Wichtige Fakten
- Sind Papierprodukte wie Einmalschürzen EUDR-pflichtig?
- Ja, wenn sie aus Holz bestehen und die entsprechenden KN-Positionen erfüllen.
- Welche KN-Positionen sind für Papierprodukte relevant?
- Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und 4818 (Hygieneartikel).
- Bleibt ein Produkt EUDR-relevant, wenn es weiterverarbeitet wird?
- Ja, solange das Endprodukt einer gelisteten KN-Position zugeordnet ist, unabhängig der Verarbeitungsschritte.
- Was bedeutet das für Hybridprodukte aus Papier und Kunststoff?
- Hybridprodukte können EUDR-pflichtig sein, solange die zolltarifliche Einstufung als papierbasiertes Produkt erfolgt.
- Entfällt die Meldepflicht durch technische Verarbeitung?
- Nein. Die Meldepflicht bleibt bestehen, solange die KN-Position erfasst ist.
Executive Summary
Die EUDR betrifft nicht nur klassische Rohstoffhändler, sondern zunehmend auch Unternehmen der Papier- und Gesundheitsbranche, die Papierprodukte und Einwegartikel wie Einmalschürzen in Verkehr bringen. Die zentrale Frage ist, inwiefern diese Produkte nach EUDR weiterhin meldepflichtig bleiben.
Die EUDR listet sieben Primärrohstoffe (u.a. Holz) und daraus hergestellte Produkte als relevant für die Meldepflicht. Entscheidend ist dabei die zolltarifliche Einordnung nach Kombinierter Nomenklatur (KN). Für Papierprodukte sind insbesondere die KN-Positionen der Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und 4818 (Hygieneartikel) maßgeblich.
Maßgeblich ist, ob das jeweilige Zwischen- oder Endprodukt als Anhang-I-Erzeugnis eingereiht ist. Verarbeitungsschritte, etwa die Herstellung von Zellstoff, Papier und die Weiterverarbeitung zu Einmalschürzen, führen nicht automatisch zum Wegfall der Meldepflicht. Die zollamtliche KN-Position des Endprodukts ist ausschlaggebend.
Handlungsempfehlungen auf einen Blick
→ Relevanzprüfung: Für jedes Produkt systematisch prüfen, ob es unter eine EUDR-relevante KN-Position fällt.
→ Interne Zusammenarbeit: Technische, rechtliche und logistische Abteilungen müssen eng kooperieren.
→ Dokumentation: Umfassende Meldepflicht einschließlich Nachweisen zur Herkunft und Zusammensetzung.
→ Zolltarifauskunft: Bei Unsicherheiten verbindliche Zolltarifauskunft einholen.
EUDR und Rohstoffe: Was zählt als relevanter Rohstoff?
Überblick über die gelisteten Rohstoffe in der Entwaldungsverordnung
Die EUDR (EU Deforestation Regulation, Verordnung (EU) 2023/1115) knüpft ihre Pflichten explizit an bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse. Sie fordert, dass nur entwaldungsfreie Produkte in den europäischen Markt gelangen. In Anhang I der Verordnung sind sieben Primärrohstoffe aufgeführt: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz. EUDR-relevant sind nur solche Erzeugnisse, die in Anhang I über konkrete KN-Positionen erfasst sind und die in der EU in Verkehr bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. Gerade Holz bildet dabei einen zentralen Fokus, da daraus eine enorme Bandbreite von Endprodukten entsteht.
Holz als Basis für Papierprodukte
Holz steht im Zentrum der meisten papierbasierten Lieferketten und der Verpackungsindustrie. Die industrielle Herstellung moderner Papierprodukte basiert überwiegend auf der Verarbeitung von Zellstoff, der wiederum aus Holz gewonnen wird. Laut einem Bericht von DIE PAPIERINDUSTRIE e.V. wurden in Deutschland 2021 etwa 23 Millionen Tonnen Papier, Pappe und Karton produziert. Ein erheblicher Anteil davon auf Basis von Frischfaserholz, ergänzt durch Altpapier als Sekundärrohstoff. Die von der Entwaldungsverordnung erfasste Ausgangsstufe betrifft sowohl Rohholz als auch weiterverarbeitete Halbstoffe wie Zellstoff (KN 4703), Papier und Pappe (KN 4801–4823) sowie Spezialmaterialien für medizinische Einmalprodukte (KN 4818 (inkl. bestimmter Unterpositionen, abhängig von Produktspezifikation). Gerade bei diesen Weiterverarbeitungen wird die Abgrenzung und fortbestehende Meldepflicht EUDR besonders relevant.
EUDR-pflichtig sind beispielsweise auch Latexhandschuhe, Saugunterlagen und OP-Material. Latexhandschuhe und Saugunterlagen gehören zu den am häufigsten verwendeten Produkten im medizinischen Bereich. Da sie in der Regel aus Naturkautschuk bzw. Zellulose (Holz) bestehen, unterliegen sie der Entwaldungsverordnung. Gleiches gilt für einige Einwegprodukte im OP-Bereich. Unternehmen, die mit diesen Produkten handeln, sie herstellen, importieren oder exportieren, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter die EUDR-Verordnung. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Produkte über eine Anhang-I-KN-Position erfasst sind z. B. im Umfeld von ex 4015 bei Handschuhen bzw. 4818 bei Hygieneartikeln.
Rolle der KN-Positionen für die Einstufung
Zentral für die Anwendbarkeit der EUDR ist, wie das Produkt im Zolltarif kodiert ist. Die sogenannte Kombinierte Nomenklatur (KN) führt die relevanten Warengruppen und -untergruppen mit numerischen Codes auf. Die Verordnung bezieht sich auf diese KN-Positionen, um Klarheit bei der Zuordnung der Meldepflicht zu schaffen. Anders als beim technischen Verständnis von Verarbeitungsschritten ist damit die zollamtliche Klassifizierung maßgeblich. Für Papierprodukte sind u. a. die EUDR KN-Positionen der Kapitel 47 (Zellstoff), 48 (Papier und Pappe) und insbesondere 4818 (u. a. Hygieneartikel wie Papierhandtücher und Toilettenpapier) entscheidend. Auch Einmalschürzen können, je nach Materialzusammensetzung, unter papierbasierte, mit der EUDR erfasste Warengruppen fallen.
Gerade angesichts laufender technischer Innovationen und Materialspezifikationen kann es im Unternehmensalltag zu kniffligen Zuordnungsfragen kommen. Die KN-Position bestimmt, ob für ein Produkt ein EUDR-Due-Diligence-Verfahren und dementsprechend eine Meldepflicht nach Entwaldungsverordnung gilt oder nicht.
Verarbeitungsschritte: Wann verändert sich die EUDR-Relevanz?
Beispielhafte Verarbeitungskette von Holz zu Einmalschürzen
Die Kette beginnt mit der Holzernte und führt über Entrindung, Zerkleinerung und chemische Aufbereitung zum Zellstoff. Anschließend entsteht daraus Papier, das in Rollen oder Bögen weiterverarbeitet wird. In der Produktion von Einmalschürzen wird das Papier mit Polyethylen beschichtet, zugeschnitten und konfektioniert, bevor es als steriles Endprodukt im medizinischen Umfeld zum Einsatz kommt.
Jeder dieser Verarbeitungsschritte verändert die Materialstruktur, doch führt dies nicht zwingend dazu, dass die Meldepflichten der EUDR entfallen. Im Gegenteil: Maßgeblich ist, ob das jeweilige Produkt unter einer in Anhang I gelisteten KN-/HS-Position fällt.
Bleibt das Produkt EUDR-relevant trotz Weiterverarbeitung?
Eine zentrale Unsicherheit vieler Unternehmen besteht darin, ob und in welchem Umfang die EUDR-Vorgaben auch bei stark weiterverarbeiteten Produkten noch gelten. Nehmen wir die Einmalschürze als Beispiel: Besteht die Schürze überwiegend aus Papier und wird zolltariflich in einer Anhang-I-Position eingereiht, bleibt sie EUDR-relevant und unterliegt der Meldepflicht unabhängig davon, wie viele Verarbeitungsschritte das Ausgangsmaterial bereits durchlaufen hat. Die konkrete KN-Einreihung sollte bei Unsicherheit über eine Zolltarifauskunft abgesichert werden.
Selbst Hybridprodukte, die z. B. aus Papier und Kunststoff bestehen, können der EUDR unterliegen, solange die Warenkennzeichnung dies ergibt. Entscheidend ist nicht der Holzanteil, sondern die zolltarifliche Einreihung und ob das konkrete Erzeugnis in Anhang I erfasst ist.
Für Unternehmen bedeutet dies: Ein gründlicher Blick in die KN-Tabelle ersetzt im Zweifel kein technisches Bauchgefühl – und der Unterschied zwischen Papier- und Kunststoffschürze kann unter Compliance-Gesichtspunkten essenziell sein.
Grundsatz der Verordnung: Verarbeitung entbindet nicht pauschal von der Einhaltung der Meldepflicht
Die Meldepflicht entfällt nicht automatisch durch Verarbeitung oder technischen Wandel des Ursprungsrohstoffs. Vielmehr bleibt jedes Erzeugnis EUDR-relevant, solange seine KN-Position im Anhang der EUDR gelistet ist. Das bedeutet auch: Papier, Zellstoff und daraus hergestellte Papierprodukte wie Einmalschürzen, Einweghandtücher oder Verpackungsprodukte werden unabhängig von komplexen Verfahren und einer eventuellen Veredelung weiterhin als EUDR-pflichtig behandelt.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler übermitteln i. d. R. keine Sorgfaltserklärungen, müssen aber Informations- und Aufbewahrungspflichten erfüllen. Nicht-KMU müssen sich im Informationssystem registrieren und bei begründeten Bedenken tätig werden.
Ausnahmen können greifen, wenn Waren als Abfall im Sinne des EU-Abfallrechts behandelt werden. Für Upcycling gilt: Entscheidend bleibt, ob das neu entstehende Produkt unter eine Anhang-I-KN-Position fällt.
Pflichten aus den FAQs
Wichtigste Erkenntnis aus den EU-FAQs
Die Europäische Kommission hat 2024 und Anfang 2025 umfangreiche FAQ-Dokumente zur EUDR veröffentlicht. Besonders bedeutsam: Entscheidend für die Meldepflicht eines Produkts sind nicht die technischen Verarbeitungsschritte oder der Grad der Veredelung, sondern ob das Erzeugnis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. Bereitstellens oder der Ausfuhr als Anhang-I-Produkt zolltariflich eingereiht ist.
Viele Unternehmen gingen zuvor davon aus, dass bei ausreichender Verarbeitung und Wertschöpfung die Verantwortung für die Rohstoffspur enden würde. Nun ist klar: Solange das Endprodukt einer „EUDR-KN-Position“ entspricht, bleibt auch die Compliance- und Meldepflicht bestehen. Umgekehrt gilt: Führt die Weiterverarbeitung zu einem Produkt, das nicht in Anhang I gelistet ist, ist dieses neue Produkt nicht EUDR-relevant, auch wenn es einen gelisteten Rohstoff enthält.
In der Praxis bedeutet das: Nachgelagerte Akteure nutzen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung bzw. Identifikationsnummer aus der vorgelagerten Stufe, müssen aber je nach Rolle und Unternehmensgröße, die Informations- und ggf. eigene DDS-Pflichten erfüllen.
KN-Position statt technischer Verarbeitung als Prüfmaßstab
Diese Klarstellung schiebt einer missverständlichen Praxis einen Riegel vor, in der Unternehmen auf technische Argumente wie chemische Veränderung, Strukturverlust des Holzes oder Verschnitt von Recyclinganteilen setzten. Letztlich bestimmt immer und ausschließlich die zolltechnische KN-Klassifizierung die EUDR-Relevanz. Bei Unsicherheiten schafft eine verbindliche Zolltarifauskunft (BTI/vZTA) Rechtssicherheit. Sie gilt in der Regel EU-weit.
Auswirkungen auf Papierprodukte und Einmalschürzen
Welche Folgen haben diese FAQ-Klarstellungen nun für Unternehmen, die Papierprodukte oder Einmalschürzen importieren oder verarbeiten? Das führt zu einer Klarstellung der Reichweite der Pflichten und reduziert Fehlannahmen in der Praxis. Unternehmen müssen auch für weiterverarbeitete Papierprodukte und daraus bestehende Einwegartikel wie Schürzen, Handschuhe oder Verpackungen einen validen EUDR-Due-Diligence-Prozess durchführen. Bei der Zulieferung des Ausgangsmaterials muss die Legalität und Entwaldungsfreiheit des Holzes bestätigt werden. Jeder Verarbeiter muss die Nachweise über die gesamte Wertschöpfungskette dokumentieren. In anderen Worten die Rückverfolgbarkeit bis zur Parzelle muss garantiert sein. Nur durch verlässliche interne Prozesse lassen sich Bußgelder und Lieferstopps vermeiden.
Handlungsempfehlungen
Relevanzprüfung auch nach Verarbeitungsschritten durchführen
Für Unternehmen, die Produkte aus Papier, Zellstoff oder anderen EUDR-relevanten Rohstoffen herstellen, handeln oder importieren, ist eine systematische Relevanzprüfung unverzichtbar. Die Sorgfaltspflicht endet mit weiterer Verarbeitung nicht automatisch. Maßgeblich bleibt, ob das Erzeugnis weiterhin unter eine in Anhang I gelistete KN-Position fällt. Andernfalls kann es auch aus dem Scope fallen. Die maßgebliche Frage im Sinne der EUDR ist stets: Unter welcher KN-Position fällt mein Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bzw. des Inverkehrbringens bzw. Bereitstellens oder der Ausfuhr?
Wer etwa beschichtete Einmalschürzen einkauft und weiterverkauft, bleibt auch dann in der Meldepflicht, wenn das Produkt ein „ganz anderes Gesicht“ erhalten hat. Rechtssichere Prozesse erfordern deshalb die lückenlose Dokumentation der vollständigen Verarbeitungskette und idealerweise digitale Liefernachweise, die bis zum Ursprung des Holzes oder Zellstoffs zurückreichen.
Zusammenarbeit intern organisieren
Technische, logistische und rechtliche Fachabteilungen müssen untereinander eng abgestimmt arbeiten, denn die Klassifizierung des Produkts, der Importvorgang und die Dokumentation verlangen bereichsübergreifende Zusammenarbeit. Neben der reinen Produktentwicklung sollten insbesondere Einkauf, Vertrieb, Supply-Chain-Management und Zollabteilung in die Prüfung und Verwaltung der EUDR-relevanten Pflichten eingebunden sein.
Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeitende im Bereich Produktklassifizierung und Materialkunde sind angesichts der Komplexität der Verordnung empfehlenswert. Gerade bei Neueinführungen von Produkten ist ein Standardprozess für die EUDR-Relevanzprüfung sinnvoll, der die rechtzeitige interne Abstimmung sicherstellt und Missverständnisse vermeidet.
Dokumentationspflichten für Endprodukte beachten
Die EUDR schreibt eine umfangreiche Dokumentations- und Meldepflicht vor, wobei Nachweise für die Herkunft und Sorgfalt entlang der ganzen Lieferkette zu erbringen sind. Dies betrifft sowohl die Produktzusammensetzung als auch gegebenenfalls Angaben zum geografischen Ursprung des Holzes sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Forstgebiete.
Für Papierprodukte und Einmalschürzen kann dies beispielsweise Lieferantenbestätigungen, Import- oder Zolldaten, Chargen- und Mengenbezüge sowie ggf. Zertifizierungsnachweise umfassen. Zertifikate (FSC/PEFC) sind dabei unterstützend, ersetzen aber nicht die EUDR-Nachweise (insb. Geo-Daten/Risikobewertung je nach Fall).
Im Streitfall müssen Unternehmen plausibel darlegen, dass jeder Verarbeitungsschritt dokumentiert wurde. Eine vorausschauende und effiziente Verwaltung der Pflichten beispielsweise durch leistungsstarke Softwarelösungen ist deshalb kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit um drohende Strafen und Reputationsrisiken zu vermeiden.
Fazit
Unternehmen müssen bei Herstellung, Handel und Import papierbasierter Produkte ihre EUDR-Compliance entlang der Lieferkette systematisch absichern. Maßgeblich ist nicht der technische Verarbeitungsgrad, sondern ob das jeweilige Produkt als Anhang-I-Erzeugnis zolltariflich eingereiht ist.
Mit Blick auf die Anwendung ab 30. Dezember 2026 (große und mittlere Unternehmen) bzw. 30. Juni 2027 (Kleinst- und Kleinunternehmen) gewinnt ein belastbares Klassifizierungs- und Dokumentationssystem weiter an Bedeutung.
Häufige Fragen
Unter die Meldepflicht EUDR fallen branchenübergreifend nahezu alle Papierprodukte, die unter Kapitel 48 der KN-Positionen klassifiziert werden. Das umfasst Kopier- und Druckpapier, Kartonagen, Hygienepapier, Papiertüten, Etiketten, Servietten und auch medizinische Einwegprodukte wie Schürzen und Handschuhe, sofern sie überwiegend aus Papier bestehen. Die genaue EUDR-Relevanz hängt letztlich immer von der zutreffenden KN-Position des Produkts ab.
Ja, solange die Einmalschürze aus Papiermaterial besteht und daher einer unter EUDR-Anhang I gelisteten KN-Position zugeordnet ist, besteht die EUDR Meldepflicht. Auch nach weiterer Verarbeitung, wie etwa Beschichtung mit Kunststofffolien, bleibt der Nachweis zur Herkunft des Holzes sowie die vollständige Sorgfalts- und Dokumentationspflicht erhalten. Dies gilt allerdings nur, solange die Zollbezeichnung nicht in eine von der EUDR befreite Warengruppe wechselt.
Die EUDR-Meldepflicht entfällt, wenn das Endprodukt keiner der im Anhang I aufgelisteten KN-Positionen mehr zugeordnet werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es vollständig zu einem Kunststoff-Erzeugnis verarbeitet wurde oder wenn es in ein nicht erfasstes Kapitel eingereiht wird. Technische Aufbereitungsschritte allein sind allerdings kein Garant für das Entfallen der Verpflichtung. Im Zweifel entscheidet die gültige KN-Klassifizierung, nicht der technische Materialzustand.
Unternehmen, die ihre EUDR-Pflichten nicht erfüllen, riskieren empfindliche Sanktionen. Die Bandbreite reicht von Ordnungswidrigkeitsverfahren über hohe Bußgelder bis zu strafrechtlicher Verfolgung. Zusätzlich drohen Importstopps, Rückrufaktionen und erheblicher Rufschaden. Deshalb sollte die Compliance rund um EUDR Papierprodukte und die Einhaltung der KN-Positionen höchste Priorität besitzen.
Bei Unsicherheiten in der KN-Zuordnung empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bei den nationalen Zollbehörden. Diese liefern eine rechtssichere Grundlage für die Compliance und reduzieren das Risiko von Fehleinstufungen. Auch Beratungen durch spezialisierte Zollrechtsanwälte können helfen, komplexe Produktklassifikationen korrekt vorzunehmen und passende Due-Diligence-Prozesse zu etablieren.
Alexander Hilmar
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.