EUDR - Lesezeit: 8 Min
Die EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – insbesondere dann, wenn Rohstoffe nicht direkt als Endprodukt gehandelt, sondern zuvor zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Ob Kakaomasse, Mehl, Spanplatten oder Pflanzenöl: Auch bei diesen Stufen der Wertschöpfung verlangt die EUDR eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung der verwendeten Rohstoffe. Doch was genau bedeutet das in der Praxis? Welche Verarbeitungsschritte müssen dokumentiert werden? Und wann beginnt eine neue Sorgfaltspflicht? Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick darüber, wie Unternehmen mit Zwischenprodukten und Sammelchargen im Einklang mit der EUDR umgehen können – praxisnah, risikoorientiert und mit konkreten Handlungsempfehlungen für mehr Rechtssicherheit und Effizienz.
Zwischenprodukte sind verarbeitete Rohstoffe wie Mehl, Kakaomasse oder Holzbretter, die vor dem Endprodukt entstehen und rückverfolgbar bleiben müssen.
Eine neue Sorgfaltspflicht entsteht immer dann, wenn ein Produkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit an ein anderes Unternehmen abgegeben und somit auf dem Markt bereitgestellt wird. Wenn das Produkt schon in der EU in Verkehr gebracht wurde, entstehen keine neuen Sorgfaltspflichten - sofern nichts am Produkt verändert wurde.
Jede Teilmenge einer Sammelcharge muss eindeutig auf Herkunft, Parzellen-ID und Menge dokumentiert sein.
Nur wenn es zu Vermischungen oder erhöhtem Risiko kommt, ist eine detaillierte Dokumentation über interne Verarbeitungsschritte notwendig.
Durch digitale Systeme, klare Prozesse und risikobasierte Dokumentation, die Herkunft und Mengenverhältnisse jederzeit nachvollziehbar machen.
Die EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) stellt klare Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen – auch dann, wenn diese zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Unternehmen müssen für jedes relevante Produkt genau nachweisen können, woher die verwendeten Rohstoffe stammen, bis hin zur geografischen Ursprungsfläche. Die Nachweise müssen die Lieferkette bis zur Ursprungsfläche abdecken. Die formale DDS-Abgabe erfolgt grundsätzlich durch den Erstbereitsteller, nachgelagerte Akteure halten Referenzen/Records und sichern die mengenbezogene Zuordnung.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Sammelchargen und Mischprozesse, bei denen Rohstoffe aus verschiedenen Ursprungsquellen zusammengeführt werden. Hier müssen Zusammensetzung, Mengenverhältnisse und Herkunft jeder Teilmenge lückenlos dokumentiert sein. Eine eigene DDS ist nachgelagert häufig nicht erforderlich, wenn eine gültige DDS-Referenz für die eingesetzten Ursprungschargen vorliegt. Nachgelagerte Unternehmen müssen dann vor allem Referenzen und Records konsistent halten und bei Auffälligkeiten nachschärfen. Interne Verarbeitungsschritte hingegen lösen keine neue Meldepflicht aus, sofern die Rückverfolgbarkeit gewahrt bleibt.
In der Praxis können Unternehmen mit digitalen Systemen, barcodierten Lagereinheiten und automatisierten Protokollen ihre Dokumentation deutlich vereinfachen und gleichzeitig die Anforderungen der EUDR sicher erfüllen. Ein risikobasierter Ansatz ist zulässig: Je höher das Risiko – z.B. aufgrund der EU-Country-Classification (low/standard/high risk) oder wegen Vermischung/Datenlücken – desto tiefer müssen Dokumentation und Checks ausfallen. Entscheidend ist, dass Herkunft, Verarbeitung und Mengen jederzeit nachvollziehbar sind. So können auch komplexe Lieferketten EUDR-konform und effizient abgebildet werden.
Die EUDR (EU-Verordnung gegen Entwaldung) verlangt, dass Unternehmen genau nachweisen können, woher die Rohstoffe in bestimmten Produkten stammen, das ist unter „lückenloser Rückverfolgbarkeit” zu verstehen. Für jedes Produkt, das unter die Verordnung fällt (zum Beispiel Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rindfleisch oder Holz), muss klar sein, von welchem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher Plantage oder welchem Wald die Rohstoffe ursprünglich kommen. Die Rückverfolgbarkeit muss genau, bis auf die geografische Fläche, also den Ort auf der Landkarte, an dem die Rohstoffe angebaut oder geerntet wurden, dokumentiert werden. ‘Lückenlos’ bedeutet, dass jede relevante Charge den Ursprung bis zur/zu den Produktionsparzellen nachweisen kann – inklusive der Geolokalisierung (Punkt oder Polygon) jeder Fläche, von der die Rohstoffe stammen. Besteht eine Charge aus mehreren Ursprungsflächen, müssen alle Flächen separat angegeben werden.
Diese Rückverfolgbarkeit muss über die gesamte Lieferkette hinweg gelten: vom Anbau über die Ernte, den Transport, die Verarbeitung und den Handel, egal ob innerhalb oder außerhalb der EU. Es reicht also nicht, nur zu wissen, von wem man das Produkt gekauft hat. Man muss den gesamten Weg bis zur Quelle zurückverfolgen können.
Eine DDS wird grundsätzlich von den Unternehmen abgegeben, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren. Nachgelagerte Akteure müssen die DDS-Referenznummern übernehmen, dokumentieren und weiterreichen und bleiben für die Konformität der von ihnen gehandelten Produkte mitverantwortlich.
Sämtliche Zwischenschritte müssen so transparent dokumentiert werden, dass Nachvollziehbarkeit bis auf Flächen- oder Parzellenebene gegeben ist. Gerade für Zwischenprodukte und Sammelchargen bedeutet das, dass auch deren Zusammensetzung und Weiterverarbeitung eindeutig belegt werden kann.
Verarbeitung von Rohstoffen zu Zwischenprodukten ist in vielen Branchen an der Tagesordnung. So werden etwa Kakaobohnen zu Kakaomasse oder -butter weiterverarbeitet, Palmöl zu Fraktionen gespalten oder Holzsortimente zu Halbzeugen (etwa Holzbrettern, Furnieren oder Spanplatten) transformiert, bevor sie ins Endprodukt eingehen. Rechtlich betrachtet sind Zwischenprodukte integraler Bestandteil der Lieferkette. Der Gesetzgeber verlangt deshalb auch für sie einen durchgängigen Nachweis der Herkunft und Bearbeitung. Dabei gilt: Verarbeitungsstufen, die das Endprodukt beeinflussen (etwa Mischen, Veredelung, Portionierung), erhöhen aber die Anforderungen an die eindeutige Chargen- und Mengenbilanz, insbesondere bei Vermischungen/Sammelchargen. Sie lösen jedoch keine neue EUDR-Meldung aus, solange das daraus hervorgehende relevante Produkt nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt (in Verkehr gebracht) oder exportiert wird. Eine DDS wird grundsätzlich vom Erstbereitsteller eingereicht; nachgelagerte Akteure müssen i.d.R. keine neue DDS abgeben, sondern die Referenz/Unterlagen der vorgelagerten Erklärung übernehmen und dokumentieren.
Die Frage, was im Detail für Zwischenprodukte oder weiterverarbeitete Rohstoffe zu dokumentieren ist, lässt sich im Detail am besten beantworten, wenn man die Ziele der EUDR betrachtet. Im Mittelpunkt steht hierbei eine lückenlose Kette von relevanten Informationen:
Für jedes Zwischenprodukt sollte daher genau dokumentiert werden, aus welchen Ursprungschargen es hergestellt wurde. Dabei genügen in der Regel eindeutige Chargenkennzeichnungen, Lieferpapiere und Produktionsaufzeichnungen, die Anzahl und Art des eingesetzten Rohstoffs widerspiegeln. Werden mehrere Ursprungschargen vermischt, muss die genaue (mengenbezogene) Zusammensetzung nachvollziehbar sein. Die Herausforderung vergrößert sich, je öfter im Verlauf Sammelchargen oder Zwischenprodukte aus verschiedenen Ursprungsquellen gebildet werden, etwa bei der Verarbeitung großer Mengen Soja, bei Kakaobruch für Schokoladenproduktion oder bei Sägewerken, die Rundholz verschiedener Parzellen bündeln.
Besonders wichtig und immer erforderlich sind zudem Angaben zum Eingang der Kontakte in die Lieferkette und die Weitergabe von einschlägigen Informationen (Parzellen-ID, Herkunftsnachweis, Entwaldungsfreiheit). Unternehmen, die weiterverarbeiten, müssen alle plausiblen Verarbeitungsschritte dokumentieren, die für die Konsistenz des Herkunftsnachweises und damit für eine EUDR-konforme Rückverfolgbarkeit erforderlich sind. Reine Transport- oder Lagerbewegungen lösen keine zusätzliche EUDR-Meldung (DDS) aus. Sie sind aber zu dokumentieren, soweit sie für die Chargen- und Mengenbilanz erforderlich sind, insbesondere bei Splits, Umlagerungen oder wenn Bestände aus mehreren Ursprungschargen parallel geführt werden.
In der Praxis empfiehlt sich ein risikobasierter Ansatz zur Dokumentation. Nicht jede interne Verschiebung muss protokolliert werden, solange Herkunft und Mengenrelation von Vormaterialien gesichert und nachvollziehbar bleiben. Wichtig ist: Wenn ein Produkt ein bekanntes Risiko hat, zum Beispiel, weil es aus einem Gebiet mit hohem Entwaldungsrisiko (Hochrisikoland) stammt oder weil die Herkunft schwer nachvollziehbar ist (etwa durch häufige Vermischung verschiedener Ursprungsquellen), dann muss besonders gut aufgepasst werden. In diesen Fällen sollten Unternehmen die Dokumentation vertiefen und – je nach Rolle (Erstbereitsteller vs. nachgelagerter Akteur) – entweder die eigene Risikoanalyse verschärfen oder zumindest zusätzliche Plausibilitäts-/Red-Flag-Checks sowie eine strengere Chargen- und Mengenbilanz sicherstellen.
Ein Beispiel: Ein Sojabetrieb, der Soja verschiedener Herkunftsländer zu Sojaöl verarbeitet, kann durch eindeutige Etikettierung und digitale Nachverfolgung der Input-Chargen sicherstellen, dass alle nachgelagerten Produktionen korrekt zugeordnet werden. So können Risiken bei Audits reduziert werden. Gleichzeitig können so Schwachstellen in der Rückverfolgbarkeit besser nachvollzogen und die gesetzlichen Anforderungen der EUDR zu Sammelchargen und Zwischenprodukten konform erfüllt werden.
Gerade bei der Bündelung großer Warenmengen, egal ob Soja, Palmöl, Kaffee oder Holz, werden Rohstoffe aus verschiedenen Plantagen oder Ländern zur sogenannten Sammelcharge zusammengeführt. Diese Sammelchargen stellen aus Sicht der EUDR eine spezielle Herausforderung dar, da die genaue Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung für jede Teilmenge gewährleistet werden muss. Hier kollidiert die Praxis oft mit dem Gesetzestext: Technisch können sich die in einer Sammelcharge vertretenen Ursprünge über dutzende, gelegentlich sogar hunderte Einzelerzeuger erstrecken. Mischen ist zulässig, sofern alle Teilmengen vollständig georeferenziert und konform sind. Eine Mass-Balance-Kette, die konforme mit unbekannter/nicht konformer Ware ‘aufrechnet’, ist nach der EUDR nicht ausreichend.
Trotzdem fordert die EUDR, dass die Sammelcharge mengenbezogen den zugrunde liegenden Ursprungschargen (inkl. Geolokalisierung) zugeordnet werden kann. Unternehmen stehen daher vor der Aufgabe, schon beim Eingang und bei relevanten Bestandsbewegungen so zu dokumentieren, dass DDS-Referenz(en), Ursprungschargen und Mengenbilanz konsistent bleiben (ohne dass jede Bewegung eine neue DDS auslöst).
Dabei spielen insbesondere digitale Lagerverwaltungssysteme, detaillierte Lieferscheine und Produktionsaufzeichnungen eine zentrale Rolle. Kommt es später zur weiteren Verarbeitung, etwa zur Vermahlung, Extraktion oder Portionierung, muss die Zusammensetzung der Ursprungsdaten grundlegend erhalten bleiben. Sobald ein Anteil nicht konform oder nicht eindeutig zuordenbar ist, wird die gesamte Sammelcharge risikobehaftet bzw. potenziell nicht konform – deshalb sind Trennung und eindeutige Mengenlogik entscheidend.
Die EUDR lässt Zuschläge und Vermischungen zu, solange für jede Teilmenge der Sammelcharge die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Es ist also nach wie vor erlaubt, Sammelchargen zu bilden und diese weiterzuverarbeiten, wenn ein transparentes System sicherstellt, dass Herkunft und Mengenverhältnis erhalten bleiben und – je nach Rolle – entweder die Due-Diligence-Bewertung des Erstbereitstellers nachvollziehbar ist oder nachgelagerte Akteure Red-Flag-Prüfungen und eine konsistente Mengenbilanz dokumentieren. Dies ist etwa im Kakaosektor verbreitet, wo einzelne Exportchargen aus mehreren Farmer-Kooperativen stammen, aber jede Teilcharge zurück auf die Ursprungsgemeinde dokumentiert werden kann.
In der Lagerpraxis gilt: Vermischte Posten sind dann EUDR-konform, wenn ihr Ursprung genau belegt werden kann und die Risikobewertung die Vermischung explizit adressiert. Vermischung ist zulässig, solange jeder Anteil der Sammelcharge mit Geolokalisierung und Mengenbilanz belegt werden kann. Eine Mass-Balance-Logik, die nicht rückverfolgbare Mengen ‘überdeckt’, genügt nicht.
Dies setzt voraus, bei Entnahmen und Verarbeitungsschritten so zu buchen, dass die mengenbezogene Zusammensetzung jederzeit nachvollziehbar bleibt (insbesondere bei Splits, Konsolidierungen und neuen Vermischungen). Unternehmen können diese Anforderung erfüllen, indem sie für jede Sammelcharge eine begleitende Übersicht mitführen, die alle relevanten Ursprungs-, Mengen- und Lagerinformationen bündelt. Dies sollte auch bei längeren Lagerzeiten und häufigen Umlagerungen der Fall sein, sofern keine nachträgliche Vermischung mit neuen, nicht rückverfolgbaren Mengen erfolgt.
Praktische Erfahrungen aus der Holzbranche zeigen: Wenn Unternehmen barcodierte Lagereinheiten, digitale Buchungssysteme und automatische Produktionsprotokolle nutzen, wird die Rückverfolgbarkeit deutlich einfacher und transparenter. Der manuelle Aufwand für Nachweise sinkt erheblich. Gleichzeitig lassen sich auch komplexe Sammelchargen zuverlässig und EUDR-konform dokumentieren.
Eine der häufigsten Unsicherheiten in Bezug auf die EUDR Rückverfolgbarkeit besteht darin, ab wann für ein Zwischenprodukt oder einen neuen Verarbeitungsschritt eine eigenständige EUDR-Meldung erforderlich ist.
Kern der Vorschrift ist: Wenn ein Produkt durch eine Änderung bereitgestellt oder von einem anderen Marktteilnehmer übernommen wird, ist eine neue Sorgfaltserklärung erforderlich. Dabei ist zu beachten, ob das Produkt ausschließlich aus Produkten hergestellt wurde, die bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurden. Wenn dies der Fall ist, ist es möglich, auf vorherige DDS zu verweisen. Dies befreit jedoch nicht von der Verantwortlichkeit für die Konformität der Produkte.
Beispiel: Ein Unternehmen importiert Kakaobohnen außerhalb der EU und verarbeitet diese zu Kakaomasse. Selbst wenn die Kakaomasse im Besitz desselben Unternehmens innerhalb der EU bleibt, sie nur für den Eigenbedarf genutzt und nicht an Dritte weitergegeben wird, muss eine DDS erstellt werden.
Als erster Inverkehrbringer auf dem Unionsmarkt muss das Unternehmen, die volle Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung mit den Geolokalisierungsdaten der Kakaobohnen (HS 1801) im Informationssystem einreichen.
Wird die Kakaomasse (HS 1803) beispielsweise an eine Schokoladenfabrik verkauft, so wandelt diese ein relevantes Produkt in andere relevante Produkte um und gilt somit als nachgelagerter Nicht-KMU-Marktteilnehmer für Schokolade (HS 1806).
Die Schokoladenfabrik als Downstream Operator muss Referenznummern der ursprünglichen DDS übernehmen, plausibilisieren und dokumentieren, aber nicht zwingend eine neue DDS einreichen (sofern alle Inputs bereits von einer DDS/simplified declaration abgedeckt sind). Da die Schokolade unter Verwendung der bereits der Sorgfaltspflicht unterliegenden Kakaobohnen (HS 1801) hergestellt wurde, kann sich die Fabrik unter Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die vom Kakaobohnenkäufer vorgelegte Sorgfaltserklärung beziehen. Sie muss sich allerdings zuvor vergewissern, dass die die vorgelagerte Sorgfaltspflicht gemäß der EUDR erfüllt wurde. Der Verarbeiter trägt weiterhin die Verantwortung für die Konformität der betreffenden Produkte.
Ein Zwischenprodukt wird zum neuen EUDR-Fall, wenn es nicht vollständig durch eine bestehende DDS/simplified declaration abgedeckt ist (z.B. neue, nicht abgedeckte Inputs, Vermischung mit unbekannter Herkunft, fehlende Referenzen) – dann wird der Akteur wieder ‘erstplatzierend’ und muss vollständige Sorgfalt + DDS machen.
Transformierende Verarbeitungsschritte (z.B. Mahlen, Raffinieren, Extrahieren, Fraktionieren) ohne Eigentumsübergang lösen allein noch keine neue EUDR-Meldung aus, wohl aber das Bereitstellen an neue rechtliche Einheiten. In diesem Fall beginnt für das empfangende Unternehmen die nachgelagerte Pflicht, auf Basis der bereitgestellten Ursprungsdaten und Mengenangaben die EUDR Rückverfolgbarkeit lückenlos sicherzustellen.
Angenommen, ein brasilianischer Landwirt liefert Sojabohnen in eine regionale Sammellagerhalle. Dort werden Bohnen von 30 weiteren Betrieben gesammelt und gemeinsam gereinigt. Der Exporteur bildet daraus eine Sammelcharge, die in die EU gelangt und per EUDR-Meldung dokumentiert wird. Ein EU-Importeur verkauft einen Teil der Sammelcharge an eine Ölmühle, die Sojaöl presst. Solange die Ölmühle das Öl lagert und weiterverarbeitet, kann sie sich auf die Dokumentation der ursprünglichen Sammelcharge stützen.
Gibt sie das Öl an einen Lebensmittelhersteller weiter, muss der Hersteller (je nach Rolle als first downstream/downstream operator) die DDS-Referenz der vorgelagerten Erklärung übernehmen und seine Mengen-/Chargenzuordnung so dokumentieren, dass die Rückverfolgbarkeit erhalten bleibt. Eine eigene DDS ist i.d.R. nur erforderlich, wenn er selbst als Erstbereitsteller auftritt oder die Vorabdeckung/Referenzen fehlen. Ob Margarine hier EUDR-relevant ist, hängt am konkreten CN/HS-Code und daran, ob dieser in Anhang I gelistet ist. Ist der Code nicht gelistet, ist das Produkt nicht EUDR-relevant (auch wenn es Soja-/Palmöl enthält).
Damit die Lieferkette EUDR-fähig bleibt, müssen entlang der Kette (rollenabhängig) mindestens folgende Informationen nachvollziehbar verfügbar sein:
An keiner Stelle darf die Transparenz über die Herkunft der jeweiligen Teilmenge verloren gehen, andernfalls verliert das Endprodukt seine EUDR-Konformität. Ein nicht konformer Teil eines Erzeugnisses muss identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor es auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird. Dieser Teil darf nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Wenn die Identifizierung und Trennung nicht möglich ist, weil die Erzeugnisse mit den übrigen vermischt wurden, ist das gesamte Erzeugnis nicht konform. Es darf nicht in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Der wichtigste Erfolgsfaktor für eine störungsfreie Dokumentation entlang komplexer Lieferketten liegt in strukturierten, klar definierten Prozessen. Unternehmen sollten alle relevanten Verarbeitungsschritte, Eigentums- und Mengenübergänge sowie Vermischungen im Rahmen eines standardisierten Systems erfassen, etwa durch ERP-Systeme mit integrierten Rückverfolgbarkeitsmodulen oder Software-Lösungen wie die lawcode Suite. In größeren Organisationen empfiehlt sich eine klare Rollen- und Verantwortlichkeitszuordnung, damit alle internen und externen Transfers EUDR-konform abgebildet werden.
Essentiell ist zudem die standardisierte Erfassung und Weitergabe von Parzellen-IDs, Ursprungsnachweisen und verarbeiteten Mengen, um auch im Falle von Kontrollen oder Audits innerhalb kürzester Zeit lückenlose EUDR Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können. Unternehmen, die bislang überwiegend papierbasierte Dokumentation nutzen, sollten eine Umstellung auf digitale Prozesse prüfen, um langfristig Effizienz, Genauigkeit und Rechtssicherheit zu verbessern.
Ein häufig unterschätzter Risikofaktor in der EUDR Dokumentationspraxis ist das sogenannte Schnittstellenmanagement. Immer dann, wenn Materialflüsse interne Abteilungs-, Werks- oder Standortgrenzen überschreiten oder zwischen verschiedenen Lieferkettenakteuren wechseln, steigt das Risiko für Informationsverluste, Übertragungsfehler oder Unklarheiten im Hinblick auf Ursprungsdaten. Unternehmen sollten darauf achten, alle relevanten Schnittstellen durch durchgängige Datentransfers, eindeutig definierte Übergabeprozesse und regelmäßige Kontrollmechanismen abzusichern.
Auch die Zusammenarbeit mit externen Partnern, zum Beispiel bei Lohnverarbeitung, Lagerhaltung oder Fremdtransport, muss so gestaltet sein, dass alle relevanten EUDR Pflichten nahtlos erfüllt werden. Empfehlenswert ist hier, vertraglich festzulegen, welche Informationspflichten gelten, z.B. in Bezug der Übermittlung digitaler Ursprungsdaten im vereinbarten Format. Auch der Einsatz von Branchenstandards, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit praktisch zu gewährleisten, sollte vorab abgestimmt werden.
Die EUDR setzt keine vollständige Einzelaufzeichnung aller internen Schritte voraus; vielmehr kann ein risikobasierter Dokumentationsansatz gewählt werden. Das bedeutet: Unternehmen können dort, wo die Herkunft des Materials eindeutig und ohne Risikofaktoren nachvollziehbar bleibt, auf vereinfachte Dokumentationsmethoden setzen. Erst dann, wenn Risikofaktoren hinzutreten, etwa wiederholte Vermischungen, Zugänge aus nicht zertifizierten Quellen oder Verarbeitung aus Gebieten mit erhöhter Entwaldungsgefahr, muss die Dokumentation durch zusätzliche Nachweise, Protokolle und Risikobewertungen ergänzt werden. Je nach Rolle (Erstbereitsteller vs. nachgelagerter Akteur) bedeutet ‘risikobasiert’ entweder eine vertiefte eigene Risikoanalyse (Erstbereitsteller) oder strengere Plausibilitäts-/Red-Flag-Checks plus belastbare Chargen- und Mengenbilanz (Downstream).
Praxisnahe Erfahrungen insbesondere aus den Branchen Kakao und Palmöl zeigen, dass eine risikobasierte Dokumentation nicht nur legal, sondern auch auditfest ist, sofern konzerninterne Anweisungen, digitale Protokolle und nachvollziehbare Risikobewertungen systematisch eingesetzt werden. Unternehmen profitieren dadurch von höherer Effizienz ohne Verstoß gegen die EUDR Sammelchargen- und Zwischenprodukte-Regelungen.
Auch wenn die EUDR hohe Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Dokumentation stellt, heißt das nicht, dass jeder interne Zwischenschritt oder jede Quittung bis ins kleinste Detail archiviert werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass Informationen zum Ursprung, zur Zusammensetzung von Zwischenprodukten und zu den Mengenverhältnissen jederzeit klar, vollständig und überprüfbar abrufbar sind. Unternehmen sollten ihre Dokumentationspraxis so ausrichten, dass sie rechtssicher und zugleich effizient bleibt – mit schlanken Standards dort, wo die Lieferkette stabil und transparent ist, und mit höherer Tiefe dort, wo Komplexität oder Risiken zunehmen.
Sammelchargen und Zwischenprodukte sind dabei kein prinzipielles Hindernis, solange die mengenbezogene Zuordnung zu den Ursprungschargen erhalten bleibt und Vermischungen nicht zu Informationsverlusten führen. Moderne Rückverfolgbarkeitssysteme, klare Schnittstellenprozesse und eindeutig definierte Verantwortlichkeiten helfen, Transparenz auch über mehrere Verarbeitungsschritte hinweg sicherzustellen – und im Prüfungsfall schnell belastbare Nachweise zu liefern.
Wichtig ist zudem die seit Ende 2025 stärker vereinfachte Rollenlogik: Die formale Abgabe der Sorgfaltserklärung liegt grundsätzlich beim Erstbereitsteller, während nachgelagerte Unternehmen vor allem die Referenzen und Begleitunterlagen konsistent halten und ihre Mengen- und Ursprungsketten auditfest dokumentieren müssen – insbesondere dann, wenn Hinweise auf erhöhte Risiken vorliegen oder die EU-Ländereinstufung (low/standard/high risk) eine vertiefte Prüfung nahelegt. Durch die verschobenen Anwendungsdaten (ab 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 für Mikro- und Kleinunternehmen) bleibt zusätzlich Zeit, Prozesse zu standardisieren, Datenflüsse zu digitalisieren und die eigene Lieferkette so aufzustellen, dass EUDR-Compliance nicht nur erfüllbar, sondern auch dauerhaft beherrschbar wird.
Als „Zwischenprodukt“ versteht man in der Praxis alle Verarbeitungsstufen zwischen Rohstoff und Endprodukt. EUDR-relevant sind davon aber nur diejenigen Zwischen- oder Endprodukte, die als „relevante Produkte“ in Anhang I gelistet sind (z.B. bei Kakao u.a. Kakaomasse/-butter, bei Soja u.a. Sojaöl/-schrot, bei Holz u.a. Schnittholz/Platten – je nach CN/HS-Code). Produkte außerhalb von Anhang I fallen nicht unter die EUDR, auch wenn sie aus einem EUDR-Rohstoff hergestellt wurden.
Nicht jeder Handgriff muss einzeln protokolliert werden. Entscheidend ist, dass deine interne Dokumentation die Chargen- und Mengenlogik sowie die Zuordnung zu den Ursprungsflächen (Geolokalisierung/plot of land) zuverlässig erhält. Eine neue EUDR-Meldung/DDS wird nicht durch „Verarbeitung“ ausgelöst, sondern typischerweise erst, wenn ein relevantes Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt (in Verkehr gebracht) oder exportiert wird – und zwar durch den Akteur, der als Erstbereitsteller auftritt.
Sammelchargen sind zulässig, aber Sie benötigen eine mengenbezogene Zuordnung der Sammelcharge zu allen eingesetzten Ursprungschargen. Das heißt in der Praxis:
Unternehmen sollten auf prozessorientierte, digitale Systeme setzen, die Eingangs-, Verarbeitungs- und Ausgangsdaten strukturieren und nachvollziehbar verknüpfen. Außerdem sollten Mitarbeiter geschult und klare Verantwortlichkeiten etabliert werden. So können zuverlässig alle Anforderungen der EUDR Rückverfolgbarkeit erfüllt werden, auch bei komplexen Sammelchargen und Zwischenprodukten.