EUDR - Lesezeit: 7 Min
Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) steigen die Anforderungen an Unternehmen, besonders dort, wo Holz- und papierbasierte Materialien in großen Mengen eingesetzt werden: Verpackungen, POS-Displays, Etiketten und begleitende Unterlagen. Gleichzeitig hat sich der Rechtsrahmen in den letzten Monaten spürbar weiterentwickelt: Der Anwendungsbeginn wurde verschoben, die Abgrenzung für Verpackungen als bloßes „Schutz-/Trägermaterial“ wurde in den offiziellen FAQs deutlich präzisiert, und klassische Druckerzeugnisse (HS/CN 49) sind inzwischen nicht mehr Teil des Anwendungsbereichs. Dieser Beitrag zeigt praxisnah, wann Verpackungen und Displays unter die EUDR fallen und wann nicht, welche Rolle Zolltarifnummern (HS/CN/TARIC) spielen und wie Sie die Anforderungen (Sorgfaltserklärung, Nachweise, Prozesse) strukturiert umsetzen.
Kommt drauf an:
Nein, wenn sie ausschließlich ein anderes Produkt stützen/schützen/tragen (dann nicht erfasst, unabhängig vom HS-Code).
Ja, wenn Verpackungen als eigenständige Ware (standalone/leer) importiert oder vertrieben werden.
Ja, wenn sie als eigenständige Produkte (z. B. Display/POS-Material als Ware) in Verkehr gebracht werden und als relevante Holz-/Papierprodukte im Anhang I fallen.
In der Regel nein: gedruckte Erzeugnisse (ex 49) wurden aus dem Anwendungsbereich genommen. (Unabhängig davon gilt: Manuals, die einer Sendung nur beiliegen, fallen ohnehin unter die „Begleitmaterial“-Ausnahme.)
Für relevante Produkte: entwaldungsfrei & legal, inkl. Rohstoffherkunft (Geolokation), Risikobewertung und Sorgfaltserklärung (DDS), i. d. R. über das System der Europäische Kommission.
Nein. Reine digitale Inhalte (PDF/Website) sind nicht erfasst, relevant sind physische Produkte aus den erfassten Warengruppen.
Die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung der weltweiten Entwaldung (EUDR), deren Pflichten ab 30. Dezember 2026 (große und mittlere Unternehmen) bzw. ab 30. Juni 2027 (Mikro- und Kleinunternehmen; mit Ausnahmen) angewendet werden, stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – insbesondere im Umgang mit Holz- und papierbasierten Produkten wie Verpackungen und Verkaufsdisplays. Ob solche Materialien unter die EUDR fallen, hängt maßgeblich davon ab, ob sie als eigenständige Ware (standalone) in Verkehr gebracht werden und ob sie als relevantes Erzeugnis gemäß Anhang I eingestuft sind. Gleichzeitig gilt eine zentrale Klarstellung: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, ist nicht als relevantes Produkt zu behandeln – unabhängig von der Zolltarifnummer.
Die Einordnung ist besonders bei Verpackungskomponenten, POS-Displays und kurzfristig eingesetzten Aktionsmaterialien anspruchsvoll, weil stoffliche Zusammensetzung, Funktionszusammenhang und Bereitstellungsform zusammen betrachtet werden müssen. Klassische Druckerzeugnisse wie Kataloge oder viele Gebrauchsanweisungen sind dagegen nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, da gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) aus dem Anhang entfernt wurden. Unternehmen, die relevante Erzeugnisse als eigenständige Ware importieren oder bereitstellen, müssen die erforderlichen Informationen zur Legalität und Entwaldungsfreiheit (inkl. Risikobewertung) strukturiert erfassen und in die Sorgfaltserklärung (Due-Diligence-Statement) überführen – praktisch zunehmend über das Informationssystem der EU. Für eine rechtssichere Umsetzung sollten Unternehmen frühzeitig betroffene Warengruppen identifizieren, Lieferketten und Datenflüsse prüfen und klare interne Prozesse etablieren, um Compliance-Risiken zu minimieren und gleichzeitig nachhaltige Standards im Unternehmen zu verankern.
Die EUDR soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte beim Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die Pflichten werden ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen angewendet; für Mikro- und Kleinunternehmen grundsätzlich ab 30. Juni 2027 (mit Ausnahmen, etwa für bestimmte bereits unter der EUTR erfasste Akteure). Betroffen sind nur die in der Verordnung definierten Rohstoffe und die daraus hergestellten relevanten Erzeugnisse gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes). Unternehmen müssen dafür Sorgfaltspflichten (Due Diligence) erfüllen, Risiken bewerten und belegen, dass die betroffenen Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind.
Die EU Deforestation Regulation gilt für eine klar definierte Rohstoff- und Produktliste (Anhang I), die sich an EU-Zolltarifnummern (CN/HS) orientiert. Erfasst sind insbesondere Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Ölpalme und Kautschuk sowie jeweils bestimmte daraus hergestellte Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind.
Wichtig: Nicht jedes Produkt aus Papier oder Holz fällt automatisch unter die EUDR. Maßgeblich sind immer die konkrete Produktart, die Einreihung nach CN-Code und der Funktionskontext. Dazu kommt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gilt nicht als „relevantes Produkt“, unabhängig vom HS-Code.
Gleichzeitig hat sich der Anwendungsbereich zuletzt spürbar verändert: Bestimmte gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) wurden aus Anhang I entfernt. Damit sind klassische Druckerzeugnisse (z. B. viele Broschüren oder Printprodukte als solche) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im Rahmen der EUDR.
Als Orientierung gilt deshalb: Der sicherste Weg zur Einordnung führt über Anhang I + CN-Code, ergänzt um die FAQ-Klarstellungen der Europäischen Kommission, die regelmäßig aktualisiert werden.
Verpackungen stellen im Rahmen der EUDR einen besonderen Sonderfall dar und sind in der Praxis oft schwer einzuordnen. Ob sie tatsächlich unter die Verordnung fallen, hängt nicht nur davon ab, ob sie als eigenständige Produkte gehandelt werden, sondern vor allem von ihrer Funktion im konkreten Warenfluss: Wird die Verpackung als Produkt „in its own right“ (standalone/leer) in Verkehr gebracht oder wird sie ausschließlich verwendet, um ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen?
Nach der aktuellen FAQ-/Guidance-Linie gilt:
Relevant sind in der Praxis häufig Warencodes wie:
Besonders knifflig bleibt es bei Serviceverpackungen und POS-Displays. Werden diese separat produziert, beschafft und als eigenständige Waren in Verkehr gebracht, können sie, je nach Material und Einreihung in Anhang I, EUDR-pflichtig sein.
Ein zentraler Punkt bei der Bewertung ist deshalb die Kombination aus Zolltarifnummer (CN/TARIC), Funktionszuordnung und der Frage, ob das Verpackungsmaterial standalone oder ausschließlich als Verpackung für ein anderes Produkt bereitgestellt wird. Ergänzend lohnt ein Blick in die aktuellen FAQs der Europäische Kommission, die regelmäßig fortgeschrieben werden.
Hinweis für angrenzende Materialien: Klassische Druckerzeugnisse sind durch die jüngsten Änderungen (ex 49) nicht mehr der typische „Scope-Trigger“ im EUDR-Kontext.
Papierbasierte Produkt- und Gebrauchsanweisungen begleiten nahezu jedes technische oder elektrische Gerät. Viele Unternehmen fragen sich daher, ob diese Begleitmaterialien – oft als unscheinbarer Teil der Endverpackung betrachtet – separat von der EUDR erfasst werden können. Die korrekte Einordnung ist entscheidend, um rechtliche Risiken durch falsche Klassifizierung zu vermeiden.
Viele Anleitungen, Installationshinweise oder Garantiekarten bestehen aus bedrucktem Papier und zählen damit grundsätzlich zu Druckerzeugnissen. Für die EUDR ist jedoch entscheidend, ob ein Produkt als „relevantes Erzeugnis“ in Anhang I erfasst ist und als eigenständige Ware in Verkehr gebracht wird. In diesem Zusammenhang hat sich der Rechtsrahmen zuletzt verändert: Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Anknüpfungspunkt der EUDR, sodass klassische Druckprodukte wie Broschüren, Faltblätter oder Handbücher nicht mehr pauschal als EUDR-pflichtig eingeordnet werden sollten.
Für die Praxis bedeutet das: Produktanleitungen, Beileger oder Garantiekarten, die einer Lieferung lediglich beiliegen, lösen in der Regel keine eigenständige EUDR-Pflicht aus – insbesondere dann nicht, wenn sie nicht separat gehandelt (z. B. als eigenständiges Printprodukt verkauft/importiert) werden.
Trotzdem lohnt sich eine saubere Bestandsaufnahme: Sobald Unterlagen als eigenständige Ware beschafft oder in Verkehr gebracht werden (z. B. große Printauflagen als Handelsware, separat importierte Dokumentationspakete), sollte die Einordnung weiterhin über Anhang I und die konkrete Zolltarifierung erfolgen. Dabei ist weniger das „Druckbild“ entscheidend, sondern ob das Erzeugnis unter eine erfasste Produktkategorie fällt und als eigener Artikel im Warenverkehr auftaucht.
Die EUDR enthält weiterhin eine Ausnahme für „Korrespondenz“. Gemeint sind Sendungen, die ausschließlich der Kommunikation dienen, etwa persönlich adressierte Briefe, Mitteilungen oder vergleichbare Geschäftskorrespondenz. Solche Sendungen gelten nicht als „Inverkehrbringen“ eines relevanten Produkts und sind deshalb grundsätzlich nicht EUDR-pflichtig.
In der Praxis bleibt das aber ein Randfall: Die meisten Beileger (z. B. Standard-Anleitungen, Garantiekarten, Montagehinweise) sind nicht individuell adressiert, sondern Massenware. Gleichzeitig hat sich der Rahmen zuletzt verändert: Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, sodass diese Materialien heute deutlich seltener „aus sich heraus“ EUDR-relevant sind.
Wichtig ist dennoch die Einzelfalllogik: Wenn eine „Korrespondenz“-Sendung selbst ein relevantes Produkt enthält (z. B. ein erfasstes Holz-/Papierprodukt als Ware), kann dafür trotzdem eine Sorgfaltserklärung erforderlich werden – die Ausnahme schützt dann nicht automatisch den relevanten Inhalt.
Für Unternehmen bedeutet das: Es lohnt sich, Korrespondenz als klare Kategorie zu definieren – den Fokus in der Praxis aber stärker auf die Abgrenzung „Begleitmaterial/Verpackung“ vs. „standalone Ware“ und die Tarifierung nach Anhang I zu legen.
Nicht nur Umverpackungen, sondern auch sogenannte POS-Materialien (Point of Sale), Verkaufsdisplays und Marketingmittel werden im Rahmen moderner Warenlogistik länderübergreifend gehandelt. Inwiefern diese unter die EUDR fallen, hängt von ihrer stofflichen Zusammensetzung, ihrer Funktion und ihrer Einzeltarifierung ab.
Verkaufsverpackungen begegnen uns täglich: von der Faltschachtel für Lebensmittel über Versandkartonagen bis hin zur aufwendigen Geschenkbox. Im Zolltarif werden Verpackungen aus Papier, Karton und Pappe häufig unter 4819 eingereiht (z. B. Faltschachteln, Kartons, Tragetaschen). Entscheidend für die EUDR ist jedoch nicht allein der Warencode, sondern wie die Verpackung im konkreten Warenfluss verwendet und bereitgestellt wird.
Nach aktueller FAQ-/Guidance-Linie gilt: Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen, ist nicht von der EUDR erfasst, unabhängig davon, unter welchem HS/CN-Code es eingereiht wird. Das betrifft in der Praxis gerade typische Verkaufs- und Versandverpackungen, die mit der Ware gemeinsam geliefert werden und keinen eigenständigen Warencharakter haben.
EUDR-relevant wird eine Verpackung hingegen dann, wenn sie als eigenständige Ware (standalone/leer) in Verkehr gebracht, eingeführt oder vertrieben wird – etwa wenn ein Unternehmen leere Faltschachteln, Geschenkboxen oder Verpackungskomponenten als eigene Artikel beschafft oder verkauft. In diesen Fällen ist die genaue Tarifierung und der Abgleich mit Anhang I sowie die entsprechende Dokumentation der Lieferkette zentral, um Risiken wie Warenrückhalt oder Compliance-Verstöße zu vermeiden.
POS-Materialien – also Marketingmaterialien am Verkaufsort wie Aufsteller, Schaufensterdisplays, Regalwobbler oder Papplandschaften – gewinnen im Einzelhandel stetig an Bedeutung. Viele werden aus bedrucktem Karton, stabiler Wellpappe oder Holz gefertigt. Ob diese Produkte unter die EUDR fallen, hängt heute vor allem von zwei Punkten ab:
Wichtig ist dabei eine aktuelle Klarstellung: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, andere Produkte zu stützen, zu schützen oder zu tragen, gelten nicht als „relevante Produkte“ – unabhängig vom CN-Code. Das kann gerade bei bestimmten POS-Lösungen eine Rolle spielen, wenn sie funktional eher als Träger-/Verpackungslösung einzuordnen sind.
In der Praxis werden POS-Displays aus Papier/Pappe häufig unter Warencodes aus Kapitel 48 geführt (z. B. „andere Waren aus Papier und Pappe“ wie 4823, je nach konkreter Ausgestaltung). Werbedrucke als eigene Produktkategorie (Kapitel 49, z. B. 4911) sind dagegen nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt, da gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) aus Anhang I entfernt wurden.
Ein Beispiel: Ein international tätiger Elektrogerätehersteller lässt zum Markteintritt großformatige Displays aus bedrucktem Karton produzieren und rollt diese zentral in Filialen aus. Werden diese Displays als eigenständige Waren beschafft und bereitgestellt, sollten Unternehmen die Einordnung über Anhang I/CN-Code sauber dokumentieren und – falls erfasst – die EUDR-Prozesse (Due Diligence, Nachweise, ggf. DDS) entsprechend aufsetzen.
Nicht nur Verpackung, sondern auch Beilagen, Informationsmaterialien und technische Begleitunterlagen sorgen in der Praxis für Unsicherheit. Entscheidend ist jedoch: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt verändert. Gedruckte Erzeugnisse („ex 49“) sind nicht mehr Teil von Anhang I, weshalb klassische Druckprodukte heute in der Regel nicht als eigenständige EUDR-relevante Waren zu behandeln sind.
Kataloge, Prospekte und Werbebroschüren werden häufig unter 4911 eingereiht. Diese Einordnung war lange ein häufiger Auslöser für EUDR-Diskussionen. Aktuell ist sie aber nicht mehr der maßgebliche „Scope-Trigger“, da gedruckte Produkte („ex 49“) aus dem Anhang entfernt wurden.
Für Unternehmen bedeutet das: Werbematerialien wie Kataloge oder Broschüren sollten zwar weiterhin sauber tarifiert und dokumentiert werden, eine EUDR-Pflicht ergibt sich daraus aber in der Regel nicht mehr allein wegen ihres Druckprodukt-Charakters. Relevant werden vielmehr die Fälle, in denen andere erfasste Papier-/Holzprodukte (z. B. bestimmte Verpackungs- oder Papierwaren aus Kapitel 48) als eigenständige Ware in Verkehr gebracht werden.
Montageanleitungen, Aufbauhilfen oder technische Zeichnungen sind in der Praxis meist ebenfalls klassische Druckerzeugnisse. Damit gilt auch hier: Als reine Printunterlagen sind sie typischerweise nicht mehr der zentrale EUDR-Anwendungsfall.
Zusätzlich wichtig für die Lieferpraxis: Unterlagen, die einer Warenlieferung nur beiliegen (z. B. Standardanleitung im Karton), fallen regelmäßig unter die Begleitmaterial-/Verpackungs-Exemption, solange sie nicht als eigenständige Ware vermarktet oder separat gehandelt werden.
Digitale Dokumentationen (PDF, Online-Handbuch, QR-Code-Link) sind nicht Gegenstand der EUDR – die Verordnung zielt auf physische relevante Erzeugnisse. Damit kann eine konsequente Digitalisierung helfen, Komplexität im Begleitmaterial zu reduzieren.
Bei physischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks) ist – wie bisher – nicht der Datensatz relevant, sondern nur, ob im konkreten Warenfluss erfasste Papier-/Holzbestandteile als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden.
Die Einordnung und Umsetzung der EUDR-Pflichten ist anspruchsvoll, vor allem für Unternehmen mit komplexen oder internationalen Lieferketten. Eine saubere Risikoanalyse und wirksame interne Prozesse sind für Hersteller, Importeure und Händler zentral. Wichtig ist dabei: Die EUDR knüpft an „relevante Erzeugnisse“ gemäß Anhang I (CN-/Zolltarifcodes) an und hier hat sich der Rahmen zuletzt punktuell verändert (u. a. Streichung gedruckter Erzeugnisse „ex 49“).
Besonders relevant sind Unternehmen, die holz- oder papierbasierte Produkte als eigenständige Ware (standalone) importieren, herstellen, lagern oder in Verkehr bringen, etwa Verpackungen/Verpackungskomponenten, Etiketten, POS-Displays oder bestimmte Papier-/Pappewaren, sofern sie unter Anhang I fallen.
Gleichzeitig gilt eine zentrale Klarstellung aus den FAQs: Materialien, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen (support/protect/carry), sind nicht als „relevantes Produkt“ zu behandeln – unabhängig vom CN-/HS-Code. Das betrifft in der Praxis viele typische Versand- und Verkaufsverpackungen sowie Begleitmaterialien, die nur „mitlaufen“.
Unternehmen sollten einen klaren Prüfprozess etablieren, der alle betroffenen Artikel systematisch bewertet, idealerweise integriert in bestehende Qualitäts-, Zoll- oder Audit-Routinen. In der Praxis haben sich drei Prüfschritte bewährt:
Für relevante Erzeugnisse müssen Unternehmen die Due-Diligence-Informationen so aufbereiten, dass sie in eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) überführt werden können. Das umfasst u. a. Angaben wie Produkt/CN-Code, Menge, Produktionsland und – je nach Ware – Geolokationsdaten.
Die Einreichung und Verwaltung erfolgt über das Informationssystem der Europäische Kommission, das bereits live ist.
Viele Unternehmen sind auf Informationen ihrer Vorlieferanten angewiesen. Deshalb sollten Abnehmer standardisiert EUDR-relevante Nachweise abfragen und regelmäßig aktualisieren – insbesondere dort, wo Artikel standalone beschafft und in Verkehr gebracht werden (z. B. leere Verpackungen, POS-Material als Ware, Etiketten). Kern ist ein einheitliches Daten-Set, das die DDS-Pflichten abbildet (inkl. ggf. Geolokation).
Chain-of-Custody-Zertifikate (CoC) belegen die lückenlose Rückverfolgbarkeit eines Rohstoffs – etwa Holz oder Papier – entlang der gesamten Lieferkette, von der Herkunft bis zum fertigen Produkt. Sie bestätigen, dass das Material aus einer zertifizierten, legalen Quelle stammt und bei Verarbeitung und Handel nicht mit nicht-zertifizierten Rohstoffen vermischt wurde. Im Zusammenhang mit der EUDR helfen CoC-Zertifikate dabei, die geforderte Nachweis- und Sorgfaltspflicht zu erfüllen, auch wenn sie allein nicht automatisch eine vollständige Rechtskonformität garantieren.
Die EUDR erfasst zahlreiche Holz- und papierbasierte Erzeugnisse – doch nicht alles, was aus diesen Materialien besteht, fällt automatisch in den Anwendungsbereich. Maßgeblich sind stets Anhang I und die korrekte Wareneinordnung (CN-/TARIC-Code) sowie der Funktionszusammenhang im Warenfluss. Gerade bei Verpackungen und POS-Materialien entscheidet in der Praxis oft die zentrale Abgrenzung: Handelt es sich um eine eigenständige Ware (standalone) – oder dient das Material ausschließlich dazu, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen? Letzteres ist nach aktueller FAQ-/Guidance-Linie grundsätzlich nicht als „relevantes Produkt“ zu behandeln.
Gleichzeitig hat sich der Fokus zuletzt verschoben: Klassische Druckerzeugnisse sind nicht mehr der typische Scope-Anknüpfungspunkt (u. a. durch die Anpassung „ex 49“). Umso wichtiger ist eine saubere Einordnung der tatsächlich relevanten Artikel – insbesondere dort, wo Verpackungen, Displays oder Verpackungskomponenten als eigenständige Produkte beschafft und in Verkehr gebracht werden.
Die wichtigste Empfehlung lautet daher: Unternehmen sollten kurzfristig eine Bestandsaufnahme aller potenziell relevanten Holz- und Papierwaren durchführen, die standalone importiert, vertrieben oder exportiert werden, und diese systematisch gegen Anhang I prüfen. Im nächsten Schritt sind Daten und Nachweise so aufzusetzen, dass sie in eine Sorgfaltserklärung (DDS) überführt werden können – inklusive klarer Verantwortlichkeiten und belastbarer Lieferantenprozesse. Die operative Umsetzung wird durch das Informationssystem der Europäischen Kommission zunehmend zu einem Daten- und Prozessprojekt.
Mit Blick auf den Zeitplan sollten Unternehmen die verbleibende Vorlaufzeit konsequent nutzen: Die Pflichten werden ab 30. Dezember 2026 (große/mittlere Unternehmen) und ab 30. Juni 2027 (Mikro-/Kleinunternehmen) angewendet. Wer jetzt strukturiert vorbereitet, reduziert Compliance-Risiken, vermeidet Lieferunterbrechungen und positioniert sich frühzeitig als verantwortungsbewusster Marktakteur.
Betroffen sind alle Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe oder Holz, die als eigenständige Waren in Verkehr gebracht oder importiert werden. Dazu zählen Verkaufsverpackungen, Versandkartons und oft auch Werbeverpackungen. Nicht immer EUDR-pflichtig sind reine Transportverpackungen, sofern sie integraler Bestandteil einer anderen Ware und nicht als eigenes Produkt anzusehen sind.
POS-Displays und Werbemittel aus Papier, Pappe oder Holz sind von der EUDR betroffen, sobald sie als eigenständige Waren produziert, importiert oder vertrieben werden. Unternehmen sollten die entsprechende Warengruppe und Zolltarifnummer prüfen und die nötigen Nachweise zur Lieferkette vorhalten.
Ja, sofern Gebrauchsanweisungen, Montageanleitungen oder andere Begleitdrucke als eigene Waren geführt werden, sind sie von der EUDR betroffen. Als Beispiel können Bestandteile eines Sets oder separate Broschüren genannt werden. Handelt es sich um nicht-individuelle, massenhaft erzeugte Anleitungen, sind diese regelmäßig EUDR-pflichtig.
Digitale Handbücher und digitale Anleitungen auf Webseiten, Apps oder Datenträgern sind nicht Inhalt der EUDR. Nur physisch existierende Druckwerke und Papiererzeugnisse sind von der EU Deforestation Regulation betroffen. Unternehmen können somit durch Medienumstellung teilweise die Betroffenheit reduzieren.
Es sind Nachweise für alle Stufen der Lieferkette vorzulegen – von der Fasergewinnung bis zum Endprodukt. Dazu zählen Bestätigungen von Lieferanten, Chain-of-Custody-Zertifikate und Ursprungsnachweise. Eine regelmäßige Aktualisierung und die Integration aller Nachweise in interne Compliance-Prozesse ist empfehlenswert, um rechtliche Sicherheit für alle Verpackungen und POS-Materialien zu gewährleisten.