Regulatorik & EU-Vorgaben - Lesezeit: 15 Min
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein zentraler Bestandteil der Bemühungen zur Stärkung der Transparenz und Integrität in Unternehmen. Es stellt sicher, dass Mitarbeiter, die Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder unternehmensinterne Regelungen melden, vor Repressalien und Benachteiligungen geschützt sind. Gesetzestreue Unternehmen profitieren von soliden Whistleblowing-Systemen, da sie Risiken frühzeitig identifizieren und somit rechtlichen Konsequenzen sowie Reputationsschäden vorbeugen können. Aktualisierungen im Rahmen des HinSchG umfassen unter anderem die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen und die Schulung von Personal, um den *Schutz* *von Whistleblowern* nachhaltig zu gewährleisten. Mit der Implementierung dieser Vorgaben betonen Unternehmen nicht nur ihre Compliance, sondern tragen aktiv zur Förderung eines ethischen Unternehmensklimas bei.
Das HinSchG schafft einen rechtlichen Rahmen, der den Schutz von Personen garantiert, die Missstände oder illegale Praktiken in Unternehmen melden.
Das HinSchG wurde am 12. Mai 2023 verabschiedet und trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Das HinSchG schützt Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung oder Diskriminierung und verpflichtet Unternehmen, interne Meldesysteme einzurichten.
Das HinSchG betrifft Unternehmen und Organisationen aller Größenordnungen ab einer Mitarbeitendenzahl von 50, sowie öffentliche Institutionen wie Städte und Gemeinden ab 10.000.
Arbeitgeber sind verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten, Mitarbeiter zu schulen und den Schutz der Identität von Hinweisgebern sicherzustellen. Zudem sind jegliche Form von Repressalien verboten.
Sämtliche straf- und bußgeldbewehrte Verstößen, insbesondere im Hinblick auf EU-Recht und nationales Recht ab.
Es ist mit Bußgeldern von bis zu fünfzigtausend Euro zu rechnen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung von Transparenz und Integrität in Unternehmen, indem es Einzelpersonen, die Verstöße gegen gesetzliche oder unternehmensinterne Vorgaben melden, vor Repressalien schützt. Die Vorgaben nach HinSchG umfassen u.a. die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen sowie die Schulung von Mitarbeitenden zur Sicherstellung eines dauerhaften Whistleblower-Schutzes. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen betonen Unternehmen nicht nur ihre Compliance, sondern tragen aktiv zur Förderung eines ethischen Geschäftsklimas bei.
Die Gesetzgebung bietet umfassenden rechtlichen Schutz für Personen, die Missstände in Unternehmen oder Organisationen aufdecken, und fördert damit eine Kultur der Transparenz und Verantwortung. Es schützt Hinweisgeber vor Repressalien wie Entlassung oder Diskriminierung und verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung vertraulicher interner Meldesysteme. Kernbestandteile des Gesetzes umfassen das Verbot von Repressalien, das die Beweislast auf den Verursacher einer nachteiligen Handlung legt, den Anspruch auf Schadensersatz im Falle solcher Maßnahmen, sowie die Haftung für durch Falschmeldungen verursachte Schäden. Das Gesetz zielt insgesamt darauf ab, Korruption, Betrug und andere unethische Praktiken zu bekämpfen und das Vertrauen in die Integrität der Unternehmensprozesse zu stärken.
Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden sind seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet, sichere Hinweisgebersysteme zu implementieren. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden gilt das Gesetz seit dem 17. Dezember 2023. Die Anforderungen richten sich an private Arbeitgeber, Behörden und Gemeinden ab 50 Mitarbeitenden, wobei Finanzdienstleister unabhängig von der Mitarbeitendenzahl betroffen sind. Öffentliche Einrichtungen sowie Städte und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern sind seit Juli 2023 ebenfalls verpflichtet, solche Systeme bereitzustellen, während die Organisation in Bundes- und Landesbehörden durch die obersten Behörden bestimmt wird.
Das Gesetz umfasst die Meldung von sämtlichen straf- und bußgeldbewehrten Verstößen, insbesondere im Hinblick auf EU-Recht und nationales Recht ab. Meldefähig sind potenziell schädliche Praktiken wie Korruption, Betrug, Verstöße gegen Datenschutz und Umweltschutz sowie viele weitere relevante Bereiche, womit Transparenz und Compliance im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben sichergestellt werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, umfassende Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern zu implementieren. Die wesentlichen Verpflichtungen umfassen die Einrichtung und den Betrieb von internen Meldekanälen, die Schulung der Mitarbeitenden, den Schutz der Identität des Hinweisgebers sowie die Verhinderung von Repressalien.
Bei Versäumnissen in der Umsetzung sehen sich Arbeitgeber mit erheblichen Bußgeldern konfrontiert. § 40 des Gesetzes regelt die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen sowie dem Betrieb interner Meldestellen. Personen, die wissentlich falsche Informationen bereitstellen oder ordnungsgemäße Meldungen behindern, verstoßen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und riskieren rechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus werden Versäumnisse bei der Einrichtung interner Meldestellen sowie das Ergreifen von Repressalien als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Auch Verstöße gegen die Vertraulichkeit oder fahrlässiges Handeln können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Schwere des Verstoßes und kann zwischen zehn und fünfzigtausend Euro liegen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Unternehmen vor die Herausforderung, Meldesysteme einzuführen, die sowohl den Schutz der Hinweisgebenden sicherstellen als auch die Vertraulichkeit wahren. Gleichzeitig eröffnet es die Möglichkeit, durch die Optimierung interner Kontrollen und Prozesse eine Kultur der Transparenz und Integrität zu fördern. Diese Kultur stärkt das Vertrauen der Stakeholder und trägt somit zur nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei.
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll besseren Schutz von Personen, die Missstände oder illegales Verhalten in Unternehmen oder Behörden melden, gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es, eine sichere und vertrauliche Umgebung für Hinweisgeber zu schaffen, um zur Aufdeckung und Verhinderung von Fehlverhalten beizutragen. Das HinschG enthält umfassende Regelungen zum Schutz der Identität von Hinweisgebern sowie Vorgaben zur Einrichtung interner Meldekanäle in Unternehmen. Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie geachtet, um in nationalen und internationalen Kontexten einen einheitlichen Schutzstandard zu gewährleisten. Unternehmen sind verpflichtet, effektive Mechanismen zur Meldung und Bearbeitung von Hinweisen bereitzustellen und sicherzustellen, dass Hinweisgeber keine Repressalien fürchten müssen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine Gesetzgebung, die den Schutz von Personen gewährleisten soll, die Informationen über Missstände oder illegale Aktivitäten innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation melden. Diese hinweisgebenden Personen sind auch bekannt als Whistleblower. Das Gesetz ist zentral für die Förderung von Transparenz und Integrität in Geschäftsprozessen.
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu, interne Meldesysteme einzurichten, die es Mitarbeitern ermöglichen, sicher und vertraulich Bedenken oder Verstöße zu melden. Ziel dieses Gesetzes ist es, Whistleblower vor Repressalien wie Entlassung, Mobbing oder anderen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz steht im Kontext der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die den Schutz von Hinweisgebern in der Europäischen Union harmonisiert. Die Entwicklung des HinSchG war ein notwendiger Schritt, um die Verpflichtungen der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und harmonisiert den Schutz von Hinweisgebern in Deutschland.
Die Entwicklung des Hinweisgeberschutzgesetzes begann mit der Verabschiedung der EU-Whistleblower-Richtlinie im Oktober 2019. Anfang 2021 legte das SPD-geführte Justizministerium der Großen Koalition einen Entwurf zur Ressortabstimmung vor, der jedoch durch die Einwände der CDU/CSU scheiterte. Die neue Ampel-Koalition führte Ende 2021 das HinSchG im Koalitionsvertrag auf und verpflichtete sich zur Umsetzung. Da Deutschland die EU-Frist bis zum 17. Dezember 2021 nicht einhalten konnte, leitete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Der Bundesjustizminister veröffentlichte im April 2022 einen neuen Referentenentwurf, dem im Juli 2022 ein Regierungsentwurf folgte. Der deutsche Bundestag und der Bundesrat berieten im September 2022 über das Gesetz. Nach weiteren Anpassungen verabschiedete der Bundestag das HinSchG am 16. Dezember 2022, doch der Bundesrat verhinderte die Umsetzung im Februar 2023 aufgrund von Kritik aus CDU-geführten Bundesländern. Ein neuer Entwurf wurde am 17. März 2023 im Bundestag beraten, und die Bundesregierung rief am 5. April 2023 den Vermittlungsausschuss an. Schließlich wurde das HinSchG am 12. Mai 2023 verabschiedet und trat am 2. Juli 2023, ein Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (*BGBl. 2023 I Nr. 140),* in Kraft.
Der rechtliche Rahmen des HinSchG zielt darauf ab, Personen, die auf Missstände oder Gesetzesverstöße innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation hinweisen, vor Repressalien zu schützen. Es verpflichtet Unternehmen und Organisationen, sichere und vertrauliche Kanäle einzurichten, über die Hinweisgeber Informationen melden können. Zudem sind Unternehmen angehalten, transparente Prozesse zu implementieren, die sicherstellen, dass eingegangene Meldungen ordnungsgemäß bearbeitet und die betroffenen Hinweise geprüft werden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland steht in enger Verbindung zur EU-Whistleblower-Richtlinie. Diese Richtlinie wurde verabschiedet, um einen einheitlichen Schutz für Hinweisgeber in Europa zu gewährleisten und Unternehmen dazu zu verpflichten, sichere Kanäle zur Meldung von Missständen bereitzustellen. Das HinSchG setzt diese Anforderungen aus dem Unionsrecht auf nationaler Ebene um und verstärkt den Schutz von Personen, die Informationen über Gesetzesverstöße mitteilen.
Im Kern fordert die EU-Whistleblower-Richtlinie, dass Unternehmen ab einer bestimmten Größe interne Meldekanäle einrichten und betreiben. Diese Hinweisgebersysteme sollen die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern wahren und Repressalien verhindern. Das Hinweisgeberschutzgesetz ergänzt die Richtlinie, indem es spezifische Regelungen zur Umsetzung und Einhaltung in Deutschland bereitstellt. Damit werden Unternehmen ermächtigt, ihre Compliance-Strukturen zu stärken und gleichzeitig Integrität und Transparenz in ihren Arbeitsabläufen zu fördern.
Die Zielsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (Whistleblower Protection Act) ist es, Personen, die Missstände in Unternehmen oder Organisationen aufdecken, rechtlich zu schützen. Diese Regelung ist grundlegend, um eine Kultur der Transparenz und Verantwortung in der Unternehmenswelt zu fördern. Das Gesetz schafft einen formalen Rahmen, der sicherstellt, dass Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen, wie Entlassung oder Diskriminierung, geschützt werden. Gleichzeitig werden Unternehmen verpflichtet, interne Meldesysteme einzurichten, um Hinweise effizient und vertraulich zu bearbeiten. Die Hintergründe des Gesetzes liegen in der Notwendigkeit, Korruption, Betrug und andere unethische Praktiken zu bekämpfen, die den Ruf und die Integrität von Unternehmen gefährden können.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt sicher, dass Einzelpersonen, die Missstände in Unternehmen oder Institutionen melden, umfassend vor möglichen Repressalien geschützt werden. Dieser Schutz ist entscheidend, um ein Umfeld zu schaffen, in dem Mitarbeiter offen und ohne Angst vor negativen Konsequenzen Hinweise geben können. Das Gesetz sieht vor, dass Hinweisgeber rechtlichen Schutz genießen, sollte es zu Entlassungen, beruflichen Benachteiligungen oder anderen Repressalien kommen. Diese Maßnahmen stärken das Vertrauen in interne Meldeprozesse und ermutigen mehr Menschen dazu, sich aktiv für Integrität und Transparenz einzusetzen.
§ 36 regelt das Verbot von Repressalien gegen hinweisgebende Personen und legt eine Beweislastumkehr fest. Repressalien, einschließlich Drohungen oder Versuche, sind untersagt. Wird eine Person in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund ihrer Meldung nach diesem Gesetz benachteiligt, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. In diesem Fall kommt es zu einer Umkehrung der Beweislast. Die Person, die die Benachteiligung vorgenommen hat, muss beweisen, dass die Benachteiligung auf rechtlich gerechtfertigten Gründen basiert oder nicht mit der Meldung in Zusammenhang steht.
§ 37 Schadensersatz nach Repressalien besagt, dass bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der Verursacher verpflichtet ist, den durch diesen Verstoß entstandenen Schaden der hinweisgebenden Person zu ersetzen. Zudem begründet ein solcher Verstoß keinen Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder berufliche Vorteile.
§38 regelt den Schadensersatz aufgrund einer Falschmeldung. Die hinweisgebende Person haftet für Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung unrichtiger Informationen resultieren.
§ 39 erklärt, dass Vereinbarungen, die die Rechte von hinweisgebenden oder geschützten Personen gemäß diesem Gesetz einschränken, unwirksam sind.
Das HinSchG dient als Instrument, um die rechtzeitige Aufdeckung von Fehlverhalten und Missständen innerhalb von Organisationen zu fördern. Indem Hinweise auf Missstände effektiv und sicher gemeldet werden können, trägt das Gesetz dazu bei, potenzielle Schäden frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Dies ist nicht nur im Interesse der einzelnen Unternehmen, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit. Durch die Aufdeckung von Missständen wird das Vertrauen in Unternehmen und Märkte wiederhergestellt. Die Förderung einer Kultur der Offenheit und Verantwortlichkeit ist ein zentrales Anliegen des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Durch die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes wird die Compliance innerhalb von Unternehmen und Institutionen erheblich gestärkt. Unternehmen sind nun verpflichtet, sichere und zugängliche Kanäle für die Meldung von Missständen bereitzustellen und sicherzustellen, dass alle Hinweise ordnungsgemäß untersucht werden. Dies fördert eine proaktive Compliance-Kultur, bei der rechtliche Vorschriften und ethische Standards nicht nur eingehalten, sondern integraler Bestandteil der Unternehmensführung werden. Die Einhaltung solcher Standards trägt dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren und das Ansehen des Unternehmens zu wahren und zu fördern.
Nach § 1 HinSchG regelt das Gesetz den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dazu Informationen über Verstöße erlangt haben. Diejenigen, die als informierende Personen angesehen werden, müssen Schutz genießen, wenn sie diese Informationen an die im Gesetz festgelegten Meldestellen weitergeben oder offenbaren.
Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden sind seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet, ein sicheres Hinweisgebersystem zu implementieren. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden sind seit 17. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf öffentliche Einrichtungen sowie Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 10.000 Personen. Auch diese müssen seit Anfang Juli 2023 entsprechende Hinweisgebersysteme bereitstellen.
Für Bundes- oder Landesbehörden bestimmen die obersten Behörden die entsprechenden Organisationseinheiten. Diese Pflicht gilt auch für Gemeinden sowie für Unternehmen in kommunaler Kontrolle, unterliegt jedoch den jeweiligen Landesgesetzen.
Das Gesetz regelt die Meldung und Offenlegung von Informationen über verschiedene Arten von rechtlichen Verstößen. Dazu zählen straf- und bußgeldbewehrte Verstöße, insbesondere solche, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Arbeitnehmerrechten betreffen. Es umfasst auch Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit sowie Umwelt- und Datenschutzbestimmungen. Darüber hinaus werden Regelungen zu Wettbewerbs- und Steuerrecht, sowie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU berücksichtigt. Das Gesetz gilt somit umfassend für zahlreiche Bereiche des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, um Transparenz und Compliance sicherzustellen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU-Recht und nationales Recht, insbesondere wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen handelt, die die Gesundheit oder das Leben gefährden.
Das Gesetz behandelt auch sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften nationales Recht und Unionsrecht, die zur Reglementierung von Bereichen wie Geldwäsche-, Sicherheits- und Umweltschutz erforderlich sind. Dazu zählen Vorgaben zum Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit (Straße, Schiene, Luft und See), Umweltschutz, Strahlenschutz sowie Verbraucherschutz. Zudem werden Datenschutzregeln gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie IT-Sicherheitsvorgaben für digitale Dienste thematisiert.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt die Meldung und Offenlegung von Informationen zu rechtlichen Verstößen wie Korruption und Betrug. Es umfasst Verstöße gegen bundesrechtliche Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, steuerliche Rechtsnormen sowie Wettbewerbsverhalten gemäß den EU-Verträgen. Darüber hinaus bezieht es sich auf Regelungen im digitalen Sektor, um faire Märkte zu gewährleisten. Die Vorschriften bieten einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber in unterschiedlichen Rechtsbereichen und fördern somit Integrität im Geschäftsverkehr.
Gemeldet werden können Verstöße und Missstände, die das öffentliche Interesse gefährden, wie z.B. Korruption, Betrug, Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften, Verstöße gegen EU-Recht, und sonstige schwere Missstände. Dazu gehören auch Verdachtsfälle.
Eine nicht abschließende Aufzählung von Verstößen und Missständen:
Das Hinweisgeberschutzgesetz gewährt Hinweisgebern ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. Hinweisgeber können sich entweder an eine interne Meldestelle (wie im § 12 HinSchG beschrieben) oder an eine externe Meldestelle (wie in §§ 19 bis 24 HinSchG) wenden. In der Regel sollten Hinweisgeber die interne Meldung bevorzugen, wenn sie sicher sind, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchten müssen. Wenn intern keine Abhilfe geschaffen wurde, bleibt die externe Meldung als Option.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt klare Anforderungen an Arbeitgeber, um den Schutz von Whistleblowern zu gewährleisten und deren Meldungen über Missstände in Unternehmen ordnungsgemäß zu handhaben. Arbeitgeber sind verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten, der es den Beschäftigten ermöglichen, vertraulich und sicher Informationen über etwaige Rechtsverstöße oder unethisches Verhalten zu übermitteln. Diese Kanäle müssen sowohl leicht zugänglich als auch datenschutzkonform gestaltet sein, um den Schutz der Hinweisgeber und die Integrität der Daten zu sichern.
Zudem müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Meldungen unverzüglich, unparteiisch und sorgfältig untersucht werden. Hierzu gehört auch die Schulung von Mitarbeitern, die mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise betraut sind. Eine angemessene Dokumentation der Fälle sowie regelmäßige Berichterstattung über den Fortschritt der Untersuchungen sind essenziell, um Transparenz und Vertrauen im Umgang mit Hinweisen zu fördern.
Des Weiteren verbietet das Gesetz jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber. Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern und die Rechte der Whistleblower zu wahren. Dies umfasst auch die Aufklärung und Sensibilisierung der gesamten Belegschaft über die Schutzmechanismen und ihre Rechte gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Insgesamt tragen diese Pflichten dazu bei, eine offene Unternehmenskultur zu fördern, in der Integrität und Verantwortung gestärkt werden. Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen ernst nehmen, profitieren von einem vertrauensvolleren Arbeitsumfeld und leisten einen wichtigen Beitrag zur Compliance und ethischen Führung ihres Unternehmens.
Die internen Meldestellen sind verantwortlich für die Bereitstellung von Meldekanälen gemäß § 16, die Durchführung des Verfahrens nach § 17 und das Ergreifen von Folgemaßnahmen gemäß § 18. Zudem stellen sie den Beschäftigten klare und zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren sowie relevante Verfahren von EU-Organen bereit.
Die Verantwortlichen einer internen Meldestelle müssen bei ihrer Tätigkeit unabhängig agieren und können gleichzeitig anderen Aufgaben nachgehen, sofern dies nicht zu Interessenkonflikten führt. Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass diese Personen über die erforderliche Fachkenntnis verfügen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder.
§ 16 regelt die Einrichtung interner Meldekanäle für Beschäftigungsgeber. Diese Kanäle ermöglichen es Beschäftigten und Leiharbeitnehmern, Verstöße anonym oder namentlich zu melden. Auch externe Personen mit beruflichem Kontakt zum Arbeitgeber können Meldungen einreichen. Der Zugriff auf eingehende Informationen ist nur den zuständigen Mitarbeitern vorbehalten. Weiterhin müssen Meldungen sowohl mündlich als auch schriftlich möglich sein. Mündliche Meldungen können per Telefon erfolgen, und es muss auf Wunsch der Hinweisgebenden eine persönliche Zusammenkunft innerhalb angemessener Frist organisiert werden, gegebenenfalls auch virtuell.
Das Verfahren wird in § 17 des Hinweisgeberschutzgesetzes detailliert erläutert. Die interne Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen und prüft, ob der gemeldete Verstoß gemäß § 2 relevant ist. Während des gesamten Verfahrens steht sie im Kontakt mit der hinweisgebenden Person, prüft die Meldung auf Stichhaltigkeit und fordert bei Bedarf weitere Informationen an.
Nach Abschluss dieser Prüfungen teilt die interne Meldestelle innerhalb von drei Monaten (oder spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang, sofern kein Eingang bestätigt wurde) Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Maßnahmen und deren Gründe mit. Die Rückmeldung erfolgt unter Berücksichtigung interner Ermittlungen und zum Schutz der Rechte betroffener Personen.
Als Folgemaßnahmen nach § 18 kann die interne Meldestelle insbesondere:
Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Schulung der Mitarbeiter und die Information über Meldewege eine Pflicht, da sie wesentlich zur Förderung der Compliance-Kultur in einem Unternehmen beitragen. Die Mitarbeiter müssen umfassend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die vorhandenen Meldekanäle informiert werden. Nur so können Missstände oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sicher und effizient gemeldet werden. Durch geeignete Schulungen wird sichergestellt, dass alle Angestellten die notwendigen Kenntnisse besitzen, um Anzeichen von Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen und korrekt zu melden. Dies trägt nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei, sondern stärkt auch das Vertrauen in die internen Prozesse und das Engagement des Unternehmens für Transparenz und Integrität.
Der zentrale Grundsatz des Hinweisgeberschutzgesetzes ist das Vertraulichkeitsgebot, das in § 8 verankert ist. Dieses Gebot gewährleistet, dass die Identität von Hinweisgebern jederzeit geschützt wird, wodurch ein sicheres Umfeld für die Meldung von möglichen Verstöße geschaffen wird.
Die Meldestellen sind verpflichtet, die Identität folgender Personen vertraulich zu behandeln:
Die Identität darf ausschließlich den für den Empfang von Meldungen oder die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen sowie deren Unterstützern bekanntgegeben werden. Das Vertraulichkeitsgebot gilt unabhängig von der Zuständigkeit der Meldestelle für die eingegangene Meldung.
§ 9 regelt Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot für hinweisgebende Personen. Die Identität von Personen, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, ist nicht geschützt. Informationen über die Identität können unter bestimmten Bedingungen an zuständige Stellen weitergegeben werden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden und Regulierungseinrichtungen. Die Meldestelle muss die hinweisgebende Person vor der Weitergabe informieren, es sei denn, dies würde Ermittlungen gefährden. Zudem dürfen solche Informationen weitergegeben werden, wenn die hinweisgebende Person einwilligt und dies für Folgemaßnahmen erforderlich ist. Auch Informationen über die Identität der im Hinweis genannten Personen können unter spezifischen Bedingungen offengelegt werden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz legt spezifische Anforderungen an externe Meldestellen fest, um effektiven Schutz der Hinweisgeber sowie die ordnungsgemäße Bearbeitung von Meldungen zu gewährleisten. Hier sind die wesentlichen Anforderungen:
Unabhängige und unparteiliche externe Meldestellen fördern das Vertrauen der Hinweisgeber und vermeiden Interessenkonflikte. Sie sind verpflichtet, die Identität der Hinweisgeber und Dritter vertraulich zu schützen und keine unbefugten Offenlegungen vorzunehmen. Die Erreichbarkeit ist entscheidend; daher sollten verschiedene Kommunikationskanäle bereitgestellt werden, um Informationen über das Meldeverfahren verständlich zugänglich zu machen. Fachkundige Mitarbeitende müssen eingehende Meldungen kompetent bewerten und notwendige Folgemaßnahmen einleiten. Rückmeldungen an die Hinweisgeber sind innerhalb festgelegter Fristen erforderlich, um den Stand der Untersuchungen zu kommunizieren. Eine umfassende Dokumentation aller Meldungen und getroffenen Maßnahmen gewährleistet Transparenz und ermöglicht die Bewertung der Wirksamkeit des Meldesystems. Zudem müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Repressalien gegen Hinweisgeber zu verhindern.
Diese Anforderungen tragen dazu bei, die Integrität und Effizienz der externen Meldestellen zu sichern und fördern eine Kultur der Offenheit und Verantwortung in Organisationen.
Der Bund hat beim Bundesamt für Justiz eine unabhängige externe Meldestelle eingerichtet, die organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Amts getrennt ist (§ 19 HinSchG). Diese Struktur gewährleistet die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der Meldungen und stärkt das Vertrauen in die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
Die externe Meldestelle nimmt ihre Aufgaben eigenständig wahr, untersteht jedoch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesamts, ohne dass ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhält sie die notwendige Personal- und Sachausstattung. Zuständig ist sie für alle Fälle, soweit nicht andere externe Meldestellen gemäß §§ 20 bis 23 zuständig sind. Jedes Land hat zudem die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen für Angelegenheiten der jeweiligen Landes- und Kommunalverwaltungen einzurichten.
Beispielsweise ist das Bundeskartellamt gemäß § 22 HinSchG zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße gegen EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 und 102 FUEV) und deutsche Wettbewerbsvorschriften (§ 81 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 5 und Abs. 3 GWB). Zusätzlich werden Verstöße gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) genannt.
§ 24 regelt die Aufgaben der externen Meldestellen. Sie sind verantwortlich für den Betrieb von Meldekanälen, prüfen die eingehenden Meldungen und führen das entsprechende Verfahren durch. Zudem bieten sie umfassende Informationen und Beratung für Personen, die eine Meldung in Erwägung ziehen, insbesondere hinsichtlich interner Meldemöglichkeiten und dem Schutz vor Repressalien. Externe Meldestellen veröffentlichen leicht zugängliche Informationen auf ihrer Website zu folgenden Themen: Voraussetzungen für den Schutz, Erläuterungen zum Meldeverfahren, Vertraulichkeit und mögliche Folgemaßnahmen, sowie Abhilfemöglichkeiten. Des Weiteren stellen sie klare Informationen über ihre Erreichbarkeit und Haftungsbedingungen bereit. Sie gewährleisten zudem einen Zugang zu ihren Meldeverfahren für interne Stellen gemäß § 13 Absatz 2.
Die externen Meldestellen sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich einen Bericht zu erstellen, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf die Hinweisgebenden oder die betroffenen Unternehmen möglich sind (§ 26 HinSchG).
Die externen Stellen prüfen den gemeldeten Verstoß auf Relevanz und Ausnahmen gemäß § 2 und § 5. Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht unter Beachtung von Geheimhaltungspflichten, während auch die Rechte Dritter gewahrt bleiben müssen.
Der Hinweisgeber erhält innerhalb angemessener Frist eine Rückmeldung, spätestens jedoch nach drei Monaten. In komplexeren Fällen ist eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monate möglich, wobei die Gründe hierfür mitgeteilt werden müssen. Besonders schwere Verstöße können priorisiert behandelt werden, ohne die genannten Fristen für Rückmeldungen zu beeinträchtigen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz erfordert, dass externe Meldestellen strenge Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit einhalten. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Identität des Hinweisgebers sowie alle mitgeteilten Informationen vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
Die wichtigsten Anforderungen an die Meldestelle umfassen:
Zugriffsrechte sollten streng reglementiert sein, sodass nur autorisierte Personen auf die Informationen zugreifen können, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Zudem ist es essentiell, Anonymitätsoptionen anzubieten, um den Schutz der Hinweisgeber weiter zu gewährleisten.
Die externen Meldestellen bieten klare und leicht zugängliche Informationen zu ihren Meldeverfahren, auf die interne Meldestellen zugreifen können, um ihrer Informationspflicht gemäß § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes stellt ebenfalls umfassende Informationen zu diesen Verfahren bereit. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, potenzielle Missstände oder rechtliche Verstöße leicht und effektiv zu melden. Interne Meldestellen sind daher verpflichtet, ihren Mitarbeitern klare, präzise und leicht verständliche Informationen bereitzustellen, die sich auf die externen Meldeverfahren beziehen.
Diese Informationen müssen auch relevante Meldesysteme von Organen, Einrichtungen oder anderen Stellen der Europäischen Union umfassen. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten über die Optionen informiert werden müssen, die ihnen zur Verfügung stehen, um sicher und anonym Probleme anzusprechen. Die Bereitstellung solcher Informationen fördert ein Klima des Vertrauens und der Offenheit innerhalb der Organisation. Im Ergebnis wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter ihre Stimme erheben können, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz jener, die auf Missstände innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation aufmerksam machen. Bei Nichteinhaltung der darin festgelegten Bestimmungen drohen Unternehmen ernsthafte Konsequenzen. Zu den möglichen Sanktionen gehören hohe Geldstrafen, die den finanziellen Druck auf das Unternehmen erheblich erhöhen können. Zudem besteht das Risiko öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen, die das Ansehen des Unternehmens nachhaltig schädigen könnten. Unternehmen sind daher verpflichtet, geeignete Mechanismen zur Meldung und Bearbeitung von Hinweisen zu implementieren und sicherzustellen, dass ihre internen Richtlinien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht verschiedene Sanktionen für Unternehmen und Arbeitgeber vor, die gegen die Vorschriften verstoßen. Im Falle einer Verletzung des HinSchG können folgende Konsequenzen auf Unternehmen und Arbeitgeber zukommen:
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Compliance-Abteilungen mit den gesetzlichen Anforderungen vertraut sind und proaktive Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das HinSchG zu vermeiden.
Die Haftung nach Hinweisgeberschutzgesetz liegt vor, wenn die Organisation eines Unternehmens fehlerhaft ist und Rechtsverletzungen oder Schäden nicht verhindert werden können. Dies betrifft insbesondere Unternehmensleitungen, die dafür verantwortlich sind, dass interne Meldestellen eingerichtet und Repressalien gegen Hinweisgebende verhindert werden. Haftungsfaktoren nach HinSchG:
§ 40 Bußgeldvorschriften regelt Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Offenlegung von Informationen und den Betrieb interner Meldestellen. Wer wissentlich falsche Informationen gemäß § 32 Absatz 2 offenlegt oder die Meldung nach § 7 Absatz 2 behindert, handelt ordnungswidrig. Zudem sind Versäumnisse bei der Einrichtung interner Meldestellen (§ 12 Absatz 1) und das Ergreifen von Repressalien (§ 36 Absatz 1) ebenfalls ordnungswidrig. Verstöße gegen die Vertraulichkeit gemäß § 8 sowie fahrlässige Handlungen können bestraft werden. Geldbußen reichen je nach Schwere der Tat von bis zu zehn- bis fünfzigtausend Euro.
Fehlende oder mangelhafte interne Meldestellen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten, um Hinweise auf Rechtsverletzungen aufnehmen zu können. Die Meldestelle muss Zugang zu den Beschäftigten haben und anonyme Meldungen ermöglichen.
Verletzung der Vertraulichkeitspflicht: Das HinSchG schützt die Identität der Hinweisgebenden und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind. Die Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht kann zu Bußgeldern führen.
Repressalien gegen Hinweisgebende: Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegen Personen, die Missstände melden. Dies kann zu zivilrechtlichen Ansprüchen des Hinweisgebenden gegenüber dem Unternehmen führen, wenn der Verursacher der Repressalie ermittelt wird.
Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt sowohl Herausforderungen als auch Chancen für Unternehmen mit sich, die sich aktiv mit ESG-Compliance auseinandersetzen.
Die Implementierung interner Hinweisgebersysteme stellt Unternehmen vor zahlreiche Herausforderungen, die sorgfältig angegangen werden müssen. Zunächst ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Systeme allen gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes vollständig entsprechen. Dies bedeutet nicht nur eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die Umsetzung spezifischer Vorgaben, die den Schutz von Whistleblowern gewährleisten.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind in der Regel erhebliche Investitionen in technische Infrastrukturen erforderlich. Diese Investitionen umfassen beispielsweise die Anschaffung und Implementierung sicherer Softwarelösungen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, ihre Anliegen anonym und vertraulich zu äußern. Gleichzeitig ist es unerlässlich, Schulungsprogramme für die Mitarbeiter zu entwickeln. Diese Programme sollten darauf abzielen, das Bewusstsein für die Wichtigkeit des Hinweisgebersystems zu schärfen und alle Beteiligten mit den Prozessen betraut machen. Durch gezielte Schulungen wird nicht nur das notwendige Wissen vermittelt, sondern auch ein positives Klima geschaffen, in dem potenzielle Hinweisgeber sich sicher fühlen können, ihre Bedenken zu äußern.
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Gewährleistung von Datenschutz und Vertraulichkeit. Unternehmen müssen transparente Maßnahmen ergreifen, um das Vertrauen potenzieller Hinweisgeber zu gewinnen und auch aufrechtzuerhalten. Dies kann durch klare Kommunikationsstrategien erreicht werden, die aufzeigen, wie Informationen verarbeitet werden und welche Schritte zum Schutz der Identität der Hinweisgeber unternommen werden. Nur wenn Hinweisgeber sicher sind, dass ihre Angaben anonym behandelt werden und keine Repressalien zu befürchten haben, sind sie bereit, Missstände oder unethisches Verhalten zu melden.
Nachfolgend finden Sie eine umfassende Liste der Anforderungen an Hinweisgeberschutzsysteme:
Ein weiteres herausforderndes Element des Hinweisgeberschutzgesetzes besteht in der potenziellen Entstehung von Konflikten zwischen Hinweisgebern und dem Unternehmen. Mitarbeiter, die auf Missstände hinweisen oder unethisches Verhalten melden, könnten von ihren Kollegen fälschlicherweise als illoyal oder gar als Störenfriede wahrgenommen werden. Diese Wahrnehmung kann nicht nur zu internen Spannungen führen, sondern auch das Betriebsklima erheblich belasten und die Zusammenarbeit innerhalb des Teams beeinträchtigen.
Um solche Konflikte zu vermeiden und eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen, müssen Unternehmen proaktive Strategien entwickeln, die eine Kultur der Offenheit und des Vertrauens fördern. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Mitarbeiter ermutigt werden, ihre Bedenken ohne Angst vor Repressalien zu äußern. Dazu gehört auch, dass das Management klar kommuniziert und transparent über die Verfahren zur Meldung von Hinweisen informiert.
Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt trotz der damit verbundenen Herausforderungen eine bedeutende Chance für Unternehmen dar, die nicht unterschätzt werden sollte. Es fungiert als Katalysator für mehr Transparenz in internen Abläufen und trägt maßgeblich zur Stärkung der Unternehmensintegrität bei. Durch die Einführung und Implementierung dieses Gesetzes sind Organisationen gefordert, ihre internen Kontrollen sowie ihre geprüften Prozesse zu optimieren und effizienter zu gestalten. Dies bedeutet nicht nur eine Anpassung an rechtliche Vorgaben, sondern auch die Möglichkeit, betriebliche Abläufe nachhaltig zu verbessern.
Ein zentrales Element des Gesetzes besteht darin, eine Kultur der Rechenschaftspflicht innerhalb der Unternehmen zu fördern. Diese Kultur ermöglicht es den Mitarbeitenden, Missstände ohne Angst vor Repressalien zu melden und aktiv zur Verbesserung der Unternehmensethik beizutragen. In der Folge können Unternehmen das Vertrauen ihrer Stakeholder wesentlich erhöhen — einschließlich Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitenden und der breiten Öffentlichkeit. Eine gesteigerte Vertrauensbasis hat weitreichende positive Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens, was in einer zunehmend transparenten Geschäftswelt von entscheidender Bedeutung ist.
Die erfolgreiche Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes geht jedoch über die bloße Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinaus. Sie bietet die Gelegenheit, ethische Geschäftspraktiken zu verankern und ein Unternehmensumfeld zu schaffen, das Integrität und respektvolles Miteinander fördert. Langfristig führt dies dazu, dass Unternehmen nicht nur die Compliance-Anforderungen erfüllen, sondern auch positive Beziehungen zu ihren Geschäftspartnern aufbauen und erhalten können. Indem sie sich zu einem verantwortungsbewussten Management bekennen, positionieren sie sich als vertrauenswürdige Akteure in ihrem Marktsegment und profitieren von einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit.
Insgesamt ist das Hinweisgeberschutzgesetz nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit; es ist eine strategische Chance für Unternehmen, ihre Werte zu überprüfen und nachhaltig auszurichten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Whistleblower in Unternehmen und Behörden, indem es eine sichere und vertrauliche Umgebung schafft, um Fehlverhalten aufzudecken. Mit Blick auf die EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet das Gesetz Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden zur Einrichtung interner Meldesysteme, die transparente Prozesse zur Bearbeitung von Hinweisen garantieren. Diese Regelung gilt seit dem 2. Juli 2023; kleinere Unternehmen müssen das Gesetz seit dem 17. Dezember 2023 befolgen.
Das HinSchG fördert Transparenz und Compliance, indem es sicherstellt, dass Verstöße frühzeitig erkannt werden können und Hinweisgeber umfassend vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind. Arbeitgeber haben klare Vorgaben: Sie müssen datenschutzkonforme Meldekanäle einrichten, alle Meldungen umgehend bearbeiten und die Identität der Whistleblower schützen. Externe Meldestellen unterstützen bei der Bearbeitung und unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.
Verstöße gegen das HinSchG können hohe Geldstrafen und Reputationsschäden nach sich ziehen, was proaktive Compliance-Maßnahmen unerlässlich macht. Die Unternehmensleitungen sind für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich; strukturelle Fehler können zu Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen.
Trotz Herausforderungen bei der Implementierung bietet das HinSchG Chancen für mehr Integrität und Rechenschaft innerhalb von Organisationen. Es ermöglicht den Mitarbeitern, Missstände ohne Angst vor Repressalien zu melden, stärkt das Vertrauen der Stakeholder und verbessert die Unternehmensreputation über reine Compliance hinaus.
Diese FAQs bieten einen Überblick über die wesentlichen Pflichten und Prozesse, die Arbeitgeber im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes einhalten müssen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die auf Missstände in Unternehmen oder Organisationen hinweisen. Es verpflichtet Unternehmen, geeignete Mechanismen zur Meldung und Bearbeitung von Hinweisen zu implementieren
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll den Schutz von Personen gewährleisten, die Missstände oder illegales Verhalten in Unternehmen oder Behörden melden. Ziel ist es, eine sichere und vertrauliche Umgebung für Hinweisgeber zu schaffen und zur Aufdeckung und Verhinderung von Fehlverhalten beizutragen.
Es entstand im Zuge der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die harmonisierte Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber in der EU einführte.
Das Gesetz wurde am 12. Mai 2023 verabschiedet und trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Das HinSchG setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie auf nationaler Ebene um und verstärkt den Schutz von Whistleblowern in Deutschland.
Es gilt ein Verbot von Repressalien und eine Beweislastumkehr, wodurch Whistleblower vor negativen Konsequenzen geschützt werden.
Sie hilft, potenzielle Schäden frühzeitig zu identifizieren und zu beheben, was im Interesse von Unternehmen und der Öffentlichkeit ist.
Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden, öffentliche Einrichtungen und Städte ab 10.000 Einwohnern, sowie bestimmte Finanzdienstleister.
Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden seit dem 2. Juli 2023 und Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden seit dem 17. Dezember 2023.
Bundes- oder Landesbehörden, Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Verstöße, die das öffentliche Interesse gefährden wie Straf- und Ordnungswidrigkeiten, Verstöße gegen EU-Recht, Korruption, Betrug und andere schwere Missstände.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, interne Meldekanäle einzurichten, über die Beschäftigte sicher und vertraulich Informationen zu etwaigen Rechtsverstößen oder unethischem Verhalten übermitteln können. Diese Kanäle müssen datenschutzkonform und leicht zugänglich gestaltet sein.
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Meldungen unverzüglich, unparteiisch und sorgfältig zu untersuchen. Dies beinhaltet die Schulung von Mitarbeitern, die diese Hinweise entgegennehmen und bearbeiten. Eine transparente Dokumentation und regelmäßige Berichterstattung über den Untersuchungsfortschritt sind ebenfalls erforderlich.
Das Gesetz verbietet ausdrücklich jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber. Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern und die Rechte der Hinweisgeber zu schützen, einschließlich der Aufklärung und Sensibilisierung der Belegschaft über ihre Schutzrechte.
Durch die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten wird eine Unternehmenskultur gefördert, die Integrität und Verantwortung stärkt. Arbeitgeber, die diese Vorgaben ernst nehmen, fördern ein vertrauensvolles Arbeitsumfeld und tragen wesentlich zur Compliance und ethischen Führung ihres Unternehmens bei.
§ 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen. Bestimmte Finanz- und Dienstleistungsunternehmen müssen unabhängig von der Beschäftigtenzahl solche Stellen einrichten.
Zu den Aufgaben der internen Meldestellen gehören die Bereitstellung von Meldekanälen, die Durchführung des Verfahrens zur Bearbeitung von Meldungen und das Ergreifen von Folgemaßnahmen. Sie müssen Beschäftigten zudem Informationen über externe Meldeverfahren und EU-Verfahren bereitstellen.
Verantwortliche Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen unabhängig agieren können und dürfen keine Interessenkonflikte haben. Sie müssen über die erforderliche Fachkenntnis verfügen, um effizient arbeiten zu können.
Innerhalb von sieben Tagen muss die interne Meldestelle den Eingang einer Meldung bestätigen und prüfen, ob ein relevanter Verstoß vorliegt. Im gesamten Prozess bleibt sie mit der hinweisgebenden Person im Kontakt und gibt innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über Maßnahmen.
Sollte der Eingang nicht bestätigt werden, wird die Rückmeldung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang fällig.
Schulungen sind entscheidend, um Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten sowie Meldekanäle zu informieren. Sie fördern die Compliance-Kultur und stärken das Vertrauen in die internen Prozesse des Unternehmens.
Das Vertraulichkeitsgebot des § 8 stellt sicher, dass die Identität von Hinweisgebern geschützt wird. Nur autorisierte Personen, die zum Empfang von Meldungen oder zur Durchführung von Folgemaßnahmen berechtigt sind, haben Zugriff auf die Identitätsdaten.
Die Identität kann offengelegt werden, wenn der Hinweisgeber absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet. Auch bei Einwilligung oder zur Ergreifung notwendiger Folgemaßnahmen kann eine Offenlegung erfolgen, stets unter vorheriger Information der betroffenen Person.
Das HinSchG sieht Geldbußen, Reputationsschäden, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen für Verstöße vor. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass ihre Compliance-Abteilungen die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
Die Unternehmensleitung trägt die Verantwortung für die Einrichtung interner Meldestellen und die Prävention von Repressalien gegen Hinweisgebende.
Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes zwischen zehn- und fünfzigtausend Euro liegen.