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EUDR 30. Juli 2025 · 6 Min Lesezeit

Sonderfälle bei Materialien: Bambus und Kartonagen unter der EUDR – Was gilt?

Ist Bambus Holz? Fällt Karton unter die EUDR? Solche Fragen klingen simpel sind in der Praxis aber alles andere als trivial. Dieser Beitrag klärt die Einordnung beider Materialien und gibt konkrete Orientierung für Compliance, Einkauf und Lieferkettenmanagement.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Sonderfälle bei Materialien: Bambus und Kartonagen unter der EUDR – Was gilt?
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Fällt Bambus unter die EUDR?
Nein, Bambus ist ein verholztes Gras und kein Baum. Er fällt daher nicht unter die EUDR-Holzvorschriften.
Welcher Sonderfall tritt in Bezug auf Bambus auf?
Materialmischungen aus Bambus mit Holz fallen unter die Verordnung.
Werden Kartonagen und Papierverpackungen von der EUDR erfasst?
Papierverpackungen sind von der EUDR ausgenommen, wenn sie nur als Verpackung dienen oder aus 100 % recycelten Materialien bestehen.
Können Papierverpackungen dennoch betroffen sein?
Werden sie als eigenständige Produkte gehandelt, können sie betroffen sein.
Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Unternehmen?
Unternehmen sollten die genaue zolltarifliche Einordnung ihrer Materialien überprüfen. Eine vollständige Dokumentation der Prüfungen ist unerlässlich.
Warum sollten Unternehmen ihre Materialien frühzeitig prüfen?
Eine präzise Einordnung von Materialien kann Compliance-Aufwand reduzieren und Haftungsrisiken minimieren.

Executive Summary

Bambus und Kartonagen gehören zu den Materialien, bei denen die EUDR in der Praxis für Unsicherheit sorgt. Bambus ist botanisch kein Holz, sondern ein verholztes Gras und fällt damit derzeit nicht unter die EUDR-Holzvorschriften. Relevant wird es erst bei Mischmaterialien mit Holzanteilen, wo genauere Materialprüfungen erforderlich sind.

Kartonagen sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen, insbesondere wenn sie als reine Verpackung eingesetzt oder aus Recyclingmaterial hergestellt werden. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware in Verkehr gebracht, können EUDR-Pflichten greifen. Entscheidend ist in beiden Fällen die korrekte Zolltarifierung: Unternehmen sollten sich nicht auf Materialnamen verlassen, sondern Klassifizierungen präzise prüfen, dokumentieren und eng mit Lieferanten sowie der internen Zollabteilung abstimmen.

Bambus fällt als verholztes Gras nicht unter die EUDR-Holzvorschriften, es sei denn, es handelt sich um Mischmaterialien mit Holzanteilen, die eine genauere Materialprüfung erfordern.
Kartonagen sind als reine Verpackung oder aus Recyclingmaterial grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware in Verkehr gebracht, können EUDR-Pflichten greifen.

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EUDR und die Liste der betroffenen Rohstoffe

Die zentralen Rohstoffe der EUDR

Die Europäische Entwaldungsverordnung zielt auf eine Reduzierung des Risikos ab, dass in der EU bereitgestellte Produkte mit globaler Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung gebracht werden können. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist dabei anhand einer Liste von Rohstoffen und deren Derivaten definiert, die im Anhang I der EUDR explizit aufgeführt werden. Zu den Hauptrohstoffen gehören unter anderem Soja, Rindfleisch, Palmöl, Kaffee, Kakao, Gummi und vor allem Holz. Holz und seine Derivate nehmen dabei eine herausragende Bedeutung ein, da sie in zahlreichen Produkten und Produktionsprozessen eine fundamentale Rolle spielen.

Die EUDR listet hierzu eine Vielzahl konkreter HS-Codes (Harmonisiertes System, bzw. KN-Positionen für den Zolltarif) auf, anhand derer Unternehmen prüfen können, ob Ihre Ware melde- oder dokumentationspflichtig ist. So sind beispielsweise unter den Holzprodukten neben Rohholz und Bauholz auch Zellstoffe, Papier und Papierwaren mit bestimmten Zollcodes explizit benannt. Die klare Nennung dieser Codes verschafft Sicherheit. Doch was ist mit Produkten, die in der Praxis nicht eindeutig unter diese Kategorien subsumiert werden können?

Wie mit nicht explizit genannten Materialien umgehen?

Tatsächliche Unsicherheiten entstehen für Unternehmen immer wieder dann, wenn verwendete Materialien zwar holzähnliche Eigenschaften aufweisen oder in ihrer Funktion anderen Rohstoffen ähneln, aber explizit nicht im Anhang der EUDR genannt werden oder wenn deren botanische oder chemische Herkunft nicht eindeutig ist. Besonders relevant ist dies bei Ersatzmaterialien wie Bambus oder bei Verbundstoffen, aber auch bei klassischen Sekundärprodukten wie Kartonagen. Die Frage, ob solche Stoffe unter die EUDR fallen, entscheidet darüber, ob Sorgfaltspflichten samt Nachweisführung, Sorgfaltserklärung und Lieferkettenprüfung zu erfüllen sind. Vor diesem Hintergrund analysiert dieser Beitrag speziell die Fälle Bambus und Karton- bzw. Papierverpackung. Zwei Materialgruppen, die aus unterschiedlichen Gründen regelmäßig Prüfbedarf in der Unternehmenspraxis auslösen.

Fallbeispiel 1: Bambus

Botanische Einordnung: Bambus ist kein Baum

Um die EUDR-rechtliche Bewertung von Bambus zu ermöglichen, ist zunächst eine botanische Klarstellung notwendig. Botanisch betrachtet gehört Bambus zur Familie der Süßgräser (Poaceae). Es handelt sich nicht um einen Baum, sondern um ein verholztes Gras, das in tropischen und subtropischen Regionen oft beeindruckende Größen erreicht und als Rohstoff in vielen Industriezweigen eine wachsende Bedeutung hat. Seine ökologische Eigenschaft, schnell zu wachsen und vergleichsweise wenig Fläche zu beanspruchen, macht Bambus aus Nachhaltigkeitsperspektive und in Bioökonomie-Kreisläufen besonders attraktiv. Entsprechend wird Bambus insbesondere als Ersatz für Holz in Bereichen wie Möbelbau, Bauwesen, Verpackungen und Konsumgütern nachgefragt.

Zolltariflich betrachtet: Wird Bambus wie Holz behandelt?

Für die zollrechtliche Bewertung ist zu prüfen, unter welcher HS-Position Bambus und daraus hergestellte Produkte klassifiziert werden. Tatsächlich differenziert der EU-Zolltarif zwischen „Holz“ (Kapitel 44) und anderen verholzten Pflanzen. Bambus ist zumeist nicht Teil der Holz-Chapter, sondern läuft unter eigenständigen Codes, zum Beispiel „Bambus“ unter HS-Position 1401 10. Bambusprodukte können jedoch – je nach Verarbeitung und Produktart – auch in Papier-Kapiteln oder als Fertigwaren unter spezifischen Positionen auftauchen.

Obwohl Bambus aufgrund seiner Holzähnlichkeit im Sprachgebrauch gelegentlich als „Holz“ bezeichnet wird, erkennt das Zollrecht maßgeblich die botanische Differenzierung an. Dementsprechend ist Bambus keine klassische Holzware im engsten Sinne des Zolltarifs. Diese tarifliche Abgrenzung ist hinsichtlich der EUDR besonders relevant, da die meisten Pflichten explizit an zollrechtlich definierte Holz-Kategorien geknüpft sind.

Konsequenz für die EUDR

Nach Angaben der FAO wird Bambus als anderes forstwirtschaftliches Produkt betrachtet und fällt daher nicht unter den Rohstoff Holz. Die Kernaussage für Unternehmen lautet daher: Nach aktueller Auslegung der EUDR fällt Bambus als botanisch und zollrechtlich eigenständige Rohstoffgruppe grundsätzlich nicht unter die explizit genannten, EUDR-pflichtigen Holzrohstoffe oder -derivate. Das gilt sowohl für Bambusrohmaterial als auch für Produkte aus Bambus (zum Beispiel Schneidebretter, Möbelstücke, Bambusparkett oder Einweggeschirr aus Bambus). Unternehmen, die Bambus-Produkte importieren, verarbeiten oder vertreiben, sind nach derzeitiger Lesart nicht dazu verpflichtet, die EUDR-Sorgfaltspflichten für Holzerzeugnisse (wie Nachweisführung zur Entwaldungsfreiheit) zu erfüllen.

Allerdings gibt es in der Praxis Graubereiche: Laut Artikel 1 Absatz 1 der EUDR gelten "relevante Erzeugnisse" nur für solche, die relevante Rohstoffe enthalten oder mit diesen hergestellt wurden - dazu zählt Holz. Falls ein Produkt also einen Materialmix aus Bambus und klassischem Holz enthält, ist die jeweilige zolltarifliche Einordnung entscheidend. Maßgeblich ist immer die KN-Position, unter der das Endprodukt deklariert wird. Sollte z.B. ein Bambus-Kompositmaterial einen relevanten Anteil an Holz enthalten und unter einen holzbezogenen HS-Code fallen, kann die EUDR-Pflicht wieder aufleben. Unternehmen müssen daher im Fall von Materialmischungen oder weiterverarbeiteten Waren jeweils individuell prüfen, nach welchen KN-Positionen deklariert wird und wie der zugrunde liegende Stoffanteil nachzuweisen ist.

Auch abweichende zukünftige Auslegungen durch nationale Behörden oder die Europäische Kommission sind möglich. Unternehmen, die in großem Umfang mit Bambus handeln, sollten daher laufend relevante Rechtsentwicklungen und eventuelle Anpassungen in den technischen Durchführungsverordnungen der EUDR im Blick behalten.

EUDR-Fallbeispiel-Bambus
Fallbeispiel Bambus und die EUDR

Fallbeispiel 2: Kartonagen

HS-Code 48191000 – was ist darunter zu verstehen?

Kartonagen und Papierverpackungen werden im Zollsystem differenziert kategorisiert. Unter der Position HS-Code 48191000 werden Schachteln und Kartons, aus Wellpapier oder Wellpappe geführt, die primär als Verpackungsmaterial für unterschiedlichste Produkte dienen. Die Position ist relevant für Importeure und Produzenten, die Papierverpackungen jeglicher Art zur Verpackung, Lagerung und Transport ihrer Waren nutzen. Gerade im Hinblick auf die EUDR stellt sich die Frage, ob Papierverpackungen auf Basis von Holz meldepflichtig sind oder ob sie eine Ausnahme darstellen und aus dem Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen bleiben.

EUDR-Logik: Papierprodukte und Holzrohstoffe

Die EUDR umfasst mit ihren Vorgaben nicht nur reines Holz oder Holzwerkstoffe, sondern explizit auch eine Reihe von Papierprodukten. Dies betrifft insbesondere Produkte des Kapitels 48 im Zolltarif (Papier und Pappe sowie Waren daraus). Die Erfassung erfolgt dabei auf Basis klar benannter HS-Codes. So sind unter anderem bestimmte Zellstoffe (KN-Positionen 4701-4706), Papier- und Pappwaren (z.B. KN 4802, 4804, 4806) sowie bedruckte Erzeugnisse oder Halbwaren aus Holz(derivaten) dokumentationspflichtig.

Abgrenzung unter Holz, HS-Code 4415

Nicht betroffen ist Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird. Nach Anhang I (Holz, HS 4415) sind Erzeugnisse unter 4415 nicht erfasst, wenn sie ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet werden, um ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Maßgeblich ist die tatsächliche Funktion als Verpackung. Ob die Verpackung separat ausgewiesen wird, ist unerheblich.

Diese Ausnahme basiert auf dem Ziel der Verordnung, vorrangig den Schutz vor deforestation-relevanten Rohstoffflüssen zu erreichen, während Verpackungsmaterial in Lieferketten nicht im Mittelpunkt steht. Unverpackte Papierwaren oder Papierprodukte als solche fallen hingegen regelmäßig unter die EUDR, sofern sie zu den in Anhang I gelisteten Produktgruppen gehören.

Zu beachten gilt auch: Die Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre. Ausgenommen sind Waren, die ausschließlich aus Material hergestellt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das andernfalls als Abfall entsorgt worden wäre. Für solche Fälle gelten keine EUDR-Pflichten. Enthält ein Erzeugnis jedoch nicht-abfallbasiertes bzw. primäres Material, greifen die EUDR-Pflichten wieder für das Erzeugnis im Scope. Allerdings können die Verpflichtungen wieder auferleben, wenn das Erzeugnis nicht recyceltes Material enthält.

EUDR-Fallbeispiel-Kartonagen
Fallbeispiel Kartonagen unter der EUDR

Ausnahmefälle: Wann Verpackungen relevant sein können

Unternehmen sollten jedoch keineswegs davon ausgehen, dass sämtliche Kartonagen und EUDR Papierverpackungen grundsätzlich ausgenommen bleiben. In der Praxis existieren mehrere Ausnahmen: Wird eine Papierverpackung nicht als bloßes Transportmedium, sondern selbst als Produkt gehandelt oder weiterverkauft, unterliegt sie gegebenenfalls doch der Nachweispflicht. So kann beispielsweise der Import von leeren Faltschachteln unter HS-Code 48191000 als eigenständiges Produkt, unabhängig von der darin befindlichen, nicht-holzhaltigen Ware, eine EUDR-Prüfung notwendig machen.

Entscheidend ist die Funktion: Verpackungen, die ausschließlich ein anderes Produkt stützen, schützen oder tragen, sind außerhalb des EUDR-Scopes, unabhängig vom CN/HS-Code. Werden Verpackungen hingegen als eigenständige Ware bereitgestellt (z. B. leere Faltschachteln oder Geschenkboxen), sind sie EUDR-pflichtig.

Teils kommt es auch auf die Art der Papierrohstoffe an: Enthält die Verpackung nicht ausschließlich End-of-life-/Abfall-Material (z. B. Mischungen aus Rezyklat und Primärfaser), kann sie nicht unter die Recycling- bzw. Abfallausnahme fallen, dann gelten die EUDR-Pflichten für das als Ware in Verkehr gebrachte Erzeugnis im Scope. Ein weiterer Sonderfall besteht bei Produkten, bei denen die Verpackung einen Mehrwert als Teil des Gesamtprodukts darstellt, etwa bei hochwertigen Geschenkverpackungen oder Designer-Kartons, die selbst als Waren verkauft werden. Auch hier kann die EUDR relevanz entfalten.

Insgesamt bedeutet dies für Unternehmen, die mit EUDR Karton oder EUDR Papierverpackung in Berührung kommen, einen erhöhten Compliance-Aufwand: Sie müssen für jede Zollposition differenziert prüfen, ob das Erzeugnis wirklich nur als Verpackung im Sinne der EUDR verwendet wird oder selbst einen Warencharakter aufweist.

EUDR-Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Tarifierung prüfen – nicht auf Materialnamen verlassen

Eine der häufigsten Fehlerquellen in der Praxis ist die vorschnelle Zuordnung von Rohstoffen oder Produkten auf Basis ihres geläufigen Namens. So werden etwa Bambusprodukte oft pauschal als Holzprodukte behandelt, obwohl sie zolltariflich und botanisch differenziert betrachtet werden müssen. Unternehmen sollten daher in jedem Fall die exakte Zolltarifierung ihrer Ware prüfen. Maßgeblich ist stets die KN-Position, nicht die umgangssprachliche Bezeichnung. Vor allem bei Materialmischungen, Verbundstoffen oder Sonderlösungen wie imprägnierten Kartonagen empfiehlt sich eine qualifizierte Prüfung – idealerweise in enger Abstimmung mit erfahrenen Zoll- oder Handelsrechtsexperten sowie unter Hinzuziehung der offiziellen Nomenklatur oder verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Dokumentation der Prüfung für spätere Nachweise

Die Anforderungen der EUDR gehen über die bloße Kenntnis der Warentarifierung hinaus. Im Haftungsfall muss das Unternehmen nachweisen können, dass es die zutreffende Einordnung und Prüfung mit ausreichender Sorgfalt vorgenommen hat. Daher ist die lückenlose, schriftliche Dokumentation jeder materialspezifischen Prüfung essenziell. Ob es sich um eine gezielte Bestandsaufnahme der verwendeten HS-Codes handelt, eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eine behördliche Zollauskunft: Nur saubere, dokumentierte Nachweise sichern Unternehmen im Konfliktfall gegen Prüfbehörden ab. Gerade bei kritischen Materialien wie Bambus (wegen der Nähe zu klassischem Holz) oder Papierverpackungen (wegen der Ausnahmeregelung) sollte jede Prüfung nachvollziehbar festgehalten werden.

Kommunikation mit Lieferanten und Zollabteilung

Der Erfolg eines effektiven EUDR-Compliance-Managements steht und fällt mit der transparenten Abstimmung entlang der Lieferkette. Unternehmen sollten ihre Lieferanten gezielt nach der Herkunft und Zusammensetzung von Materialien befragen und sich, insbesondere bei Handelsunternehmen, die exakte zolltarifliche Position und Kontrolldokumente vorlegen lassen. Die unternehmensinterne Abstimmung mit der Zollabteilung oder externen Dienstleistern minimiert zudem das Risiko von Fehleintragungen bei der Importanmeldung. Besonders bei komplexen Materialien oder spontanen Marktinnovationen muss ein interdisziplinärer Abgleich sichergestellt werden.

Ein Praxisfall verdeutlicht die Bedeutung der Zusammenarbeit: Ein Unternehmen plante die Einführung von Mehrweg-Lebensmittelboxen aus Bambus. Die Zollabteilung identifizierte die HS-Position jedoch nicht als Holz, sondern als Ware aus verholztem Gras, was dazu führte, dass keine EUDR-Pflichten bestanden. Ohne diese Abstimmung hätte man fälschlicherweise zusätzliche Nachweise eingefordert, mit bürokratischem Mehraufwand und veralteten Compliance-Prozessen.

Tipps für die Umsetzung

  • Prüfen Sie für jedes Produkt die exakte KN-Position, gerade bei Mischmaterialien oder Sonderlösungen idealerweise mit Unterstützung von Zoll- oder Handelsrechtsexperten.
  • Halten Sie jede materialspezifische Prüfung schriftlich fest, inklusive HS-Codes, Expertenmeinungen oder behördlicher Zollauskünfte, um im Konfliktfall lückenlose Nachweise vorlegen zu können.
  • Fragen Sie Lieferanten gezielt nach Herkunft und Zusammensetzung der Materialien und stellen Sie intern eine enge Abstimmung mit der Zollabteilung sicher, besonders bei komplexen oder neuen Materialien.

Fazit

Bambus fällt nach derzeitigem Stand nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Kartonagen sind als Verpackung grundsätzlich ausgenommen. Werden sie jedoch als eigenständige Handelsware verkauft, können EUDR-Pflichten greifen. Holzähnliche Materialien pauschal als EUDR-pflichtig zu behandeln ist weder korrekt noch sinnvoll.

Entscheidend ist die KN-Position. Unternehmen sollten die Zolltarifierung ihrer Produkte frühzeitig prüfen, am besten bereits bei der Produktentwicklung oder Einkaufsplanung. So lassen sich unnötiger Aufwand, Haftungsrisiken und Lücken in der Lieferantenkommunikation vermeiden.

Häufige Fragen

Nach aktuellem Stand fällt Bambus – botanisch ein verholztes Gras und keine Holzpflanze – grundsätzlich nicht unter die EUDR-Holzpflichten. Relevant wird Bambus nur dann, wenn ein Produkt als Materialmischung unter eine EUDR-pflichtige KN-Position fällt oder eine Anpassung der Verordnung dies in Zukunft anders regelt.

Papierverpackungen und Kartonagen, die ausschließlich als Verpackungen von Nicht-Holzwaren dienen, sind laut EUDR ausgenommen. Werden Kartons jedoch selbst als Handelsware importiert oder verkauft (z.B. leere Faltschachteln unter HS-Code 48191000), kann die EUDR-Pflicht greifen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist notwendig.

Entscheidend ist die zollrechtliche Einordnung: Maßgeblich ist die KN-Position, die das jeweilige Produkt bei Einfuhr oder Inverkehrbringen erhält. Nur wenn diese in Anhang I der EUDR genannt ist und kein Ausnahmetatbestand greift, entsteht eine Nachweispflicht.

Neue Auslegungen oder Anpassungen der Durchführungsverordnung sowie einzelne Präzisierungen durch Zollbehörden oder Gerichtsurteile sind möglich. Unternehmen sollten daher legislative Entwicklungen kontinuierlich beobachten und ihre Prozesse regelmäßig anpassen.

Empfohlen werden vollständige Unterlagen zur Zolltarifierung, Korrespondenzen mit Lieferanten, etwaige Auskünfte von Zollstellen sowie dokumentierte Risikobewertungen und Sorgfaltserklärungen. Bei Unsicherheiten oder Sonderfallen wie Bambus oder Papierverpackungen sollte jede Prüfung aktenkundig gemacht werden, um bei Kontrollen bestmöglich vorbereitet zu sein.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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