätigungen von Lieferanten, Chain-of-Custody-Zertifikate und Ursprungsnachweise. Eine regelmäßige Aktualisierung und die Integration aller Nachweise in interne Compliance-Prozesse ist empfehlenswert, um rechtliche Sicherheit für alle Verpackungen und POS-Materialien zu gewährleisten.

arrow_left_alt Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag arrow_right_alt