Wichtige Fakten
- Wer qualifiziert sich als MSPO?
- Wer vier Bedingungen erfüllt: Kleinst-/Kleinunternehmen nach Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, Sitz in einem Low-Risk-Land, direkte Lieferung auf den EU-Markt und eigene Erzeugung.
- Was ist die zentrale Erleichterung?
- Eine einmalige vereinfachte Erklärung (SD) statt einer DDS pro Lieferung. Sie bleibt gültig, bis sich Wesentliches ändert.
- Darf die Postanschrift Geokoordinaten ersetzen?
- Ja, wenn sie dem tatsächlichen Produktionsstandort entspricht. Reine Geschäftsadressen reichen nicht.
- Müssen Landwirte eine Bilanz aufstellen, nur um MSPO zu sein?
- Nein. Wer Umsatz- und Beschäftigtenschwelle unterschreitet, gilt automatisch als MSPO, ohne Bilanzaufstellung.
- Was passiert bei Falschklassifizierung?
- Es greifen die vollen EUDR-Sanktionen: bis 4 % Jahresumsatz, Beschlagnahme, Marktzugangsverlust.
Executive Summary
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) hat mit der Überarbeitung Ende 2025 eine eigene Kategorie für Kleinst- und Kleinerzeuger geschaffen: den Micro or Small Primary Operator (MSPO). Diese Unterkategorie des Operators bündelt vier kumulative Voraussetzungen: natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen nach Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, Sitz in einem Low-Risk-Land, direkte Lieferung oder Export auf den EU-Markt und eigene Erzeugung der Produkte. Wer alle vier Bedingungen erfüllt, profitiert von deutlich reduzierten Pflichten, ohne dass die inhaltliche Verantwortung für entwaldungsfreie Lieferketten entfällt.
Die zentralen Erleichterungen reichen von einer einmaligen vereinfachten Erklärung (SD) statt regelmäßiger Sorgfaltserklärungen über die Postanschrift statt präziser Geokoordinaten bis zum Verzicht auf eine vollständige Risikoanalyse. Wo Mitgliedstaaten ihre nationalen Datenbanken anbinden, entfällt die SD-Abgabe sogar ganz. Genossenschaften, Verbände oder andere EU-ansässige Akteure können als Bevollmächtigte einspringen. Die Verantwortung verbleibt jedoch beim MSPO selbst.
Trotz der administrativen Entlastung bleibt die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und zur proaktiven Weitergabe der Erklärungskennung an den ersten nachgelagerten Akteur bestehen. Bei Falschklassifizierung oder unzutreffenden SD-Angaben greifen die regulären EUDR-Sanktionen mit Geldbußen von mindestens vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes, Beschlagnahme der Produkte und vorübergehendem Marktzugangsverlust. Anwendungsbeginn für MSPOs ist der 30. Juni 2027. Die Zeit bis zur Wiederinbetriebnahme von TRACES in der zweiten Jahreshälfte 2026 sollten Betroffene für Rollenklärung und Vorbereitung nutzen.
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Wer gilt als Kleinst- oder Kleinerzeuger (MSPO) unter der EUDR?
Ein MSPO ist eine Unterkategorie des Operators (Marktteilnehmers) mit vereinfachten Berichtspflichten. Grundsätzlich gelten für ihn die Operator-Vorschriften, soweit die Verordnung keine Sonderregeln vorsieht.
Die Qualifizierung als MSPO setzt vier Voraussetzungen kumulativ voraus:
- Natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen: Maßgeblich sind die Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, nicht die KMU-Empfehlung der Kommission von 2003 und auch nicht nationale Sondergrenzen. In Deutschland (§ 267 HGB) gelten Unternehmen als „klein", wenn sie mindestens zwei der folgenden drei Schwellen nicht überschreiten: 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Beschäftigte.
- Sitz in einem Low-Risk-Land: Der primäre Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptbetriebsstätte (bei juristischen Personen) muss in einem Land liegen, das die Kommission im Benchmarking als niedriges Entwaldungsrisiko eingestuft hat (Art. 29 EUDR).
- Direktes Inverkehrbringen oder Export auf den EU-Markt: Der MSPO muss seine Produkte selbst auf den EU-Markt bringen oder exportieren. Erzeuger außerhalb der EU, die ihre Ware an Zwischenhändler liefern, welche dann erst in die EU exportieren, fallen nicht unter die Definition.
- Eigene Erzeugung der Produkte: Der MSPO muss die Produkte selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder (bei Rindern) auf relevanten Flächen oder in Einrichtungen aufgezogen haben. Reine Importeure, die Produkte von anderen Erzeugern beziehen, sind keine MSPOs, auch wenn sie ansonsten die Größenkriterien erfüllen.
Hinweis zu gemischten Geschäftsmodellen:
Wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftsfelder hat, werden für die Schwellenwertberechnung nur die Bilanzposten, Umsätze und Mitarbeiter herangezogen, die sich auf die EUDR-relevanten Rohstoffe und Produkte beziehen. Verwaltung wird anteilig (pro rata) zugerechnet.
Voraussetzung: belastbare Dokumentation der internen Kostenstellen oder Umsatzstruktur.

Doppelrolle möglich: Ein Unternehmen kann gleichzeitig MSPO (für selbst erzeugte Produkte) und regulärer Operator (für importierte Produkte) sein. Die Pflichten gelten dann je nach Produkt parallel.
Was gilt für Landwirte und Forstwirte ohne Bilanzpflicht?
Eine der praktisch wichtigsten Klarstellungen aus der FAQ-Version 5 betrifft natürliche Personen und Betriebe ohne Bilanzierungspflicht. Die Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie gelten zwar grundsätzlich für jeden, unabhängig von der Rechtsform.
In der Praxis ist eine vollständige Bilanzaufstellung aber meist gar nicht nötig:
- Wer die anderen zwei Schwellen klar unterschreitet (max. 10 Mio. € Nettoumsatz und max. 50 Beschäftigte im Durchschnitt), gilt automatisch als MSPO, eine Bilanzaufstellung ist dann nicht erforderlich.
- Natürliche Personen, die selbst erzeugen und direkt auf den EU-Markt liefern, dürfen in gutem Glauben unterstellen, dass sie die Schwellen unterschreiten, solange sie nicht in Schwellennähe operieren. Zusätzliche administrative Schritte zum Größennachweis sind nicht nötig.
Für den klassischen Landwirt oder kleinen Forstbetrieb heißt das: kein Bilanzierungs-Overhead nur wegen der EUDR. Erst wer sich den Schwellen nähert, muss die Werte gemäß Kapitel 2 und 3 der Bilanzrichtlinie ermitteln, etwa durch eine Schätzung der Produktionsanlagen und sonstigen Vermögenswerte und dokumentieren können, falls eine Behörde nachfragt.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Vier Erleichterungen für Kleinunternehmen (MSPO)
1. Einmalige vereinfachte Erklärung statt regelmäßiger DDS
Reguläre Operatoren müssen vor jedem Inverkehrbringen oder Export eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem einreichen. MSPOs reichen stattdessen einmalig eine vereinfachte Erklärung (Simplified Declaration, SD) ein und erhalten dafür eine Erklärungskennung (Declaration Identifier), die ihre Produkte begleitet.
Die SD bleibt gültig, solange sich nichts Wesentliches ändert. Eine Aktualisierung ist nur bei größeren Geschäftsveränderungen nötig, etwa wenn neue Produkte hinzukommen, die nicht von der ursprünglichen Erklärung gedeckt sind. Reine Mengenänderungen lösen keine Aktualisierungspflicht aus.
Beispiel der EU-Kommission: Der österreichische Landwirt F bewirtschaftet seit Jahren einen Soja- und Rinderhof und hat eine SD eingereicht. Erwirbt er nun einen angrenzenden Wald und möchte Holzprodukte auf den Markt bringen, ist eine neue (oder aktualisierte) SD nötig, denn die Holzprodukte fallen unter einen anderen HS-Code und sind von der ursprünglichen SD nicht gedeckt. Praktisch darf F seine alte SD als Kopiervorlage nutzen, um Felder vorauszufüllen.
2. Postanschrift statt Geokoordinaten
Reguläre Operatoren müssen für Flächen über 4 Hektar Polygone mit Geokoordinaten erfassen, für kleinere Flächen einen Punkt, jeweils mit mindestens sechs Nachkommastellen. MSPOs dürfen stattdessen die Postanschrift der Produktionsfläche angeben, auch die eigene Privatadresse, sofern sie dem geografischen Standort der Anbaufläche oder Einrichtung entspricht.
Zulässig sind auch Katasterinformationen oder gleichwertige Angaben, die eine Identifizierung der Fläche erlauben.
Wichtig: Die reine Geschäftsadresse ohne tatsächlichen Produktionsbezug reicht nicht. Bei Rindern bezieht sich die Adresse auf alle Haltungsorte des Tieres während seines Lebens (Annex III Punkt 3).
3. Keine vollständige Risikoanalyse
Da MSPOs definitionsgemäß aus Low-Risk-Ländern stammen, müssen sie keine vollständige Risikobewertung und Risikominderung nach Art. 10 und 11 EUDR durchführen. Ihre Sorgfaltspflicht konzentriert sich auf die Informationssammlung nach Art. 9.
Erst wenn dem MSPO konkrete Informationen bekannt werden, die auf ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Nichteinhaltung hindeuten, greift die volle Risikoprüfung.
4. Daten aus nationalen Datenbanken statt eigener SD-Abgabe
In Fällen, in denen die erforderlichen Informationen bereits in nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten vorliegen (z. B. Agrar- oder Forstregister), können diese gemäß Art. 4a(4) EUDR direkt im EU-Informationssystem bereitgestellt werden. Der MSPO muss in diesem Fall gar keine eigene SD einreichen, sondern erhält automatisch eine Erklärungskennung.
Die Reichweite dieser Erleichterung hängt jedoch von der technischen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten ab.

Was MSPOs in der SD konkret angeben müssen
Auch wenn die SD vereinfacht ist, die Informationspflichten nach Art. 9 EUDR bleiben bestehen. Der MSPO muss folgende Angaben einmalig im Informationssystem hinterlegen:
- Beschreibung des Produkts, KN-Code und Menge: inklusive einer Schätzung der jährlichen Produktionsmenge (bei unregelmäßiger Ernte siehe oben).
- Erzeugerland und Standortangabe: als Postanschrift, Katasterinformation oder gleichwertige Identifikation der Produktionsfläche bzw. (bei Rindern) der Haltungsorte.
- Datum oder Zeitraum der Erzeugung: erforderlich, um die Entwaldungsfreiheit zum Stichtag 31.12.2020 nachvollziehen zu können.
- Direkter Lieferant und gewerblicher Kunde: soweit vorhanden, mit Name, Anschrift und ggf. Kontaktdaten.
- Nachweise zur Legalität und Entwaldungsfreiheit: etwa Eigentumsnachweise, Ernteberechtigungen, Bescheinigungen oder Belege zu Arbeits- und Landnutzungsrecht im Erzeugerland.
Wichtig: Die Vereinfachung betrifft nur das Format (eine SD statt vieler DDS) und einzelne Erleichterungen wie die Postanschrift, nicht den Inhalt. Wer die Erklärung abgibt, bestätigt damit, dass das Produkt entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde. Diese inhaltliche Verantwortung bleibt ohne Abstriche bestehen.
Mehrere Produkte und schwankende Erntemengen
MSPOs können mehrere Produkte in einer einzigen SD deklarieren, etwa Rind und Holz gleichzeitig. Auch mehrere Anbauflächen oder Einrichtungen lassen sich in einer Erklärung bündeln.
Für unregelmäßige Ernten gelten flexible Regeln. Beispiel: Ein Waldbesitzer, der nur alle 30 Jahre schlägt und je nach Saison 200–400 m³ Holz erntet, muss in der SD keine künstliche „Jahresmenge" angeben. Stattdessen darf er sich an den tatsächlichen Erntejahren orientieren oder bei mehrjährigen Erntezyklen den höchsten geschätzten Jahresertrag als Basis verwenden.
Achtung: Die in der SD gemachten Angaben müssen zum Zeitpunkt der Einreichung und Aktualisierung wahrheitsgetreu sein. Schätzungen oder Angaben mit dem Zweck, die EUDR zu umgehen oder sich als MSPO falsch zu klassifizieren, können von den zuständigen Behörden sanktioniert werden.
Bevollmächtigte und Genossenschaften: Zwei Wege der Unterstützung
MSPOs sind nicht verpflichtet, ihre SD selbst einzureichen. Sie können einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) nach Art. 6 EUDR beauftragen, der die Daten in ihrem Namen ins Informationssystem einträgt.
Wer kann Bevollmächtigter sein? Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, also etwa nationale oder regionale Behörden (sofern nicht selbst zuständige Behörde), Verbände, Genossenschaften oder andere Lieferkettenpartner. Im Informationssystem registriert sich der Bevollmächtigte mit der Rolle „Representing Operator". Ein schriftliches Mandat ist Pflicht (Art. 2(22) EUDR) und muss auf Anfrage der Behörden vorgelegt werden können.
Sonderfall Genossenschaften: Eine Genossenschaft oder ein Verband hat zwei Optionen:
- Option 1 – Genossenschaft als Operator/MSPO: Erzeugt die Genossenschaft selbst Produkte und bringt sie auf den Markt (z. B. durch Holzeinschlag, bei dem sie durch den Akt der Ernte unmittelbar Eigentümerin wird), kann sie selbst als Operator oder MSPO auftreten und eine einzige Erklärung für die gesamte Produktion abgeben.
- Option 2 – Genossenschaft als Bevollmächtigte: Die Genossenschaft handelt für ihre Mitglieder als Authorised Representative und reicht Erklärungen in deren Namen ein.
Verantwortung bleibt beim MSPO: Auch wenn ein Bevollmächtigter die SD einreicht, bleibt die Verantwortung für die EUDR-Compliance vollständig beim MSPO selbst. Falsche Angaben gehen zu seinen Lasten.
EUDR-Rollen: Operator, MSPO, Downstream Operator und Trader
Um die Sonderstellung des MSPO einzuordnen, hilft der Vergleich mit den anderen EUDR-Rollen.
Operator (Marktteilnehmer)
Der Operator bringt ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt oder exportiert es. Er trägt die volle Sorgfaltspflicht: Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und Abgabe einer DDS für jede Lieferung (oder konsolidiert für bis zu ein Jahr). Wenn der Operator aus einem Low-Risk-Land bezieht, ohne selbst MSPO zu sein, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht ohne Risikobewertung, aber mit voller Informationspflicht und DDS-Abgabe.
Downstream Operator (nachgelagerter Marktteilnehmer)
Der Downstream Operator verarbeitet bereits in Verkehr gebrachte Produkte (typischerweise mit HS-Code-Wechsel) zu neuen relevanten Produkten und bringt diese auf den Markt, etwa ein Schokoladenhersteller, der aus importierten Kakaobohnen Schokolade produziert. Er muss keine eigene DDS einreichen, sondern erfüllt Informations- und Aufbewahrungspflichten: direkte Geschäftspartner dokumentieren, DDS-Referenznummern bzw. SD-Identifier weiterführen und fünf Jahre aufbewahren. Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren.
Trader (Händler)
Der Trader verkauft ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt weiter (z. B. Einzel- oder Großhandel). Auch er reicht keine eigene DDS ein, sondern erfüllt Informations- und Meldepflichten zu Lieferanten und Kunden – im Kern dieselben Grundpflichten nach Art. 5 EUDR wie der Downstream Operator.
„First Downstream Operator/Trader"
Wer unmittelbar nach einem Operator (oder MSPO) in der Kette steht, hat die zusätzliche Aufgabe, die DDS-Referenznummer bzw. den SD-Identifier seines Lieferanten zu sammeln und aufzubewahren. Diese Pflicht ist passiv, sie muss nicht aktiv eingefordert werden, es sei denn, es liegen begründete Bedenken („substantiated concern") vor.
Doppelrolle: Eine juristische Person kann mehrere Rollen gleichzeitig haben, z. B. Operator (importiertes Rohholz) und Downstream Operator (verarbeitetes Schnittholz aus diesem Rohholz). Innerhalb derselben juristischen Person müssen DDS-Referenznummern nicht weitergegeben werden.

Weitergabe der Erklärungskennung und Sanktionsrisiken
Auch wenn die SD selbst stark vereinfacht ist, hat der MSPO eine aktive Pflicht gegenüber seinem direkten Abnehmer: Er muss die Erklärungskennung proaktiv an den ersten nachgelagerten Akteur in der Kette weitergeben. Der „First Downstream Operator" oder „First Trader" muss nicht aktiv danach fragen, er darf darauf vertrauen, dass er, sofern keine Kennung mitgeliefert wird, nicht als „First Downstream" in der Kette steht.
In der Praxis heißt das für den MSPO: Lieferschein, Auftragsbestätigung oder Rechnung sollten die Kennung mittragen, sobald die SD im Informationssystem hinterlegt ist.
Sanktionsrisiken bei Falschangaben oder Fehlklassifizierung
Die Angaben in der SD müssen zum Zeitpunkt der Einreichung und der Aktualisierung wahrheitsgemäß sein. Die EU-Kommission stellt in der FAQ klar: Stellen Behörden fest, dass Schätzungen oder Angaben mit dem Zweck gemacht wurden, sich als MSPO falsch zu klassifizieren, EUDR-Anforderungen zu umgehen oder die Durchsetzung zu beeinträchtigen, greifen die regulären EUDR-Sanktionen (Art. 25 EUDR):
- Geldstrafen mit gesetzlichem Höchstmaß von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes des Vorjahres
- Beschlagnahme der betroffenen Produkte und der erzielten Erlöse
- Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und EU-Förderungen
- Bei schwerwiegenden Verstößen: vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens
- Veröffentlichung endgültiger Urteile auf einer Liste der Kommission
Die Vereinfachungen für MSPOs sind also keine Lockerung der inhaltlichen Pflicht, sie reduzieren nur den administrativen Aufwand. Wer die Schwellen knapp einhält oder Schätzungen zur Produktionsmenge abgibt, sollte das belastbar dokumentieren können.
Drei Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kleiner Waldbesitzer in Deutschland
Herr Müller besitzt 8 Hektar Wald in Deutschland und verkauft einmal jährlich unbehandelte Stämme (HS 4403) an ein Sägewerk. Als Einzelunternehmer liegt er deutlich unter den Schwellen der Bilanzrichtlinie.
Einordnung: MSPO - natürliche Person, Low-Risk-Land, direkter Verkauf an einen EU-Abnehmer, eigene Erzeugung.
Pflichten: Einmalige SD im Informationssystem, Postanschrift des Forstbetriebs statt Geokoordinaten, Nachweis der Legalität und Entwaldungsfreiheit (Stichtag 31.12.2020). Das Sägewerk als „First Downstream Operator" speichert den von Herrn Müller mitgeteilten SD-Identifier.
Beispiel 2: Kleine Kaffeefarm in einem Low-Risk-Drittland
Frau Garcia betreibt eine 1,5 Hektar große Kaffeefarm in einem Land, das die Kommission als Low-Risk eingestuft hat. Sie verkauft die Bohnen (HS 0901) direkt an einen EU-Importeur.
Einordnung: MSPO – Low-Risk-Land, Schwellenwerte erfüllt, eigene Erzeugung, direkter Export in die EU.
Pflichten: Einmalige SD, Postanschrift der Farm als Standortangabe.
Wichtige Einschränkung: Würde Frau Garcia ihre Bohnen zunächst an einen Zwischenhändler im Ursprungsland verkaufen, der dann in die EU exportiert, wäre sie nicht MSPO. Der EU-Importeur wäre dann der Operator mit voller Sorgfaltspflicht.
Beispiel 3: Kleiner Milchviehbetrieb in Österreich
Herr Schmidt führt einen kleinen Betrieb und verkauft regelmäßig Rinder (HS 0102) an einen Schlachthof in der EU.
Einordnung: MSPO – Low-Risk-Land, kleine Größe, eigene Tieraufzucht.
Pflichten: SD mit Postanschrift aller Haltungsorte, an denen die Tiere während ihres Lebens gehalten wurden.
Sonderfall Futter: Für Rinder verlangt die EUDR Sorgfalt bezüglich des Futters, aber keine Geolokalisierung für das Futter selbst. Belege über entwaldungsfreies Futter (z. B. Rechnungen für Sojamehl) reichen aus. Importiert Herr Schmidt das Sojamehl selbst, agiert er insoweit als regulärer Operator mit DDS-Pflicht.
EFTA/EWR und EUDR: Eine wichtige Klarstellung für 2026
Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz gelten Stand 2026 als Drittstaaten unter der EUDR. Zwar ist die Verordnung als EWR-relevant gekennzeichnet, aber bis zur formalen Übernahme in das EWR-Abkommen sind Erzeuger aus diesen Ländern nur dann als MSPO oder Operator erfasst, wenn sie direkt in die EU exportieren.
Was sich für MSPOs ändert, wenn sich die Größe ändert
Die Größenklassifizierung wird jährlich überprüft. Eine Änderung tritt aber erst ein, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Szenario 1: Ein MSPO wächst und überschreitet die Schwellen zwei Jahre in Folge. Im darauffolgenden Geschäftsjahr muss er volle DDS einreichen. Schrumpft er später wieder zwei Jahre in Folge unter die Schwellen, darf er ab dem Folgejahr seine SD wieder nutzen (gegebenenfalls aktualisiert).
Szenario 2: Ein Nicht-MSPO unterschreitet die Schwellen zwei Jahre in Folge. Im Folgejahr kann er auf die SD-Regelung wechseln. Die SD bleibt gültig, bis sich wesentliche Geschäftsänderungen ergeben.
Anwendungsbeginn: Was MSPOs jetzt wissen müssen
Der Anwendungsbeginn der EUDR ist gestaffelt:
- Große und mittlere Unternehmen: ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- und Kleinunternehmen (inkl. MSPOs): ab 30. Juni 2027
Für „EUTR-Erzeugnisse" (Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die alte EU-Holzhandelsverordnung 995/2010 fielen) gilt für am 31.12.2024 niedergelassene Marktteilnehmer eine Sonderregel: Hier greift der frühere Start am 30.12.2026.
Das EU-Informationssystem TRACES ist Stand Mai 2026 zur Überarbeitung offline und soll in der zweiten Jahreshälfte 2026 wieder verfügbar sein. Sobald das System wieder produktiv ist, sollten MSPOs ihre Registrierung und die Einreichung der SD nicht auf den letzten Drücker verschieben, gerade in Spitzenzeiten kurz vor Anwendungsbeginn sind technische Engpässe und Rückfragen der zuständigen Behörden zu erwarten. Die zusätzliche Zeit lässt sich nutzen, um Rollenklärung, Datenflüsse und – falls relevant – die Auswahl eines Bevollmächtigten vorzubereiten.
Konkrete Schritte für potenzielle MSPOs:
Handlungsempfehlung
Schwellenwerte der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU heranziehen, nicht die nationalen HGB-Werte, nicht die KMU-Empfehlung von 2003. Bei gemischten Geschäftsmodellen die EUDR-relevanten Segmente belastbar dokumentieren.
Sitz in einem als low-risk eingestuften Land? Liste der Kommission im Blick behalten.
Liefere ich tatsächlich direkt auf den EU-Markt oder läuft die Ware über einen Zwischenhändler?
Welche Angaben sind nötig? Reicht die Postanschrift, oder gibt es Sonderfälle (Rinder, mehrere Erzeugungsorte)?
Genossenschaft, Verband oder Branchenservice könnten die SD-Abgabe übernehmen.
FAQ-Versionen der Kommission, delegierter Rechtsakt zu Anhang I und nationale Umsetzungshinweise im Blick behalten.
Fazit
Die MSPO-Kategorie ist eine der wichtigsten Vereinfachungen der EUDR-Überarbeitung von Ende 2025. Sie reduziert den administrativen Aufwand für Kleinst- und Kleinerzeuger aus Low-Risk-Ländern erheblich: eine einmalige SD statt regelmäßiger DDS, Postanschrift statt Geokoordinaten, keine vollständige Risikobewertung und – wo verfügbar – sogar Daten direkt aus nationalen Registern.
Diese Erleichterungen ändern aber nichts daran, dass die inhaltliche Verantwortung für entwaldungsfreie und legal erzeugte Produkte beim MSPO bleibt. Auch falsche Angaben in der SD oder eine bewusste Fehlklassifizierung können sanktioniert werden.
Häufige Fragen
Der MSPO reicht eine einmalige vereinfachte Erklärung (SD) ein, statt einer DDS für jede Lieferung. Er darf die Postanschrift statt Geokoordinaten verwenden und muss keine vollständige Risikoanalyse durchführen, solange keine konkreten Risikohinweise vorliegen.
Nein. Die Grundpflichten zur Informationssammlung nach Art. 9 EUDR bleiben bestehen. Entfallen können lediglich die Risikobewertung und -minderung und das auch nur, solange keine Hinweise auf Nichteinhaltung vorliegen.
Bei größeren Änderungen des Geschäftsbetriebs, etwa wenn neue Produkte hinzukommen, die nicht von der ursprünglichen Erklärung gedeckt sind. Reine Mengenänderungen sind kein Aktualisierungsanlass.
Ja. Wer eigene Produkte erzeugt (MSPO-Tätigkeit) und gleichzeitig Produkte von Dritten importiert (Operator-Tätigkeit), erfüllt für beide Rollen jeweils die einschlägigen Pflichten.
Eine Größenänderung tritt erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein, in denen die Schwellen über- oder unterschritten werden. Erst danach wird der Operator zum regulären Operator oder umgekehrt zurück zum MSPO
Ja, auf zwei Wegen: Entweder die Genossenschaft selbst ist Operator/MSPO (wenn sie eigene Produkte erzeugt und auf den Markt bringt), dann reicht sie eine einzige Erklärung für alle Mitglieder. Oder sie agiert als Bevollmächtigte nach Art. 6 EUDR und reicht im Namen der Mitglieder ein. Sie muss in der EU niedergelassen sein und benötigt ein schriftliches Mandat.
Nein. Die Adresse muss dem tatsächlichen Produktionsstandort entsprechen. Eine reine Geschäfts- oder Verwaltungsadresse ohne Bezug zur Anbaufläche oder Einrichtung ist nicht ausreichend. Katasterinformationen oder gleichwertige Angaben sind zulässig.
Bei unregelmäßiger Produktion (z. B. Waldbesitzer mit Erntezyklen über mehrere Jahrzehnte) müssen nur die Jahre erfasst werden, in denen tatsächlich Produkte auf den Markt kommen. Bei mehrjährigen Erntezyklen darf der höchste geschätzte Jahresertrag als Basis dienen.

Karim Boukaouche
LinkedInESG-Compliance Experte · lawcode GmbH
Karim Boukaouche berät Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und begleitet die Implementierung digitaler Lösungen für rechtssichere Lieferketten. Seine Fachbeiträge auf dem lawcode Blog verbinden regulatorische Tiefe mit praxisnahen Handlungsempfehlungen.





