EUDR - Lesezeit: 6 Min
Der verantwortungsvolle Umgang mit Rohstoffen entlang der globalen Liefer- und Verarbeitungsketten gewinnt durch den Green Deal der Europäischen Union stark an Bedeutung. Im Zentrum steht dabei seit 2023 die europäische Verordnung zur Vermeidung von Entwaldung – kurz EUDR. Diese Rechtspflicht betrifft nicht nur klassische Rohstoffhändler oder Importeure von Holz und Soja aus der Landwirtschaft, sondern auch immer mehr Unternehmen aus der Papier- und Gesundheitsbranche. Schließlich bringen diese Unternehmen Papierprodukte, Hygieneartikel wie Einmalschürzen und andere Endprodukte mit Holzanteil in Verkehr. Die Frage, inwieweit Papierprodukte und weiterverarbeitete Erzeugnisse nach EUDR meldepflichtig sind, ist eines der aktuell meistdiskutierten Themen im Bereich Compliance und Supply-Chain-Management. Dieser Fachbeitrag beleuchtet die Anforderungen der EUDR rund um Papierprodukte und Einmalschürzen in ihrer ganzen Komplexität. Im Fokus: Welche Rohstoffe sind betroffen, wie spielt die Verarbeitungskette hinein, welchen Stellenwert haben KN-Positionen und was sagen die FAQs der Europäischen Kommission? Der Beitrag bietet Unternehmen eine Analyse und Handlungsempfehlungen, um Meldepflichten rechtssicher umzusetzen und Risiken in der Lieferkette zu minimieren.
Ja, Papierprodukte und medizinische Einwegartikel wie Einmalschürzen unterliegen der EUDR, wenn sie aus Holz bestehen und die entsprechenden KN-Positionen erfüllen.
Für Papierprodukte sind die KN-Positionen der Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und 4818 (Hygieneartikel) maßgeblich.
Ja, solange das Endprodukt einer gelisteten KN-Position zugeordnet ist, unabhängig der Verarbeitungsschritte.
Hybridprodukte können EUDR-pflichtig sein, solange die zolltarifliche Einstufung als papierbasiertes Produkt erfolgt.
Nein, die Meldepflicht entfällt nicht durch Verarbeitung oder Veredelung, sondern bleibt bestehen, solange die KN-Position erfasst ist.
Die EUDR betrifft nicht nur klassische Rohstoffhändler, sondern zunehmend auch Unternehmen der Papier- und Gesundheitsbranche, die Papierprodukte und Einwegartikel wie Einmalschürzen in Verkehr bringen. Die zentrale Frage ist, inwiefern diese Produkte nach EUDR weiterhin meldepflichtig bleiben – ein Thema, das insbesondere für Compliance und Supply-Chain-Management hohe Relevanz besitzt.
Die EUDR listet sieben Primärrohstoffe (u. a. Holz) und daraus hergestellte Produkte als relevant für die Meldepflicht. Entscheidend ist dabei die zolltarifliche Einordnung nach Kombinierter Nomenklatur (KN). Für Papierprodukte sind insbesondere die KN-Positionen der Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und 4818 (Hygieneartikel, z. B. Einmalschürzen) maßgeblich. Papierbasierte Produkte, inklusive medizinischer Einmalschürzen, fallen unter die EUDR, sofern sie diesen Warengruppen zugeordnet werden.
Die EUDR verfolgt die Rohstoffspur von der Holzernte bis zum Endprodukt. Verarbeitungsschritte – etwa die Herstellung von Zellstoff, Papier und die Weiterverarbeitung zu Einmalschürzen – führen nicht automatisch zum Wegfall der Meldepflicht. Die zollamtliche KN-Position des Endprodukts ist ausschlaggebend. Selbst bei komplexen Hybridprodukten bleibt die EUDR-Relevanz bestehen, solange das Produkt einer der gelisteten Warengruppen zugeordnet ist. Dies gilt unabhängig von der Anzahl und Art der Verarbeitungsschritte. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Produkt nachweislich nicht mehr unter eine EUDR-relevante KN-Position fällt.
Aktuelle FAQ-Dokumente der EU-Kommission betonen, dass nicht technische Verarbeitungsschritte, sondern ausschließlich die KN-Position über die EUDR-Meldepflicht entscheidet. Unternehmen müssen daher für alle papierbasierten Produkte und Einwegartikel wie Einmalschürzen einen EUDR-Due-Diligence-Prozess durchführen, eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette sicherstellen und die Legalität sowie Entwaldungsfreiheit des eingesetzten Holzes nachweisen. Die Rückverfolgbarkeit bis zur Ursprungsparzelle ist verpflichtend.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Für Unternehmen der Papier- und Gesundheitsbranche bleibt die EUDR-Compliance entlang der gesamten Lieferkette ein zentrales Thema. Die Meldepflicht entfällt nicht durch technische Verarbeitung, sondern besteht bis zur eindeutigen Ausklassifizierung nach KN-Position. Ein proaktives Management der Produktklassifizierung, Dokumentation und internen Prozesse ist essenziell, um regulatorische Risiken und Bußgelder zu vermeiden. Die dynamische Entwicklung der EUDR macht eine kontinuierliche Wissenspflege und Nutzung offizieller Leitfäden und Branchenstandards notwendig, um die Anforderungen rechtssicher und effizient umzusetzen.
Die EUDR (EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115) knüpft ihre Pflichten explizit an bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse. Sie fordert, dass nur entwaldungsfreie Produkte in den europäischen Markt gelangen. In Anhang I der Verordnung sind sieben Primärrohstoffe aufgeführt: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz. Sämtliche Erzeugnisse, die aus diesen Rohstoffen gewonnen werden, egal ob Neuprodukt oder Import, fallen potenziell unter die EUDR-Pflichten – sofern sie in entsprechender KN-Position gelistet sind. Gerade Holz bildet dabei einen zentralen Fokus, da daraus eine enorme Bandbreite von Endprodukten entsteht.
Holz steht im Zentrum der meisten papierbasierten Lieferketten und der Verpackungsindustrie. Die industrielle Herstellung moderner Papierprodukte basiert überwiegend auf der Verarbeitung von Zellstoff, der wiederum aus Holz gewonnen wird. Laut einem Bericht von DIE PAPIERINDUSTRIE e.V. wurden in Deutschland 2021 etwa 23 Millionen Tonnen Papier, Pappe und Karton produziert. Ein erheblicher Anteil davon auf Basis von Frischfaserholz, ergänzt durch Altpapier als Sekundärrohstoff. Die von der Entwaldungsverordnung erfasste Ausgangsstufe betrifft sowohl Rohholz als auch weiterverarbeitete Halbstoffe wie Zellstoff (KN 4703), Papier und Pappe (KN 4801–4823) sowie Spezialmaterialien für medizinische Einmalprodukte (HS Code 48189010). Gerade bei diesen Weiterverarbeitungen wird die Abgrenzung und fortbestehende Meldepflicht EUDR besonders relevant.
EUDR-pflichtig sind beispielsweise auch Latexhandschuhe, Saugunterlagen und OP-Material. Latexhandschuhe und Saugunterlagen gehören zu den am häufigsten verwendeten Produkten im medizinischen Bereich. Da sie in der Regel aus Naturkautschuk bzw. Zellulose (Holz) bestehen, unterliegen sie der Entwaldungsverordnung. Gleiches gilt für einige Einwegprodukte im OP-Bereich. Unternehmen, die mit diesen Produkten handeln, sie herstellen, importieren oder exportieren, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter die EUDR-Verordnung.
Zentral für die Anwendbarkeit der EUDR ist, wie das Produkt im Zolltarif kodiert ist. Die sogenannte Kombinierte Nomenklatur (KN) führt die relevanten Warengruppen und -untergruppen mit numerischen Codes auf. Die Verordnung bezieht sich auf diese KN-Positionen, um Klarheit bei der Zuordnung der Meldepflicht zu schaffen. Anders als beim technischen Verständnis von Verarbeitungsschritten ist damit die zollamtliche Klassifizierung maßgeblich. Für Papierprodukte sind u. a. die EUDR KN-Positionen der Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und insbesondere 4818 (u. a. Hygieneartikel wie Papierhandtücher und Toilettenpapier) entscheidend. Auch Einmalschürzen können – je nach Materialzusammensetzung – unter papierbasierte, mit der EUDR erfasste Warengruppen fallen.
Gerade angesichts laufender technischer Innovationen und Materialspezifikationen kann es im Unternehmensalltag zu kniffligen Zuordnungsfragen kommen. Die KN-Position bestimmt, ob für ein Produkt ein EUDR-Due-Diligence-Verfahren und dementsprechend eine Meldepflicht nach Entwaldungsverordnung gilt oder nicht.
Betrachtet man den klassischen Werdegang eines Baumes bis hin zur Einmalschürze in einer Klinik, wird die Tragweite der Verordnung schnell deutlich: Die Kette beginnt mit der Holzernte (z. B. aus nachhaltiger Försterei) und führt über Entrindung, Zerkleinerung und chemische Aufbereitung zum Zellstoff. Anschließend entsteht daraus Papier, das in Rollen oder Bögen weiterverarbeitet wird. In der Produktion von Einmalschürzen wird das Papier mit Polyethylen beschichtet, zugeschnitten und konfektioniert, bevor es als steriles Endprodukt im medizinischen Umfeld zum Einsatz kommt.
Jeder dieser Verarbeitungsschritte verändert die Materialstruktur, doch führt dies nicht zwingend dazu, dass die Meldepflichten der EUDR entfallen. Im Gegenteil: Die EUDR verfolgt die Spur des ursprünglich eingeführten Rohstoffs über die gesamte Lieferkette hinweg. Sie fordert insbesondere bei importierten Endprodukten, dass Unternehmen eine lückenlose Dokumentation ihrer bezogenen Vorprodukte vorweisen können.
Eine zentrale Unsicherheit vieler Unternehmen besteht darin, ob und in welchem Umfang die EUDR-Vorgaben auch bei stark weiterverarbeiteten Produkten noch gelten. Nehmen wir die Einmalschürze als Beispiel: Besteht sie überwiegend aus Papier, fällt sie in der Regel unter die relevanten KN-Positionen (etwa 481890, „Hygiene- und medizinische Artikel aus Papier oder Zellstoffwatte“). Damit bleibt sie EUDR-relevant – und unterliegt der Meldepflicht im Sinne des EUDR-Due-Diligence-Prozesses, unabhängig davon, wie viele Verarbeitungsschritte das Ausgangsmaterial bereits durchlaufen hat.
Selbst Hybridprodukte, die z. B. aus Papier und Kunststoff bestehen, können der EUDR unterliegen, solange die Warenkennzeichnung (zolltarifliche Einstufung) dies ergibt. Der technische Anteil des Holzes bleibt entscheidend, solange das Produkt nicht in eine Warengruppe wandert, die von der EUDR nicht erfasst ist. Für Unternehmen bedeutet dies: Ein gründlicher Blick in die KN-Tabelle ersetzt im Zweifel kein technisches Bauchgefühl – und der Unterschied zwischen Papier- und Kunststoffschürze kann unter Compliance-Gesichtspunkten essenziell sein.
Die maßgebliche Lehre aus der Systematik der EUDR und den begleitenden Auslegungen der EU-Kommission lautet: Die Meldepflicht entfällt nicht automatisch durch Verarbeitung oder technischen Wandel des Ursprungsrohstoffs. Vielmehr bleibt jedes Erzeugnis EUDR-relevant, solange seine KN-Position im Anhang der EUDR gelistet ist. Das bedeutet auch: Papier, Zellstoff und daraus hergestellte Papierprodukte wie Einmalschürzen, Einweghandtücher oder Verpackungsprodukte werden unabhängig von komplexen Verfahren und einer eventuellen Veredelung weiterhin als EUDR-pflichtig behandelt. Entsorgungs- oder Upcyclingprodukte bilden Ausnahmefälle, etwa wenn der Holzgehalt funktional nicht mehr nachweisbar ist oder die Warenbezeichnung eindeutig nicht mehr unter eine EUDR-Position fällt.
Ein oft übersehener Punkt ist, dass nicht nur Importeure und Hersteller, sondern auch Händler von Endprodukten zur Einhaltung der EUDR-Meldepflicht verpflichtet sind. Dies unterstreicht die Tiefe und Reichweite der Regulierung, die über bisherige Sorgfaltspflichten weit hinausgeht.
Mit steigender Verunsicherung in der Praxis hat die Europäische Kommission 2024 und Anfang 2025 umfangreiche FAQ-Dokumente zur EUDR veröffentlicht. Besonders bedeutsam für den Papiersektor ist die Klarstellung: Entscheidend für die Meldepflicht eines Produkts sind nicht die technischen Verarbeitungsschritte oder der Grad der Veredelung. Es entscheidet allein die Einordnung nach der geltenden KN-Position im Moment der Einfuhr oder des Inverkehrbringens.
Viele Unternehmen gingen zuvor davon aus, dass bei ausreichender Verarbeitung und Wertschöpfung – beispielsweise bei der Herstellung beschichteter Einmalschürzen – die Verantwortung für die Rohstoffspur enden würde. Nun ist klar: Solange das Endprodukt einer „EUDR-KN-Position“ entspricht, bleibt auch die Compliance- und Meldepflicht bestehen.
In der Praxis heißt das es kann möglicherweise teilweise auf Sorgfaltserklärungen des Ausgangsstoffs verwiesen werden. Die Sorgfaltspflichten gelten aber auch bei der Weiterverarbeitung von Rohstoffen.
Diese Klarstellung schiebt einer missverständlichen Praxis einen Riegel vor, in der Unternehmen auf technische Argumente wie chemische Veränderung, Strukturverlust des Holzes oder Verschnitt von Recyclinganteilen setzten. Letztlich bestimmt immer und ausschließlich die zolltechnische KN-Klassifizierung die EUDR-Relevanz. Für Papierprodukte, Zellstoffe und alle daraus abgeleiteten Hygieneartikel kommt es deshalb auf die präzise Einreihung in das Zolltarifsystem an.
Klassischerweise wird beispielsweise ein aus Holz gewonnener Zellstoff zur Herstellung von medizinischen Einmaltextilien nach KN 4818 klassifiziert. Auch wenn zusätzliche Kunststoffschichten verarbeitet werden, bleibt das Produkt EUDR-relevant, solange der hauptsächliche Wareninhalt und die KN-Zuordnung dies erfordern. Besonders bei komplexen Verbundprodukten ist ein sorgfältiger Blick auf die zutreffende KN-Position unverzichtbar. Die Zuordnung kann sich dabei auch national voneinander unterscheiden, da die EU-Mitgliedstaaten bei Unsicherheiten über die Einreihung der Produkte nationale Vorabentscheidungen anfordern können.
Welche Folgen haben diese FAQ-Klarstellungen nun für Unternehmen, die Papierprodukte oder Einmalschürzen importieren oder verarbeiten? Es folgt daraus eine faktische Verschärfung der Meldepflichten: Unternehmen müssen auch für weiterverarbeitete Papierprodukte und daraus bestehende Einwegartikel wie Schürzen, Handschuhe oder Verpackungen einen validen EUDR-Due-Diligence-Prozess durchführen. Bei der Zulieferung des Ausgangsmaterials muss die Legalität und Entwaldungsfreiheit des Holzes bestätigt werden. Jeder Verarbeiter muss die Nachweise über die gesamte Wertschöpfungskette dokumentieren. In anderen Worten die Rückverfolgbarkeit bis zur Parzelle muss garantiert sein. Nur durch verlässliche interne Prozesse lassen sich Bußgelder und Lieferstopps vermeiden.
Für Unternehmen, die Produkte aus Papier, Zellstoff oder anderen EUDR-relevanten Rohstoffen herstellen, handeln oder importieren, ist eine systematische Relevanzprüfung unverzichtbar. Anders als viele Lieferkettenverantwortliche bisher vermuteten, endet die Sorgfaltspflicht mit weiterer Verarbeitung nicht automatisch. Die maßgebliche Frage im Sinne der EUDR ist stets: Unter welcher KN-Position fällt mein (Zwischen- oder End-)Produkt zum Zeitpunkt der Einführung oder Vermarktung innerhalb der EU?
Wer etwa beschichtete Einmalschürzen (z. B. aus Papier und Polyethylen, typischerweise unter KN 4818) einkauft und weiterverkauft, bleibt auch dann in der Meldepflicht, wenn das Produkt ein „ganz anderes Gesicht“ erhalten hat. Rechtssichere Prozesse erfordern deshalb die lückenlose Dokumentation der vollständigen Verarbeitungskette – und idealerweise digitale Liefernachweise, die bis zum Ursprung des Holzes oder Zellstoffs zurückreichen.
Im Zweifelsfall sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt werden, um die richtige KN-Position zu bestätigen. Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig ihre technischen Datenblätter, Warenbeschreibungen und Lieferdokumente auf EUDR-Konformität abzugleichen.
Technische, logistische und rechtliche Fachabteilungen müssen untereinander eng abgestimmt arbeiten – denn die Klassifizierung des Produkts, der Importvorgang und die Dokumentation verlangen bereichsübergreifende Zusammenarbeit. Neben der reinen Produktentwicklung sollten insbesondere Einkauf, Vertrieb, Supply-Chain-Management und Zollabteilung in die Prüfung und Verwaltung der EUDR-relevanten Pflichten eingebunden sein.
Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeitende im Bereich Produktklassifizierung und Materialkunde sind angesichts der Komplexität der Verordnung empfehlenswert. Gerade bei Neueinführungen von Produkten ist ein Standardprozess für die EUDR-Relevanzprüfung sinnvoll, der die rechtzeitige interne Abstimmung sicherstellt und Missverständnisse vermeidet.
Die EUDR schreibt eine umfangreiche Dokumentations- und Meldepflicht vor, wobei Nachweise für die Herkunft und Sorgfalt entlang der ganzen Lieferkette zu erbringen sind. Dies betrifft sowohl die Produktzusammensetzung (inklusive aller eingesetzten Papier- oder Zellstoffqualitäten) als auch gegebenenfalls Angaben zum geografischen Ursprung des Holzes sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Forstgebiete.
Für Papierprodukte und Einmalschürzen kann dies beispielsweise Zertifikate über FSC- oder PEFC-zertifizierte Rohstoffe, Lieferantenbestätigungen, Logdaten zu Importen oder Zollunterlagen umfassen. Im Streitfall müssen Unternehmen plausibel darlegen, dass jeder Verarbeitungsschritt dokumentiert wurde. Eine vorausschauende und effiziente Verwaltung der Pflichten beispielsweise durch leistungsstarke Softwarelösungen ist deshalb kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit um drohende Strafen und Reputationsrisiken zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Unternehmen bei der Herstellung, dem Handel und Import von Papierprodukten auf eine durchgehende EUDR-Compliance entlang der kompletten Lieferkette achten müssen. Die Meldepflicht entfällt nicht durch technische Weiterverarbeitung, sondern bleibt bis zur endgültigen „Ausklassifizierung“ nach KN-Position maßgeblich. Besonders bei papierbasierten Endprodukten ist der Blick auf die zollamtliche Warenklassifizierung und die individuelle Produktzusammensetzung entscheidend für die Pflichtenlage.
Betriebe sind gut beraten, ihre Produktdatenbanken, Warenbeschreibungen und Vertriebswege EUDR-fest zu machen. Ein sicheres Klassifizierungssystem vermeidet nicht nur Bußgelder und Kontroversen, sondern hilft auch, dynamische Anforderungen aus Gesetzgebung und Zollpraxis pragmatisch umzusetzen. Die Bedeutung der EUDR Meldepflicht wird in den kommenden Jahren weiter zunehmen.
Unternehmen sollten neben fachlichen Ressourcen regelmäßig auf Hilfsmittel wie offizielle Leitfäden, Branchenstandards (z. B. DEHSt-Merkblätter), Schulungsveranstaltungen der IHK oder Beratung durch erfahrene Zoll- und Nachhaltigkeitsberater zurückgreifen. Die dynamische Entwicklung der EUDR – insbesondere zu Detailfragen rund um Papierprodukte und deren KN-Positionen – unterstreicht, wie wichtig eine proaktive Wissens- und Prozesspflege ist.
Unter die Meldepflicht EUDR fallen branchenübergreifend nahezu alle Papierprodukte, die unter Kapitel 48 der KN-Positionen klassifiziert werden. Das umfasst Kopier- und Druckpapier, Kartonagen, Hygienepapier, Papiertüten, Etiketten, Servietten und auch medizinische Einwegprodukte wie Schürzen und Handschuhe, sofern sie überwiegend aus Papier bestehen. Die genaue EUDR-Relevanz hängt letztlich immer von der zutreffenden KN-Position des Produkts ab.
Ja, solange die Einmalschürze aus Papiermaterial besteht und daher einer unter EUDR-Anhang I gelisteten KN-Position zugeordnet ist, besteht die EUDR Meldepflicht. Auch nach weiterer Verarbeitung, wie etwa Beschichtung mit Kunststofffolien, bleibt der Nachweis zur Herkunft des Holzes sowie die vollständige Sorgfalts- und Dokumentationspflicht erhalten. Dies gilt allerdings nur, solange die Zollbezeichnung nicht in eine von der EUDR befreite Warengruppe wechselt.
Die EUDR-Meldepflicht entfällt, wenn das Endprodukt keiner der im Anhang I aufgelisteten KN-Positionen mehr zugeordnet werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es vollständig zu einem Kunststoff-Erzeugnis verarbeitet wurde oder wenn es in ein nicht erfasstes Kapitel eingereiht wird. Technische Aufbereitungsschritte allein sind allerdings kein Garant für das Entfallen der Verpflichtung. Im Zweifel entscheidet die gültige KN-Klassifizierung, nicht der technische Materialzustand.
Unternehmen, die ihre EUDR-Pflichten nicht erfüllen, riskieren empfindliche Sanktionen. Die Bandbreite reicht von Ordnungswidrigkeitsverfahren über hohe Bußgelder bis zu strafrechtlicher Verfolgung. Zusätzlich drohen Importstopps, Rückrufaktionen und erheblicher Rufschaden. Deshalb sollte die Compliance rund um EUDR Papierprodukte und die Einhaltung der KN-Positionen höchste Priorität besitzen.
Bei Unsicherheiten in der KN-Zuordnung empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bei den nationalen Zollbehörden. Diese liefern eine rechtssichere Grundlage für die Compliance und reduzieren das Risiko von Fehleinstufungen. Auch Beratungen durch spezialisierte Zollrechtsanwälte können helfen, komplexe Produktklassifikationen korrekt vorzunehmen und passende Due-Diligence-Prozesse zu etablieren.