Wichtige Fakten
- Was ist EmpCo?
- EmpCo ist die gebräuchliche Abkürzung für die Richtlinie (EU) 2024/825 "Empowering Consumers for the Green Transition". Sie ist die zentrale EU-Richtlinie gegen irreführende Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.
- Seit wann ist die Richtlinie in Kraft?
- Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und ist am 26. März 2024 EU-weit in Kraft getreten. In Deutschland muss sie ab dem 27. September 2026 angewendet werden.
- Wie wurde EmpCo in Deutschland umgesetzt?
- Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland erfolgte über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, veröffentlicht am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Es ergänzt das UWG um neue Legaldefinitionen und eine erweiterte schwarze Liste unlauterer Praktiken.
- Wer muss die neuen Regeln beachten?
- Alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher in der EU kommunizieren (B2C), unabhängig vom Firmensitz. In bestimmten Fällen greift EmpCo auch bei der Arbeitgeberkommunikation (B2E).
- Was droht bei Verstößen?
- Da EmpCo über das UWG umgesetzt wird, drohen keine pauschalen EU-Bußgelder, sondern die bekannten wettbewerbsrechtlichen Folgen: Abmahnungen, Unterlassungsklagen und die Abschöpfung erzielter Gewinne.
Kurzfassung
Die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo, wird ab dem 27. September 2026 in Deutschland verbindlich angewendet. Der Bundestag hat die Umsetzung bereits im Dezember 2025 beschlossen. Veröffentlicht wurde sie am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt.
Über die bereits bekannten Verbote hinaus bringt EmpCo vor allem drei Neuerungen, die in der öffentlichen Diskussion oft untergehen: neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates, ein klarer Rahmen für zulässige Nachweise und Siegel sowie, erstmals EU-weit einheitlich, ein Verbot der künstlichen Verkürzung der Produktnutzungsdauer.
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Was ist die EmpCo-Richtlinie?
EmpCo steht für die EU-Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition und bezeichnet die Richtlinie (EU) 2024/825. Anders als der Name vermuten lässt, führt sie kein völlig neues Rechtsgebiet ein, sondern ändert zwei bereits bestehende EU-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Beide Richtlinien bilden seit Jahren die Grundlage dafür, dass irreführende Werbung in der EU verboten ist.
EmpCo konkretisiert diesen bestehenden Rahmen gezielt für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Der Hintergrund:
Eine Untersuchung der EU-Kommission zeigte, dass viele Umweltaussagen in der EU vage, übertrieben oder gar nicht belegt waren. Gleichzeitig gab es laut der europäischen Kommission mehrere Hundert verschiedene Nachhaltigkeitssiegel. Ihr Anspruchsniveau war sehr unterschiedlich. Für Verbraucher war es dadurch kaum möglich, seriöse von unseriösen Angaben zu unterscheiden.
EmpCo setzt an zwei Stellen an:
- Erstens verbietet die Richtlinie bestimmte Praktiken ausdrücklich, etwa unbelegte Kompensations-Claims oder unzertifizierte Hauslabels.
- Zweitens verpflichtet sie Unternehmen zu neuen Informationspflichten, die über reine Werbeaussagen hinausgehen, etwa zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit eines Produkts.
Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?
EmpCo richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die gegenüber Endverbraucher:innen in der EU kommunizieren, also im Bereich B2C. Der Sitz des Unternehmens spielt dabei keine Rolle: Auch ein Anbieter aus der Schweiz, Großbritannien oder den USA muss sich an die Vorgaben halten, sobald er Produkte oder Dienstleistungen an Konsumenten innerhalb der EU bewirbt. Das betrifft klassische Werbekanäle ebenso wie Verpackungen, Produktseiten im Onlineshop, Social-Media-Kommunikation oder Point-of-Sale-Materialien im stationären Handel.
Weniger bekannt ist, dass EmpCo auch in zwei angrenzenden Bereichen relevant werden kann:
- Arbeitgeberkommunikation (B2E): Stellenanzeigen oder Employer-Branding-Kampagnen mit Nachhaltigkeitsaussagen fallen unter die Richtlinie, sobald sie auch von Verbrauchern wahrgenommen werden können und nicht ausschließlich an ein internes Fachpublikum gerichtet sind.
- B2B-Aussagen mit Verbraucherbezug: Reine B2B-Kommunikation ist zwar nicht unmittelbar erfasst. Sobald ein Zulieferer-Claim jedoch unverändert in die Endkundenkommunikation eines Herstellers übernommen wird oder in einem öffentlich zugänglichen Nachhaltigkeitsbericht landet, kann er faktisch wieder in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Für die Praxis heißt das: Nicht nur die Marketingabteilung, sondern auch HR, Vertrieb und Nachhaltigkeitsteams sollten prüfen, an welchen Stellen ihre Aussagen potenziell verbraucherrelevant werden, unabhängig davon, wo sie ursprünglich formuliert wurden.
Welche Pflichten kommen mit EmpCo konkret dazu?
Die zentralen Verbote, vage Begriffe wie "umweltfreundlich" ohne Beleg, Kompensations-basierte Klimaneutralitäts-Aussagen, unzertifizierte Hauslabels, haben wir bereits im Greenwashing-Beitrageingeordnet. Drei Aspekte gehen jedoch über das dort Beschriebene hinaus.
Cherry-Picking und Obsoleszenz werden ausdrücklich verboten
Die EmpCo-Richtlinie verbietet erstmals ausdrücklich zwei Praktiken. Bisher wurden diese nur über die allgemeine Irreführungsdogmatik erfasst. Die erste Praktik ist das sogenannte Cherry-Picking: Ein Unternehmen macht eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das ganze Unternehmen, tatsächlich trifft die Aussage aber nur auf einen Teilaspekt zu.
Ein Beispiel: Ein Produkt wird als "aus Recyclingmaterial" beworben, obwohl nur die Verpackung tatsächlich recycelt ist.
Die zweite neu benannte Praktik ist das Verbot der künstlichen Verkürzung der Nutzungsdauer. Gemeint sind Praktiken, die Verbraucher unnötig früh zum Austausch von Verbrauchsmaterial drängen.
Ein Beispiel:Ein Drucker verlangt einen Patronenwechsel, obwohl noch Tinte vorhanden ist. Solche Praktiken gelten künftig als unlautere Geschäftspraktik.
Zusätzlich untersagt die Richtlinie, gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Eigenschaften als Besonderheit zu bewerben.
Ein Beispiel: Ein Produkt wirbt mit "FCKW-frei", obwohl das entsprechende Verbot längst gesetzlich vorgeschrieben ist.
Neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software
Dieser Teil von EmpCo geht in der öffentlichen Diskussion oft unter, weil er nicht unter das Stichwort Greenwashing fällt, sondern eher zum klassischen Verbraucherschutz gehört. Unternehmen müssen künftig bereits vor dem Kauf transparent informieren über:
- wie lange Software-Updates für ein Produkt bereitstehen,
- ob Software-Updates die Leistung beeinträchtigen können, etwa eine kürzere Akkulaufzeit,
- ob die Funktion beeinträchtigt wird, wenn Ersatzteile oder Zubehör anderer Hersteller verwendet werden,
- Verfügbarkeit, Kosten und Verfahren für Ersatzteile,
- die Dauer einer freiwilligen Garantie, sofern diese zwei Jahre übersteigt.
Haltbarkeitsangaben wie "hält 20 Jahre" oder "schafft 5.000 Waschgänge" sind zudem nur zulässig, wenn sie unter realistischen Nutzungsbedingungen erreichbar sind. Ein Wert, der nur unter Laborbedingungen erzielt wurde, reicht nach der neuen Rechtslage nicht mehr aus.
Welche Nachweise und Siegel bleiben zulässig?
Die EmpCo-Richtlinie stellt zudem klare Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel. Solche Siegel sind nur noch zulässig, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Entweder sind sie von staatlichen Stellen festgesetzt, oder sie beruhen auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung. Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, die staatlich anerkannte Umweltzeichen nutzen, etwa das EU Ecolabel oder den Blauen Engel. Beide zählen zu den sogenannten Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024. Ebenfalls unproblematisch sind staatlich geregelte Systeme wie EMAS.
Auch privatwirtschaftliche Zertifizierungssysteme können die Anforderungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie drei Kriterien bieten: einen offenen, diskriminierungsfreien Zugang, ein transparentes Regelsetzungsverfahren und eine unabhängige Kontrolle. PEFC beansprucht beispielsweise, diese Kriterien zu erfüllen.
Weniger offensichtlich, aber praktisch relevant:
Auch bildliche Gestaltungen können als unzulässiges "Nachhaltigkeitssiegel" gelten. Das gilt immer dann, wenn Verbraucher sie als freiwilliges Qualitätssiegel verstehen. Ein Beispiel sind selbst gestaltete Logos mit naturbezogenen Bildelementen wie Blättern oder Wassertropfen. Sie erwecken den Eindruck einer Zertifizierung, obwohl tatsächlich keine dahintersteht.
Zukunftsaussagen: Der neue Umsetzungsplan nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Besonders scharf reguliert EmpCo einen Bereich, der bislang kaum im Fokus stand: Aussagen über künftige Umweltleistungen. Sätze wie "2030 klimaneutral", "Wir halbieren unsere Emissionen bis 2030" oder "Alle Produkte werden künftig zu 100 Prozent recycelbar sein" tauchen regelmäßig auf Unternehmenswebsites, in Imagekampagnen und in Nachhaltigkeitsberichten auf. Für genau solche Aussagen wurde mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nF eine eigene Vorschrift geschaffen, die ab dem 27. September 2026 gilt.
Was zählt als Zukunftsaussage?
Der Gesetzgeber definiert nicht abschließend, was als "Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung" gilt. Tendenziell ist der Begriff aber weit zu verstehen. Erfasst sind Aussagen zu einem Unternehmen, einem Produkt oder einer Dienstleistung. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Versprechen gemacht wird: Es kann sich um ein absolutes Ziel handeln, etwa "Klimaneutralität bis 2040", oder um eine relative Verbesserung, etwa "30 Prozent weniger CO₂ gegenüber 2026".
Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage versteht. Dabei gilt: Je konkreter Zeitbezug und versprochene Wirkung sind, desto eher greift die neue Vorschrift, selbst wenn die Formulierung sprachlich vorsichtig klingt.
Rein politische Bekenntnisse, interne Strategiepapiere oder vage Aussagen ohne Zeitbezug fallen dagegen tendenziell nicht darunter. Die Grenze ist allerdings fließend: Aus einer unverbindlich wirkenden Aussage kann schnell ein konkretes Versprechen werden, sobald eine Jahreszahl oder Kennzahl dazukommt.
Was muss der Umsetzungsplan enthalten?
Wer eine Zukunftsaussage trifft, braucht künftig einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen.
Dazu gehören insbesondere:
- eine belastbare Ausgangsbasis, etwa Emissionswerte eines definierten Referenzjahres,
- messbare und zeitgebundene Ziele,
- ein Zeitplan mit prüffähigen Meilensteinen und Etappenzielen,
- konkrete technische, organisatorische und gegebenenfalls investive Maßnahmen,
- die Zuweisung von Ressourcen, also Zuständigkeiten, Budgets und Personal,
- Überwachungs-, Dokumentations- und Berichtsmechanismen sowie Regelungen für den Umgang mit Abweichungen.
Ein Ziel allein reicht nicht aus. Es braucht eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Ausgangslage, Ziel, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Zeitplan.
Externe Prüfung und Veröffentlichungspflicht
Der Plan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dieser muss über einschlägige Erfahrung in Umweltfragen verfügen und frei von Interessenkonflikten sein. Wer dafür infrage kommt, regelt die deutsche Gesetzesbegründung: Das sind etwa nach dem Umweltauditgesetz zugelassene Umweltgutachter oder entsprechend qualifizierte Prüfungs- und Beratungsgesellschaften. In Ausnahmefällen kommen auch Wirtschaftsprüfer infrage. Ein festes Prüfintervall schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis dürfte aber eine ein- bis zweijährliche Prüfung erforderlich sein oder eine Prüfung bei wesentlichen Planänderungen.
Die Prüfergebnisse müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, etwa über die Unternehmenswebsite oder einen QR-Code, und zwar so, dass sie der beworbenen Aussage klar zugeordnet werden können.
Wichtig dabei: Auch das Verfehlen von Zielen muss transparent gemacht werden, nicht nur positive Entwicklungen. Das kann für Unternehmen zu einem echten Zielkonflikt werden, wenn der Umsetzungsplan sensible Geschäftsinformationen enthält, der Gesetzgeber äußert sich zu diesem Spannungsverhältnis bislang nicht. In der Praxis bedeutet das: Wer eine Zukunftsaussage trifft, sollte das Zielversprechen so eng fassen, dass die Offenlegung des zugehörigen Plans unternehmerisch vertretbar bleibt.
Wie haben Gerichte Umweltaussagen schon vor EmpCo bewertet?
Ein Punkt, der bei der Einordnung von EmpCo häufig fehlt: Irreführende Umweltaussagen waren auch vor der Richtlinie bereits nach dem UWG verboten. Die bestehende Rechtsprechung zeigt, an welchem Maßstab EmpCo künftig anknüpft und wo die Richtlinie diesen Maßstab verschärft.
Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit klimabezogener Werbung befasst. Das OLG Schleswig entschied am 30.6.2022 (6 U 46/21) über klimaneutral beworbene Plastikmüllbeutel. Das Ergebnis: Die Erläuterung der Klimaneutralität auf der Website genügte. Zusätzliche Angaben auf dem Produkt selbst waren nicht zwingend erforderlich.
Das OLG Düsseldorf urteilte am 6.7.2023 in zwei Verfahren, mit unterschiedlichem Ergebnis. Im Fall von Fruchtgummi (20 U 152/22) war ein "klimaneutral produziert"-Claim nicht automatisch irreführend. Der Grund: Klimaneutralität kann auch durch Kompensation erreicht werden, solange die entsprechenden Informationen zugänglich sind. Bei Marmelade (20 U 72/22) sah das Gericht zwar ebenfalls keine Irreführung, bejahte aber einen UWG-Verstoß, weil Informationspflichten zu Produktionsvorgängen und Kompensationsmaßnahmen verletzt wurden.
Das LG Karlsruhe entschied am 16.7.2023 (13 O 46/22) anders. Ein Unternehmen hatte mit Klimaneutralität geworben und dabei ein Waldschutzprojekt als Kompensation angeführt. Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein. Der Grund: Wälder wachsen zu langsam, um die Emissionen im kurzen Projektzeitraum tatsächlich auszugleichen.
Der entscheidende Unterschied zu EmpCo:
Diese Urteile beruhten auf der allgemeinen Irreführungsdogmatik des UWG und mussten im Einzelfall entwickelt werden. EmpCo schreibt viele dieser Wertungen künftig als klare, im Gesetz benannte Tatbestände fest, etwa das grundsätzliche Verbot rein kompensationsbasierter Klimaneutralitäts-Claims. Das schafft für Unternehmen mehr Rechtssicherheit, aber auch einen strengeren Prüfungsmaßstab als bisher.
Sonderfälle, Stolpersteine und Ausnahmen
Was passiert mit Altbeständen und bereits produzierter Ware?
Eine automatische Übergangsfrist gibt es nicht, auch nicht für Produkte oder Verpackungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt oder in den Handel gebracht wurden. Allerdings haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden Entlastung geschaffen: das "Common Understanding on old stock". Es beschreibt einen verhältnismäßigen Durchsetzungsansatz. Danach können Behörden bei ihrer Entscheidung verschiedene Faktoren berücksichtigen, etwa Verpackungszyklen, Lagerbestandsmengen, bereits getätigte Bestellungen und Lieferkettenabhängigkeiten.
Unternehmen mit Altbeständen sollten vier Dinge tun: Kommunikation und Werbung möglichst sofort anpassen. Bei neuen Bestellungen und Verpackungen die neuen Regeln direkt einhalten. Wo möglich, alte Lagerbestände korrigieren, etwa mit Aufklebern. Und alle Schritte dokumentieren.
B2C, B2B und B2E im Vergleich
EmpCo entfaltet seine volle Wirkung im B2C-Bereich. B2B-Kommunikation ohne Verbraucherbezug ist nicht unmittelbar erfasst, wird aber relevant, sobald dieselben Aussagen später gegenüber Endverbraucher:innen verwendet werden, etwa wenn ein Zulieferer-Claim eins zu eins in die Endkundenkommunikation eines Herstellers übernommen wird. Für die Arbeitgeberkommunikation gilt EmpCo, sobald Stellenanzeigen oder Employer-Branding-Aussagen auch von Verbraucher:innen wahrgenommen werden können.
Was droht Unternehmen bei Verstößen gegen EmpCo?
EmpCo wird oft als EmpCo-Verordnung bezeichnet, ist rechtlich aber eine Richtlinie und keine EU-Verordnung. Deshalb gibt es keinen pauschalen EU-Bußgeldrahmen, wie ihn Unternehmen von der DSGVO kennen. Stattdessen greifen die bekannten Werkzeuge des deutschen Wettbewerbsrechts. Harmloser sind diese deshalb aber nicht.
An erster Stelle steht die Abmahnung. Sie kann von Mitbewerbern kommen, von Wettbewerbsverbänden wie der Wettbewerbszentrale oder von qualifizierten Umweltorganisationen wie der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Bei einem vermeintlichen EmpCo-Verstoß fordern sie das Unternehmen auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Reagiert das Unternehmen nicht oder nicht ausreichend, folgt meist eine Unterlassungsklage. Ist diese erfolgreich, verbietet das Gericht die beanstandete Werbeaussage. Verstößt das Unternehmen später gegen dieses Verbot, drohen empfindliche Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder.
Wirtschaftlich besonders relevant ist außerdem die Gewinnabschöpfung. Verbraucherschutzverbände können nach dem UWG den Gewinn einklagen, den ein Unternehmen durch irreführende Werbung erzielt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne Verbraucher einen konkreten Schaden nachweisen können.
Hinzu kommen Reputationsrisiken. Sie lassen sich kaum beziffern, wiegen aber oft schwerer als das eigentliche Verfahren. Wird ein Greenwashing-Vorwurf öffentlich, etwa durch Presseberichte oder Social Media, leidet das Vertrauen in die Marke oft stärker als durch das rechtliche Verfahren selbst.
Schon vor dem Stichtag am 27. September 2026 zeichnet sich eine erste Abmahnwelle ab. Verbände und Wettbewerber nutzen die neue Rechtslage also bereits aktiv, um bestehende Werbeaussagen zu prüfen. Unternehmen sollten ihre Kommunikation deshalb nicht erst zum Stichtag anpassen, sondern deutlich früher.
Fazit
EmpCo bringt vor allem auf den Punkt, was Rechtsprechung und Verbraucherschutz in Deutschland bereits vorbereitet haben. Neu hinzu kommen klar benannte Pflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software. Auch Cherry-Picking und künstliche Obsoleszenz sind jetzt ausdrücklich verboten.
Für Unternehmen zählt jetzt vor allem eines: die eigene Kommunikation, Siegelnutzung und Produktinformation systematisch prüfen. Am besten schon vor dem 27. September 2026, wenn die neuen Vorschriften angewendet werden. Ein strukturierter Compliance-Prozess für Claims und Nachweise macht diesen Umstieg deutlich risikoärmer als kurzfristige Einzelkorrekturen kurz vor dem Stichtag.
Häufige Fragen
EmpCo ist die gebräuchliche Abkürzung für die Richtlinie (EU) 2024/825. Ihr englischer Name lautet "Empowering Consumers for the Green Transition". Sie ist die zentrale EU-Richtlinie gegen Greenwashing.
Die Richtlinie ist bereits seit dem 26. März 2024 EU-weit in Kraft. In Deutschland wurde sie über eine UWG-Novelle umgesetzt, die am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Angewendet werden die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026.
Eine automatische Übergangsfrist gibt es nicht. Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben aber einen gemeinsamen Ansatz entwickelt, das "Common Understanding". Er räumt Behörden bei Altbeständen Ermessensspielräume ein. So kann die Durchsetzung verhältnismäßig bleiben.
EmpCo ist bereits beschlossen, umgesetzt und wird ab dem 27. September 2026 angewendet. Die Green Claims Directive sollte EmpCo um eine verpflichtende Vorab-Zertifizierung für Umweltaussagen ergänzen, liegt aber seit Sommer 2025 auf Eis.
Der amtliche Text der EmpCo-Richtlinie EU 2024/825 ist über EUR-Lex sowie über die Themenseite der Europäischen Kommission zu Green Claims öffentlich zugänglich.
EmpCo wurde über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, konkret durch das Dritte Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes. Es führt neue Legaldefinitionen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel ein. Außerdem erweitert es die schwarze Liste unlauterer Geschäftspraktiken.
Ja, sofern diese Kommunikation auch von Verbraucher:innen wahrgenommen werden kann (B2E-Kommunikation).
Staatlich anerkannte Umweltzeichen wie das EU Ecolabel oder der Blaue Engel sowie Siegel, die auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen.

Larissa Ragg
LinkedInMarketing Managerin · lawcode GmbH
Larissa Ragg verantwortet die Content-Strategie bei lawcode und erstellt Fachbeiträge zu den Themen EUDR, ESG-Compliance, HinSchG, Supply Chain und CSRD. Ihre Beiträge auf dem lawcode Blog machen komplexe regulatorische Anforderungen verständlich und liefern Unternehmen praxisnahe Orientierung.





