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EUDR 19. Mai 2026 · 8 Min Lesezeit

Delegierter Rechtsakt EUDR 2026: Welche Produkte neu im Scope sind und welche herausfallen

Die EUDR steht, aber Anhang I hat sich bewegt. Als Teil des EUDR-Vereinfachungspakets passt die EU-Kommission mit der Delegierten Verordnung den Produktscope an drei Stellen an: Sie schließt Lücken bei Kaffee, Rind und Palmöl, entlastet Leder und runderneuerte Reifen und legt fest, was ausdrücklich nicht erfasst ist. Dieser Beitrag zeigt, welche Codes neu hinzukommen, welche herausfallen und was sich für Ihr HS-Code-Mapping ändert.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

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Delegierter Rechtsakt EUDR 2026: Welche Produkte neu im Scope sind und welche herausfallen
Inhaltsverzeichnis

Wichtige Fakten

Wie sieht der neue Produktumfang der EUDR aus?
Anhang I wurde angepasst: Neu hinzu kommen unter anderem löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen und Palmöl-Derivate. Leder und Förderbänder fallen heraus, bei runderneuerten Reifen gilt die EUDR nur noch für die Lauffläche.
Welche Produkte kommen neu in den EUDR-Scope?
Gefrorene Rinderzungen, löslicher Kaffee, eine Reihe oleochemischer Palmöl-Derivate sowie Seifenriegel und -flocken.
Welche Produkte fallen aus dem Scope heraus?
Rinder-Häute, -Felle und Leder werden gestrichen, bei runderneuerten Reifen gelten EUDR-Pflichten nur noch für die neue Gummilauffläche.
Ist der Delegierte Rechtsakt schon verbindlich?
Ja. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 wurde am 13. Juli 2026 erlassen und am 17. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Streichungen aus Anhang I gelten damit bereits. Für neu aufgenommene Produkte wie löslichen Kaffee gilt die EUDR erst ab dem 30. Dezember 2027.
Was bedeuten die Änderungen wirtschaftlich?
Die Compliance-Kosten der EUDR insgesamt sollen um rund 75 % sinken, der erwartete Umweltnutzen liegt bei etwa 7 Milliarden Euro jährlich.

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Executive Summary

Der Delegierte Rechtsakt passt Anhang I der EUDR an, also die Liste der erfassten Produkte. Grundlage ist Artikel 34(1) EUDR. Die Kommission hat dafür 31 Produktcodes systematisch bewertet. Das Ergebnis sind Änderungen am EUDR-Produktscope 2026 in beide Richtungen. Neu in den Scope kommen gefrorene Rinderzungen, löslicher Kaffee, mehrere oleochemische Palmöl-Derivate sowie Seifenriegel und -flocken. Rinderhäute, -felle und Leder fallen dagegen heraus. Bei runderneuerten Reifen gilt die EUDR künftig nur noch für die neue Lauffläche.

Der Rechtsakt legt außerdem fest, was ausdrücklich nicht erfasst ist. Dazu gehören Abfall, gebrauchte und Second-Hand-Produkte, Muster, Marketingmaterial und Korrespondenz. Auch Verpackungen fallen nicht darunter, unabhängig vom Material und auch dann nicht, wenn sie wiederverwendbar sind. Zusätzlich präzisiert der Rechtsakt, welche Arten bei Rind, Palmöl und Kautschuk gemeint sind. Er ergänzt auch die Liste der holzartigen Materialien, die nicht unter die EUDR fallen, etwa Bambus, Rattan oder Lindenrinde.

Was heißt das konkret für Unternehmen? Die neuen Codes aus Anhang I gehören jetzt in die HS-Code-Mappings, denn der Rechtsakt ist bereits im Amtsblatt veröffentlicht. Für die neu aufgenommenen Produkte sollten Sie früh auf Ihre Lieferanten zugehen, auch wenn die Pflichten dort erst ab dem 30. Dezember 2027 gelten. Entscheidend bleibt der allgemeine Anwendungsbeginn der EUDR. Für große und mittlere Unternehmen ist das der 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen der 30. Juni 2027.

Warum überhaupt ein Delegierter Rechtsakt?

Nach Artikel 34(1) EUDR darf die Kommission Anhang I über delegierte Rechtsakte anpassen. Anhang I ist die Liste der Produkte, die unter die Verordnung fallen. Diese Anpassung hat einen konkreten Grund: Die ursprüngliche Folgenabschätzung zur EUDR hat die einzelnen HS-Codes nicht im Detail bewertet.

In der Praxis zeigte sich das schnell. Industrie, Verbände, NGOs und Drittländer stellten fest, dass einzelne Codes fehlten. Dadurch konnte sich das Entwaldungsrisiko aus dem regulierten in den unregulierten Teil der Lieferkette verlagern.

Die Kommission hat daraufhin 31 Produktcodes systematisch bewertet, die von Stakeholdern zur Aufnahme oder Streichung vorgeschlagen wurden. Die Bewertung kombinierte zwei Komponenten:

  • Quantitativ: Entwaldungs-Fußabdruck, monetarisierte Umweltvorteile (10.000 € pro Hektar vermiedener Entwaldung, 100 € pro Tonne CO₂) und wiederkehrende Compliance-Kosten auf Ebene des HS-Codes.
  • Qualitativ: Kohärenz entlang der Lieferkette, Vermeidung von Umgehungsrisiken, Verhältnismäßigkeit der Belastung.

Ein Produkt wird nur aufgenommen, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist. Die erste ist ein Verlagerungsrisiko. Es liegt vor, wenn die vorgelagerten Inputs bereits reguliert sind und das Produkt zu mehr als 75 % aus dem relevanten Rohstoff besteht. Die zweite Bedingung ist ein klarer Nutzen für die Umwelt. Er muss die Compliance-Kosten deutlich überwiegen, und der Verwaltungsaufwand darf höchstens 5 % des Handelswertes betragen. Auf dieser Grundlage legte die Kommission am 4. Mai 2026 den Entwurf vor, als Teil des EUDR-Vereinfachungspakets, im Englischen „EUDR Simplification Package".

Wichtig: Der Rechtsakt ist inzwischen verbindlich. Die Kommission hat ihn am 13. Juli 2026 erlassen, und am 17. September 2026 wurde er als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Streichungen aus Anhang I gelten damit bereits. Für die neu aufgenommenen Produkte gilt die EUDR dagegen erst ab dem 30. Dezember 2027. Unternehmen sollten ihre HS-Code-Mappings deshalb jetzt auf den neuen Anhang I umstellen.

Substanzielle Scope-Änderungen

Für die Aufnahme eines Produkts hat die Kommission eine Zwei-Pfade-Logik entwickelt. Vorgeschaltet steht die Prüfung der Lieferkettenkontinuität: Ist ein vorgelagertes Produkt bereits reguliert, soll das nachgelagerte Derivat nicht durchs Raster fallen. Erfüllt ein Produkt das nicht, läuft die Bewertung über zwei alternative Pfade. Pfad I („Verlagerungsrisiko") greift, wenn der Anteil des relevanten Rohstoffs am Endprodukt über 75 % liegt und die EU-Produktionskapazität mindestens 50 % des Importvolumens ausmacht. Pfad II („Entwaldungs- und Verwaltungsaufwand") setzt einen Mindest-Entwaldungs-Schwellenwert von 0,005 Hektar pro Tonne Produkt oder absolut 100 Hektar voraus, kombiniert mit einem Verwaltungsaufwand von höchstens 5 % des Handelswerts.

EUDR-Scope-Änderungen
Änderungen im Scope

Was neu in den Scope kommt

  • Gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00): Frische Rinderzungen waren bereits erfasst, die gefrorene Variante nicht. Das hätte ein klassisches Umgehungsszenario eröffnet: Importeure hätten einfach auf die gefrorene Form ausweichen können. Die Aufnahme stellt die Kohärenz innerhalb der Rinderlieferkette her.
  • Löslicher Kaffee (2101 11 00): Geröstete und grüne Kaffeebohnen lagen bereits im Scope, lösliche Extrakte, Essenzen und Konzentrate nicht. Die quantitative Analyse zeigt klare Umweltvorteile, qualitativ schließt die Aufnahme die Lücke bei einem stark verarbeiteten Produkt mit hohem Marktvolumen.
  • Palmöl-Oleochemie-Derivate: Die größte Erweiterung betrifft Palmöl-Derivate. Sie stecken in Farben, Lacken, Arzneimitteln, Schmierstoffen, Lebensmittelzusätzen und Kosmetik. Neu im Scope sind zunächst verarbeitete Palm-, Palmkern- und Babassuöle, also teilweise oder ganz hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert (ex 1516 20), sowie ihre gekochten Varianten (ex 1518 00). Dazu kommen mehrere Chemikalien aus Ölpalmen. Das sind Alkohole wie Octanol, Dodecan-1-ol, Hexadecan-1-ol und Octadecan-1-ol (ex 2905 16, ex 2905 17, ex 2905 19) und Ester der Essigsäure (ex 2915 39). Ebenfalls erfasst sind Palmitin- und Stearinsäure mit ihren Salzen und Estern (ex 2915 70), weitere gesättigte acyclische Monocarbonsäuren (ex 2915 90) sowie Undecensäuren mit ihren Salzen und Estern (ex 2916 19 10). Auch Industrieprodukte fallen künftig darunter. Dazu gehören industrielle Ölsäure und weitere industrielle Monocarbonsäuren (ex 3823 12, ex 3823 19), industrielle Fettalkohole (ex 3823 70 00), sonstige chemische Erzeugnisse mit Palmölbestandteilen (ex 3824 99) und Polyether in Primärformen (ex 3907 29), jeweils aus Ölpalmen. Nicht aufgenommen wurden Öl-, Linol- und Linolensäuren (2916 15) sowie acyclische Polyamine (2921 29 00). Hier fiel die Kosten-Nutzen-Analyse negativ aus.
  • Seifenriegel und Seifenflocken (3401 11 00 und 3401 20): Über die gesamte Gruppe „Seifen und Tenside" wäre die Aufnahme nicht wirtschaftlich gewesen. Seifenriegel und -flocken sind aber ein Sonderfall: Sie haben einen deutlich höheren Naturöl-Anteil und tragen 82 % der gesamten Umweltvorteile dieser Warengruppe, bei nur 52 % der geschätzten Compliance-Kosten. Deshalb wurden sie gezielt aufgenommen, der Rest von HS 3401 nicht.

Welche Produkte fallen aus der EUDR heraus

  • Häute, Felle und Leder von Rindern (ex 4101, ex 4104, ex 4107): Die Streichung folgt einer differenzierten Begründung. Leder ist ein Nebenprodukt der Fleischproduktion mit vergleichsweise geringem wirtschaftlichem Gewicht. Lederbetreiber haben in der Praxis kaum Hebel auf vorgelagerte Lieferanten außerhalb der europäischen Union. Die Wertschöpfungskette für Leder ist zudem von der Fleischkette getrennt, was die Informationsbeschaffung unverhältnismäßig erschwert. Hinzu kommt ein Ungleichgewicht: Fertige Lederwaren wie Schuhe oder Handtaschen wären ohnehin nie erfasst gewesen, sodass EU-Lederverarbeiter strenger reguliert worden wären als Importeure fertiger Endprodukte.
  • Runderneuerte Reifen – Beschränkung auf die Lauffläche: Der bisherige Eintrag ex 4012 wird durch den spezifischeren Eintrag ex 4012 90 30 (Reifendecken) ersetzt. Die Logik: Runderneuerte Reifen bestehen zu rund 75 % aus einer alten, gebrauchten Karkasse, für die eine Rückverfolgbarkeit praktisch unmöglich ist. Die neue Lauffläche macht nur etwa 25 % aus und enthält ihrerseits nur rund 20 % Naturkautschuk. EUDR-Pflichten greifen künftig also nur noch für die neu aufgebrachte Lauffläche. Die Altreifen-Karkasse fällt als Abfall am Ende ihres Lebenszyklus aus dem Scope. Das fördert ausdrücklich Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz.

Redaktionelle Anpassung bei lebenden Rindern

Die bisherigen Einträge „0102 21 Lebende Rinder, reinrassige Zuchttiere" und „0102 29 Lebende Rinder, andere" werden durch den Sammeleintrag ex 0102 Lebende Rinder ersetzt. Das ist rein redaktionell, der Produktscope ändert sich nicht. Klargestellt wird durch das vorangestellte „ex": Erfasst sind nur Rinder der Gattung Bos und ihrer Untergattungen, nicht Büffel (Syncerus) oder Bisons (Bison).

Technische Klarstellungen: Was ausdrücklich nicht erfasst ist

Neben den substanziellen Scope-Änderungen schreibt der Rechtsakt eine Reihe von Ausnahmen fest, die in der Praxis bislang Auslegungsfragen aufgeworfen hatten.

Abfall sowie gebrauchte und Second-Hand-Produkte sind von der EUDR ausgenommen, einschließlich ihrer Komponenten. Als Abfall gilt, was die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG als Abfall definiert. Die Ausnahme greift aber nur für Material, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat und sonst als Abfall entsorgt worden wäre. Besteht ein Produkt vollständig aus solchem Material, fällt es nicht unter die EUDR. Enthält es dagegen auch nicht-recycelte Anteile aus relevanten Rohstoffen, gilt die EUDR für diese Anteile weiter.

Muster und Testprodukte mit vernachlässigbarem Wert und geringer Menge sind ausgenommen, soweit sie nur zur Bestellakquise oder zur Untersuchung, Analyse oder Prüfung von Zusammensetzung, Qualität oder anderen technischen Merkmalen verwendet werden. Rechtlicher Anker ist die VO (EG) 1186/2009.

Verpackungen sind ausgenommen, wenn sie nur dazu dienen, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Das gilt nicht nur für Holzverpackungen, sondern für Verpackungsmaterialien und -behälter aus jedem Material. Auch wiederverwendbare Verpackungen fallen ausdrücklich darunter, etwa Mehrweg-Container oder Paletten-Pools. Die EUDR greift bei Verpackungen nur in zwei Fällen. Der erste ist, wenn die Verpackung selbst erstmals in Verkehr gebracht wird, zum Beispiel beim Verkauf neuer Paletten. Der zweite ist, wenn gebrauchte Verpackung mit neuen Holzteilen repariert und dann verkauft wird. In diesem Fall gelten die Pflichten nur für die neuen Teile.

Marketing- und Informationsmaterial, etwa Handbücher, Broschüren, Etiketten, das ein Produkt begleitet oder kostenlos zu Marketingzwecken bereitgestellt wird, fällt nicht unter die Verordnung. Ebenso wenig Korrespondenz im Sinne der VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA).

EUDR-Nicht-erfasste-Produkte
Was ausdrücklich nicht in der Entwaldungsverordnung erfasst ist

Erweiterte Liste nicht-relevanter Materialien

Der Rechtsakt präzisiert auch, welche Spezies und Materialien gerade nicht erfasst sind:

  • Rind: Nur Bos und Untergattungen, keine Büffel, keine Bisons.
  • Palmöl: Nur Elaeis spp. – Babassuöl (Attalea spp.) und andere Palmenarten sind ausgeschlossen.
  • Kautschuk: Nur Hevea brasiliensis – Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle sowie synthetischer Kautschuk sind nicht erfasst.
  • Holz: Bambus, Rattan, Schilf, Binsen, Weidenrute (Osier), Raffia, gereinigtes/gebleichtes/gefärbtes Getreidestroh sowie Lindenrinde fallen nicht in den Holz-Scope.

Bei Mischprodukten, etwa „ex 4011 Neue Luftreifen aus Kautschuk" aus synthetischem und Naturkautschuk, greift die Due Diligence nur für den Naturkautschuk-Anteil.

Vorschläge, die nicht umgesetzt wurden

Drei Stakeholder-Vorschläge sind besonders bemerkenswert, weil die Kommission sich gegen sie entschieden hat, mit unterschiedlichen Begründungen:

  • Biodiesel (HS 3826 00 10): Die quantitative Analyse hätte eine Aufnahme gestützt, der Entwaldungs-Fußabdruck ist signifikant. Biodiesel unterliegt aber bereits der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II), die Umweltauswirkungen umfassend reguliert. Eine zusätzliche EUDR-Erfassung wäre Doppelregulierung ohne Mehrwert.
  • Tierfutterzubereitungen (HS 2309): Quantitativ überstiegen die Umweltvorteile (51,4 Mio. €/Jahr) die Compliance-Kosten (12,4 Mio. €/Jahr) um das Vierfache. Die Kommission sah die Auswirkungen auf den Agrarsektor, insbesondere auf Ernährungssouveränität und strategische Abhängigkeiten, aber nicht ausreichend bewertet und hat die Aufnahme vorerst ausgesetzt.
  • Ölkuchen aus Palmnüssen oder -kernen (HS 2306 60): Stakeholder hatten die Streichung gefordert. Die Kommission hat das abgelehnt: Umweltvorteile von 154,5 Mio. € stehen Compliance-Kosten von nur 187.000 € gegenüber. Qualitativ würde eine Streichung dem kohärenten Ansatz in der Palmöl-Lieferkette widersprechen und ein Ungleichgewicht zu Sojakuchen oder Kakaoschalen schaffen, die weiterhin erfasst sind.
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Was das in der Praxis bedeutet – drei Beispiele

Schokoladenhersteller mit Palmölestern

Ein mittelständischer Hersteller industrieller Reinigungs- und Pflegeprodukte importiert bestimmte Essigsäureester aus Palmöl (HS ex 2915 39) als eigenständigen Rohstoff für seine Produktion. Bisher fiel dieser Import nicht in den EUDR-Scope. Mit dem Delegierten Rechtsakt ändert sich das: Beim Import muss er als Operator die vollständige Due Diligence mit Geolokalisierung der Anbauflächen, Risikobewertung und DDS erfüllen. Eine Lücke wird geschlossen, der administrative Aufwand steigt.

Wichtig zur Abgrenzung: Bei zusammengesetzten Produkten wie Schokolade (HS 1806), bei denen Kakao die nach Anhang I „verknüpfte" Hauptware ist, würde sich die Due Diligence nur auf die Kakao-Bestandteile beziehen, nicht automatisch auf enthaltenes Palmöl oder Palmöl-Derivate, selbst wenn diese isoliert in Anhang I gelistet sind. Der Pflichtenkreis hängt also davon ab, ob die Palmöl-Derivate als eigenständiges relevantes Produkt importiert werden oder Bestandteil eines anderen zusammengesetzten Produkts sind.

Lederwarenimporteur

Ein Importeur hochwertiger Taschen und Gürtel bezog bislang gegerbtes Rindsleder (HS 4104) im EUDR-Scope. Nach dem Delegierten Rechtsakt fällt dieses Leder aus Anhang I. Die Erleichterung ist erheblich: keine DDS, keine Risikobewertung, keine Geolokalisierungs-Pflicht für die Leder-Lieferung. Verantwortlich ist hier die Logik des Nebenprodukts und der getrennten Wertschöpfungskette.

Kaffeeimporteur mit Instant-Sortiment

Ein Importeur bringt geröstete Bohnen (seit jeher im Scope) und löslichen Kaffee (HS 2101 11 00) auf den Markt. Für die Bohnen läuft die Due Diligence bereits. Mit dem Delegierten Rechtsakt muss er sie auf den löslichen Kaffee ausdehnen, inklusive Rückverfolgbarkeit der verwendeten Bohnen bis zur Anbaufläche.

Wirtschaftliche Einordnung

Die Kommission erwartet, dass das gesamte Vereinfachungspaket die jährlichen Compliance-Kosten für betroffene Unternehmen um rund 75 % senkt. Dazu zählen auch die Änderungen durch den Delegierten Rechtsakt. Gleichzeitig soll die EUDR der Umwelt weiterhin deutlich nützen. Die Kommission rechnet mit einem wirtschaftlichen Nutzen von etwa 7 Milliarden Euro pro Jahr. Er ergibt sich daraus, dass 208.000 Hektar Entwaldung und 49 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen vermieden werden.

Begleitend wird die Kommission zwei neue Verzeichnisse einführen: eines für relevante Gesetzgebung in den Produktionsländern und eines für Zertifizierungssysteme. Beide sollen den Zugang zu Legalitätsnachweisen erleichtern.

Praktische Konsequenzen für Importeure und Systemnutzer

Zwei Punkte sind für betroffene Unternehmen besonders relevant.

  1. Zum einen führt Artikel 7 EUDR bei Importen aus Drittländern zu zwei Marktteilnehmern. Bringt ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU relevante Produkte auf den EU-Markt, ist es Marktteilnehmer / Operator. Zusätzlich gilt auch die erste Person oder Firma mit Sitz in der EU, die diese Produkte am Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer / Operator mit voller Sorgfaltspflicht und nicht nur als Händler. Beide müssen unabhängig voneinander eine Due Diligence durchführen und eine DDS einreichen. Der Grund dafür: In jeder EU-Lieferkette soll es einen Operator geben, der innerhalb der EU für Verstöße haftet. Für Importstrukturen mit Konzerngesellschaften außerhalb der EU bedeutet das doppelten Aufwand, schafft aber klare Verantwortlichkeit.
  2. Zum anderen lohnt ein Blick auf die wichtigsten Funktionen des EUDR-Informationssystems (TRACES NT). Es war im ersten Halbjahr 2026 für Updates geschlossen und ist seit Ende Juni 2026 wieder online. Eine DDS kann mehrere physische Sendungen abdecken und bleibt bis zu ein Jahr ab Einreichung nutzbar. Das gilt aber nur für Produkte, die bereits produziert oder geerntet wurden, nicht für Lieferungen, die erst geplant sind. DDS und vereinfachte Erklärungen lassen sich bis zu 72 Stunden nach Vergabe der Referenznummer ändern oder zurückziehen, solange sie noch in keiner Zollanmeldung verwendet wurden. Einreichen können Sie manuell über die TRACES-Weboberfläche oder automatisiert per API. Geodaten akzeptiert das System nur im GeoJSON-Format (WGS-84/EPSG-4326). Eine Datei darf höchstens 25 MB groß sein, was für über eine Million Geopunkte reicht.

Zeitplan

Der Zeitplan ist inzwischen weitgehend klar. Die Kommission hat den Delegierten Rechtsakt am 13. Juli 2026 erlassen, und am 17. September 2026 wurde er als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht. Das EUDR-Informationssystem ist nach den Updates seit Ende Juni 2026 wieder online.

Als Nächstes stehen die Stichtage für die Anwendung an. Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EUDR vollständig für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 auch für Kleinst- und Kleinunternehmen. Für die neu in Anhang I aufgenommenen Produkte, etwa löslichen Kaffee oder Palmöl-Derivate, greifen die Pflichten erst ab dem 30. Dezember 2027.

Wichtige Sonderregel: Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, müssen die EUDR-Pflichten für Holz-Erzeugnisse bereits zum 30. Dezember 2026 erfüllen, also zum selben Termin wie große und mittlere Unternehmen. Die verlängerte Frist 30. Juni 2027 greift für diese Unternehmen nur bei Erzeugnissen aus den übrigen Rohstoffen.

Fazit

Der Delegierte Rechtsakt 2026 reformiert die EUDR nicht grundlegend. Er regelt aber den Produktumfang der EUDR an mehreren wichtigen Stellen neu, und seit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. September 2026 sind diese Änderungen verbindlich.

Wer mit löslichem Kaffee, gefrorenen Rinderzungen oder Palmöl-Oleochemie arbeitet, sollte das HS-Code-Mapping jetzt anpassen. Für diese Neuaufnahmen gelten die Pflichten ab dem 30. Dezember 2027, die Zeit bis dahin lässt sich also gut für die Vorbereitung nutzen. Lederverarbeiter und Hersteller runderneuerter Reifen werden dagegen spürbar entlastet. Alle Unternehmen profitieren von den Klarstellungen zu Verpackung, Mustern, Marketingmaterial und Korrespondenz. Sie schaffen Rechtssicherheit dort, wo die EUDR bisher Raum für Auslegung ließ.

Nächste Schritte: HS-Code-Mapping auf den neuen Anhang I umstellen, Lieferanten zu den neu aufgenommenen Codes ansprechen, DDS-Templates anpassen, die Stichtage 30. Dezember 2026 und 30. Juni 2027 im Blick behalten und die EUDR-FAQ der Kommission (Version 5) als Auslegungshilfe nutzen.

Häufige Fragen

Das „ex" signalisiert, dass nur ein Auszug der Warengruppe erfasst ist. Unter „ex 9401" fallen nicht alle Sitze, sondern nur Holzsitze. Bei „ex 0102" sind nur Rinder der Gattung Bos und ihrer Untergattungen erfasst, keine Büffel oder Bisons. Das „ex" ist also ein wichtiges Filterkriterium beim HS-Code-Mapping.

Nein. Die Verordnung gilt nur für Rinder der Gattung Bos (Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus). Büffel (Syncerus) und Bisons (Bison) sind nicht erfasst.

Die Due Diligence muss nur für den Anteil aus den sieben relevanten Rohstoffen erfüllt werden. Ein Reifen aus Naturkautschuk und synthetischem Kautschuk wird nur für den Naturkautschuk-Anteil geprüft. Lassen sich nicht-konforme Teile nicht klar abgrenzen, gilt das gesamte Produkt als nicht konform – Mass Balance ist ausdrücklich nicht zulässig.

Verpackung, die ausschließlich der Stütz-, Schutz- oder Tragefunktion dient, ist ausgenommen – auch wiederverwendbare und nicht-hölzerne Verpackung. Erfasst ist sie nur, wenn sie eigenständig in Verkehr gebracht wird (z. B. Neuverkauf von Paletten) oder wenn gebrauchte Verpackung mit neuen Holzbestandteilen repariert wird; im Reparaturfall nur für die neuen Komponenten.

Nein. Bambus, Rattan, Schilf, Binsen, Weidenrute, Raffia, gereinigtes/gebleichtes/gefärbtes Getreidestroh und Lindenrinde fallen nicht in den Holz-Scope, auch wenn sie unter einem holzrelevanten HS-Code klassifiziert werden.

Diese Fettsäuren wurden zwar geprüft, die Kosten-Nutzen-Analyse fiel aber negativ aus – die geschätzten Compliance-Kosten überstiegen die zu erwartenden Umweltvorteile. Gleiches gilt für acyclische Polyamine (2921 29 00).

Stand Mai 2026 liegt nur der Entwurf vor, die öffentliche Konsultation läuft bis zum 1. Juni 2026. Verbindlich werden die Änderungen erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Ein Übergangszeitraum ist im Entwurf nicht vorgesehen.

Marktteilnehmer ist, wer relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringt oder aus der EU ausführt. Händler ist, wer bereits in Verkehr gebrachte Produkte weiterverkauft. Bei Importen durch ein Unternehmen außerhalb der EU gilt nach Artikel 7 zusätzlich das erste EU-Unternehmen in der Lieferkette als Marktteilnehmer.

Alexander Hilmar

Alexander Hilmar

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ESG-Compliance Experte · lawcode GmbH

Alexander Hilmar berät Unternehmen bei der Umsetzung von ESG-Compliance, nachhaltiger Berichterstattung und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.

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